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Wiesbadener TsMt.

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D»s AlissGichlliissrchl del brr PiWahl.

Über die Frage, ob bestimnite Mächte das Recht haben, gegen dm einen oder anderen Kandidaten für die Papstwahl Einspruch zu erheben, beginnt sich eine Erörterung zu entspinnen, der wir zwar eine besonders große praktische Bedeutung nicht beimessen, die aber immerhin von politischer Interesse ist. So ist inan in Frankreich in Sorge, daß der Kardinal Götti, der als dreibundfreyndlich gilt, der Nachfolger Leos XIII. werden könnte, während man insbesondere in Österreich Besorgnis hat, daß der intrigante dreibundfeindliche und auch speziell deutschfeindliche Rampolla als Sieger das Ziel passieren könnte. Besonders nervöse Gemüter in Frankreich fabeln sogar von der Wahl eines deutschen Papstes, die jedoch ebenso ausgeschlossen ist wie die eines französischen, denn darüber, daß der kommende Papst ein Italiener sein wird, besteht kein Zweifel. Wir halten auch die aus Paris verbreitete Nachricht, daß die französische Regierung von dem Ausschließungsrecht gegenüber irgend einem Kandidaten Gebrauch machen wolle, für durchaus unwahrscheinlich, ebenso wie aus Men die Nachricht dementiert wird, daß die österreichisch-unga­rische Regierung gegen die etwaige Wahl Rampollas protestieren wolle, denn das Recht der sogenannten Exklusive gegenüber der Papstwahl ist ein sehr prekäres, da diesem Recht die Machtmittel, es durchzuführen, fehlen.

Wie steht es überhaupt mit der Anerkennung dieses Exklusivrechts? Die Staatsrechtlehrer sind ganz über­wiegend der Meinung, daß dieses Recht, gegen die be­vorstehende Wahl eines Kandidaten für den päpstlichen Stuhl zu protestieren, den drei Mächten Österreich

Ungarn, Frankreich und Spanien zustehß doch dürfe jeder der Kandidaten nur einmal und zwar jeder Staat nur gegen einen Kandidaten protestieren. Ein Teil der Staatsrechtlehrer erkennt auch Deutschland dieses Recht zu, sei es, daß dieselben dieses Recht für Deutschland als Erbteil des alten römischen Reiches in Anspruch nehmen, sei es, daß sie es aus dem Interesse eines großen Staates, der ca. 20 Millionen Katholiken zähtl. ableiten. Bon den katholischen Staatsrechtlehrern leugnet ein Teil dies Recht überhaupt, während ein anderer es nur Österreich, Frankreich und Spanien ^ucrfcTtut.

Was die römische Kirche selbst betrifft, so hat sie das Recht der Einmischung der Mächte in die Papstwahl wiederholt und energisch bestritten. So hat zuletzt uoch Pius IX. in seinen Anordnungen über das Konklave bestimmt, daß, wenn die Wahl erfolgt ist, der Gewählte „der unbedingt legitime und wahre Papst, Vicarius Christi, Nachfolger'des heiligen Petrus" sein wird, und daß er „als solcher von der ganzen Kirche anerkannt und gehalten werden" muß. Pius IX. hat damit das Recht der Exklusive ausdrücklich bestritten, aber es ist selbstverständlich, daß ein solches Recht nicht durch ein­seitige Anordnung der Päpste verworfen werden kann.

Die Stellung der Mächte zur Papstwahl hat sich im Laufe der Zeiten sehr gewandelt. Ursprünglich hatte der Papst der kaiserlichen Bestätigung bedurft, aber die Synode von 1179 verneinte dieses Recht. Trotzdem haben Frankreich, die italienischen Staaten und Spanien auch nachdem noch vielfach einen entscheidenden Einfluß auf die Papstwahl ausgeübt. Auch die Formen dieser Einmischung in die Papstwahl haben sich im Laufe der Jahrhunderte sehr geändert. Früher erfolgte sie durch Listen mit den Namen der genehmen, dann mit den Ramm der nicht genehmen Kandidaten. Allmählich . beschränkten sich dann die Staaten auf die „offene Exklusive", d. h. auf die Mitteilung im Konklave, daß gegen bestimnite Kardinüle mehr, als ein Drittel der Stimmen gesichert sei, und endlich auf die „normale Exklusive", d. h. auf die einfache Ablehnung bestimmter Kandidaten.

In dieser Form, d. h. daß die betreffenden Mächte die Befugnis hatten, je einen Kandidaten durch vor­herigen Einspruch abzulehnen, ist das Ausschließungs­recht bis in die neueste Zeit hinein ausgeübt worden. So erklärte auf dem Konklave von 1721 der deutsche Kardinal Althan den Kardinal Paolucri „im Namen des Kaisers" für ausgeschlossen, worauf der Kandidat auch fallen gelassen wurde. Noch im Konklave Leos XII. im Jahre 1823 machte Österreich von dem Recht der Exklusive gegen den Kckrdinal Severoli und im Jahre 1831 bei der Wahl Gregors XVI. Spanien von dem

Exklusivrecht gegen den Kardinal Giustiniani mit Erfolg Gebrauch. Es war dies das letzte Beispiel einer formalen Exklusion, denn bei der Wahl Pius IX. im Jahre 1840 traf der mit dem Protest beauftragte Bevollmächtigte Österreichs, Kardinal Gaysruck, zu spät in Rom ein. Bei der Wahl Leos XIII. wurde keinerlei Einspruch geltend gemacht.

Das formelle Recht zur Exklusive ist von den er- wähnten Mächten in der Tat wiederholt ausdrücklich betont worden, so seitens Deutschlands mehrfach durch den Fürsten Bismarck, und was Österreich-Ungarn an­betrifft, so hat Graf Kalnoky noch im Jahre 1893 in der ungarischen Delegation dies Recht betont. Freilich schwebt dies Recht in'der Luft, da es vom Ermessen des Kardinalkollegiums abhängt, so es dem Einspruch Folge gibt. Schon aus diesem Grunde ist es unwahrscheinlich, daß irgend ein Staat die Exklusive in Anwendung bringen wird; man dürfte es vielmehr der Weltklugheit des Konklave überlassen, keinen Papst zu wählen, zu dem die eine oder andere Macht in ausgeprägt unfreund­liche Beziehungen treten müßte.

Ausland.

Über die neue Ncgersklavcrci in Amerika

werden im Laufe der Untersuchungen, die die Regierung der Vereinigten Staaten seit einiger Zeit anstellt, immer neue Tatsachen bekannt, die zeigen, daß die Zustände in mancher Beziehung durchaus den Zuständen unter der Sklaverei gleichkommen. Es ist, wie ein Londoner Blatt berichtet, festgestellt worden, daß die südstaat­lichen Friedensrichter und Schutzleute eine große wider­rechtliche Verschwörung gemacht hatten mit dem Zwecks auf Kosten der Neger reich zu werden. Das Gehalt dev Polizeibeamten und der örtlichen Behörden, die /von ihren Mitbürgern erwählt werdest, beträgt ungefähr 12 Dollars pro Woche; sie vergrößern ihre Einnahme jedoch auf folgende Weise: Irgend ein Neger, der durch eine kleine Stadt kommt, wird festgenommen und durch­sucht. Wenn er ein Messer von mehr als gewöhnlicher Größe besitzt, so wird er geraden Wegs als gefährliche! Person vor Gericht geschleppt; findet man jedoch kein« solche Ausrüstung bei ihm, so wird er der Landstreicherei beschuldigt. Man beschuldigt ihn auch, eine Fahrt auf der Eisenbahn ohne Bezahlung gemacht zu haben, oder eines ähnlichen unbedeutenden Vergehens. Der Neger ist dann der Gnade seines Anklägers ausgeliefert. Bis-, weilen wird die Komödie eines Verhörs noch durchge­führt; oft wird sie als eine unwichtige Kleinigkeit jedoch auch übergangen. Das Gericht bestraft den Neger mit einer Geldbuße von 20 Mk., die er in den sätensten

Feuilleton.

Pie Schulschiffe der deutschen Marine.

Technische Studie von Edgar R. Möller.

VI.

Auf See.

Auf See geht der Tag ebenso vorbei wie im Hafen, das heißt, es wird dieselbe Tageseinteilung beibehalten und der Dienst ebenso gehandhabt. Abends jedoch wird nur „die Freiwache und Freiwächter klar bei Hänge­matten" gepfiffen. Dann erhalten nur die freie Wache und die Leute, Köche, Lazarettgehülfen, Buddeliersgäste re., welche keine Wache „mitschieben" brauchen, ihre Hänge­matten. Um 12 Uhr wird die Wache wieder geweckt und muß nun aufziehen. Dann gibt es nur noch von 4 bis y 2 6 Uhr ein wenig zu nippen, während die andere Wache nur von 12 bis 4 Uhr geschlafen hat. Es ist schon so einge­richtet. daß eine Nacht die Steuerbordwache die Abend- und Tagewache, und die andere Nacht die Backbordwache diese Wachen erhält. Man schläft daher in einer Nacht etwa 6, in der anderen dagegen nur 4 Stunden. Am Tage gibt es auf den Kriegsschiffen nichts zu schlafen, cs muß denn schon einige Nächte keinen Schlaf gegeben haben, ehe man einmal im Tage ein paar Minuten zu „nippen" be­kommt. Wie oft kommt es aber vor, daß man in den vier Stunden, in welchen man eigentlich schlafen soll, noch ein­mal aus der Hängematte geholt wird, um ein Probe­manöver auszuführen. Ersatz für die Dauer des ver­säumten Schlafes gibt es dann nicht. Und da darf man nicht etwa die Hängematten hängen lassen, — nein, die werden hübsch gezurrt, wieder verstaut und nachdem das Manöver beendet, wieder verausgabt, damit die Leute ja nicht zu schnell wieder zum Schlafe kommen.

VII.

Sitten und Gebräuche an Bord.

Wenn ein Schiff in Dienst gestellt wird, so treten am ersten Morgen oder auch in den späteren Tagesstunden sämtliche Leute an Deck an. Der Kapitän hält eine An­sprache an Offiziere und Mannschaften, klärt sie über den Zweck ihres Hierseins und des Schiffes auf, ermahnt sie

aufs neue, des dem Kaiser geschworenen Eides eingedenk zu sein und, so bald sie Gelegenheit haben, sich im Aus­lande an Land zu zeigen, das Deutschtum stets hoch zu halten und als stramme Soldaten den Schiffsjungen als Muster zu dienen. Zum Schlüsse seiner Rede wird ein „dreimaliges Hurra!" ans Seine Majestät den Kaiser aus­gebracht. Nachdem er „Stillgestanden!" kommandiert, geht, von dem Pfeifen sämtlicher Bootmannsmaate be­gleitet, die Flagge hoch und das Schiff ist hiermit in Dienst gestellt.

Kommt ein Schiff in einen fremden Hafen, so hißt es die betreffende Nationalflagge und feuert den üblichen Salut, worauf dieser entweder von Land oder von einem im Hafen liegenden Kriegsschiffe, ebenso unter Hissen der deutschen Flagge, erwidert wird. Liegen Kriegsschiffe anderer Nationen im Hafen, so werden auch diese, wie oben beschrieben, begrüßt. Nachdem sämtliche Salute er­widert, finden die gegenseitigen Höslichkeitsvisiten der Kommandanten, ebenso wie die Visite an Land statt. Öfter laden sich die Herren dann zum Frühstück gegen­seitig ein, wodurch sich dann bald ein reger Verkehr ent­spinnt. In einem fremden Hafen ist es gestattet, daß Be­suche an Bord kommen dürfen, ebenso Verkäufer von aus­ländischen Früchten und sonstigen Nippessachen, welche die Mannschaften hier für billiges Geld erwerben können. Besuche kommen dann natürlich nie zu wenig an Bord und füllt da mancher Groschen für die Blaujacken ab, die etwas englisch sprechen können und den besseren Besuch abfan- gen, um ihnen als Wegweiser durch das Schiff zu dienen und die Einrichtung desselben zu zeigen.

An Bord darf kein Mann laut lärmen oder gar pfeifen. Letzteres ist sehr streng untersagt. Die Mann­schaften dürfen jedoch in ihrer Freizeit allerhand Lieder singen und wird es keinem Vorgesetzten einfallen, ihnen dieses zu untersagen. Auch beim Reinschiff singen die Leute, welche mit Sand und Steinen scheuern, nm im Takte zu bleiben.

Die Matrosen halten sich auf dem Vordeck auf, die Schiffsjungen in der Steuerbordkuhl und die Seekadettcn und Fähnriche zur See mittschiffs bis zur Brücke. Das Achterdeck ist für die Schifssoffiziere bestimmt. Dieses Stückchen Deck soll jedem der Mannschaft ein Heiligtum sein und muß jeder Mann, wenn er auf dem Achteröecke etwas zu tun hat, stets aui der Backbordseite gehen. Einen

ihm begegnenden Offizier hat er zu grüßen, indem er

eine stramme Haltung annimmt, Unteroffiziere werden an Bord nicht gegrüßt.

Bei keiner Arbeit oder beim Hissen einer schweren Last darf gesungen werden. Auf den Handelsschiffen ist letzteres nämlich Brauch, man nennt dieses „Aussingen". Es ist sehr vorteilhaft, da die Leute zu gleicher Zeit an- ziehen können und die Last dadurch halb so schwer wird. Auf den Kriegsschiffen begleiten die Bootsmannsmaate mit der Pfeife diese Arbeit und zieht man bei jedem Pfiffe vor. Beim Ankerhiewcn auf den Kriegsschiffen stehen die Pfeifer und Trommler gewöhnlich an Deck, welche dann einen Marsch spielen und die Mannschaften gehen nach diesem Takte um das Spill herum.

Es ist verboten, an Deck zu spucken oder Streichhölzer und andere Gegenstände zu werfen.' Auch darf man kein Zeug in einem Winkel verstauen. Der Wachthabende hat das Recht, es beim Auffinden in die „Allemannskiste" zu werfen. Hier wird nämlich jedes aufgefundene Stück Zeug, welches ein Mann vergessen hat oder irgendwo liegen ließ, von den Wachthabenden hineingeschafft und kann der betreffende Mann nachher lange suchen, bis er es wieder findet. Trägt das Stück Zeug keinen Namen, so hat der Finder das Recht, es über Bord zu werfen. Der Wachtmeister revidiert, jedoch alle Tage die „Allemanns­kiste". Er schreibt sich sämtliche Namen auf und meldet die Vergeßsamen zur Bestrafung, wofür es denn für jedes Stück Zeug eine Stunde Strafzeugflicken gibt. Leute, welche etwas an Deck werfen oder sogar hinspucken und dabei ertappt werden, müssen einige Stunden mit Sand und Steinen scheuern, — natürlich in der Freizeit.

Kein Mensch darf auf ein Kriegsschiff Schnaps mit­bringen. Keiner der Mannschaften darf sich diesen wo­möglich von Land kaufeit und ihn aufbewahren. Dieses wird sehr strenge bestraft. Wenn das Schiff Kohlen ge­nommen hat und das Kohlen beendet ist, ertönt der Pfiff der Bootsmannsmaate: „Alle Mann Schnaps"! Hier be­kommt dann jeder Mann einen guten Schluck reinen, guten Kornschnaps, sonst aber nie, dieses gehört zu den Schiffsgebräuchen uird ist ein unantastbares Recht der Mannschaft, welche es sich auch wohl schlecht nehmen lassen würde. Bier gibt es wohl in der Kantine an Bord zu kaufen, ebenso Eßwaren, aber keinen Schnaps. Auch Tabak gibt es in den Kantinen und ist den Leuten auf