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Amtliche

des

An rechen

Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

Uo. 56.

Bekanntmachung.

Er wird darauf hingewiesen, daß er im eigene» Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder weseiitlicheil Verändeiuiigen ihrer gewerblichen An­lagen den Königlichen Gewerbeaufsichtsbeamte» /Gewerbe-Inspektor) zu Rate zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und un­nötiger Kosten non vornherein diejenigen Ein­richtungen getroffen werden können, deren er zur Er­füllung der durch die Bestimmungen der §§ 120a— d der Gewerbeordnung den Bekriebrunternehmern tuferlegte» Pflichten bedarf. *

Wiesbaden, den 8. April 1897.

Königliche Polizei-Direktion, gez. Karl Prinz von Rattbor»

Wird hiermit veröffentlicht.

Wiesbaden» den 2. Mai 1903.

_ Der Polizei-Direktor: v. Scheu«.

Bekanntmachung.

Von beachtenswerter Seite «ft darauf hin­gewiesen worden, daff die auf den Straßen pp. feilgebaltcnen Mineralwässer, wie Selters-, Soda- Waffer u. a. m., an die Abnehmer oft eiskalt verabfolgt werden, und daß der Genuß so kalten Wassers, der schon in normalen Zeiten leicht ernste Verdauungsstörungen von längerer Dauer nach sich ziehe, in der gegenwärtigen Jahreszeit die Neigung zn derartigen Erkrankungen befördere.

Auf Veranlassung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterricht»- »nd Medizinal-Angcleaen- heilen werden die Verkäufer von Mineralwassern im Ausschank angewiesen, das Getränk fernerhin nicht kälter als in einem der Trinkwaffer-Temperatur entsprechenden Wärmegrad von 10 Grad Celsius abzugcben. . . .

Im Anschluß hieran nehme ich Gelegenheit, da« Publikum vor dem Genuß eiskalter Getränke überhaupt, insbesondere aber solcher Mineralwässer - zu warnen. *

Wiesbaden, den 1. Juli 1903.

Der Polizei-Direktor.

In Vertr.r Aialcke.

Bekanntmachung.

Die Karlstraße von der Rhein» bi» zur Mbrecht- straße und die Dreiweidenstraße von der Dotzdeimer- bis zur Goebenstraßc werden zwecks Herstellung von Waffer- und Gasleitungen ans die Dauer der Arbeit für den Fuhrverkehr polizeilich gesperrt. * Wiesbaden, den 9. Juli 1903.

Der Polizei-Präsident. In Pertr.: fyalckt.

Bekanntmachung.

Der Departementstierarzt Dr. Augstein. ist für die Zeit vom 16. Juli bi» 16. August beurlaubt, und werden die nach 8 9 der Bekanntmachung von,

4. Juli er., betreffend die Hundcjperre. für die Er­teilung dcrAusfudrerlaubniS erforderlichen Gcfund- heitsscheine für Hunde in der gedachten Zeit von dem Roßarzt Herrn Bock hier, Luisenplatz 1, an»- gcfcrtiat. *

Wiesbaden, den 11. Juli 1903.

Der Polizei-Präsident. In Vertr.: Halite.

Bekanntmachung.

Gefunden: 3 Portemonnaies mit Inhalt 8 silberne Damentaschennbren, 1 Korallenhalsband.

2 Damenbaistücher, 2 goldene Broschen, 1 Perl mutterknops, 1 Nickel-Kneifer, 1 lederner Hand- tä'chchen mit Inhalt, ein Päckchen, enthaltend ein Paar Glacehandschuhe und Taschcnlalerne, ein kleines brauues Ledertäschchen, ein Packet mit Schnbnägel und Ringe, 1 schwarzseidener Dameu- Regenschirm, 1 loses Geldstück. 1 Cigarren-Etui.

1 Damen-Jaquet.

Zugelaufen: 8 Hunde.

Zugeflogen: 2 Kanarienvögel.

Wiesbaden» den 11. Juli 1903. _ Der Polizei-Prästdent«

Bekanntmachung.

Betrifft: Die Vernichtung der Raupen de« Ringel- spinners und der Apfclbaumgespinnstmolte. Durch da» allgemeine starke Auftreten der Raupen, der Ringelspinncr» und der Apfclbaum- gcspiniistmotte wird dem Obstbau ein sehr großer Schaden verursacht. Ich veranlasse daher die Ortspolizeibehörde, unter Hinweis auf 8 368 No. 2 des R-ichsstrafgesetzbuchs. den Obstbaumbc- sitzern die sofortig- Vertilgung der Schädlinge auszugeben. .

Die Vertilgung der Ringelspinnerraupen er­folgt durch Zerstörung der in den Astgabel» be­findlichen Gespinnste. was besonders zur Morgen­frühe, wo die Raupen sich am Stamm oder in de» Astgabeln in Klumpe» befinden, zu geschehen hat. Auch mittelst Raupenfackeln ist eine erfolgreiche Bekämpfung möglich. c _ __

Di- Gespinnstmotten werden durch Ab- schneiden und Vernichten der Gespinnste und mittelst Raupenfackeln bekämpft; dabei ist zu be­achten, daß keine Raupen entschlüpfen, da sich dieselben bei Berührung de« Gespinnstes rasch an einem Faden zur Erde lassen. Die gesammelten Gespinnste sind sogleich zu verbrennen.

Die Feldhüter babc» die richtige Ausführung der Bekämpfungsmaßregeln zu controlliren. Wiesbaden, den 18. Juni 1903.

Der Königliche Landrath:

von Hertzbnrg.

Wird veröffentlicht mit dem Anfügen, daß auch diesseits zur Vernichtung der Schädlinge hiermit aufgefordert wird.

Wiesbaden, den 7. Jul, 1903.

Der Oberbürgermeister.

In Vertr. r Dr. Scholz.

Wiesbadener Tagblalts.

BerlagS - Fernsprecher: Nr. 2953.

Mittwoch, de» 15. Juli.

1903.

Bekanntmachung.

E« wird vielfach nicht in genügender Weise dafür Sorge getragen, daß eine regelmäßige und sorgsälttge Reinigung der Sand- und Fettfange, owie der Wasservcrschlüffe stattsindet.

Mit Rücksicht darauf, daß bei unterlaffener oder mangelhafter Reinigung sich in de» vor­genannten Behälter» Substanzen ansawmeln und ansetzen, die, wen» in Fäulnis übergelreten, durch Verbreitung Übler Gerüche eine nicht unerhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit bilden, werden die Eigentümer und Verwalter von Ent­wässerungs-Anlagen unter Hinweis auf §5*) der Polizeiverordnung vom 1. August 1889 hiermit 1 aufgefordert, die Sand- und Fettfänge u. f. tm wenigsten« zweimal monatlich entleeren und mit reinem Waffer füllen zu lasten. ,

Das Stadtbauamt. Abteilung für Kanali- sationswesen, übernimmt die regelmäßige Ent­leerung und Reinigung von Sinkstoffbehaltern, sowie auch die Abfuhr der au» denselben sich er­gebenden Sinkstoffen. Den Hauseigentümern u. f. w. wird daher empfohlen, die vorschrifts­mäßige Behandlung der genannten Behälter — soweit die» noch nicht geschehen — bei dem Stadi- bauamt zu beantragen.

Wiesbaden, den 7. Juni 1903.

Der Polizei-Direktor. In Vertr.: Falcke.

*) 8 5. Der Eigentümer oder Verwalter einer Entwässerungsanlage ist verpflichtet, dieselbe in gutem Zustande zu erhalten. Er hat bei Tage jederzeit die zur Kontra!- dieser Instandhaltung seiten« der Polizeibehörde angeordnete Untersuchung derselben durch die von genannter Behörde mit j Ausweis veriebenen Polizei- bezw. städtischen Be­amten zu dulden.

1 Die Beseitigung etwa vorfindlicher Schade» und notwendigen Ausbesserungen hat der Eigen­tümer aus schriftliche Aufforderung der Polizei­behörde innerhalb einer von der Aufforderung fen gesetzten Frist aus eigene Kosten zu bewirken.

Abläufe, Alisgüffe. Spülabtritte (Wafler- klosets) u. f. w.. welche nicht mehr in Benutzung genommen werden, sind gänzlich zu beseitigen, und e« ist die Öffnung im Abfallrohr lustdicht zu ver-

schließen. .gmer oder Verwalter ist ferner verpflichtet, die Entwässerungsanlagen w rein zu halten, daß üble Gerüche vermieden werden.

Bekanntmachung.

Di- Sand- und Fcttiänge. sowie Wasserver. schlüsse sind mindesten, jeden Monat einmal, im Bedürfnisfalle (namentlich im Sommer) auch öfters, zu entleeren und mit reinem Wasser zu

i fÜUe $ie Entleerung der Sand- u»d Fettfänge darf nur in vollkommen geruchloser Weise erfolgen. Der Hauseigentümer oder Verwalter ist dafui verantwortlich, daß hierzu geeignete Mittel in solcher Menge verwendet werden, daß ,ede Ver- breimnfl eines üblen Geruchs ausgeschlossen wird. Die Fortschaffung de» SandfanginhalteS mui gleichfalls auf geruchlose Weise geschehen, und tf> Der Fortschaff-nd- dafür verantwortlich, daß d, Entfernung in sestgeschloss-nen keinerlei Flüssig!-» dnrchlassendcn, sauberen Behältern dergestalt ge­schieht. daß jeder üble Geruch vermieden wird.

Sämtliche Wodnungsinhaber sind zur Rein und GeruchloShaltung der Abtritte der Ablau,- ans den Küchen, sowie der Ablaufe der Wasser­leitungen verpflichtet. ^ _ ._

Wird veröffentlicht. Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Betrifft: Die Vernichtung der Blutlaus.

Das allgemeine starke Auftreten der Blutlaus an den Apseibäumen veranlaßt mich, die OrtS- polizeibebörden daraus hinzumeise». daß eine Be­kämpfung dieses Schädlings dringend geboten ist Die OrlSpolizeibehörden haben daher de» Be­sitzern von Apfelbäumen unter Hinweis auf 8 7 ber RegierungS-Volizeiverordnung vom 6. Mai 1882 — A.-Bl. S. 152 — und auf die in § 34 de- Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April l8W vorgesehene Strafe aufz»g-ben. die Blutläuse binnen einer genau zu bestimmende» Frist zu ver

nichten. ^ , _ .

Mittel zur Bekämpfung sind:

1 Abbürsten der befallene» Stellen mit einem ' steifborstigen Pinsel oder einer langborstigen

Bürste unter Verwendung von starke, Schmierscifenlösung (auf 50 Liter Wasser 3 Pfund Schmierseife); oder Schmierseifen- lösung mit TabakSabiud.

2 Bespritzen und Ansbürsten der befallenen Stelle» mitPetroieum-Seifenbrühe (2 Pfund Schmierseife in heißem Wasser gelöst; 2 Liter Petroleum zugegeben, bis zur sabnenartigen Emulsion verrübrt. sodann mir Wasser auf 10« Liter aufgefüllt und gut verrübrt.)

8 Bespritzen und AuSbürsten der befallenen ' Stelle» mit verdünntem Sagokarbol.

Die Feldhüter sind aiizuweisen. die Aur- i sührung d r ge-roffencn Anordnung zu controlliren und die Säumigen zur Anzeige zu bringen. Wiesbaden, den 19. Juni 1903.

Der Königliche Landrath: von Hertzberg.

Donnrrstaq, »rn I«. Juli ». I., R«»mitta»S » »!ir. w°N-,, dl-

»"-»«»dwi, «ud G-°rg Walchir ihr« uuchs'Aend »«.

(rhHebenen Immobilien (Häuser und Grundstücke) m dem 3önt)lio<u

SSTÄrnfS» *•' I« P-r>-»-> av,deil»..gshu>d«r !»>-

Willi, «iduh-u», belege» m bei Napel-nftr-ßi 51». 18, mit 3 «r

84 ’ 5 ° ’IÄÄR Selige« °« d-- ° «

74,50 qm Hofraum und Gebäudefläche. an der

^ 3. Ein dreistöckiges Wohnhaus mit zweistöckigem Seitenbau, belegen

Taunusstraße No. 37. mit 7 ar 33,50 qm Hofraum und Gebäudeflache. .. ..

4. Lagerb.-No. 6417 Acker „Ueberhoben" 3. Gew., zwrschen dem Centralstudien

fonds und Karl und Ludwig Walther, mit 31 ar 50,25 9 ^. . mi rA ett

5. Lagerb.-No. 4223 Acker „Hinter dem Hamgraben 2. Gew., zwischen

L. Wollweber und Wilhelm Bind, mit 44 ar 23.25 qrn. {

6. Lagerb.-No. 4350 Acker „Im Hasengarten" 3. Gew., zwischen Peier rsoue

und demMat.fiskus^..mt^20^ar^ ^^enborn" 4 © e ro., zwischen Jonas Schmidt und

A-g-ft ^ August Schweitzei »nd

°. Gew., .wisch.» Start ««b Ludwig «M-i

Mb SÄ m" .»ei Lmgeub«.,.wisch« Statt u«d Ludwig beideiseItS,^m^tS^32,A^m.^ zwilchen Kalt und Ludwig WaUhel

und Heinrich und Wilhelm Kimmcl. mit 27 ar 04,2a qrn. . Gärtner und

12. Lagerb.-No. 4888 Acker „Ober Heiligenborn", zwischen Karl Gärtner uno

Karl und Ludwig Walther, mit 11 ar 78,25 qrn. ,mischen Karl und Ludwig

13. Lagerb.-No. 2381 Wiese „Steckersloch" 4. Gew., zwischen Kart uno ~u u

Walther und Philipp Schmidt, mit 32 ar 02 qrn. «w »nd Ludwia

14 Lagerb.-No. 2380 Wiese „Steckcrsloch 4. Gew., zwischen Karl un g

«-.«-1 jf SSÄMÄS 2. G-w.. -wisch-' »°>P-'°I- "d

G--I« .rebild-rg. I. G--.. ,»!»■« H-'mich Selb und

Weg. M-1« « ^ m< ^Ebach-, .welche» »eiuha'd s--°b -°d d -1

Stadtgemeinde Wiesbaden, mit 13 ar 18,75 qm. « ar r und Ludwig

18 Lagerb -No. 6418 Acker „Ueberhoben" 3. Gew., zwischen smu uno ^ u

fflal.6«! 1. G-».. >«!,«-. Aug. W-d -1 uud

^ "V"ägL7'l931 w°s-7Au-am-- G°»„ Lia»

und einem Graben, mit 30 ar 43,75 qrn. rrü < m masiittv Heinrich Bach

21. Lagerb.-No. 2181 Wiese „Entenpfuhl" 1. Gew., zwischen Philipp Heinrich

und Wilhelm und Karl Ludwig Dörr, mit 23 ar 11 qrn.

22. Lagerb.-No. 3172, 8173 Acker „Unter-Pflasterbrück" 3. Gew., zwischen dem

Haingrabcn und Heinrich Christ. Cron. mit 36 ar 85 qrn. « _ zgittwe

23. Lagerb.-No. 3875 Acker „Schwarzenberg" 2. Gew., zw. Jonas Schmivi w

und dem Staatsfiskus, mit 33 ar 92 qrn. Karl Schmidt

24. Lagerb.-No. 4059. 4060 Acker „Zweiborn" 5. Gew.» zwischen Karl L-cymi

und Karl Scheffel und einem Graben, mit 35 ar 43 7a qrn. ,wiscben Karl

25. Lagerb.-No. 5362, 5363 Acker „Schwalbenschwanz 1. Gew., zwischen Karl

Renker und Karl von Reichenau, mit 46 ar 56 qrn. ... sß aaen ftc<fier

26. Lagerb.-No. 6221 Acker „Schlink" 2. Gew., zwischen Arnold Pagensiecher

und Heinrich Rauch, mit 21 ar 57 25 qrn. Jobann Philipp

27. Lagerb.-No. 6412 Acker „Ueberhoben" 3. Gew., zwischen J°yann Phi PP

Schmidt und Wilhelm Andräe und Katharine Kleber, mit 20 ** 26,75 9“-

28. Lagerb.-No. 7207 Acker „Weiherweg" 2. Gew., zwischen Johann Pyiupp ichmidt und der Stadtgcmeinde Wiesbaden, mit 13 ar 57 qrn.

29 Lagerb.-No. 3448 Acker „Hinterm Ochsenstall" 1. Gew., zwischen Heinrich

^'"'"NagÄ.X° 745 ‘'ir'w«i!V»ir°i q ®«»., -»«-» A-guft M-»i-l uud

d-» i. s,w„ ,»>!«-» Heinrich »ud

Franz Bertram und Consorten, mit 17 ar 40,75 qrn. cwnfi „nff

32. Lagerb.-No. 7390 Acker „Neuberg" 1. G-w., zwischen Bernhard Jacob und

Karl Walther und Consorten, mit 17 ar 55,25 qrn. Fiachengehalt.

Wirsbaden, den 1°. Juli 1-08. ^ xEgeimelitei.

In Vertr.: Dr. Scholz.

Wird veröffentlicht mit dem Anfügen, daß die Unterlassung der Vernichtung der Blutlaus auch diesseits nach den oben angezogenen 88 mit G'Id- strafe bi» zu 150 Mk. oder mit entsprechender Haft bestraft wird. Die Ausführung der Arbeiten hat vinnen 6 Wochen, vom Tage der Bekanntmachung ! ab. zu erkolgen. *

Witsvaden, den 7. Juli 1903.

Der Oberbürgermeister.

In Vertr.: Dr. Scholl»

Bekanntmachung.

E» wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnitz gebracht, daß die Unterzeichnete Kaffe am 18. und 23. jeden Monats und, wenn einer dieser Tag­aus einen Sonn- oder Feiertag fällt, a» dem diesem vorhergebenden Werktage, ferner an den beiden letzten Werktagen eines jeden Aionats, sowie ani Geburtstage Sr. Majestät des Kaisers für das Publikum geschlossen ist. . ,

Am 1. jeden Monats können wegen des starken Verkehrs infolge Penstonszahlungen pp. bei der Kaffe keinerlei Einzahlungen gemacht werden.

Die Kasienstundcn dauern von 8—12 Uhr Vormittags.

Witsvaden, den 3. Juli 1903.

Königliche Kreiskasse:

Kirsten.

Wird veröffentlicht.

Wiesbaden, den 7. Juli 1903.

Der Magistrat.

Stadtausschust zu Wiesbaden.

Die Ferien de« S<adtauSschuffeS beginnen am 21. Juli und endigen am 1. September d. I. Während der Ferien dürfen Termine zur mund- lichrn Verhandlung der Regel nach nur in schleumgen Sachen abgehaiten werden. ^Auf den Lauf der aesetziichen Fristen bleiben bie »enen obne Einfluß. Die« wird aemäß 8 5 des Regulativs vom 28 Februar 1884 zur öffentlichen Kenntmß gebrach^ Wiesbaden, den 4. J.ili 1903. *

Der Vorsttzende.

_In Vertr.: Dr. Scholz.

Bekanntmachung.

Die am 6. Juli d. I. im Klosterbruch statt, gehabte GraS-Versteigernng ist geuehmigt worden und wird die Nutzung den Steigerern zur Ein- erntun» hiermit überwiesen

Die Stelgpreise müssen innerhalb 3 Tage zur Stadthauplkasse gezahlt werden.

Wiesbaden, den 10. Jul, 1903.

Der Magistrat.