Amtliche
des
Ameigen
Erscheinungstage:
Mittwoch und Samstag.
Wiesbadener Tagblatls.
Verlags - Fernsprecher: Nr. 2453.
Samstag, de« 11. Juli.
1903.
Nachweisung
der ftn Monat Juni 1903 ausgestellten Jagdscheine:
Lsd.
No.
Beginn
der
Giltigkeit. Tag und Monat
Name
Wohnort
>
«r
s»
s
CQ
3»
Ausländer
5*
&
tt)
o
«er
3»
Jagd
cheine
~ 64
5.6.03
Scholz, Fritz
Wiesbaden
1
—
—
—
—
65
6.6.03
Rcichwein, Wilhelm
„
1
—
- -
—
66
10.6.03
Biemer, Heinrich
„
1
—
—
—
67
10.6.03
Nauen, Ernst
Mainz
1
—
—
—
—
68
10.6 03
Kraus, Johann
Wiesbaden
1
—
—
—
—
69
12.6.03
Schiffer, Franz
„
1
—
—
—
— 1
70
20.6.03
Moran-Brambccr, Franzis
*
1
—
—
—
71
20.6.03
Raab, Moritz
1
—
—
—
72
21.6.03
Mayer, Karl
—
i
—
—
—
73
20.6.03
Best, Louis
„
1
—
—
—
—
74
22.6.03
Baumann, Fritz E.
„
1
—
—
—
—
75
23.6.03
Langen«!, Viktor
„
1
—
—
—
—
76
28.6.03
Ost. Wilhelm
„
1
—
—
—
—
77
28.6.03
Rink. Philipp
»
1
1 —
—
—
Vorstehende Nachweisung bringe ich hiermit zur allgemeinen Kenntnis.
Wiesbaden, den 3. Juli 1903.
Der Polizei-Präsident. I. V.: Falcke.
Auszug
au» der Polizei-Verordnung, betreffend da« Melde- wescn vom 17. Februar 1900.
§ 6. Durchreisende Fremde. Durchreisende Fremde (Badegäste, Reisenderc.), welche in Privathäusern für Entgelt oder^unent- icltlich Wohnung nehmen, sind binnen 24 Stunden >urch den Wodnungrgebcr bei dem Bureau de» Polizeirevier» an- bezw. abzumelden. .
Gaff» und Herbergswirte haben täglich bi« 11 Uhr vormitiag» alle während de» vorhergegangenen Tage» oder während der Nacht an- gekommcnen bezw. abgereisten Fremde» bei dem Bureau de» Polizei-Nevier» an- bezw. abzumelden.
Die Meldung der Fremden geschieht schriftlich durch zwei Meldezettel, welche enthalten muffen: Vor- und Zuname. Stand oder Gewerbe, Geburtsund Wohnort und Nationalität de» Fremden.
Die Gast- und Herbergswirtc sind verpflichtet, ei» Fremdenbuch nach dem Muster 4 zu kalten dasselbe einem jeden Fremden alsbald nach fetnei Ankunft zur Eintragung vorzulege» und auf die richtige und vollständige Ausfüllung der Rubriken zu achten. . . . „
Vorstehendes wird hiermit wiederholt zur allgemeinen Kenntnis gebracht. *
Wiesbaden, 2. Januar 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Er wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß im diesigen Stadtbezirke am 1. d. M. ein Hund unter Symptomen verendet ist, die nach imtlicker tierärztlicher Feststellung den bestimmten Verdacht begründen, daß dieser Hund an Tollwut gelitten hat.
Zur Abwehr, bezw. Unterdrückung derselben werden daher auf Grund der 88 9, 12, 18 und
2‘-$ 1880
34 ff. de» Reichsgesetze» vom '^Mäi^894' unb
in Gemäßheit des § 20 ff. der hierzu erlassenen BundeSratSlnstrnktion vom 27. Juni 1895 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen hiermit für den Umfang de« Stadt- und Polizeibezirks Wiesbaden folgende Schutzmaßregeln an- gcordnet:
1) Hunde und andere Haustiere, welche von der Tollwut befallen oder der Seuche verdächtig sind, d. b. Erscheinungen zeigen, die den Ausbruci dieser Seuche befürchten lassen oder rückstchtlict derer die Vermutung vorliegt, daß sic den An- steckiingsstoff ausgenommen haben, müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder bis zum polizeiliche» Einschreiten abgesondert und in einem sicheren Behältnisse cingespcirt werden.
2) Die Besitzer solcher Hunde sind verpflichtet, ber Polizei-Direktion von dem Äustreten diese: Erscheinungen unverzüglich Anzeige zu erstatten.
3) Wenn ein Mensch oder ein Tier von einem an der Tollwut erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hunde gcbiffen ist, so ist der Hund, wenn solches ohne Gefahr geschehen kann, vor polizeilichem Einschreiten nicht zu töten, sondern vebuf» tierärztlicher Feststellung seines Gesundheitszustandes einzufperreu.
4, Alle im StadtbczirkeWierbaden vorhandenen Hunde muffen auf die vorläufige Dauer von drei Monaten fcstgelegt, d. h. angckettet oder eingesperri »erden.
Der Festlegung wird jedoch Las Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine gleichgeachtct. Rücksichtlich der Beschaffenheit der Maulkörbe weile ich unter Bezugnahme auf meine kürzlich wiederholt erlassene Bekanntmachung nochmals ausdrücklich darauf hin, daß nur solche Maulkörbe als vorschriftsmäßig angesehen werden, die auch wirklich da» Heißen unbedingt verhindern.
5) Die Benutzung von Hunden zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest angeschirrt, mit einem sicheren (siehe unter 4) Maulkorbe versehen und außer der Zeit de» Gebrauch« fcstgelegt werden.
6) Die Verwendung von Hirtenhnnden zur
Begleitung der Heerde, von Flciicherdunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd wird unter der Bestimmung gestattet, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauches (außerhalb des Jagdrevier«) fcstgelegt oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. „
7) Wenn Hunde den ln Ziffer 4, 5 und 6
enthaltenen Vorschriften zuwider, frei umherlaufend betroffen werden, so wird deren sofortige Tötung angeordnet werden. _
8) Als gefährdet gelten nach dem Gesetze in
oiesem Falle alle Ortschaften, die bis zu 4 km einschließlich ihrer Gemarkungen von dem Stadtbezirke Wiesbaden entfernt liegen; dies find: Bierstadt, Biebrich-Mosbach, Dotzheim, Sonncnberg, Mainzer landstraße bis Curve. ^
9) Die Ausfuhr von Hunden au« dem Stadt bezirk Wiesbaden ist bi» auf weiteres von heute Mt nur mit Genehmigung der Polizei-Direktion nach vorheriger Beibringung eines Atteste» de« »reisticrarzte« über die Seuchenfreiheit des betreffenden Hundes gestattet.
10) Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Schutzvor- schristen werden aemäß 8 65 des Reichsviehseuchcn- »setze« mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mk. oder mit Haft nicht unter einer Woche geahndet, falls nicht die schärferen Strafvorschriiten des § 328 he« Reichsstrafgefetzbuches (wissentliche Verletzung der Sperrmaßregeln) Platz greifen.
Wiesbaden, den 4. Juli 1903
Der Polizei-Präsident: v. Schenck.
Polizei» Verordnung,
betr. Abänderung beziehungsweiie Ergänzung des 8 62 der Polizei-Verordnung vom 18. Sepl. 1900.
Auf Grund der Paragr. 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeivcrwaltung in den ne» erworbene» Landesieilen, sowie der Paragr. 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeinc Landesverwnltung vom 30. Juli 1883 wird unter Aufhebung der bisherigen Bestimmung de« Paragr. 62 der Polizei- Verordnung vom 18. September 1900 mit Zu- timmung des Magistrats für den Polizeibczirl der Stadt Wiesbaden verordnet was folgt:
Der Paragr. 62 der Polizei-Perordnung vom >8. September 1900 erhält folgende Fassung:
8 62.
AuShängen und Austlopfen von Gegenständen.
1. Auf öffentlichen Stiaßen und in Vorgärten, sowie an straßenwürts und nach Vorgärten zu »clegenen Türen, Fenstern und Ballonen ist das Aushängen und Auslegen von Wäsche und das AuSlegen, Klopfen und Ausstüubcn von Kleidern, Teppichen, Betten, Matratzen und ähnlichen Gegenständen verboten. Ausgenommen hiervon ist das Anslegen von Teppichen zur Ausschmückung bei öffentliche» Festveranstaltungen.
2. Das AuSklopfcn der all 1 genannten Gegenstände ist in Höfen und Gärten innerhalb der Stadt nur an Werktagen von 8 bis 12 Uhr vormittags gestattet. Zimmerieppickc und Läufer, deren Flächeninhalt 16 Quadratmeter übersteigt, dürfe» innerdalb der Sradt, sowie in der Nabe von öffentlichen Straßen. Plätze» und Promenaden- wegen im Umkreise der Stadt überhaupt nicht aur- geklopft oder gestäubt werden.
8. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit der im Paragr. 75 der Polizei- Verordnung vom 18. September 1900 angedrohten Strafe (bis zu 30 Mk., eventuell 3 Tagen Haft) geahndet.
4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihre: Publikation in Kraft.
Wiesbaden, den 8. April 1903.
Der Köuigl. Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Zu den vielen Rebschädlingen, denen die Rcben- pflanzungen aurgesetzt sind, gehön.auch derTraubei» pllz (Oidium truokeri, Mehltau, Ascherich,Trauben krankheit).
Das Oidium befällt beim Weinstock zuerst junge grüne Triebe, iodann überzieht e» die Blätter und Traubenbcercn mit einem seinen, dichten, bläulichweiß-grauen. staubähnlichen Pilzgewebc; wodurch die Beeren späterhin zum Äufplatzen gebracht werden und absterben.
Zur Bekämpfung diese« verderblichen mikro- icopischeu Pilzes hilft sicher rechtzeitige« und richtiges Schwefeln. Die Weinstöcke find, sobald die ersten Spuren des Pilzes erscheinen, bei » armem, windstillem Wetter mit gemahlenem Schwefel vermittelst de» SchwefelblasebalgS zu schwefeln, sodaß alle Rebteile fein bestäubt sind. Diese» ist zu wiederholen, wenn durch Regen oder Wind der Schwefel von den Blättern entfernt wurde. *
Wiesbaden, den 6. Juli 1903.
Der Polizei-Präsident. In Vertr: Falck«.
Bekanntmachung.
Die Lessingstraße von der Martinstraße bi» zur Frankiurtcrftraße wird zweck» Herstellung einer Wasser- und Gasleitung auf die Dauer der Arbeit für den Fuhrvcrkehr polizeilich gesperrt. Wiesbaden, den 3. Juli 1903.
Der Polizei-Präsident. In Vertr.: Falcke.
Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Hebamme Frau Margarethe Klomann von hier heute ihr Gewerbe als Hebamme niedergelegt bat. Dieselbe ist von setz an nicht mehr berechtigt, ihr bisheriges Gewerbi als Hebamme auszuüdeu und ist auch die ihr seinerzeit erteilte Konzession zum Betriebe einer Privat-Entbinl »ngsanstall erloschen.
Wiesbaden, den 3. Juli 1903.
Der Polizei-Präsident. In Vertr.: Falcke
Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. daß die Diensträume der Kontgliche» Gewerbe-Jnfpektion nach dem Hause Btsmar» ring 14, t, verlegt worden sind.
Wiesbaden, den 13. Mai 1903.
Der Polizei-D'rektor: gez. v» Schenck.
Bekanntmachung.
E» wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Unterzeichnete Kaffe am 18. und 23. jeden Monat» und, wenn einer dieser Tage auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, an dem diesem vorhergehenden Werktage, ferner an den vciden letzten Werktagen eine» jeden Monat», sowie am Geburtstage Sr. Majestät de» Kaffer» für da» Publikum geschloffen ist.
Am 1. jeden Monat» können wegen de» starken Verkehr» infolge Penstonszahlungen pp. bei der Kaffe keinerlei Einzahlungen gemacht werden.
Die Kaffenftunden dauern von 8—12 Uhr Vormittag». _
Wiesbaden, den 3. Juli 1903.
Königliche KrnSkasse: Kirsten.
Polizei-Verordnung.
Aus Grund der 88 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867, betreffend die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen LandeSteilen, sowie der 88 143 und 144 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltun: vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung de« Magistrat« der Stadt Wiesbaden für den Umfan de« Siadtlreise« Wiesbaden nachstehende Polizei- Verordnung erlassen:
« 1. Die zur Zeit bestehende Wasenmeistere in der Nabe der Erbenheimerlanditraße darf ferne: als solche nicht mehr benutzt werden, auch ist di Anlage neuer Wasenplätze zwecks Vericharrun: getöteter oder gefallener Tiere untersagt.
8 2. Die Kadaver gefallener und getötete: Tiere (Rindvieh, Kälber, Pferde, Esel, Schaf: Schweine, Ziegen und Hunde, diese nur bei eine Scbulterböhe von medr ol» 0,50 m), iowie di Kadaver geidilachiete: Tiere, ioweit das Fleisch und die Enigeweide der letzteren ganz oder teilweise fü> untauglich zum menschlichen Genuffe erklärt werden müssen naä, Maßgabe der nachstehenden Vorschriften der Dampfwasenmeisterei bei Bierstadt überwiese: werde».
8 3. Der Besitzer eines solchen Tiere» (8 2 ist verpflichtet, ohne Venug und spätestens naä dem Verenden, der Tötung oder Ansfchicichtuiu eine« Terc« oder nach endgültiger Entichciduna daß da» Fleisch und die Eingeweide für untaugliü erklärt worden ist, aus dem Rathaus (Bolenamt Anzeige zu machen. Diese Anzeige muß Name: und Wohnung des Besitzers, Tierart, Alter uni Zahl der gefallenen, getöteten oder geschlachteten Tiere bezw. Ticrtcile enthalten.
Verendet das Tier nach 6 Uhr abends, f: kan» die Anzeiae auch den folgenden Morgen bö ipäicstens 9 Uhr erfolgen.
Besteht begründeter Verdacht, daß ein Tie an einer ansteckenden Krankheit eingcgangen ist oder gelitten hat, so ist außerdem auch de: Königlichen Polizei-Direktion Anzeige zu erstatten
8 4. Gefallene und wegen Krankheit gelötet Tiere dürfen nur in der Dampswaseumcisterei ab gehäutet werde».
8 5. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung:
1. auf Saugscrkel und Sauglämmer im Alte: von weniger als 2 Monaten,
2. ans Hunde von weniger al»0,50w Schulter höbe und Katzen,
3. auf totgeborene oder während der Gebur verendete Ferkel, Ziegen und Schaflämmer
4. auf Geflügel und Wild,
5. auf untaufllich erklärte Eingeweide oder Teile von Sctilachtliercn.
In diesen Fällen hat der B'sitzer die be treffenden Tiere bezw. die Eingeweide z» verbrenne: oder an einem ihm zur Verfügung stehenden Or> in genügender Tiefe zu vergraben. Er kan» indessen auch die Verbringung in die Dampfwaienmcistere: aus Grund einer nach 8 3 zu bewirkenden Anzeige gegen Zahlung der tarifmäßigen Vergütung verlangen od-r sofern sich Gelegenheit bietet, die Tiere, bezw. Eingeweide dem Wagen der Dampfe wafcnmcisterei mitgeben.
Sofern Tiere der in diesem 8 bezeichnten Ort unter seuchenverdächtigen Erscheinungen eingegangen sind, ist der Besitzer verpflichte:, der Königliche» Polizei-Direktion hiervon innerdalb der im 8 3 angegebenen Frist Anzeige zu erstatten und deren Entscheidung darüber einzuholcn, ob diese Tiere der Dampfwasenmeisterei zu überweisen sind.
8 6. Der Besitzer aciallenen Großvieh« bezw, dessen Vertreter ist verpflichtet, be:m Verladen des Viedes die erforderliche Hülfe zu leisten.
8 7. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soiern nicht nach bestehenden Gesetzen eine ködere Strafe verwirkt ist.mit Geldstrafe bi» zu 30 Mark oder mit entsprechender Hast bestraft,
8 8. Diese Polizei-Verordnung tritt in Kraft sobald durch besondere Bekanntmaäiung der Betrieb der Dampfwasenmeisterei für eröffnet erklärt worden ist.
Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Polizei Verordnung für den Stadtkreis Wiesbaden vom 23. März 1871, betreffend das Vergraben von gefallenem Vieh, aufgehoben.
Wiesbaden, den 18. April 1903.
Der Königliche Polizei-Direktor: v. Schenck,
Wird veröffentlicht.
Wiesbaden, den 7. Juli 1903.
Der Magistrat.
Auszug aus der Straften.Polizei-
Verordnung vom 18. Sept. 1900.
8 56.
4. Kinder unter 10 Jahren, welche sich nicht in Begleitung erwachsener Perionen befinden, sowie Dienstboten oder Personen in unsauberer Kleidung ist die Benutzung der in öffentlichen Anlagen und Straßen ausgestellten Ruhcdäuke. welche d,e Be- Zeichnung „Rnhedänke" oder „Kurverwaltung' tragen, untersagt. _
Wird veröffentlicht.
Wiesbaden, den 1. April 1908.
Der Magistrat.
Auszug aus der Straften-Polizei-
Perorduung vom 18. Sept« 1900,
8 57.
Verkehr in der «ochbrunnen-Anlage.
1. Kindern unter lO Jabrenist ohne Begleitung
erwachsener Personen. Kinderwärterinnen jedoch, dre :ch in Ausübung ihres Berufes befinden Uder- mupt der Aufenthalt in der Trinkhalle daselbst inlersagt. , .
2. Personen in unsauberer Kleidung, ferner olchcn Personen, welche Körbe oder Traglasten irgend welcher Art mit sich führen, ist der Aufent- mlt in der Kochbrunnc»-Anlage und Trinkhalle, owie der Durchgang durch dic Anla e nickt gestattet.
3. In der Zeit vom 1. April bl» 1. November
st da« Rauchen in der Kochbrunnen-Antage bis 9 Uhr Bormittag« verboten. .
4. Das Milbringen von Hunden in dre Koch- brunnen-Anlage und Trinkhalle ist verboten.
5. Während der Brunnenmusik darf die Ver- stindungsstraße zwischen TaunuSstraße und Kranz- >Iatz mit Fuhrwerk jeder Art nur im Schritt be* »ähren werden. _____
Wird veröffentlicht.
Wiesbaden, den 1. April 1908.
Der Magistrat.
Stadtausschuft zu Wiesbaden.
Die Ferien des StadtauSickuffes beginnen am 11. Juli und endigen am 1. September d. I. während der Ferien dürfen Termine zur müud« ichen Verhandlung der Regel nach nur in schleunige» Sachen abgehaitcn werden. Auf den Laus der gesetzlichen Fristen bleiben die Ferien ohneEmfluß. Die« wird gemäß 8 5 des Regulativs vom 28. Februar 1884 zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Wiesbaden, den 4. Juli 1903. *
Der Vorsitzende.
_ In Vertr.: Dr. Scholz.
Bekanntmachung.
Von dem im District „Kirschbaum", 1. Gewann delegenen, von der Kiedricherstraße abzweigendcn Feldwege No. 9080 des Lagerbucks, wird der auf dem Plane mit rother Farbe kenntlich gemachte Theil nach ordnungsmäßiger Durchführung des gemäß 8 57 des ZuitändigkeitS-GeietzcS vom i. August 1883 eingeleiteten Verfahrens, hierdurch eingczogen. *
Wiesbaden» den 2. Juli 1903.
Der Oberbürgermeister.
I» Vertr.: Dr. Scholz.
Bekauutmachung.
Die drei städtischen Volksbadeanstatten
befinden sich .
1. im Gebäude der Hoh. Mädchenschule, Kellergrichoß. Eingang neben der Mädchenschule,
2. am KirchhofSgäßchen,
3. im Hause Roonstraße No. 3.
ES werden verabfolgt:
Brausebäder in sämmtlichen Anstalten, Sitz- bransebädcr in den Anstalten am Schloßplatz und Roonstraße, Wannenbäder in der Anstalt an der Roonstraße für Männer »nd Frauen.
Wannenbäder in der Anstalt am Schloß-- vlatz für Frauen den ganze» Tag, für Männer nur zwischen 1 und l M Uhr. Die Frauen» abtbeilnng ist in allen Bädern von 1—4 Uhr
gcschlosscn. Da« Stadtbauamt.
