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Amtliche

des

Ameigen

Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

lllirslmüciu'r ftnnülntts.

Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.

Polizei-Verordnung,

^treffend die Abänderung des Z 6 der Polizei-Verordnung über da» Meldewesen vom 17. Februar 1800.

Auf Grund der 88 5 und 6 der Allcrhöcdsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Land-steilen. sowie der §§ 14u und 144 be« Gesetze» über die allgemeine LandeSvcrwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung de» Gemeindevorslander

“Äffi'5ä»S£!’SÄ , Si «*•*. °.m 17. Kd--.. 1900. tm ».»

u. I. w.l. wrlch. in PrivaMus.ni lü. Enla.lt odlr unentgeltlich Woknung ncbmkn, sind binnen 24 Stunden durch den WohnungSgebcr bei den Bureaus

fflflrt oder wädrend der Nacht angekommenen, dezw. abg-rcisten Fremden b« dem Bureau de»

''"SStÄXÄ',«-««... 2i+«w. 3..+

mtitr Größe und »war die Anmeldung nach dem unten „aber bezeichneten Muster V von weißem und ^ie AbnieOdi.ng^nach^denl^unterl^läher bezeichnet-» Muster VI vonblaßgrllnem Die Meldung-,'

müssen für jede einzelne Person dnrch besonderen, in doppelter Ausfertigung einzureichendcn An-, b-zw. Abmeldczettel bewirkt werden; ausgenommen hiervon siiid Famllienniiiglicder. die der Reihe nach zusammen auf einem Zettel anfgesührt werden können ijedoch nicht Bedienstete), d Auf die genaue und vollständige Ausfüllung der einzelnen spalten lit zu achten.

Die Gast« und Herbergswirte sind verpflichtet, ein Fremdenbuch nach dem unten naher Aeich- neten neuen Muster IV zu halten, die» Buch einem icden Fremden alsbald nach seiner Ankunft zur Lagung vorzulegen und für die richtige und vollständige Aussüllung der Rubriken Sorge zu tragen." Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1903 in Kraft.

Wiesbaden, den 30. Marz 1903. Königliche Polizei-Direktor: v. Scheu«.

Fremdenbuch (Muster) Muster IV.

' *■.Straß- Nr.!!

1.

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2.

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3.

Vor- und Zuname

4.

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5.

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6.

Wohn­

ort

7.

Wird der Au,enthau voraussichtlich länger als eine Woche dauern? (Ja — Nein)

8.

Tag

der

Abreise

In d

Polizeiliche Fremden-Anmeldung.

unten bezeichneten Gasthof — Villa — Pension Privathaus

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Monat

CI. .

Tag

2.

Vor- und Zuname

3.

Stand oder Gewerbe

4.

Wohnort

5.

Wird der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Woche dauern?

(Ja - Nein)

6.

Nationa­

lität

Wiesbaden» den . . ren

190

Name des Wohnungsgebers (Firma des Gasthofs pp.)

(Anmerkung: Diese Anmeldung ist spätestens am Tage nach der Ankunft des Fremden bis 11 Uhr vormittags bei dem zuständigen Polizeirevier abzugeben.)

‘ Muster VI. (Blaßgrüne» Papier.)

Polizeiliche Fremden-Abmeldung.

Aus d . . unten bezeichneten Gasthof — Villa — Pension — PrivathauS.

Straße Nr. . . . ist abgereift: _

1.

Monat Tag

2 .

Vor- und Zuname.

3.

Stand oder Gewerbe

4.

Wohnort

5. >

Bemerkungen

Vcrsucben, ihn festzuhalten, mit aller Vorsicht zu verfahren, um nicht umgerisicn und hierbei be- schädigt zu werden. Ein schnelle« Umschlingen der berabhängenden Leine um einen festen Pfahl oder Baum ist am vorteilhaftesten, um seine Bewegung auszuhalten.

3. Das an dem Ballon oder Drachen Hangende Instrument ist von besonderem Werte und muß deshalb mit der äußersten Vorsicht behandelt werden. Sobald man da» mit Meiallpapier be- kleidete kleine Körbchen, in dem der Apparat uiltergedracht ist. in der Luft ergreifen kann oder wenn man es am Erdboden oder in einem Baume hängend findet, schneide man e», ohne im Geringsten mit den Fingern hiiieiiizugreifcu, ab und stelle c» uneröffuet vorsichtiq bei Seite, wenn möglich, in eine» geschützten Raum, wo es auch vor dem Regen 'bewahrt ist. Sind an dem Körbchen noch besondere Vorschriften angebracht, so führe mau diese sofort aus, z. B., wenn gebeten wird, an einer besonders bezeichneten Schnur so lange zu ziehen bi» eine Feder ausschnappt, was zum Zwecke hat, eine nachträgliche Zerstörung der auf mit Ruß geschwärztem Papier erfolgten Aufzeichnungen zu

verhindttn.^o^i, FEcksirln, Drachen und alle zugehörigen Teile sind ebenfalls sorgfältig aus-

zudewabreru nen.i^erhaib des KönigSreich» Preußen

und der übrigen deutschen Bundesstaaten, außer dem ReichSlande Elsaß-Lothringen. Bayern, Württemberg und Baden gefundenen Ballons, Drachenund Apparate», istsofort eine telegraphische

Depesche andasSlero»»autischeObservator»ttM,

Reinickendorf-West bei Berlin, abzuschicken. in der die Adresse der Finders genau angegeben ist. Auch bei ausländischen Ballons, die Nicht selten in Nord- und Mitteldeutschland landen, ist zuerst eine solche Depesche nach Reinickendors-Berlin zu schicken. Ballon und Apparat werden entweder abgeholtoder nach weiter erfolgenderVorschrift durch die Post zurückgefordert werden.

6. Für jeden aufgefundenen und in sach­gemäßer Weise behandelten Ballon oder Apparat wird an den oder die Finder eine Belohnung ge­zahlt, die von 5 bis 20 Mark betragen kann, ,e nachdem die Bergung mehr oder weniger sorgfältig ftfolßttfi.toorübct sich bcis Königliche Meteorologische Institut di- Entscheidung Vorbehalt, außerdem werden alle sonstigen Kosten, auch für die Depesche, zurückerstattet. . . t .

Im Falle von Streit,gkeiten wird die König­liche Polizei-Direktion entscheiden, welchen Personen die Belohnung gebührt.

Ganz besonders wird darauf aufmerksam ge­macht. daß jedes O-ffnen oder Berühren der Apparate in ihren inneren Teilen, die sehr leimt zerbrechlich sind, ganz besonders aber an der mit geschwärztem Papier oder Metall überzogenen Walze oder Trommel den wissenschaftlichen Wert des Aufstieges unwiderruflich vernichtet und daß auch aus diesem Grunde die Höhe der Belohnung in erster Linie davon abhängt, ob die Aufzeich­nungen durch die Schuld oder Ungeschicklichkeit der Finder verdorben worden sind oder nicht.

Wiesbaden, den 2. April 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schen«.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß im hiesigen Stadtbezirke am 1. d. M ein Hund unter Symptomen verendet ist, we nach amtlicher tierärztlicher Feststellung de» bestimmten Verdacht begründe», daß dieser Hund an Tollwut

Zur^Abwehr, bezw. Unterdrückung derselbe., werden daher auf Grund der 88 •>, 1?,. 1 8 und

23. Jun, 1880 .

34 ff. de» ReichSgesctzcS vom j gjjnTT89r un0

Gemäßheit der § 20 ff. der hierzu erlassenen

Wiesbaden, den

ten

» » . . ISO . .

Name des Wohnungsgebers (Firma des Gasthofs pp.)

(Anmerkung: Diese Abmeldung ist spätestens am Tage nach der Abreise des Fremden dir 11 Uhr vormittags bei dem zuständigen Polizeirevier avzugeben.) ,

Zu obiger Polizei-Verordnung wird zusätzlich bemerkt, daß die Verwendung der blSh-r ubl chei Fremden-An- und Abmcidez-tt-l bis zum 1. Juli und d'- Wett-rb-nutzung der,m Gebrauch befindlichen Fremdenbücher der Gastwirt- u. s. w. bl« zum 31. Dezembers ^A-Mrekwr : v. Schen«.

Bekanntmachung.

Benachrichtigung und Anleitung über die Be- Handlung von Luftballons und zugehörigen Apparaten, welche im Kreise Wiesbaden (Stadt) aufgefunden werden. .. „

Zum Zwecke wissenschaftlicher Erforschung der höhere» Luftschichten, in welche Menschen nicht mehr vorzudringen vermögen, läßt man fast in allen Staaien Europas von Zeit zu Zeit kleinere oder gröbere Luftballons steigen, die Instrumente tragen, welche an einer geschwärzten Papierflache selbst­tätig Aufzeichnungen über die Temperatur, die Feuchtigkeit und so weiter aussuhren. Für die nächsten Jahre finden derartige Auffahrten an dem irsten Donnerstag eine» jeden Monats gleichzeitig in England. Frankreich. Elsaß-Lothringen. Bayern, Preußen, Oesterreich und Rußland statt, außerdem aber »och gelegentlich an andern Tagen. In Preußen erfolgen dieselben seiten« der Aeronautischen Observatoriums deS Königlichen Meteoro­logischen Instituts am Tegeler Schießplatz bei Berlin, die Ballon». Instrumente und aller Zubehör sind demnach fiskalisches Eigentum.

Da diese Ballons „unbemannt" sind, d. h. nur Apparate, aber keine Perion tragen, muß man er­warten, daß sie, von verständigen Leuten gefunden, in zweckmäßiger Weise au »bewahrt und zuruck- aeschickt werden. Um den Bewohnern de» Stadt- kreise« Wiesbaden die Möglichkeit einer sachgcmatzen Mitwirkung bei diesen wichtigen »nd in allen Kulturstaaten geübten Versuchen zu gewahren, seien folgende Erläuterungen und Dorschristen bekannt

gegeben. ^ Amporheben der Instrumente werden

Mkisteni Luftballon», die mit Gas gefüllt sind.

gelegentlich aber auch Drachenflächen verwandt, die

an einem Stabldraht gehalten und durch die Wirkung des Windes zum Aufsteigen gebrach, werden. Die Ballon« sind entweder aus Stoff oder aus Gummi oder aus Papier hergestellt, an ihrem unteren Teile haben st- eine Oeffnung, an» der man durch vorsichtiges Drucken auf den Ballon da? Gas entfernen kann, besonder» leicht, wenn man diese Oeffnung hierbei nach oben bringt

Papierballons, deren Hülle an sich ohne Werl ist, können ohne Weiteres durch Zerreißen entleert werden. Bei dieser Tätigkeit ist selbstverständlich jedes offene Feuer (Zigarre. Pfeife, Streichholz oder anderes) mit größter Sorgfalt fern zu hatten, da Ga« leicht ,um Explodieren ge­bracht werden könnte. Ballon» au» Stoff und Gummi müssen mit tunlichster Sorgfalt behandelt und deshalb z. B. au» Bäumen möglichst ohne Verletzungen frei gemacht werden.

Die zu demselben Zweck benutzten Drachen haben die Gestalt eines viereckigen offenen, aus Holzstäben bestehenden Kastens, der teilweise mit Baumwollstoff bekleidet ist. Befindet sich, was meist ilicbt der Fall ist, noch ein längeres stuck Stadldraht an dem Drachen, so ist. falls die Mög­lichkeit vorliegt, daß dieses eine elektrische Starkstrom. Leitung berühren kann, jede» Ergreifen derielben mit den bloßen Hände» oder Berühren mit un­bedeckten Körperteilen sorgfältig zu vermeiden. Dagegen beseitigt ein um die Hände gewickelte» trockenes Tuch jede Gefahr. Man vermeide jede unnötige Beschädigung des sehr zerbrechlich ge­bauten Drachen.

2. Ist der Ballon oder Drache bei starkem Winde noch in schneller Bewegung, so ist bei den

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der 8 5 und 6 d-S Gesetze» über die Einführung der Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 186/ wird nach Beratung mit dem hiesigen Gememde- varstandc verordnet wie folgt:

8 1. Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brat­waren handeln, sind verpflichtet, die Preise des gewöhnlichen Brote» für je 0, Kilogramm (1 Pfund) an den Verkaufsstellen durch einen von außen sicht baren und von dem Revier-Polizel-Koninnssar abgestenipelten Anschlag zur Kenntnis des Publikums

äU ^Die^Preise dürfen nur an einem Montag abgeändert werden. Diese Abänderung mutz am nämlichen Tage dem Revier-Polizei-Kommissar mitgcteilt und von dem letzteren der abgeanderte Anschlag abgestempelt werden.

8 2. Die Bäcker, sowie alle, welche mtt Brot­waren handeln, sind ferner verpflichtet, an den Verkaufsstellen eine Wage mit Gewichten anf- znstellen oder mitzuführen und den Käufern auf Verlangen da« Brot vorzuwiegen. „„ A ,

1 8 3. Wer einen hödere» Preis für Brot, als

den nach 8 1 angeschlagenen verlangt oder sich zahlen läßt oder wer weniger Brot an Gewicht liefert, als er verkauft hat oder wer sonst den Be­stimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird, sofern nicht eine Bestrafung auf Grund de« Strasgesetzbiiche» erfolgt, mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder im Unvermögcnsfalle mtt entsprechender Haft bestraft. ,

8 4. Die Polizei-Verordnung vom 25. Februar d. I. wird hiermit außer Kraft gesetzt und tritt an deren Stelle die obige Verordnung.

Wiesbaden, den 12. April 1881.

Königliche Polizei-Direktion.

Dr. v. Strauß.

„Wird hiermit veröffentlicht."

Wiesbaden, 2. April 1903.

Ter Polizei-Direktor: V« Schen«.

Bekanntmachung.

ES wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis ge­bracht, daß die Diensträumc der Königlichen Gewerbe-Inspektion nach dem Hause Btsmarck- . ring »4, l, verlegt worden sind. *

Wiesbaden, den 13. Mai 1903.

I Der Polize!-D,rekror: gez. v. Schen«.

in läJtmaBncu »r» s n- "" laüiT'fih«.

Bulldesratsinftruktion vom 27. ^um 1895 die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen hiermit für den Umfang de« Stadt- und Polizei- bczirks Wiesbaden folgende Schutzmaßrcgeln an­geordnet. ^ unb an j, ere Haustiere, welche von der Tollwut befallen oder der Seuche verdächtig sind, d. b. Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch dieser Seuche befürchten lassen oder rucksichtllch derer die Vermutung vorlicgt, daß sie den An- st-ckiingsstoff ausgenommen haben, müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aussicht sie stehen, sofort getötet oder bis zum p^izcllichen Einschreiten abgesondert und in einem sicheren Be­hältnisse eingesperrt werden.

2) Die Besitzer solcher Hunde sind verpflichtet der Polizei-Direktion von dem Auftreten dieser Erscheinungen unverzüglich Anzeige zu erstatten.

3) Wenn ein Mensch oder ein Tier von einem an der Tollwut erkrankten oder der Seuche ver­dächtigen Hunde gebisi-il ist. so ,st der Hund, wem, solches ohne Gefahr geschehen kann, vor polizeilichem Einschreiten nicht zu toten, sondern vehufs^ tier­ärztlicher Feststellung seine» Gesundheitszustandes

e,nziffperr->l.im Stadtbezirk-Wiesbaden vorhandenen 1 Hunde müssen auf die vorläufig- Dauer von dr« Monaten festgelegt, d. h. angekettet oder cmgesperrt

"^Der Festlegung wird jedoch das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe veriehen-n Hund« 7n der Leine sl-ichg-°cht-t. Rücksichtlich der Be- schaffenheit der Manlwrbe weise ich uAer B-,«^

nabme auf meine kürzlich wt-d-rho t erlassene Bekaimtmachung nochmals ausdrücklich darau, hi», daß nur solche Maulkorbe «lS vorschristr- inämg angesehen werden, die auch Wirklich daS Beißen unbedingt verhindern.

5) Di- Benutzung von Sunden r»m Ä«ben

ist unter der Bedingung gestattet, daßdieselben fest angeschirrt, mit einem si»eren (st-h- unter 4) Maulkorbe versehen n»d außer der Zeit de» Ge­brauchs fcstgelegt weidin. , .

6) Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Heerde, von Fleischerbunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd wird unter der Bestimmung gestattet, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauches (auße^ halb des Jagdreviers) festgelegt vd«, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine gesuhr.

""^7) Wen« Hunde den in Ziffer 4, 5 und 6 enthaltenen Vorschriften zuwider. frn umh^ufend betroffen werden, so wird deren sofortige Tötung

augeordntt werden.^et fleUm z dem Gesetze in

diesem Fall- alle Ortschaften, die bi« »u 4 km ein­schließlich ihrer Gemarkungen von dem Stadtbezirke Wiesbaden entfernt liegen; dies sind: Bicrstadt, Biebrich-M osbach. Dotzheim, Sonnenberg, Maiiizer- landstraße bis Curvc.

9) Di- Ausfuhr von Hunden au« dem Stadt­bezirk Wiesbaden ist bis auf weiteres von heute an nur mit Genehmigung der. Polizei-Direktion

I „ach vorheriger Beibringung eines Atteste« de» Kreistierarzies über die Seuchenfreihelt des be treffenden Hunde» gestattet.

10) Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Schutzvor- ichriften werden gemäß 8 65 des R-lchsviebseuchen- qesetzes mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mk. oder

mit Haft nicht unter einer Woche geahndet falls

nicht die schärferen Strafvorschrlsten des g 828 des Reichsstrafgefetzbuches (wissentliche Verletzung der Sperrmaßregel») Platz greifen.

Wiesbad««, den 4. Juli 1903

Der Polizei-Präsidentt v. Scheu«.

Stadtausschuh zu Wiesbaden.

Die Ferien de« StadtauSichusseS beginnen am ->1 Juli und endigen am 1. September d. I. Während der Ferien dürfen Termine zur münd­lichen Verhandlung der Regel nach nur in schleunigen Sachen abgehaltcn werden. Auf den Lauf der aesetzlichen Fristen bleiben die Ferien ohne Einfluß.

wird gemäß 8 5 des Regulativs vom 28 . Februar 1884 zur öffentlichen Kenntmß gebracht.

Wiesbaden, den 4. Juli 1903. *

Der Borfitzende.

In Vertr.: Dr. Scholz.

Bekanntmachung.

Von dem im District „Kirschbaum", 1. Gewann > belegenen, von der Kiedricherstraße abzweigenden Feldwege No. 9080 des LagerbuckS. wird der auf dem Plane mit rother Farbe kenntlich gemachte Tbeil nach ordnungsmäßiger Durchführung des aemäß 8 57 des Zuständigkeits-Gesetzes vom 1. August 1883 ciiigeleitetcil Verfahrens, hierdurch

ei"^ Wttsbaden, den 2. Juli 1903.

Der Oberbürgermeister.

Zn Vertr.: Dr. Scholz.