Amtliche
des
Ameigen
Erscheinungstage:
Mittwoch und Samstag.
Nesbadener Tagblatts.
Samstag» den 4. Juli.
Polizei-Verordnung,
hetr. die Beschaffung und Anbringung von Haus nummerschildern.
Auf Grund der 88 8 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Volizeiverwaltuna in den neu erworbenen Lande«- teilen und der 88 143 und 144 des Gesetzes über pik allgemeine LandeSvcrwallung vom 30. Juli (883 wird mit Zustimmung de» Magistrat» für den Umfang de« Polizeibezirks der Stadt Wiesbaden folgende Polizeiverordnung erlassen:
8 1. Alle an öffentlichen Strassen und Plätzen gelegenen Gebäude müssen mit einer von dem StadtbauawtmitZustimmung der Polizei-Direktion zugetcilten Hausnummer versehen sein.
8 2. Zur Bezeichnung der Nummern sind emaillierte Schilder mit weißen Zahlen auf blauem Grunde zu verwenden und zwar müssen die Schilde, bei einer einstelligen Zahl eine Mindestgröße von 10/10 cm, . ...
bei einer zweistelligen Zahl eine Mindestgröße von, 12/10 cm, ....
bei einer dreistelligen Zahl eine Mindestgröße von 1410 ein und die Zahlen selbst eine Mindesthöhe von 7,4 cm haben, sowie eine deutliche Schrift aufweisen.
§ 3. DieHauSnnmmerschiidersind anzubringen:
1. bei Häusern ohne Vorgärten
») wenn sich der Hauseingang an der straßcn- wärls gelegenen Seite des Gebäudes befindet, entweder in der Mitte unmittelbar über der Eingangstür. bezw. dem Eingangs- oder Einfahrtstore des Hauses oder neben dem HauSeingang und zwar in diesem Fallt 2 in hoch über dem Fußwege;
b) wenn sich der HauSeingang.. an der Giebel- oder Rückseite de« Gebäudes befindet, an der Vorderseite des Gebäude« unmfttelbar an der dem Dauseingange zunächst liegenden Gebäude-Ecke und zwar ebenfalls in einer Höhe von 2 m über dem Fußwege;
2. wenn das Gebäude gegen die Strsßenflucht- linie zurückaebaut und das Grundstück durch eine Einfriedigung von der Straße abgeschlossen ist, an einem der Pfeiler der von der Straße au« zum Grundstück führenden, für den regelmäßigen Zugang bestimmten EingangStüre, bezw. des Eingangrtorcs.
8 4. Die Nummerschilder müssen fortdauernd in gutem Zustande erhalten werden, die Nummerschilder müssen stets sichtbar sein und dürfen nichi durch irgend welche Gegenstände verdeckt werden.
8 8. Zur Beschaffung und ordnungsmäßigen Anbringung der HauSnummerfchilder in Gemäßheil der vorstehenden Bestimmungen ist der Hans- rigentümer oder der zur HauSnntzung dinglich Berechtigte auf feine Kosten verpflichtet und der Polizei-Direktion gegenüber verantwortlich.
8 6. Vorstehenden Vorschriften ist hinsichtlicb der Gebäude, welche zur Zeit des Inkrafttreten« dieser Polizeiverordnung noch nicht vollendet waren, sofort nach Fertigstellung zu genügen.
Bezüglich der bestehenden und bereits in die Nummerierung einbegriffcnen Gebäude find die HauSnummerfchilder nach Vorschrift der 88 2 und 3 bis zum 1. Oktober d. I. anzubringen.
Für die Folge sind alle Schilder, deren Kummerbezeichnung derart schadhaft werden, daß die Deutlichkeit leidet, sofort zu erneuern.
8 7. Eine weitere Anbringung der Hausnummer ,8 1), sowie die Belassung der vor handenen Rümmer ist zulässig.
8 8. Der Antrag auf Nummerierung eines neuen Hauses oder auf Zuteilung einer anderen Nummer ist an das Stadtbauamt zu richten.
Ueber olle sonstigen, die Nummerbezeichnung betreffenden Anträge entscheidet die Polizei-Direktion nach Anhörung des SiadtbauamtS.
8 9. Die Bestimmungen der 8 88 der Straßen Polizeiverordnnng vom 18. September 1900 werden, soweit von denselben die Hausnummern betroffen sind, hierdurch aufgehoben.
8 10. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft geahndet.
8 11. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. *
Wiesbaden, den 18. Juni 1903.
Der Polizei-Direkto-r: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Ee wird daraus hingewiesen, daß es im eigenen Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentliche» Beraube, ungen ihrer gewerblichen Anlagen den Königlichen GewerbeaufstchtSbeamtcn ^Gewerbe-Inspektor) zu Rate zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und unnötiger Kosten von vornherein diejenigen Einrichtungen getroffen werde» können, deren es zur Er- füllung der durch die Bestimmungen der 88 120a—ä der Gewerbeordnung den Betriebsunlernehmern -uferlegten Pflichten bedarf. *
Wiesbaden, den 8. April 1897.
Königliche Polizei-Direktion, gez. Karl Prinz von Rattbor
Wird hiermit veröffentlicht.
Wiesbaden, den 2. Mai 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck
Bekanntmachung.
Benachrichtigung und Anleitung über die Behandlung von Luftballons und zugehörigen Apparaten, welche im Kreise Wiesbaden (Stadt) ausgefunden werden.
Zum Zwecke wissenschaftlicher Erforschung der
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höheren Luftschichten, in welche Menschen nicht mehr vorzudringen vermögen, läßt man fast in allen Staaien Europas von Zeit zu Zeit kleinere oder größere Luftballon» steigen, die Instrumente tragen, welche an einer geschwärzten Papierflächc selbsttätig Aufzeichnungen über die Temperatur, die Feuchtigkeit und jo weiter ausführen. Für die nächsten Jahre finden derartige Auffahrten an dem ersten Donnerstag eines jeden Monats gleichzeitig in England. Frankreich, Elsaß-Lothringen, Bayern, Preußen, Oesterreich und Rußland statt, außerdem aber »och gelegentlich an andern Tagen. In Preußen erfolgen dieselben seitens de« Aeronautische» Observatoriums des Königlichen Meteorologischen Instituts am Tegeler Schießplatz bei Berlin, die Ballon?, Instrumente i nb aller Zubehör sind demnach fiskalisches Eigentu-
Da diese Ballons „unbemannt" sind, o. h. nur Apparate, aber keine Person tragen, muß man erwarten, daß sie, von verständigen Leuten gefunden, in zweckmäßiger Weise ambewahrt und zuruckgeschickt werden. Ilm den Bewohnern des Stadtkreises Wiesbaden die Möglichkeit einer sachgemäßen Mitwirkung bei diesen wichtigen und in allen Kulturstaaten geübten Versuchen zu gewähren, seien folgende Erläuterungen und Vorschriften bekannt gegeben:
1. Zum Emporheben der Instrumente werden meisten» Luftballons, die mit Ga» gefüllt sind, gelegentlich aber auch Drachenflächen verwandt, die an einem Stahldraht gehalten und durch die Wirkung des Winde« zum Aufstcigcn_ gebracht werde». Die Ballons sind entweder au» Stoff oder aus Gummi oder aus Papier hergestellt, an ihrem unteren Teile haben sie eine Oeffnung, aus der man durch vorsichtiges Drücken auf den Ballon das Gas entfernen kann, besonders leicht, wenn man diese Oeffnung hierbei nach oben bringt.
Papierballons. deren Hülle an sich ohne Wert ist, können ohne Weitere» durch Zerreiße» entleert werden. Bei dieier Tätigkeit ist selbstverständlich jedes offene Feuer (Zigarre. Pfeife. Streichholz oder andere») mit größter Sorgfalt fern zu halten, da Gar leicht zum Explodieren gebracht werden könnte. Ballons aus Stoff und Gummi müssen mit tunlichster Sorgfalt behandelt und deshalb z. B. aus Bäumen möglichst ohne Verletzungeu frei gemacht werden.
Die zu demselben Zweck benutzten Drachen haben die Gestalt eines viereckige» offenen, ans öolzstäbeu bestehenden Kastens, der teilweise mit Baumwollstoff bekleidet ist. Befindet sich, was meist nicht der Fall ist, noch ein längeres stück Stabldraht an dem Drachen, so ist, falls die Möglichkeit vorliegt, daß dieses eine elektrische Starkstrom- Leitung berühren karn, jedes Ergreifen desselben mit den bloßen Händen oder Berühren mit unbedeckten Körperteilen sorgfältig zu vermeiden. Dagegen beseitigt ein um die Hände gewickeltes trockenes Tuch jede Gefahr. Man vermeide jede unnötige Beschädigung des sehr zerbrechlich gebauten Drachen.
2. Ist der Ballon oder Drache bei starkem Winde noch in schneller Bewegung, so ist bei den Versuchen, ihn festzuhalten, mit aller Vorsicht zu verfahren, um nicht umgerissen und hierbei beschädigt zu werden. Ein schnelles Umschlingen der berabhäugenden Leine um einen festen Pfahl oder Baum ist am vorteilhaftesten, um seine Bewegung aufzuhallen.
3. Das an dem Ballon oder Drachen hängende Instrument ist von besonderem Werte und muß deshalb mit der äußersten Vorsicht behandelt werden. Sobald man da« mit Metallpapier bc- lleidetc kleine Körbchen, in dem der Apparat untergebracht ist, in der Lust ergreifen kann oder wenn man es am Erdboden oder in einem Baume hängend findet, schneide man cs, ohne im Geringsten mit den Fingern hineinzugreifen, ab und stelle er uneröffnct vorsichtig bei Seite, wenn möglich, in einen geschützten Raum, wo es auch vor dem Regen bewahrt ist. Sind an dem Körbchen noch besondere Vorschriften angebracht, so führe man diese sofort au», z. B., wenn gebeten wird, an einer besonders bezeichneten Schnur so lange zu ziehen bis eine Feder ansschnappt, was zum Zweck- Hat, eine nachträgliche Zerstörung der aus mit Ruß geschwärztem Papier erfolgten Aufzeichnungen zu
verhindttn.no^, Fagschirm, Drachen und alle zugehörigen Teile sind ebenfalls sorgfältig aus-
zu^k z" Befallen innerhalb des Königsreichs Preußen und der übrigen deutschen Bundesstaaten, außer dem Reichslande Elsaß-Lothringen. Bayern, Württemberg und Baden gefundenen Ballons, Drachen und Apparaten, istsofort eine telegiapbische Depesche an das Aeronautische Observatorium, Reinickendors-West bei Berlin, abzuschicken, in der die Adresse de» Finders genau angegeben ist. Auch bei ausländischen Ballons, die nickst selten in Nord- und Mitteldeutschland landen, ist zuerst eine solche Depesche nach Reinickendoci-Berlin zu schicken. Ballon und Apparat werden entweder abgeholt oder nach weiter erfolgenderVorschrift durch die Post zurückgesordert werden.
6. Für jeden aufgefundencn und in sachgemäßer Weise behandelten Ballon oder Apparat , wird an den oder die Finder eine Belohnung gezahlt, die von 8 bi» 20 Mark betragen kann, je I nachdem die Bergung mehr oder weniger sorgfältig
ersolgtist, worüber sich das Königliche Meteorologische
Institut die Entscheidung vorbebält, außerdem werden alle sonstigen Kosten, auch für die Depesche, zurückerstattet. ,
Im Falle von Streitigkeiten wird die König lichePolizei-Direktion entscheiden, welchen Personen die Belohnung gebührt.
Ganz besonders wird darauf aufmerksam ge> macht, daß jedes Oeffne» oder Berühren der Apparate in ihren inneren Teilen, die sehr leicht zerbrechlich sind, ganz besonder» aber an der mit zeschwärztem Papier oder Metall überzogenen Walze oder Trommel den wissenschaftlichen Wert des Aufstieges unwiderruflich vernichtet und daß auch aus diesem Grunde die Höherer Belohnung in erster Linie davon abhängt, ob die Auszeichnungen durch die Schuld oder Ungelchicklichkeit der Finder verdorben worden sind oder nicht. Wiesbaden, den 2. April 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
In Gemäßheit der Bestimmungen der 88 27 und 31 de» Reglements zur Ausführung des Wahlgesetzes für den deutschen Reichstag vom 28. Mai 1870 bringe ich zur allgemeinen Kenntnis, daß das Ergebnis der am 28. d. M. stattgcsundencn engere» Wahl einer Reichstags-Abgeordneten für den au« de» vormaligen Acmtcrn La.-Schwalbach. Wehen. Rüderbeiin, Eltville und Wiesbaden und der Stadt Wiesbaden bestehenden 2. Wahlkreises des Regierungsbezirks Wiesbaden heute wie solgt ermitte t worden ist.
Von 44098 Wahlberechtigten sind abgegeben worden:
a) giftige Stimmen . . . 32888,
b) ungiftige Stimmen . . 232.
Von den giltigen Stimmen haben erhalten:
a) Kommerzienrat Eduard Bartling zu
Wiesbaden. 17833.
b) Buchhalter Gustav Lehmann zu
Mannheim. "782
zusammen 32688. Hiernach ist der Kommerzienrat Eduard Bartling Hierselbst mit Stimmenmehrheit zum Reichstagsadgeordneten für den 2. Wahlkreis des Regierungsbezirk» Wiesbaden gewählt worden. * Wiesbaden, den 29. Juni 1903.
Der Wahl-Kommissar: v. Schenck,
Königlicher Polizei-Direktor.
Bekauntmachnng.
betreffend da» Verabfolgen geistiger Getränke.
Auf Grund der 88 137 und 189 de? Gesetze« über die allgemeine LandeSvcrwaltung vom 30. Juli 1883 und gemäß der 88 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in dev neu erworbenen Landesteilen vom 20. Sept. 1867 wird unter Zustimmung de« Provinzialrat« füi den Umfang der Provinz Heffcn-Nussau Folgender verordnet:
8 1. Den Gast- und Schankwirten, sowi den Brannkweinkleinhändlern ist verboten, geistig! Getränke zum sofortige» Genuß oder zum Mit nehmen an Betrunkene und an solche Personen, die vou der Polizesbehörde al» Trunkenbold bezeichnet sind, zu verabfolgen.
Den von der Polizeibehörde als Trunkenbold bezeichneten Personen darf der Aufenthalt in den zum Ausschank von geistigen Getränken bestimmten Lokalen nicht gestattet werden.
8 2. Das Verabfolgen von Branntwein und nicht denaturiertem Spiritus zum sofortigen Genuß an Perionen unter 16 Jahren ist den Gast- und Schankwirten und den Branntweinkleinhändlern verboten.
8 3. Verantwortlich für die Befolgung der vorstehenden Vorschriften (§§ 1, 2) sind außer den
S nhabern der Gast- und Schankwirlschasten und ranntweinkleinhandlnngen auch deren Stellvertreter, Beauftragte und Gewcrbegehülfen.
8 4. Die Gast- und Schankwirte und die Branntweinkleinhändler haben einen deutlich lesbaren Abdruck dieser Polizeiverordnung in ihren Schank- und Verkaufslokalen an augenfälliger Stelle auszuhänge».
Sic habe» ferner die ihnen zugehendeu Mitteilungen der Ortspolizeibehörden über die als Trunkenbolde bezeichneten Personen, solange diese Bczeicbnnng in Kraft besteht, auszubewabren und dem Polizeibeamt:» (Gendarmen) auf Verlangen vorznzeigen.
8 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. bestraft.
8 6. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1903 in Kraft.
Alle sonstigen polizeilichen Vorschriften über da« Verabfolgen geistiger G-tränke an Betrunkene und solche Personen, welche von der Polizeibehörde als Trunkenbolde bezeichnet sind, treten außer Kraft.
Polizeiliche Vorschriften, welche das Verabfolgen geistiger Getränke an jugendliche Personen > weltergehenden Einschränkungen unterwerfen, und > welche das Verabfolgen geistiger Getränke an ' andere, als die in den 88 1 und 2 gcnannten Personen betreffen, bleiben unberührt.
Cassel, den 9. Dezember 1902.
Der Ober-Präsident: Zedlitz.
Wird hiermit veröffentlicht.
Wiesbaden, 27. Dezember 1902.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck»
BerlagS - Fernsprecher: Nr. 2953.
Bekanntmachung.
Nachdem der Verkehr mit Kraftfahrzeugen nunmehr i» sämtlichen Provinzen de» Staates »ach einheitlichen Grundsätzen durch Polizeiverordnungen geregelt worden ist, wird nachstehend zum Zwecke der Ermittelung der Inhaber von Kraftsahrzeugen die Verteilung der Erkennungsnummern. wie >re fortan von jedem Kraftsahrzcug offensichtig zu führen sind, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Es haben erhalten: .
Provinz Ostpreußen: 6. Regierung, bezirk König«, berg Ro. 1—800, Regierungsbezirk Gumbinnen No. 801—1000. , . .
Provinz Westpreußen: D. Regierungsbezirk Danzig No. 1—600, Regierungsbezirk Marienwerder No. 601-1000. ^ . . . , _
Provinz Brandenburg: E. Regierungsbezirk Potsdam No. 1—600, Regierungsbezirk Franksurt
а. d. O. No. 601-999 .
Oroviiiz Pommern: 8. Regierungsbezirk Stettin -No. 1-400, Regierungsbezirk Köslin Ro. 401
bis 600, Regierungsbezirk Stralsund (Polizei- Verordnung noch nicht erlassen). ,
Provinz Posen: J. Regierungsbezirk Posen No.1 bis 60, Regierungsbezirk Bromberg No 61—100. Provinz Schlesien: K. Regierungsbezirk Breslau No. 1-300, Regierungsbezirk Oppeln No. 301 bis 600, Regierungsbezirk Liegmtz Nm601—800. Provinz Sachsen: M. Regierungsbezirk Magdeburg No. 1-380, Regierungsbezirk McrleburgJto. 381 bis 700, Regierungsbezirk Erfurt: No. 701—1000. Provinz Schleswig-Holstein: P. Von No. 1 an.
Provinz Hannover: 8. Regierungsbezirk Hannover No. 1—300, RegierungsbezirkHrldesheim No. 301 bis 400. Regierungsbezirk Lüneburg No. 401-800. Regierungsbezirk StadcNo.801—600,RegierungS- bezirk Osnabrück No. 601-700, Regierungsbezirk Aurich No. 701—800. , ^ „ ,
Provinz Hessen-Nassau: T. Regierungsbezirk Cassel No. 1—400, Regierungsbezirk Wiesbaden No. 401 bis 900. .
Provinz Westphalen: X. Regierungsbezirk Munster No. 1—300, Regierungsbezirk Minden No. 301 bis 600 u. 1001—1200, Regierungsbezirk Arnsberg No. 601-1000. m ,
Rheinprovinz: Z. Regierungsbezirk Aachen No. 1 bis 160 u. 1001—2000, Regierungsbezirk Coblenz No. 181—280 u. 2001-3000, Regierungsbezirk Cöln No. 281-800 u. 3001-4000. ReglerungS- bezirk Düsseldorf No. 801—900 u. 4001—8000, Regier'mgsbezirk Trier No. 901-1000 u. 8001 bi« 6000.
Wiesbaden, den 11. April 1903.
Der Regierungs-Präsident.
In Vertretung: Bake.
Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hier- | mit zur allgemeinen Kenntnis.
Wiesbaden, de» 20. April 1903.
Der Poli zei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung,
betreffend den Tarif für Droschken mit Fahrpreis, anzeigern.
Mit Zustimmung der Magistrats tritt an Stelle des in dem Rheinischen Kurier No. 170 vom
б. April 1901 — Miltagsausgabe — veröffentlichten Tarifs für Droschken mit Fahrpreisanzeigern unter No. 13 aufgeführten einmaligen Zuschlages »ach der Bierstadler Warte folgendes:
13. Bierstadter Warte und _
„Bierstadt.1 Mk.
Diese Änderung tritt mit dem 1. Juli 1903
” ^Wiesbaden» den 23. Juni 1903.
Der Polizei-Di rektor: V. Schenck.
Auszug aus der Straften-Polizei-
Berordnung vom 18. Sept. 1900.
§ 87.
Verkehr in der Kochbrunnen- Anlage.
1. Kindern unter 10 Jahren ist ohne Begleitung erwachsener Personen. Kinderwärterinne» jedoch, bie sich in Ausübung ihres Berufe, befinden, überhaupt der Aufenthalt in der Trinkhalle daselbst untersagt.
2. Personen in unsauberer Kleidung, ferner solchen Personen, welche Körbe oder Traglasten irgend welcher Art mit sich führen, ist der Aufent- hält in der Kochbrunuen- Anlage und Trmkhalle, sowie der Durchgang durch die Anlaie nicht gestattet.
3. In der Zeit vom 1. April bis 1. November
ist das Rauchen in der Kochbrimncn-Anlage bis 9 Uhr Vormiltagr verboten. . t ,
4. Das Mitbringen von Hunden i» die Koch- brunnen-Anlage und Trinkhalle ist verboten.
6. Während der Brunnenmusik darf die Verbindungsstraße zwischen Taunusstraße und Kranz- platz mit Fuhrwerk jeder Art nur im Schritt befahren werden. _____
Wird veröffentlicht.
Wiesbaden, den 1. April 1903.
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachun, pom 23. April d. I. bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß die Zinsen aus der von der Frau j Commerzienralh Markus Berl6 Wwe. zum Andenken an ihren verstorbenen Herrn Gemahl errichteten Stiftung von 8000 Mk. für die Jahre 1903,1904 und 1908 durch Beschluß der nach der Stiftunas-Urkunde zuständigen Commission dem > am 6. Juni 1889 hier geborenen Schlosserlchrling Heinrich Tasche zugewendet worden sind. * 1 Der Magistrat.
