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Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

Wiesbadener Tngblnlts.

Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.

Mo. 52.

Mittwoch, den 1. Juli.

1903.

Polizei-Verordnung,

betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.

Auf Grund der §§ 6.11,12 und 13 der Ver­ordnung über die Polizeiverwaltung in den ncuer- worbcnen Landesteilen vom 20. September 1867 (Ges.-S. S. 1529) und der §§ 137 und 139 der Gesetzes über die allgemeine Landerverwaltung vom 80. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) verordne ich mit Zustimmung de« Bezirkraurschusser für den Umfang der Regierungsbezirks Wicsvaden was folgt:

1. Wer den Verkauf von Arzneimitteln außer­halb der Apotheken betreiben will, hat in Zukunft zugleich mit der durch 8 35 Abs. 6 der Gewerbe­ordnung für da« Deutsche Reich (in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. Juli 1900 R.-G.-Bl. S. 871) vorgeschriebencn Anzeige einen Lageplan und eine genaue Angabe der Betricbsränme einschließlich des Gejchäfts- zimmers (Bnrcan, Kontor) zu den Akten der Orts- polizcibchörde eiuzureichen.

Andere als die bczcichiieten Räum« dürfen weder als Betriebs- noch als Vorrats- oder Ardcits- räume benutzt werden.

Auch die Aufstellung von sogenannten Drogcn- schränkcn ist genau anzugcben.

2. Sämtliche Räume, sowie die Behältnisse für Arzneimittel und Arzneistoffe sind stets ordentlich und sauber zu halten.

3. Die Behälter für die nicht zu de» Giften zählenden Arzneimittel sollen niit lateinischen und in gleicher Schriftgröße auSgeführteu deutschen Bc- zcichnungeii, welche dem Inhalt entsprechen, i» haltbarer schwarzer Schrift aus weißem Grunde versehen sein.

Bezeichnungen in anderen Sprachen sind un­zulässig..

Lediglich für den Gebrauch in der Ticrbchand- lnng dem freien Verkehr überlassene Arzneimittel sind durch die Bezeichnung „Tierheilmittel" auf dem Behältnis kenntlich zu machen.

Zur Herstellung der in Ziffer 3 Abs. 1—3 ver­langten Bezeichnungen ist für bestehende Hand­lungen eine Ubergangsfrist bis zum 31. Dezember 1906 gewährt. Reue Einrichlnngen sind den Vor­schriften der Ziffer 3 Abs. 1—3 sogleich nnterworseu.

4. Die Behältnisse sind im VerkansSranme, wie in den Vorrarsräumcn nach dem Alphabet — insoweit lateinische Bezeichnungen vorgeschriebe» sind, nach dem Alphabet dieser Bezeichnungen — in Gruppen geordnet übersichtlich aufznslellcn.

In neuen Geschäften und bei Verlegung be­stehender Geschäfte in neue Geschäftsräume hat die Aufstellung einreihig zu erfolgen. Vom 1. Januar £907 ab ist ausschließlich die einreihige Aufstellung »»lässig.

5. Arzneimittel, welche gleichzeitig als Nahr­ungsmittel dienen oder technische Verwendung finden, sind an der dem überwiegenden Gebrauche entsprechenden Stelle einzureihc».

6. Dasselbe Arzneimittel in ganzer, zerkleinerter -der pulverisierter Ware darf in gesonderten Fächern derselben Kattens auch in bezeichnelcn Papierbeitteln aufbewahrt werden.

\ 7. Abgcfaßtc Arzneimittel können in verschlosse­

nen Behältnissen vorrätig gehalten werden.

8. Die vorhandenen Arzneimittel müssen echt ^und zum Gebrauche für Menschen und Tiere ge­eignet. dürfen weder verdorben noch verunreinigt sein.

> 9. Auf Geschäfte, welche ausschließlich Groß­handel betreiben, finden die vorstehenden Vor- chriften keine Anwendung.

10. Zuwiderhandlungen gegen diese Verord­nungen werden, soweit in den bestehenden Gesetzen nicht eine höhere Strafe vorgesehen, ist mit Gcld- istrafen bis zu 60 Mark, im UnvermögcnSfalle mit entsprechender Haft bestraft.

> 11. Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage .ihrer Verkündigung im Amtsblatte der Königlichen Regierung hier in Kraft.

Wiesbaden, den 2. Mai 1903.

Der Regierungs-Präsident.

In Vertr.: Bake.

Anweisung

zur amtlichen Besichtigung der Drogen-, Material-, Farben- und ähnlichen Handlungen.

1. Verkaufsstellen, an welchen Arzneimittel, Gifte oder giftige Farben feilgehalten werden, sind nebst den zugehörigen Vorrats- und Arbcitsräume» sowie dem Geschäftszimmer des Inhabers der Handlung in der Regel alljährlich einmal unver­mutet zu besichtigen.

2. Die Besichtigung erfolgt durch die Orts- polizeidehörde unter Mitwirkung eines approbierten Apothekers und, soweit tunlich, unter Zuziehung des zuständigen Kreisarztes, der in diesen: Falle die Besichtigung leitet. In seinem Wohnorte leitet der Kreisarzt stets die Besichtigung.

Ein Apotheker darf an dem Orte, in welchern er eine Apotheke besitzt, an der Besichtigung nur teilnehmen, wenn der Ort über 20000 Seelen zählt; auch in solchen Orten ist von der Mitwirkung eines dort geschäftlich angcicssenen Apothekers in den Fällen abzuiehen, in denen die zu besichtigende Handlung als Konkurrenzgeschäft für dessen Apo­theke zu betrachten ist.

3. Bevollmächtigten der höheren Medizinal- bchörden steht außerdem die Besichtigung der Ver­kaufsstellen jederzeit frei.

4. Ueber die Besichtigung ist unter Zuziehung de? Geschäftsinhabers oder feines Beauftragten an Ort und Stelle eine Niederschrift aufzunehmcn.

von welcher dem Geschäftsinhaber auf Antrag kostenpflichtig Abschrift zu erteilen ist.

5. Ueber den Besichtignngsplan bat sich die Polizeibehörde mit dem Kreisärzte rechtzeitig ver­traulich zu verständigen.

Die Polizeibehörde wird zweckmäßig durch Hilssbeamte der Staatsanwaltschaft vertrete» werden, uni erforderlichen Falles sofort Beschlag­nahmen ausführen zu können.

6. Bei der Besichtigung ist festzustellcn:

a) ob der Betrieb nur in den der Polizei­behörde angezeigten Räumen stattfindet. Die Durchsuchung anderer Räume darf nur unter Beobachtung der Vorschriften der §§ 102 ii. flg. der Reichs-Strasprozcß- Ordnung erfolgen;

b) ob die Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901 (R.-G.-Bl. S. 380) innegehalten sind, insbesondere, ob etwa in den Reben- ränmen, namentlich der Drogenhand- lungen, Arzneien ans ärztliche Verord­nungen angesertigt werden;

o) ob die Aufbewahrung der Gifte und der Verkehr mit denselben den Vorschriften der Polizciverordnnng über den Handel mit Giften vom 24. August 1895 (Mln.- Bl. f. d. inn. V. S. 265) und vom 16. Oktober 1901 (Min.-Bl. f. d. inn. V. S. 245) entsprechen.

Auch die Konzession zum Giftbandel ist einzusehen und das Giftbuch nebü Gifi- schcineu auf ordnungsmäßige Führnng zu prüfen.

d) Die Besichtigung hat sich ferner auf die Ausstellung und Aufbewahrung sämtlicher Arzneimittel, der indirekten Gifte und der giftigen Farben und Trenunug der arzneilichen Stoffe von den Nahrungs­und Gcnnßmittcln zu erstrecken;

e) auch ist festzustellen, ob die vorgeschriebenen Sondcrgeräte für die Gifte und diffe­renten Mittel (Wagen, Löffel, Mörser) vorrätig, gehörig bezeichnet und sauber gehalten sind.

Präzisierte Wagen und Gewichte, sowie be­sondere Wagen für unschädliche Arzneimittel sind nicht erforderlich.

Die Vorschriften der Polizeivcrordnunae» über den Handel mit (Sitten vom 24. August 1895 und 16. Oktober 1901 bleiben für die Bezeichnung der Gefäße sowie auch im übrigen unberührt.

7. Bei der Beurteilung der Güte der Waren in denjenigen Handluuaen, in welchen Arzneistoffc seilgehalten werden, sind nicht so strenge An­forderungen zu stellen, wie an die Beschaffenheit der Arzneistoffc in Apotheken.

8. Vorschriftswidrige Waren sind mit zu Protokoll gegebener Zustinnnung des Geschäfts­inhabers oder seines Vertreters zu vernichten; fall« die Zustimmung versagt wird, sind sie i» ge­eigneter Weise, z. B. durch amtliche Versiegelung bis zur richterlichen Entscheidung ans dem Verkehre zu ziehen.

In dem Strafverfahren ist für den Fall der Vernneilnng die Einziehung der vorschriftswidrigen Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beantragen.

Für die Beseitigung kleiner, offenbar auf Un­wissenheit oder Irrtum beruhender Mängel, ge­ringer Unordnung und Unsauberkeit in den Ver­kaufs- und Nebenräumen hak die Polizeibehörde unter Hinweis auf den Befund der Besichtigung Sorge zu tragen. Gröbere Verstöße, erbebllchc Unordnung und Unsauberkeit sind ernstlich zu rügen und im Wiederholungsfälle zur Bcstrafnng zu bringen.

Wegen der Übertretung der Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung vom 22. Oktober 1961 und der Polizeiverordnungcn über den Verkehr mit Güten vom 24. August 1895 und 16. Oktober 1901 hat die Polizeivcrwaltung aus Grund des Gesetzes vom 23. April 1883 (Ges.-S. S. 65) in Verbindung mit der Anssührnugs-Anwcisung vom 8. Juni dcss. IS. (Min.-Bl. f. d. inn. Vcrw.

S. 152) die Strafe festzusetzen, wenn nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine die Zuständigkeit der Ortspolizei überschreitende Strafe angemessen erscheint, in welchem Falle die gerichtliche Ver­folgung durch den AmiSanwalt zu veranlassen ist.

Mit besonderer Strenge sind Falle der An­fertigungen von Arzneien zu verfolgen; auch ist ge­gebenen Falls aus Grund des §35 Abs. 4 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26.Juli 1900(R.-G.-BI. S. 871) zu verfahren.

9. Der Kreisarzt hat eine Zusammenstellung der unter seiner Leitung stattgehabten Besichtigungen in Gemäßheit der Vorschrift des § 55 der Dienst­anweisung für die Kreisärzte vom 23. März 1901 (Min.-Bl. für Mediz. pp. Angel. S. 16) an mich mit dem Jahresberichte cinznrcichen.

10. Die durch die Desichtigimg der Verkaufs­stellen u. s. w. entstehenden Ausgaben sind als Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung zu be­trachten und fallen denjenigen zur Last, welche diese Kosten nach dem bestehenden Rechte zu tragen haben.

11. Auf Geschäfte, welche ausschließlich Groß­

handel betreiben, finden die vorstehenden Vor­schriften keine Anwendung. *

Wiesbaden, den 2. Mai 1903.

Der Regierungs-Präsident

Bekanntmachnng.

In Gemäßheit der Bestimmungen der §§ 27 und 31 der Reglements zur Ausführung des Wahlgesetzes für den deutschen Reichstag vom 28. Mai 1870 bringe ich zur allgemeinen Kenntnis, daß das Ergebnis der am 25. d. M. stattgesuiidenen engeren Wahl eine« Reichstags-Abgeordneten für den au« den vormaligen Acmtern Lg.-Schwalbach, Wehen, Rüdeslieim, Eltville unh Wiesbaden und der Stadt Wiesbaden bestehenden 2. Wahlkreises der Regierungsbezirks Wiesbaden heute wie folgt ermittelt worden ist.

Von 44095 Wahlberechtigten sind abgegeben worden:

a) giftige Stimmen . . . 32585,

b) ungiftige Stimmen . . 232.

Von den giftigen Stimmen haben erhalten:

a) Kommerzienrat Eduard Bartling zu

Wiesbaden.. 17833,

b) Buchhalter G'tzstav Lehmann zu

Mannheim '.. 14752

zusammen 32585Ü

Hiernach ist der Komnierzienrat Eduard Bartling hierselbst mit Stiiniilenmehrheit zum Reichstngsabgeordlietcn für den 2. Wahlkreis des Regierungsbezirks Wiesbaden gewählt worden. *

Wiesbaden, den 29. Juni 1903.

Der Wahl-Kommissar:

V. Schcnck,

Königlicher Polizei-Direktor.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß

1. vom 1. April d. I. ab die Droschkenhalte- stelle in der Blumenstraße, an der Mündung in die Bierstadterstraße, aufgehoben und

2. vom 1. April d. I. ab auf der Ostseite der

Paulincustraße, und zwar an der Müiidung dcr- jclbcn in die Bierstadterstraße, ein Halteplatz für drei Droschken eingerichtet ist. Die Droschken uevmcn hinter einander Ausstellung, die Köpfe der Pferde sind der Bierstadterstraße zugekchrt. *

Wiesbaden, den 5. März 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schcnck.

Bekanntmachung,

betreffend das Droschkenfuhrwcse».

Es wird hiermit zur Kenntnis der Mitglieder

des Wiesbadener Droschkcnvcsitzer-Bcrcins gebracht, daß vom 1. April d. I. ab auf den folgenden Droschkenhalteplätzcn der Stadt Wiesbaden die daneben angegebene Zahl Droschken Aufstellung zu nehmen hat:

Zahl der Droschken.

1. Am Krieger-Denkmal im Nerothal . . 2

2. In der Saalgasse an der Mündung in

die Taunusstraßc ....... 8

3. Aus dem Kranzplatz.3

4. In der Sonneubergerstraße, a» dem durch

die Kuranlagen führenden Chaisenwcg 2

5. Vor der alten Kurhaus-Kolonnade . . 20

6. Vor der neuen Kurhans-Kolonnade (auch

Theater-Kolonnade genannt) ... 20

An allen Abenden, an welchen Vor­stellungen im Königlichen Theater statt- sinden, bleibt der vörgenannte Halteplatz nur bis 8'/- Ubr abend« mit20 Droschken, nach 8 l h Uhr abends nur mit 10 Droschken besetzt.

7. An der Südseite des Rathauses ... 4

8. Auf der Südseite der Museumstraße . 3

9. Aus der Ostseite der Victoriastrabe, an der

Mündung in die Frankfurteistraße . 6

10. I» der Paulinenstraßc — Ostseite — an

der Mündung in die Bierstadterstraße 3

11. Aus dem südlichen Fahrdamm der Rhcin-

strahe vor dem Ludwigsbahnhof . . 20

12. Auf dem Reitwege der Rheinstraße, au-

fangeud au der Rheinbadnstraßc . . 10

13. Aus dem Reitwege der Rheiiistraßc, an-

fangeud an der Moritzstraße ... 10

14. Auf dem Reitwege der Rheinstraße, an-

saiigeud an der Wörthstraße ... 3

15. Auf dem östlichen Fahrdamm d. Adolfs-

allcc a» der Mündung der Goethe- strnße (südliche Ecke derselben) ... 3

16. Auf dem Manritiusplatz.3

Den für den Eisenbabndienst bestimmten

Droschken ist der nachfolgende Halteplatz angewiesen worden:

Für den Dienst aui den hiesigen drei Bahn­höfen auf dem Reitwege und auf der südlichen Fahrbahn der Rheinstraße, aufangend an der Adolsstraße in der Richtung nach der Nicolasstraße.

Die vorstehend zu 2, 3, 5, 6, 11 und 13 ge­nannten Halteplätze sind von morgens 6 Uhr ab mit je 2 Droschken zu besetzen.

Der zu 16 genannte Halteplatz ist erst von 3 Uhr nachmittags ab mit der angegebenen Zahl Droschken zu besetzen, während die Dienstzeit sämtlicher übrigen Droschken auf den vorge- uanlilen Halteplätzen um 7 Uhr morgens beginnt.

Mit Ausnahme von 10 Droschken auf dem Halteplatz vor der allen Kurhanskolonnade. bezw. nach beendigter Vorstellung im Königlichen Theater

— oder wenn solche Vorstellung nicht stattfindet

— auf dem Halteplatz vor der ncueii Kurhaus-

koloiinade (auch Theaterkolonnade geiianuk), deren Dienstzeit bis nachts 12 Uhr währt, dauert die Dienstzeir sämtlicher übrigen Droschken auf den Halteplätzen bis 11 Ubr abends. *

Wicsvaden, den 6. März 1903.

Der Polizei-Direklor: von Schenck.

Bekanntmachung,

betreffend den Tarif für Droschken mit Fahrpreis-- anzeigern.

Mit Zustimmung des Magistrats tritt an Stelle des in dem Rheinischen Kurier No. 170 vom

6. April 1901 — Mittagsansgabe —_ veröffent­lichten Tarif« für Droschken mit Fahrpreisanzeigern unter No. 13 aufgcführlen einmaligen Zuschlages nach der Bierstadter Warte folgendes:

13. Bierstadter Warte und

„Bierstadt.1 M..

Diese Änderung tritt mit dem 1. Juli 1903 in Kraft. *

Wiesbaden, den 23. Juni 1903.

Der Polizei-Direklor: v. Schcnck.

Bekanntmachung»

betreffend die Abhaltung von Waldfeste« im hiesigen Gemeindewalde.

1. Die Benutznug von Plätzen im städi. Wald zur Abhaltung von Waldfesten kann Vereinen und Gesellschaften nur dann gestattet werden, wenn stet

a) für sich geschlossen bleiben, ,

b) an dritte,, nicht zu dem feiernden Verein

oder der feiernden Gesellschaft gehörende Personen Speisen oder Getränke gegen Entgelt nicht abgeben. ^ .

Für jeden Festplatz kann nur einem Verein oder einer Gesellschaft diese Erlaubniß ertheilt werden, es ist also nicht erlaubt, daß gleichzeitig zwei oder mehr Vereine oder Gesellschaften gleich­zeitig aus einem Waldplatz ein Waldfest abhaltcn.

2. Die Erlaubniß kann mir für folgende Platze

ertheilt werden: . ^. . .

a) an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen;

1. im Eichclgarten,

2. unter den Herrneichen,

gegen Vorauszahlung einer Abgabe von 15 Mark an die Accisekaffc. (Auf diesen Plätzen dürfen Tische und Banke aus­gestellt werden.)

b) an Werktagen gegen Vorauszahlung einer Abgabe von 10 Mark an die Accisekaffc: aus den Plätzen unter a) und weiter:

3. Ende der Kastanien - Plantage an

der Platterstraße, am Eingang de» Kisselbornweges, _. ,

4. Distrikt Kohlheck, oberhalb der Schwal- bacher Bahn,

5. Psannkuchenbrücke,

6. Tranerbuche. , . . . .

Die Anweisung dieser Platze erfolat durch das Accise-Amt. Auf den unter 3—6 ge­nannten Plätzen dürfen jedoch keine Tische und Bänke ansgeschlagen werden.

3. Die Erlaubniß zum Abhalten eines Wald­festes ist mindestens einen Tag vor der Ver­anstaltung bei dem Accise-Jnfpector einzuholen und wird nur gegen Vorauszahlung der unter 2 festgesetzten Gebühr zur Accisekaffc für jeden Fall ertheilt.

Die Erlaubniß kann jedoch nur dann ertheilt werden, wenn Seitens des Antragstellers eine schcinigung des städt. Feuerwehrkommandos, wonach derselbe sich verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlich werdenden feuerpolizeilichen Ueber- wachung zu tragen, beigcfügt wird.

Die unter 2 erwähnte Gebühr wird für die Uebcrwachuiig und die Rcinmachung, sowie für etwaige kleinere Besäiädignngen des Platzes ent­richtet; größere Beschädigungen müssen nach all­gemeinen Rechtsgrundsätze» besonders vergütet werden; hierüber entscheidet der Magistrat mit Ausschluß des Rechtsweges endgültig.

Außerdem ist in den zutreffenden Fallen die verwirkte Betriebsstener zur Stadtkasse zu entrichten. Die in den Fällen der Ro. 1 bis 3 ausgestellten Tische oder Bänke müssen am folgenden Tage in der Frühe nnd falls da« Waldfest an einem Tage vor einem Sonn- oder Feiertag abgehalten wurde, am Abend desselben Tages wieder entfernt werden. Wird diese Enlfernnng über den Vormittag bezw. den Abend verzögert, so gehen die Tische und Bänke in da« Eigenthum der Stadtverwaltung über, welche ermächtigt ist, über letztere frei nach ihrem Ermessen zu verfüge»; etwaige Ersatzansprüche Dritter hat der Verein (Gesellschaft), eventuell Derjenige, welcher die Erlaubniß erwirkt hat, zu vertrete».

Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, daß die vorherige Einholung der Erlaubniß versäumt sein sollte; auch hat in solchen Fällen die Nach­zahlung der Gebühr (No. 2) zu erfolgen.

5. Die Waldfeste müssen in der Zeit vom 1. Juni bis 1. September um 9 Uhr Abends, in der übrigen Zeit um 8 Uhr Abends beendet sein.

6. Vereine (Gesellschaften), sowie Alle, welche im Wald lagern, haben in allen Fällen den An­weisungen der Forstbeamten, Feldhüter und der mit der Aufsicht etwa besonders betrauten Acciie- beamtcn unweigerlich Folge zu leisten (vcrgl. 8 9 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880), sowie die bestehenden Vorschriften über den Schutz nnd die Sicherheit des Waldes und die Schonmigeil inne zu halten. (Vergl. insbesondere 8 368 No. 6 des Reichsstrafgesetzbiiches, 8 36 und 44 des Feld- und Forstpolizcigeietzes, ß 17 der NegieriingS-PolizeiPerordniliig vom 4. März1889.)

Die Erlaubniß zur Abhaltung eines Wald- sesteS kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden; mehr als zweimal im Jahre wird dem­selben Verein (Gesellschaft rc.) die Erlaubniß zur Abhaltung eines Wald festes Hiebt ertheilt.

7. Mit dem Waldfestc etwa verbundene Lustbar-

! feiten (Musik, Tanz rc.), welche nach der Lnstbar- j kcitsstelier-Ordnniig hiesiger Stadt steuerpflichtig j sind, sind den Bestimmlingen dieser Ordnung enl- I sprechend besonders anzumelden und zu versteuern. ! Wicsbade«, den 23. Avril 1903. *

i Der Magistrat.