des
Erscheinungstage:
Mittwoch und Samstag.
Wiesbadener Tagblalls.
Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.
Uo. 51.
Samstag, den 37. Juni.
1903.
2 .
Polizei-Berordnung,
Hctr. die Beschaffung und Anbringnng von Hausnummerschildern.
Auf Grund der §§ 6 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeivcrwaltung in den neu erworbenen Landesteilen und der §8 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine LandcSvcrwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Magistrat« für den Umfang de« PolizeibczirkS der Stadt Wiesbaden folgende Polizeivcrordnung erlassen:
ß 1. Alle an öffentlichen Straßen und Plätzen gelegenen Gebäude müssen mit einer von dem StadtbauamtmitZustimmuna der Polizei-Direktion sugeteilten Hausnummer versehen sein.
8 2. Zur Bezeichnung der Nummern sind emaillierte Schilder mit weiße» Zahlen auf blauem Prundc zu verwenden und zwar müssen die Schilder bei einer einstelligen Zahl eine Mindcstgröße von 10/10 cm,
bei einer zweistelligen Zahl eine Mindestgröße von 12/10 cm,
bei einer dreistelligen Zahl eine Mindestgröße von 14/10 cm
limb die Zahlen selbst eine Mindesthöhe von 7,4 cm haben, sowie eine deutliche Schrift aufweisen.
8 3. DieHauSnumincrschildersind anzubringeu:
1. bei Häusern ohne Vorgärten
a) wenn sich der HauScingang an der straßen- wärts gelegenen Seite de« Gebäudes befindet, entweder in der Mitte unmittelbar über der Eingangstür, bezw. dem Eingangs- oder Einfahrtstore des Hauses oder neben dem HanSeingang und zwar in diesem Falle 2 m hoch über dem Fußwege;
o) wenn sich der HauSeingang an der Giebel- oder Rückseite des Gebäudes befindet, an der Vorderseite des Gebäudes unmittelbar an der dem Hauseingange zunächst liegenden Gebäude - Ecke und zwar ebenfalls in einer Höhe von 2 m über dem Fußwege;
wenn da« Gebäude gegen die Straßenfluchtlinie zurückaebaut und das Grundstück durch eine Einfriedigung von der Straße abgeschlossen ist, an einem der Pfeiler der von der Straße au« zum Grundstück führenden, für den regelmäßigen Zugang bestimmten Eingangstürc, bezw. des EingangStorcs.
8 4. Die Nummerschildcr müssen fortdauernd tn gutem Zustande erhalten werden, die Nummerschilder müssen stets sichtbar sein und dürfen nicht durch irgend welche Gegenstände verdeckt werden.
8 8. Zur Beschaffung und ordnungsmäßigen Anbringung der Hausnummerschildei in Gemäßheit der vorstehenden Bestiinmnngen ist der Haus- Mentümer oder der zur Hausnutzung dinglich Berechtigte auf seine Kosten verpflichtet und der Polizei-Direktion gegenüber verantwortlich.
8 6. Vorstehenden Vorschriften ist hinsichtlich der Gebäude, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieser Polizeivcrordnung noch nicht vollendet waren, sofort nach Fertigstellung zu genügen.
Bezüglich der bestehenden und bereits in die Nummerierung cinbegriffenen Gebäude find die Hausnnmmerschilder nach Vorschrift der 88 2 und 3 bis zum 1 . Oktober d. I. anzubringeu.
Für die Folge sind alle Schilder, deren Rummerbezeichnnng derart schadhaft werden, daß die Deutlichkeit leidet, sofort zu erneuern.
8 7. Eine weitere Anbringung der Hausnummer ,ß 1), sowie die Belassung der vorhandenen Nummer ist zulässig.
8 8. Der Antrag auf Nummerierung eines Men Hauses oder auf Zuteilung einer anderen Nummer ist an das Stadtbauamt zu richten.
Ueber alle sonstigen, die Nummerbezeichnung betreffenden Anträge entscheidet die Polizei-Direktion »ach Anhörung des Sradtbauamts.
8 9. Die Bestimmungen des 8 58 derSlraßen- Polizeiverordnung vom 18. September 19OO werden, soweit von denselben die Hausnummern betroffen und, hierdurch aufgehoben.
8 10. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei- verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, >w Uiivermögensfalle mit entsprechender Haft Pahndet.
8 U. Diese Polizeivcrordnung tritt mit dem «-age ihrer Verkündigung in Kraft. *
Wiesbaden, de» 15. Juni 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenkt.
Bekanntmachung.
Von deachteuSwerter Seite ist darauf hin Nwieien worden, daß die auf den Straßen pp. ...—
■ ••VIII m u/yiuciv, UUD Vit UU| um Wiuip«.»
Wgehaltenen Mineralwässer, wie Selter«-, Soda ^«ffer u. a. m., an die Abnehmer oft eiskalt
u. a. in., im uic «wuucijmti u|i erabfolßt werden, und daß der Genuß so kalten oasfcrs, der schon in normalen Zeiten leicht ernste MdauungSstörunge» von längerer Dauer nach Ich. Siehe, in der gegenwärtigen Jahreszeit die sirigung zu derartigen Erkrankungen befördere.
. Auf Veranlassung des Herrn Ministers der geistlichen. Unterricht«- und Medizinal-Angelegen- leiten werden die Verkäufer von Mineralwässern toi Ansschank angewiesen, da« Getränk fernerhin wcht kälter als in einem der Trinkwaffer-Temperatur entsprechenden Wärmegrad von 10 Grad Celsius lvzugebrn. . r ui
Im Anschluß hieran nehme ich Gelegenheit, das Publikum vor dem Genuß eiskalter Getränke aberbauot, insbesondere aber solcher Mineralwasser >u warnen.
Wiesbaden, den 2. Mai 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenkt.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den nenerworbeneii Landerteilen, sowie der §8 143 und 144 des Gesetze« über die allgemeine Landerverwaltnng vom 30. Juli 1883 wird unter Aushebung der bisherigen Bestimmungen der 8 24, Ziffer 3 und des 8 56. Ziffer 4 der Polizeivcrordnung vom 18. September 1900 mit Zustimmung de« Magistrat« für den Polizeibezirk Wiesbaden verordnet, was folgt:
Die 88 24, Ziffer 3, und 56, Ziffer 4 der Polizciverordnung vom 18. September 1900 erhalten nachstehende neue Fassung:
1) 8 24. Ziffer 3.
Der Durchgangsverkehr für Lastfuhrwerke ist untersagt: a) auf dem „Causteinberg" abwärts, b) in der Kellcrstraßc von der Fcldstratze bis zur Stiftstraße abwärts, c) in der Faulbrunnenstraße, ä) in der kleinen Frankfurterstrabe, e) in der Straße „Heinrichsberg" abwärts, k) auf dem Knr- saalplatze und vor der alten Kolonnade, g) in der Langgassc, h) auf dem Luisenplatze, und zwar in den denselben begrenzenden LerbindungSstraßen zwischen Luisen- und Rhcinstraße, i) in der Parkstraße und in dem von dieser durch den Distrikt Blnmenwieie nach derSonnenbcrgerstraße führenden Fahrweg, Ir) in der Rößlerstraße, I) in dem Verbindungswege zwischen Taunusstraße und Kranz- vlatz längs der Kochbrunnenanlage, m) in der kleinen Webergasse.
2) 8 56. Ziffer 4.
Kindern unter 10 Jabren. welche sich nicht in Begleitung erwachsener Personen befinde», sowie Dienstboten oder Personen in unsauberer Kleidung ist die Benutzung der in den öffentlichen Anlagen und Straßen anfgestellten Ruhebänke, welche die Bezeichnung „Stadt Wiesbaden" oder „Kurverwaltung" tragen, untersagt.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werde» mit der in 8 75 der Polizeiverordnung vom 18. September 1900 angedrohtcn Strafe (bis zu 30 Mark, eventuell 3 Tagen Haft) geahndet.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Publikation in Kraft. *
Wiesbaden, den 10. Juni 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenkt.
Auszug
aus der Polizei-Verordnung, betreffend das Meldc- weseu vom 17. Februar 1900.
§ 6. Durchreisende Fremde. Durchreisende Fremde (Badegäste, Rettendere.), welche in Privathäuscru für Entgelt oder^unent- 'cltlich Wohnung nehmen, sind binnen 24 Stunden ourch den WobnungSgcber bei dem Bureau des Polizeireviers an- bezw. abzumelden.
Gast- und Herbergswirte haben täglich bis 11 Uhr vormittags alle während des vorher- gegangenen Tages oder während der Nacht an- gekommenen bezw. abgereisten Fremden bei dem Bureau des Polizei-Reviers an- bezw. abzumelden.
Die Meldung der Fremden geschieht schriftlich durch zwei Meldezettel, welche enthalten müssen: Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe, Gcburts- und Wohnort und Nationalität der Fremden.
Die Gast- und Herbergswirte find verpflichtet, ein Fremdenbuch nach dem Muster 4 zu halten, dasselbe einem jeden Fremden alsbald »ach seiner Ankunft zur Eintragung vorzulege» und auf die richtige und vollständige Ausfüllung der Rubriken zu achten.
Vorstehende« wird hiermit wiederholt zur allgemeinen Kenntnis gebracht. *
Wiesbaden, 2. Januar 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenkt.
Bekanntmachung.
Um auch den in der Woche den Tag über durch ihre Berusrgeschäfte in Anspruch genommenen Personen Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung mit den Beamten der König!. Gewerbe-Inspektion zu geben, finden für die Königliche Gewerbe- Inspektion zu Wiesbaden besondere Sprechstunden am 1. und 8. Sonntag jeden Monat«, vormittags von ll*/> di« mittags 1V* Ubr und am Sonnabend der 2. und 4. Woche jeden Monat« nachmittags von 5'/. bi» 7'/, Uhr in deren Ge- schäftslokal. Dotzheimcrstrabe 5, hier statt. * Wiesbaden, den 8. Januar 1903.
Der Polizei-Direktor: v. «chenkk.
Bekanntmachung.
Ich bringe hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß die Hebamme Frau Aloyse Sehr von hier unter Rückgabe ihre« PrüfnngS-Zeugnisscr freiwillig aus die weitere Ausübung des Berufes als Hebamme verzichtet hat und deshalb nicht befugt ist. fürderhin dieses Geschäft zu betreiben.
Wiesbaden, den 24. Juni 1903.
Der Polizei-Direktor: V. Schenkt»
Bekanntmachung.
Gefunden: 4 silberne u. goldene Damew uhren. 2 goldene Kneifer, ei» Handtäschchen mit Inhalt, 4 Portemonnaies mit Inhalt, 1 Metall- kapsel mit einem Geldstück, 2 Broschen, 3 Damein schirme, 1 goldene« Armband. Geldstücke und Geld schein, 1 Pferdedecke. 1 Handkarren. 1 Messer, ein Vertrag, 1 goldenes Medaillon, eine Straußenfeder, 1 Spitzcntaschentuch. *
Zugelaufen r 3 Hunde.
Zngeflogc« r 1 Kanarienvogel. Wiesbaden, den 24. Juni 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenkt.
Ortsstatut.
Auf Grund des Beschlusses der Stadt- verordncten-Versammlung vom 30. Januar 1903 werden nachfolgende Bestimmungen erlassen:
8 1 .
Für diejenigen Minderjährigen, welche von dem Orlsarmenverband Wiesbaden im Wege der öffentlichen Armenpflege unterstützt und unter Aufsicht der Beamten der städtischen Armen- Verwaltung entweder in einer von dieser auS- aewählten Familie oder Anstalt, oder, sofern es sich um uneheliche Kinder handelt, in der mütterlichen Familie erzogen oder verpflegt werden, werden alle Rechte und Pflichten eines Vormundes einem jemals vom Magistrat zu bestimmenden, in der Armcn-Verwaltung thätigen städtischen Beamten übertragen.
8 2 .
Dieses Ortrstatut tritt mit dem 1. Juli 1903 in Kraft.
Wiesbaden, den 23. Februar 1903.
Der Magistrat, von Jvell. I9r. Scholz.
Vorstehendes vom Bezirks-Ausschuß hier am 31. März d. I. genehmigte« Ortsstatut wird hiermit mit dem Bemerke» zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß wir den Bürcauvorstcher der städtische» Armen-Verwaltung, Herrn Magistrats-Obersecretär Jakob Kauffmann hier, als Gcneralvormund bestimmt baden. *
Wiesbaden, den 22. Juni 1903.
Der Magistrat.
Gebühren-Ordnung für die Stadtgemeinde Wiesbaden.
Auf Grund der Beschlüsse des Magistrats vom 28. und der Stadtverordneten-Versammlung vom 27. Februar 1903 wird hierdurch in Gemäßheit der 88 4. 7, 8, 68, 69 und 90 des Kommunal- abgabengesetze« vom 14. Juli 1893 nachstehende Gebühren-Ordnung für die Stadtgcmcindc Wiesbaden erlassen:
8 1 .
Die Stadtgemeinde übernimmt die Unschädlichmachung der nach der Polizei-Verordnung für den Stadtkreis Wiesbaden vom 18. April 1903 in der Stadt- und Kreis-Dampfwasenmeisterei bei Bierstadt zu vernichtenden und unschädlich zu machenden Kadaver gefallenen oder getödtcten Viehes oder Kadaverthcile und des bei der Fleischbeschau um menschlichen Genuß nicht tauglich befundenen UeischeS.
8 2 .
Die Abholung und Vernichtung dieser Kadaver erfolgt unentgeltlich, sofern dieselben einschließlich Haut, Hörner, Roßhaare, Speck, Klauen:c. der Dampfwaseiimcisterei zum Eigcnthum und zur freien Verwendung überlassen werden. Die Eigen- thllmer dieser Thiere oder des Fleisches und der Eingeweide haben jedoch dem Fuhrmann, der die Lhierc oder deren Theile in die Dampfwasen- ueistcrci überführt, bei der Verladung die erfordcr- iche Hülse zu leisten oder auf ihre Kosten leisten zu lassen.
8 8 .
Sofern auf das Eigenthumsrccht der nicht zur Vernichtung anbeimsallcnde» Theile der Thierkadaver nicht verzichtet wird, sind der Stadthauptkasse auf Grund dieser Gebüvrcn-Ordnung folgende Vergütungen (Gebühren) zu bezahlen:
1. Für ein Stück Rindvieh bis zu 2 Jahren 10 Mark.
2. Für ein Stück Rindvieh über 2 Jahre 20 Mark.
3. Für ein Pferd oder Esel bi« zu 2 Jahre 8 Mark.
4. Für ein Pferd oder Esel über 2 Jahren 12 Mark.
5. Für ein Stück Kleinvieh (Kalb, Schwein, Schaf, Ziege) 4 Mark.
6. Hunde über 50 cm Schulterhöhe 6 Mark.
Auch haben die Eigenthnmer der Thierkadaver
für die Abholung der ihnen zum Eigenthum verbleibenden Theile von der Daiiipfwasenmeisterei selbst Sorge zu tragen, bezw. falls sie der ergangenen Aufforderung zur Abholung derselben binnen der mitgetheilien Frist keine Folge geleistet haben, die Zusendung auf ihre Gefahr und Kosten geschehen zu lassen.
Für das im städtischen Schlachthaus« nach dem Schlachten von den Thierärzlen zur Waseumeisterei verwiesene Rindvieh e> mäßigen sich die Sätze zu
No. 1 auf 8 Mark,
No. 2 auf 12 Mark.
8 4.
In den Fällen, wo die Gemeinde in Gemäßheit de« Gesetze« zur Anssührung des Rnchr- geietzes, betreffend Abänderung des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 18. Juni 1894 (Ges. S. S. 115), und de« 8 25 des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 12. März 1881 (Ges. S. S. 128), einzutreten hat, werden die Kosten des ß 2 am Ende und die Gebühren des 8 3 nicht erhoben.
8 5.
Die Gebühren sind an die Stadtkasse spätesten« innerhalb 2 Wochen, nachdem sie fällig gelvorden sind, zu bezahlen, widrigenfalls sie im Ver- waltungSzwangSverfahren beigetrieben werden.
8 6 .
Diese Gebühren-Ordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Wiesvaden, den 3. Juni 1903.
Der Magistrat.
Staats- und Gemeindesteuer.
Die Steuerzettel für das Rechnungsjahr 1903 werden soeben auSgetrage». ,
Die Erhebung der 1. Rate (April, Mai, Juni) erfolgt vom 8. Juni ab straßenweise nach dem auf dem Steuerzettel angegebenen Hebeplan. Die Hebe- tage sind nach den Anfangsbuchstaben der Straßen wie folgt festgesetzt (die auf dem Steuerzettel angegebene Straße ist maßgebend): ,
8, T, U, Y am 25., 26., 27. Jum,
W, Y, Z und außerhalb des Stadtberinge» am 29. und 30. Juni.
Es liegt im Jntereffe der Steuerzahler, dast fle die vorgeschriebene« .Hebetage benutze«, nur dann ist rasche Beförderung möglich. , k
Das Geld, besonders di« Pfenrnge, find genau abzuzählen, damit Wechseln an der Kaffe vermieden wird.
Wiesbaden, de» 3. Juni 1903.
Städtische Stenerkaffe, Rathhaus, Erdgeschoß, Zimmer No. 17.
Bekanntmachung.
Der Schubmachermeister Philipp Neumann, geboren am 16. April 1871 zu Kastel, zuletzt Schacht- siraße No. 7 wohnhaft, entziedt sich der Fürsorge für seine Familie, sodaß dieselbe aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden muß.
Wir bitten um Mittheilung seines Aufenthaltsortes.
Wiesbaden, den 22. Juni 1903.
Der Magistrat. Slrmenverwaltnng.
Bekanntmachung.
Der Taglöhner Wilhelm Hänpl, geboren am 8. Januar 1878 zu Stralsund, zuletzt Adlerstraße No. 30 wohnhaft, entzieht sich der Fürsorge für seine Familie, sodag dieselbe aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden muß.
Wir bitten um Mittheilung seines Aufenthalts
ortes.
Wiesbaden, den 23. Juni 1903.
Der Magistrat. Arrnenverwaltnng.
Bekanntmachung,
betr. das städt. Elektricitätswerk.
Hierdurch wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom heuligen Tage ab, eine Wache des Elektricitälswerks in dem Verwaltungsgebäude der städt. Wasser-, Gas- und Elektricitätswerke, Marktstraße 16, er- richtet worden ist.
Die Abnehmer elektrischer Energie sind hierdurch von jetzt an in der Lage, jeweils von 7 Uhr Abends bis 7 Uhr Morgens, sowie an Sonn- und Fe,erlagen außer der Vermittelung der städtischer. Feuerwehr, einen Angestelllcn de« ElcktricitätS- Werkes in dem genannten VerwaltungSgcbäudl (Ferniprech-Anschlüß Nr. 40) unmittelbar von etwa vorgckommencn Störungen in ihren Jnstallations- anlagen entsprechend zu benachrichtigen.
Wiesbaden, den 22. Juni 1903.
Die Direktion der städtischen Waffer-, Gas- und Elettrieitäts-Werke.
Bekanntmachung.
Die Abgabe der auf der städtischen Gasanstalt gewonnenen' Kotes erfolgt vom 1. Juli d. I. ab unter den nachfolgende» geänderte» Kreisen.
Es werden zum Verkauf gestellt:
1. Sorte: Gesiebte Nußkokes zum Vrcise v.Mk.0,95,
2. Sorte: GegabelteSlückkokes z. Preife v. Mk.0,80
3. Sorte: Gesiebte KleinkokeS z. Preise v. Mk.0,70
pro Crntner (50 Kg.)
loco Gasanstalt, beziehbar in offenen Wagenladungen und in jeder beliebigen Menge.
Wird eine Anlieferung der KokcS nach den Häusern oder den Lagerplätzen der Abnehmer gewünscht, so kann der Bezua sowohl i» offenen Wagenladungen von je 500 Kg., als auch in einer beliebigen Zahl vo» plombirken Säcken mit je 50 Kg. netto Inhalt erfolgen und werden in diesen Fällen berechnet:
A. Für eine offene Wagenladung von 500 Kg frei in? Haus geliefert:
1. Sorte: Gesiebte Nußkokes Mk. 10,50
2. Sorte: Gegabelte Slückkokes Mk. 9.-.
3. Sorte: Gesiebte KleinkokeS Mk. 8,—. v. Für einen plombirten Sack mit netto 50 Kg.
Inhalt frei ins Haus oder auf den ohne besondere Umstände zu erreichenden Lagerplatz geliefert:
1. Sorte: Gesiebte Nußkokes Mk.1,10
2. Sorte: Gegabelte Slückkokes Mk.0,95
3. Sorte: Gesiebte KleinkokeS Mk.0,85 C. Bei Lieferungen nach entfernteren oder
höheren Stabltheilen, welche in der sest» aelegten äußeren Zone liegen, wird ein Ansschlag vo» 50 Pf. für eine offene Wagenladung von 500 Kg. bezw. einer lolchen von 5 Pf. für jeden einzelnen Sack berechnet. Bestellungen werde» nicht auf der Gasfabrik und auch nicht brieflich, sondern ausschließlich in dem Verwaltungsgebäude, Marktstraßc Nr. 16, Zimmer 1a, Vor- und Nachmittags während der üblichen Dicnststunde» mündlich gegen Baarzahlung entgegengeiiommen und wird ebendaselbst jede weiter gewünschte Ausknnft, insbesondere auch über Vorrath und Lieferzeit ertheilt. *
Wiesbaden, den 24. Juni 1903.
Die Direktion
der städt. Waffer.. Gas- u. Elektr.-Werke.
