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. 49.
Samstag, den 20. Juni.
1903.
Polizei-Verordnung,
betreffend die Abänderung des § 6 der Polizei-Verordnung über dar Mcldewescn vom 17. Februar 1900.
.Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landesteilen, sowie der §8 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Gemeindevorstandes für den Polizcibezirk Wiesbaden Folgendes bestimmt:
Der ß 6 der Polizciverordnung. betreffend das Mcldewescn vom 17. Februar 1900, erhält vom 1. Mai 1903 ab nachstehende abgeänderte Fassung:
„Durchreisende Fremde (Badegäste, Reisende u. s. w.), welche in Privathäusern für Entgelt oder anentgcltlich Wohnung nehmen, sind binnen 24 Stunden durch den Wohnungsgebcr bei den Bureaus der zuständigen Polizeireviers an-, bezw. abzumelden.
Gast- und Herbergswirte haben täglich bis 11 Uhr vormittag» alle während de» vorhergegangenen Tages oder während der Nacht angekommenen, bezw. abgereisten Fremden bei dem Bureau des zuständigen Polizeireviers an-, bezw. abzumelden.
Die An- und Abmeldung der Fremden geschieht schriftlich durch Meldezettel von 21-ff 16'/, Zentimeter Größe, und zwar die Anmeldung nach dem unten näher bezeichnest» Muster V von weißem und die Abmeldung nach dem unten näher hezeichneten Muster VI von blaßgrünem Papier. Die Meldungen müssen für jede einzelne Person durch besonderen, in doppelter Ausfertigung einzureichcnden An-, bezw. Abmeldezettel bewirkt werden; ausgenommen hiervon sind Familienmitglieder, die der Reihe nach zusammen ans einem Zettel aufgeführt werden können (jedoch nicht Bedienstete).
Auf die genaue und vollständige Ausfüllung der einzelnen Spalten ist zu achten.
Die Gast» und Herbergswirtc sind verpflichtet, ein Fremdenbuch nach dem unten näher bezeich- neten neuen Muster IV zu halten, dies Buch einem jeden Fremden alsbald nach seiner Ankunft zur Eintragung vorznlegen und für die richtige und vollständige Ausfüllung der Rubriken Sorge zu tragen."
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1903 in Kraft.
Wiesbaden, den 30. März 1903.
Der Königliche Polizei-Direktor: v. Schenck.
Fremdenbuch (Muster) Muster IV.
Hotel.
Straße Nr.
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3.
Vor- und Zuname
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7.
Wird der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Woche dauern? (Ja — Nein)
8.
Tag
der
Abreise
Muster V. (Weißes Papier.)
Polizeiliche Fremden-Anmeldung.
In d . . . unten bezeichneten Gastyof — Villa — Pension — Privathaus.
vtraße Nr. . . ist angekommen:
1 .
2.
3.
l.
6 .
6.
Vor- und Zuname
Wird der Aufenthalt
Nationa
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Monat
Tag
Stand oder Gewerbe
Wohnort
voraussichtlich länger als eine Woche dauern?
(Ja — Nein)
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Wiesbaden, den .. ten ...... 190 . .
Name des WohnungSgebcrS (Firma des GasthofS pp.)
(Anmerkung: Diese Anmeldung ist spätestens am Tage nach der Ankunft de» Fremden bis 11 Uhr vormittags bei dem zuständigen Polizeirevier abzugeben.)
Muster VI. (BlaßgrüneS Papier.) Polizeiliche Fremden-Abmeldung.
Aus d . . unten bezeicvnetcn Gasthof — Villa — Pension — Privathaus.
Draße Nr. . . . ist abgereist: _
Monat
Tag
2.
Vor- und Zuname.
3.
Stand oder Gewerbe
4.
Wohnort
5.
Bemerkungen
Wiesbaden, den
ten
.190..
Name des Wohnungsgebers (Firma des Gasthofs pp.)
(Anmerkung: Diese Abmeldung ist spätestens am Tage nach der Abreise des Fremden bis 11 Uhr vormittags bei dem zuständigen Polizeirevier avzugeben.) ,
Zu obiger Polizei-Verordnung wird zusätzlich bemerkt, daß die Verwendung der bisher üblichen ^remden-An- und Abmeldezettel bis zum 1. Juli und die Weiterbenutzung der im Gebrauch befindlichen uremdenbüchcr der Gastwirte u. s. w. bis zum 31. Dezember d. I. gestattet ist.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
. Ich habe den bisherigen Hllfrsachverständigen '* Krainer zu Hannover zum Sachverständigen > Reblaus- Angelegenheiten für die Provinz fefsen-Naffau ernannt. *
Cassel, den 23. Mai 1903.
Der Ober-Präsident: gez. Zedlitz.
Wird hiermit veröffentlicht.
Wiesbaden, 3. Juni 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
In Gemäßheit des 8 33 der Polizei-Verordnung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Fahrstühlen) vom 19. Januar 1900, U»rd hierdurch zur Kenntnis gebracht, daß der "chnische Aufsichtsbcamte der Müllcrei-Berufs- ^uoffcnschaft Feldman« als Sachverständiger mr die Prüfung von Aufzügen in den Mühlen des Mfigen Stadtkreise» ziigelassen ist. *
Wiesbaden, den 3. Juni 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
. Die linke Fahrbahn des Bismarckring» von v»Dotzheimer- bi» Göbenstraße wird zwecks Herstellung einer Wasser- und Gasleitung auf die Dauer der Arbeit für den Fnhrverkchr polizeilich tespcrrt. *
Wiesbaden» den 14. Juni 1903.
Der Polizei-Direktor. I. V.: Falck«.
Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentliche» Kenntnis gebracht, daß nach getroffener Vereinbarung die im Großherzogtum Sachsen-Weimar von den groß- herzoglichen Bezirks-Direktoren ausgestellten Rad- fabrkartcn in der Provinz Hessen-Nassau und die in letzterer von den Polizeibehörden ausgestellte» Radfahrkarten in dem vorerwähnten Großherzogtum künftighin als Legitimation anerkannt werden.
Wiesbaden, den 13. Juni 1903. *
Der Polizei-Direktor. I. V.: Falcke.
Bekanntmachung.
Es wird darauf hingcwiesen. daß es im eigene» Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentlichen Veränderungen ihrer gewerblichen Anlagen den Königlichen Gewerbeaufsichtsbeamten (Gewerbe-Inspektor) zu Rate zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und unnötiger Kosten von vornherein diejenigen Einrichtungen getroffen werden können, deren es z»r Er- füllung der durch die Bestimmungen der 88 120a—ä der Gewerbeordnung den Betrieb-Unternehmern auferlegte» Pflichten bedarf. *
Wiesbaden, den 8. April 1897.
Königliche Polizei-Direktion, gez. Karl Prinz von Nattbor.
Wird hiermit veröffentlicht.
Wiesbaden, den 2. Mai 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den iieuerworbeucn Landesteile», sowie der 88 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird unter Aushebung der bisherigen Bestimmungen des 8 24, Ziffer 3 und des 8 56, Ziffer 4 der Polizeiverordnung vom 18. September 1900 mit Zustimmung des Magistrats für den Polizeibezirk Wiesbaden verordnet, was folgt:
Die 88 24, Ziffer 3, und 66, Ziffer 4 der Polizeiverordnung vom 18. September 1900 erhalten nachstehende neue Faffung:
1) 8 24. Ziffer 3.
Der Durchgangsverkehr für Lastfuhrwerke ist untersagt: a) auf dem „Cansteinberg" abwärts, b) in der Kellerstraße von der Feldstraße bis zur Stiftstraße abwärts, o) in der Faulbrunnenstratze, ä) in der kleinen Frankfurterstrabe, e) in der Straße „Heinrichsberg" abwärts, t) auf dem Kur- saalplatzc und vor der alten Kolonnade, g) in der Langgasse, d) aus dem Luisenplatze, und zwar in den denselben begrenzenden Verbindungkstraßen zwischen Luisen- und Rheinflraße, i) in der Park- straße und in dem von dieser durch den Distrikt Blumenwiese nach derSonnenbergcrstraße führenden Fahrweg, k) in der Rößlerstraße, I) in dem Verbindungswege zwischen Taunusstraßc und Kranz- vlatz längs der Kochbrunnenanlage, m) in der kleinen Webergasse.
2) 8 56. Ziffer 4.
Kindern unter 10 Jahren, welche sich nicht in Begleitung erwachsener Personen befinde», sowie Dienstboten oder Personen in unsauberer Kleidung ist die Benutzung der in den öffentlichen Anlage» und Straßen ausgestellten Ruhebänke, welche die Bezeichnung „Stadt Wiesbaden" oder „Kurverwaltung" tragen, untersagt.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit der in 8 75 der Polizeiverordnung vom 18. September 1900 angedrohten Strafe (bis zu 30 Mark, eventuell 3 Tagen Haft) aeahndet.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Publikation in Kraft. *
Wiesbaden, den 10. Juni 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck. ,
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landes- teilcn, sowie der 88 143 und 144 de» Gesetzes über die allgemeine Landcsverwaltung vom 80. Juli 1883 wird nach Beratung mit dem Gemeinde- Vorstand nachstehende mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft tretende Polizei-Verordnung erlasse»:
Der 8 2 der Polizei-Verordnung zur Verhütung von Unfällen bei baulichen Arbeiten vom 17. Februar 1896 erhält folgende Fassung:
8 9. Austrocknen von Bauten und Arbeiten in denselben.
1. In Räumen, in denen offene Kokskörbe ohne Ableitung der entstehenden Gase brennen, darf nicht gearbeitet werden. Solche Räume sind gegen andere, in denen gearbeitet wird, dicht ab- zuschließcn. Sic dürfen nur vorübergehend von den die Kokskörbe beaufsichtigenden Personen betreten werden.
2. Die Kokskörbe dürfen auf Balkenlagen nur auf einer doppelten im Verband gelegten Backstcinfchicht von genügender Länge und Breite oder einer gleich feuersicheren Unterlage mit 20 cm hohen Randüberdeckung ausgestellt werden.
3. Vom 15. November bi« 15. März dürfen
Stuckateur-, Putz- und Töpferarbeiten in Neubauten nur dann ausgeführt werden, wen» die Räume, in denen gearbeitet wird, durch Türe» und Fenster verschlossen sind. Die nur vorläufige Anbringung derartiger Verschlüsse ist für genügend zu erachten. *
Wiesbaden, den 1. Februar 1900.
Der Polizei-Präsident: St. Prinz v. Ratibor.
„Wird hiermit veröffentlicht."
Wiesbaden» den 28. Oktober 1902.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Nach dem Erlaß des Herrn Finanzministers vom 31. Oktober d. I. findet wegen der Neu- bcmeffnng der Portopauschalsnmme für die Postsendungen in Staatsdienst-Angelegenheiten in der Zeit vom 1. Januar bi» einschließlich 31. Dezember 1903 cine Portozählung in der Weise statt, daß alle unter dem Aversionicrungsvermerk abgehcnden Postsendungen vom Absender mit Zählmarken beklebt, und diese von den Postanstalten durch den Ausgabestempel entwertet werden. Die Sendungen sind auch während der Zähljahre» in der bisherigen Weise mit dem AversionicrungS- stempel und dem Dienstsiegel pp. zu versehen.
Infolgedessen ist cs erforderlich, datz diejenigen Herren Arzte, welche die von ihnen »n erstattenden Anzeigen von dem Anöbrnch ansteckender Krankheiten durch die Post avsenden, sich mit dem erforderliche» Markcnvorrat versehen, beziehungsweise denselben im Kassenbürcau — Zimmer No. 24 der Polizei- DirektionS-GebändcS — abholen lasse».
Ueber die Verwendung der Zahlmarkeu wird die Kontrolle diesseits anrgeübt werden.
Zählmarken, welche unverwendct geblieben sind, müssen bestimmungsmäßig zurückaegeben werde» und wird um deren Rückgabe bi» 9. Januar 1904 ersucht. *
Wiesbaden, den 8. Dezember 1902.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Zur Warnung des Publikums vor den Über-, trctungen werden nachstehend die den Schutz des Waldes vor Bränden bezweckenden Strasbestim- mnngen hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht: 8 36» No. 6 des Reichs-Strafgesctzbuchesr
Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feucr- fangenden Sachen Feuer anzündet.
8 44 des Feld» und Forstpolizei-GesetzeS vom 1. April 1380.
Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer:
1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert,
2. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt.
3. abgesehen von den Fällen des 8 368 No. 6 de» Strafgesetzbuches, im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben, im Freien ohne Erlaubnis des Ortsvorsteher», in dessen Bezirk der Wald liegt, in König!. Forsten ohne Erlaubnis der zuständigen Forstbeamten Feuer anzündet oder das gestatteter Maßen angezüudcte Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt,
4. abgesehen von den Fälle» des 8 360. No. 10 des Strafgesetzbuchs bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher oder deren Stellvertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hülfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Nachteile genügen konnte.
8 1? der Regierungö-Polizei-Verordnnng vom 6. Mai 1882.
Mit einer Geldstrafe bi» zehn Mark, im Un- oermögensfall« mit verhältnismäßiger Haft wird bestraft, wer in der Zeit vom 15. März bis 15. Mai bei trockenem Wetter außerhalb der Wege in einem Walde Zigarren oder aus einer Pfeife ohne geschloffenen Deckel raucht. *
Wiesbaden, den 3. März 1903.
_ Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf das mehrfache Auftreten der Tollwut bei Hunden in benachbarten Regierungs- Bezirken, muß auf die genaue Beachtung der Bestimmungen über den Maulkorbzwang für Hunde gesehen werden.
Ich bringe daher nachstehenden Auszug ans der Regierungs-Polizei-Verordnung vom 18. Januar 1877 in Erinnerung.
8 2 .
pp. Hunde, welche innerhalb de» hiesigen OrtS- beringe« auf öffentlicher Straße oder a» Orten, woselbst ein öffentlicher Verkehr von Menschen statlfindet, umherlaufen oder sich aufhalten, müssen mit einem Maulkorbe versehen sein, dessen Einrichtung da» Beißen verhindert, ohne das Saufen unmöglich zu machen.
Für die Beobachtung dieser Vorschrift sind die Eigentümer und die Führer von Hunden verantwortlich.
8 3.
Dem Maulkorbzwange sind nicht unterworfen:
a) alle Hunde, welche an der Leine geführt werden oder mit einer solchen fest- gelcgt sind:
b) Hirtenhunde während derienigen Zeit, in welcher sie für die Bcglestung einer Herde verwendet werden.
8 4.
Zuwiderhandlungen gegen die Bcstinimnng des 8 2 werden mit Geldbuße von einer bis zu dreißig Mark, im Unvermögensfallc mit entsprechender Haft bestraft.
Außerdem sind die Ortspolizcibehörden befugt, Hunde, welche ohne Maulkorb oder mit einem nicht genügend eingerichteten Maulkorbe betroffen werden, einfangen und, falls nicht innerhalb von drei Tagen deren Auslösung gegen Erlegung eine» Fanggeldes von zwei bis drei Mark und Erstattung der Verpflcguugskosten erfolgt, töten zu lassen.
Im besonderen bemerke ich noch, daß ein einfacher, quer über die Schnauze des Hunde» gezogener Lcderriemen nicht als den Vorschriften genügend angesehen werden kann. *
Wiesbaden, 5. Mai 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck»
Bekanntmachung.
Die Abfuhr de« in den städtischen Waldungcr ersteigerte» Holzes kann wieder statlfinden.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß die Promenadeuwege unter keinen Umständen zur Abfuhr des Holzes benutzt werden dürfen; das Schutzpersonal ist angewiesen, Zuwiderhandelnde zur Anzeige zu bringen. *
Wiesbaden, den 18. Juni 1908.
_ Der Magistrat.
Bekanntmachung
für die bctheiligten Handwerksmeister rc.
Die Einreichung der Rechnungen (in äuplo) über gefertigte Unterhaltnngsarbeiten in den städt. Gebäuden der Bezirke I—III für das I. Quartal April—Juni 1903 wird hiermit in Erinnerung
g ebracht, und erwarten solche bi« spätesten- -n 10. Juli er. *
Stadtbauamt,
Büreau für Gebändeunterhaltung, Friedrichstr. 15, 2, Z. 18.
