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des

Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

Uiesbllüener Tagblatts.

Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.

Uo. 48.

Mittwoch, den 17. Juni.

1903.

Bekanntmachung.

Jck> habe den bisherigen Hilfssachverständigen C.Krainer zu Hannover zum Sachverständigen In Reblaus-Angelegenheiten für die Provinz Heffen-Nastau ernannt.

Cassel, den 23. Mai 1903.

Der Ober-Präsident: gez. Zedlitz.

Wird hiermit veröffentlicht.

Wiesbaden, 3. Juni 1903.

I Der Polizei-Direktor: v. Scheu».

Bekanntmachung.

In Gemäßheit des § 33 der Polizei-Verord­nung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb io» Auszügen (Fahrstühlen) vom 19. Januar 1900, wird hierdurch zur Kenntnis gebracht, daß der technische Anfsichtsbeamte der Müllerei-Bcrufs- Moffenschaft Feldman« als Sachverständiger für die Prüfung von Aufzügen in den Mühlen des hiesigen Stadtkreises zngelaffen ist. *

Wiesbaden, den 3. Juni 1903.

_Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Gemäß Z 26 des Reglements zur Ausführniiq "«Wahlgesetzes für den Reichstag vom 28. Mai 1870 wird die Ermittelung des Ergebnisses der am 16. d. M. stattfindeiidcn Wahl eines ReichrtagS- abgeordneten für den aus den vormaligen Aemteru Wehen. Langenfchwalbach, Rüdesheim, Eltville, Wiesbaden und der Stadt Wiesbaden bestehenden l. Wahlkreis des Regierungsbezirks Wiesbaden am Samstag, de» 2 V. Juni d. I.,

, vormittags 11 Uhr, rat Rathause Hierselbst, Zimmer No. 87, stattfinden.

Es wird dies mit dem Bemerken zur öffent- rkeniitnis gebracht, daß der Zutritt zu den, hokale jedem Wähler offen steht. *

Wiesbaden, den 9. Juni 1903.

Der Wahl-Kommissar.

_ »♦ Scheuch, König!. Polizei-Direktor.

Polizei-Berordnung.

Auf Grund der 88 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 30. September 1867 über die -polizeiverwaltung in den neuerworbenen Landes- mien sowie der 88143 und 144 des Gesetzes über °>e allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Magistrats nachstehende, v r “L Tage der Veröffentlichung in Krafl tretende Polizei-Verordnung erlassen.

Das au die Südwcstscite der Wilhelmine»- »raße angrenzende Gelände vom Grundstück No. 12 r‘® .der projektirten Seitenstraße, sowie das von «er Wilhelminenstraße, der Franz-Abtstraße und dem zwischen Franz-Abtstraße No. 8 und 10 rührenden Wege itmgrenzte Gelände, das in einer «-' der Königlichen Polizei-Direktion, Zimmer No. 9 . ausliegenden Karte gelb umrändert ist, scheidet aus iqL> l !‘ 8 Bl der Baupolizei-Verordnung vom November 1895 unter II« beschriebenen Gebiets- £Lü u8 u E b wird dem in 8 Bl unter I» be- "irlebcnen Gebietsteil zuqeteilt. *

Wiesbaden, den 25. Mai 1903.

— Der Polizei-Direktor: von Scheuch.

Bekanntmachung.

Von beachtenswerter Seite ist darauf hin- W'elen worden, daß die auf den Straßen pp. migehaltcnkn Mineralwässer, wie Selters-, Soda- m., an die Abnehmer oft eiskalt verabfolgt werden, und daß der Genuß so kalten Esters, der schon m normalen Zeiten leicht ernste «-rvauungsstoruugcii von längerer Dauer nach 'L l ber gegenwärtigen Jahreszeit die Neigung zu derartigen Erkrankungen befördere.

Veranlassung des Herrn Ministers der » Michen. Unterrichts- und Medizinal-Aiigelcgen- werde» die Verkäufer von Mineralwässern • nil P'toKftn, das Getränk fernerhin kntt« "I°r als IN einem der Triiikwaffer-Tempcratnr 'bzugeben'd^n Wärmegrad von 10 Grad Celsius

(ma m".,Anichluß hieran nehme ich Gelegenheit, Zl P'wlikum vor dem Genuß eiskalter Getränke iu warnen ^ 8b ^°" b ^° Qlber solcher Mineralwässer

Wiesbaden, den 2 . Mai 1903.

— Der Polizei-Direktor: v. Scheuch.

^ Auszug

o der Polizei-Verordnung, betreffend das Melde- Wesen vom 17. Februar 1900.

§ 6. Durchreisende Fremde.

to,r*? ur< ^S5'f. tllbe Fremde (Badegäste, Reisende:c.), aeitn^ ™ Privathänsern für Entgelt oder uncnt- .Wohnung »chmcn, sind binnen 24 Stunden °eu Wohnungrgcber bei dem Bureau des ^""^reviers an- bezw. abzumcldcn.

1 i m ‘ und HerbcrgSwirte haben täglich bis ,,.^.ihr vormittags alle während des vorher- »gangeiir,, Tages oder während der Nacht an- ommeuen bcziv. abgereisten Fremden bei dem urruu des Polizei-Reviers an- bezw. abzumeldcn. Meldung der Fremden geschieht schriftlich ^vei Meldezettel, welche enthalte» müssen: Zuname. Stand oder Gewerbe, Geburt«- «o Wohnort und Nationalität des Fremden, ei» ss e ^osl' und Herbergswirte sind verpflichtet, Z-^renideiibuch nach dem Muster 4 zu halte», 8 lnf, c etnem iedc» Fremden alsbald nach seiner zur Eintragung vor,»legen und auf die l'gr und vollständige Ausfüllung der Rubriken °u aasten.

vorstehende« wird hiermit wiederholt zur all­gemeinen Kenntnis gebracht. *

Wiesbaden, 2 . Januar 1908.

Der Polizci-Direktor: v. Dchenck.

Versteigerung.

, Samstag, den 20. Jnni 1003, Vor- mtttags 10 Uhr, werden bei unterfertigter Stelle, Herrngartenstraße 7 dahier, ans dem im Districtc: „Rechts dem Schierstcincrweg" hiesiger Gemarkung belegenen Domänen-Grundstück Lager- bnchS-No. 5540» folgende Bauplatzstäche» öffentlich versteigert:

Lagcrbuchs-No. 5540 a.d. im Flächengchalte 3 ar 79 om,

Lagerbuchs-No. 5540 s.o. im Flächengehalt 14 gm. 271

Wiesbaden, 15. Juni 1903.

Königliches Domänen-Rentamt.

Bekanntmachung.

Die sämmtlichcn Wiesengründe sind von jetzt ab für die Heuabfahrt geöffnet.

Wiesbaden» den 9. Juni 1903.

__Der Oberbürgermeister.

Bekanntmachung. Donnerstag, den 1«. Juni d. I., Vor­mittags 12 Uhr, soll in dem städtischen Bullen- Nallgebäude an der oberen Dotzheimerstraßc ein lunger. gut genährter Bulle versteigert werden. * Wiesbaden, den 12. Juni 1903.

Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Freitag, de« IS. Juni d. I., Vor­mittags, soll bei der Stcinmüdle die Gras- crescenz von ca. 13 Morgen Wiesen (früher Bücher Erben gehörig) an Ort und Stelle öffentlich meistbietend versteigert werden.

Zusammenkunft Vormittags 9 Uhr bei der Steinmühle. -°

Wiesbaden, den 15. Juni 1903.

_ Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Freitag, den 19. Juni d. I.» Vor mittags, soll bei der Hammermühle (Mühlbach- thal) die Graserescenz von ca. 5 Morgen Wiesen an Ort und Stelle öffentlich meistbietend versteigert werden. Zusammenkunft Vormittags 10 Uhr bei der Hammermühle.

Wiesbaden, den 15. Juni 1903.

Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Freitag, den 19. Jnni d. I., Nach­mittags, soll die Graserescenz von ver schicdenen Grundstücken in den Distrikte» Allers­berg, Brühl, an der Sonnenbergerstraße und Tennelbach (Brunnenleitungsweg) an Ort und Stelle öffentlich meistbietend versteigert werden.

Zusammenkunft Nachmittags 4 Uhr bei der Kronenbrauerei an der Sonnenbergerstraße. * Wiesbaden, den 15. Juni 1903.

Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Die am 5. Juni d. I. stottgefundene Ver steigerung der Grasnutzung von den Gräberfeldern des alten Friedhofes ist genehmigt worden und wird das Gras zur Einerntung bezw. Abholuiig überwiesen.

Die Steigpreise müssen innerhalb drei Tagen bezahlt werden.

Wiesbaden, den 10. Juni 1903.

Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Die am 10. Juni d. I. in der Platterstraße (Wciberweg),. Kastanienplantagen in der Platter­chaussee, in de» Distrikten Alterweiher, Leicbtwciß- höhle, am Münzbergstollen, Himmelswiese, Adams­thal und Slockwiese abgehaltene Klee- und Grar- versteigcrung ist genehmigt worden und wird die Crescenz zur Einerntung überwiesen.

Die Steigpreise müssen innerhalb drei Tagen an die Stadthauplkassc gezahlt werden. *

Wiesbaden, den 12. Juni 1903.

Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Der Flnchtlinieiiplau, betreffend die Veränder­ung der Klciststraßc im Distrikt Schicrsteincrlach, hat die Zustimmung der Ortevolizeibehörde erbalten und wird nunmehr im Rathhans, 1 , Obergeschoß. Zimmer Nr. 38a, innerhalb der Dienststunden zu Jedermanns Einsicht offen gelegt.

Dies wird gemäß 8 7 des Gesetzes vom 2. Juli 1875, betr. die Anlegung und Veränderung von Straße» rc., mit dcu, Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß Eiuwcudungen gegen diesen Plan innerhalb einer präklusivischen, mit dem 15. Juni cr. beginnenden und mit einschließlich 13. Juli cr. endenden Frist von 4 Wochen beim Magistrat schriftlich anzubringcn sind. *

Wiesbaden, den 9. Juni 1903.

Der Magistrat.

Stadt, öffeutl. Güter-Niederlage.

I» die städt. öffentliche Güter-Niederlage unter dem Accise-AmtS-Gebäude.Neugaffe 6 » hier, werden jederzeit nnverdorbene Waaren zur Lagerung auf- genommen.

Da» Lagergeld beträgt zehn Pf. für je 50 lex und Monat. Die näheren Bediiignngen sind in unserer Buchhaltcrei, Eingang Neugasse 6 a, zu erfahren. *

Städtisches Aceife-Amt.

Ortsstatut,

betr. die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung des Canalnetzes der Stadt Wiesbaden.

Die 88 10 und 11 des Ortsstatuts vom 11. April 1891, betreffend Ncucanalisation, werden auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten- Versammlung vom 6 . Juli — 5. Oktober — 1900 aufgehoben. Dagegen greifen folgende Be­stimmungen Platz:

8 1 .

Begründung der Zahlungrpflicht.

Für alle bebauten Grundstücke, die nach Maß­gabe, der polizeilichen Vorschriften an die städtischen Canäle bereits angeschlossen sind oder in der Folge zum Anschluß gelangen, ist al« Vergütung für die Benutzung des städtischen Canalnetzes eine Gebühr an die Stadtkasse zu entrichten.

8 2 .

Fälligkeit der Gebühr.

Die Gebühr wird fällig:

») für bisher an das städtische Canalnetz ent­weder garnicht oder nicht den polizeilichen Vorschriften entsprechend allgeschlossene Grundstücke bei Beginn der Anschlußarbeiten,

b) für bereit« angeschlosscnc Grundstücke, sobald auf denselben Neubauten errichtet oder be­stehende Gebäude um ein Stockwerk erhöht oder solchen Ansbcfferungcn oder Ver­änderungen unterzogen werden, welche eine wesentliche Umgestaltung der UmfaffungS- mancrn oder inneren Tragwände oder der Decken-Constructionen bedingen (vgl. Bau­polizei-Verordnung vom 18. November 1895, 8 25. Abs. 1).

8 ».

Betrag und Berechnung der Gebühr.

Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der Straßcnfrontlänge des betreffenden Grundstücks und beträgt für den lausendcn Frontmcter 25 Mk. Bei Eckgrundslücken wird die längere Front be­rechnet. Für Grundstücke, welche an mehr als zwei Straßen, oder, welche, ohne Eckgrundstückc zu >eu>, an zwei Straßen liegen, werden die Straßen- frontlängen zusammengcrechnet. doch ist der Magistrat berechtigt, im Einzelfall eine oder mehrere Fronten bei der Berechnung der Gebühr außer Ansatz zu lassen.

Ist die Straßenfront geringer als die Haus­front. so bemißt sich die Gebühr nach der Länge der Hausfront.

Für Grundstücke in den Landhausquartiercn soll fedoch die Gebühr bei engräumiger Bebauungs­weise mindestens 400 Mk., bei weiträumiger Be- bauungswcise mindestens 500 Mk. betragen, auch wenn weder die Haus- noch die Straßenfront dar Maß von 16 oder von 20 Metern erreichen. Für die Feststellung der Frontlängen eines Grundstücks ist die Einthcilung und Bezeichnung im Stockbuch oder die sonstige amtliche Bezeichnung nicht allein entscheidend. E» ist vielmehr die ganze Front der thalsächlich mit dem zu entwässernden Gebäude wirthschaftlich zusammenhängenden Liegenschaft, einerlei ob solche mehrere Grundstücksnummern tragt oder nicht, und ob dieselbe aus Hof, Garten, Park oder anderen Flächen besteht, maßgebend.

Wird die Frontlänge eines beitragspflichtige» Grundstücks nachträglich dadurch vergrößert, daß ei» Nachbargruiidstuck, für welches noch keine Ge­bühr entrichtet, wirthschaftlich mit ihm vereinigt wird, so erweitert sich die Zahlungspflicht nach Maßgabe der Zuwachses der Frontlänge.

8 4.

Befreiung von der Gebühr.

Befreit von der Gebühr sind diejenigen Grund- stuckStheile, für die ein Beitrag zn den Kosten der Grundstücks-Entwässerung nach den bi» -,,m 12.Februar 1901 in Geltung gewesenen statutarischen Bestimmnngen oder auf Grund besonderer Verein­barung bereits geleistet worden ist.

8 4«.

Erneute Gebührenpflichk infolge der Anlage neuer Straßen.

Wird ein bereits angeschloff-ncs Grundstück, für dessen Anschluß an die städtischen Canäle eine Zahlung bereits geleistet worden ist. von Straßen durchschnitten oder in anderer Weise berührt die auf Grund später festgelcgtcr Fluchtlinien aiigelegt werden, so wird dasselbe unter den im 8 2 b fest- gelegten Voraursctzungen von Neuem gebühren­pflichtig.

Die Höbe der Gebühr bestimnit sich dann nach den nunmehrigen Straßenfrontlängcii, mit der Maßgabe, daß die der früheren Gebührenberechnung ^Grunde gelegte» Straßenfronten außer Ansatz

, .„Ist ein solches Grundstück in zwei oder mehr selbstständige Grundstücke qetheilt worden, so tritt die Gebührenvflicht jeweilig mir für diejenigen Theilgrundstücke ein, bezüglich deren die Voraus- setzungcn de« 8 2 b zutreffen. »nd es bleiben die der früheren Gebührenberechnung zu Grunde ge­legten Straßcufrotiten nur soweit außer Ansatz

^e .da» einzelne jeweilig in Frage stehende Grundstuck begrenzen.

Kommt ein Tbeil der alten Straßenfront da- durch in Wegfall, daß die neue Straße seitlich in eine alte Straße einmündet. so kommt die für das wegfallende Stück der allen Straßenfront ent. richtete Gebühr weder zur Verrechnung »och zur Rückzahlung.

8 B.

Haftbarkeit.

Grundstücks haften der oder die Rechtsnachfolger solidarisch für die Zahlung der Gebühr.

8 6 .

Rechtsmittel.

Dem Abgabepflichtigen stehen die im §69 ff. des Communalabgabeiigesetzcs bezeichnet«! Rechts­mittel zu.

8 7.

Dieses Ortsstatut tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Wiesbaden, den 21. April 1903.

Der Magistrat.

B. A. 324/1 03 Genehmigt.

Wiesbaden, den 11. Mai 1903.

Der Bezirksausschuß zu Wiesbaden.

Vorstehende» Ortsstatut wird hierdurch öffentlichen Kenntniß gebracht.

Wiesbaden, den 20. Mai 1903.

Der Magistrat.

zur

Bekanntmachung.

Die Besitzer von Rebpflanzungen in hiesiger Gemarkung werden auf die Schädlichkeit des an den Reben vorkommeuden Pilzes Leronospors. vitioola, Falscher Mehlthau genannt, ausmerksam gemacht. Derselbe tritt gewöhnlich Anfang August, oft auch schon im Juli aus und macht sich dadurch bemerklich, daß auf der Oberseite der Nebenblätter gelblich verschwommene Flecken entstehen, welche in ihrer Ausdehnung schnell zunchmen und nach und nach braun werden.

Die mit dem Pilz behafteten Blätter fallen rasch ab, wodurch die Reife der Trauben verhindert wird. Auch die Beeren selbst werden vom Pilze ergriffen und schrumpfen dann ein. Eine Wand­tafel mit genauer Beschreibung und Abbildung de» Pilzes ist im Rathhause hier, Zimmer No. 44, ausgehängt.

Ein vorzügliches Mittel gegen die Pcronospora besitzt inan in dem Bespritzen der Rebstöcke mir einer Lösung, die aus 3 kg frisch gebranntem Kalk und 2 kg Kupfervitriol in 100 Liter Wasser be­steht. Man hängt das Kupfervitriol in einem Säckchen über Nacht in einen Theil des Wassers, damit er sich anflöst, und löscht mit einem andern Tbeile des Wassers den Kalk ab, nni dann beide Lösungen nach dem Erkalten des Kalkwasscrs mit dem Reste der gesammten Wasscrmcnge zn ver­mischen.

Diese bläuliche Flüssigkeit sollte entweder vor oder sogleich nach der Blüthe angewendet und 4 Wochen darauf von neuem gebraucht werden. Das Mittel wirkt Präservativ und hält die Krank- heit von den Reben ab. Darum sollte man mit dem Bespritzen nicht warten, bis sich der Pilz bereit» bemerkbar macht. Gute Spritzen sind diejenigen von Allweilcr in Radolsszell (Baden), von Vcrmorel in Villcfranchc (Rhone) in Frankreich und Mah- farth u. Cie. in Frankfurt. *

Wiesbaden, den 9. Juni 1903.

Der Magistrat.

im

Neben dem zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr Stockbuche eingetragenen Eigenthümer de,

Bekanntmachung

An die Herren Hausbesitzer!

Durch die so frühzeitig eingelretene warme Witterung und dieThatsachc. daß z. Zt. genügende Wassermengeu der Stadt Wiesbaden noch nicht zur Verfügung stehen, ist es nicht ausgeschlossen, daß binnen kurzer Zeit Wassermangel eintreten wird und ist die Verwaltung nunmehr in die Nothwendigkeit versetzt, Einschränkungen eintreten lassen z» müssen.

Unter Bezugnahme auf 8 12 der Bestimmung über die Abgabe von Wasser zum Privatgebrauche lautend:

8 12.

„Verminderte Reichhaltigkeit der Quellen."

Bei verminderter Reichhaltigkeit der Quellen hat die Verwaltung de» Wasserwerks da« Recht, solche Vorkehrungen und Bestimmungen ins­besondere auch gegen irgendwelche Vergeudung zu treffen, welche den dauernden Wasjerbezug für öffentliche oder Haurhaltungrzwecke sichern namentlich auch bezüglich der Wasserverbrauchs für industrielle, landwirthschaftliche und Luxus- zwecke Beschränkungen cinzusühren oder die Ab­gabe von Wasser für letztere Zwecke ganz ein- zustellen.

wird daher zunächst das Begießen und Besprengen dcr Gärten, Höfe und Trottoir« mittelst eine» Schlauches oder direct aus dcr Leitung hiermit verboten!

Bei Zuwiderhandlung wird nach Maßgabe des 8 14 b dcr erwähnten Bestimmungen verfahren werden.

Derselbe lautet:

b. „Durch zwangsweise Aufhebung.«

„Der Verwaltung steht das Recht zu, in allen Fällen, in welchen gegen eine dcr vor­stehenden Bestimmungen gefehlt wird, ohne vorherige richterliche Entscheidung die Wasser­abgabe in der ihr geeignet erscheinenden Weise zu nilicrbrechen."

Ich bitte Sie dringend, die Wasserwerks-Vcr- waltung ferner durch möglichst svarsamc Ver- Wendung des Wassers in der ungestörten Aufrecht- erhaltnng de» Betriebe? unterstützen zn wollen, wobei ich beionder» auf die Wichtigkeit sofortiger Reparatur undichter Hähne pp. aufmerksam mache.

Nur auf diese Weise wird es hoffentlich möglich fein, von weiteren Beschränkungen und ZwangSnmßregeln adseben zu können. *

Der Direktor dcr städtische« Master-, Gas- und Elektrizitäts-Werke.