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Wer den Cinstuß der WlM-MrafgerWs- ordnuns auf Wer und Volk.

Von Oberstleutnant v. Kleist.

Seit Einführung der neuen Militär-Strafgerichts­ordnung kamen im Osten und Westen des Reiches und jüngst auch bei der Flotte Vergehen und Verbrechen zur strafrechtlichen Verhandlung. Dieselben brachten böse Vorkommnisse zur allgemeinen Kenntnis und beanspruch­ten die uneingeschränkte Herrschaft über den Geist des Gesetzes bei Richtern, die nur in der Minderzahl juristisch oorgebildet waren. Die Urteile fanden zum Teil leiden­schaftlichen Für- und Widerspruch und rechtskräftige Urteile nach eingelegtem und begründetem Revisions- anftage beruhigten nur unvollkommen die erregte Stimmung. Ihre Nachhaltigkeit beweist die Bedeutung der neuen Mftitär - Strafgerichtsordnung für das politische Leben.

Den Fortschritt dieses Gesetzes im Sinne moderner Rechtspflege erzielt der Vergleich mit den bis dahin gültigen Verordnungen. Eine der ersten gesetzgeberischen Schöpfungen des ersten deutschen Reichstages gab dem nun einheitlichen Reichsheere und der Flotte 1872 ein Militärstrafgesetzbuch als Grundlage zu einheitlicher Militärrechtspflege, während die im gleichen Jahre be- stäügte Disziplinar-Strasordnung die Grundsätze an­ordnete, nach denen die Bestrafung aller Handlungen wider die militärische Zucht und Ordnung einzutreten habe, die im M.-Str.-G.-B. nicht vorgesehen war. Diese Disziplinar-Strasordnung besteht heute noch und wird durch die Militär-Strafprozeßordnung gar nicht berührt, die nur bei gerichtlicher Ahndung zur Anwendung kommt.

Das M.-Str.-G.-B. entbehrte somit bis 1898 bezw. 1900 der Ausführungsbesümmungen entsprechend der Eivil-Strafprozeßordnung. Für sie gelten in den

Feuilleton.

Sweet seyenteens.

Berlin, Anfang Juni 1908.

„Sweet seventeens! Holde Siebzehn! Schöne .selige unwiederbringliche Jugendzeit, der ein weißes oder himmelblaues oder rosenrotes Mull- oder Woll- Kleidchen der Inbegriff aller Eleganz war! Für die Mutter der „holden Siebzehn" war damals freilich weit „stiefmütterlicher" gesorgt. Die strenge Mode schrieb für sie mvdefarbene oder graue „Beige"-Kostüme vor, ein paar Jahre lang gar schwere schwarze Kachemir» gewänder mitten im heißesten Sommer.

Heute haben's Mütter und Töchter besser! Oder auch schlimmer, wie man's nennen mag. Väter und Gatten seufzen vielleicht betrübt: „Schlimmer, viel viel schlimmer" und denken mit dem lebhaftesten Wunsche der Wiederkehr an die grauen und bräunlichen Ge­wänder, die mit Püffchen, Rüschen und Plissees „vom selben" besetzt waren, oder gar an die unverwüstlichen schwarzen Kleider mit ihrem bescheidenen Ausputz von schwarzem Atlas und einigen Metern Schmelzborte.

Heute ist ja auch die Mode für Mütter und Töchter scharf getrennt. Aber die Mütter von heutzutage, nein, die „Mamas" würden sich ganz entschieden weigern, in den grauen oder braunen Beige-Sack von Anno dazumal zu kriechen, mit der Garnitur „vom selben" oder gar bei 25 Grad im Schatten in das schwarze Kachemir-Gc- wand. Die Mode der Mamas von heutzutage ist ver­pönt für die Töchterlein, weil sie viel zu elegant, viel zu luxuriös, viel zu „ausgefallen" ist. Nur schlechter Geschmack oder sehr deplacierte, übertriebene Mutter- eitelkeit steckt bas Töchterchen in die hypereleganten Toiletten, wie „Mama" sie trägt. Denn so viel Kostbares, als sie auf diese Toiletten häuft, würde den Gipfel der Geschmacklosigkeit für ein junges Geschöpf bedeuten. Was sollen auch die „sweet seventeens" mit diesen taffetunterfütterten Etamine-Klcidern, die eigentlich nur ci,l Gemisch sind von schmalen Etamine-Strcifen mit boppelhandbreiten kostbaren Filet-Guipürecinsätzeu oder den hochmodernen Torchon-Spitzen, die man auch

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Samstag, den 6. Juni.

Staaten des früheren norddeutschen Bundes, in Württem berg und irr Bayern drei verschiedene Militärgerichts oronungen. Die preußischen und auch die württember Afl 7 ^sft.^j^lnwungen rechneten mit einer gewissen Ex­klusivität des Soldatenstandes, legten daher die Leitung

Rechtspflege in die Hände der Vorgesetzten, schlossen dw Ofseiftlichkeit und die Mündlichkeit der Verhandlung aus und bedurften der schriftlichen aktenmäßen Aus­nahme zur Beweisführung. Dieses Verfahren stand im Gegeniatze zur bürgerlichen öffentlichen und mündlichen R^htspflege, umgab den ganzen Vorgang mit dem Schlerer des Geheimnisses, wobei die geschriebene Aus­sage Beweiskraft bekam. Me Richter wurden daher auch vor Eintritt in die Gerichtssitzung auf ihren Eid er­mahnt, den Akten und Gesetzen gemäß Recht zu sprechen. 2 c. . .

Um 1869, also noch vor Errichtung des deutschen Reiches, war in Bayern aus Verhandlung der Regierung mit der Landesvertretung das bayerische Strafgesetzbuch hervorgegangen, welches dem Zwecke Rechnung trug, seine Bestiinmungen aus dem Boden des bürgerlichen Rechtes entstehen zu lassen, das Gerichtsverfahren mög­lichst der bürgerlichen Strafgerichtsordnung anzupassen.

Die bayerische Militär-Strafgerichtsordnung erkannte keine Exklusivstellung des Soldaten an, wählte die Form der bürgerlichen Rechtspflege auch für Vergehen und Verbrechen innerhalb des Heeres und stellte Münd­lichkeit und Öffentlichkeit der Verhandlung gesetzlich fest Dieser Zwiespalt der Strafgerichtsordnung bei gleichem M.-Str.-G.-B. in einem so festen Verbände wie das deutsche Heer und die Flotte führte zu Störungen und zu Zweifeln an einer gleichwaltenden Gerechtigkeit im deutschen Heerwesen. Diesem Umstande machte die vom Reichstage und den Regierungen 1898 beschlossene und vom Kaiser genehmigte Militär-Strafgerichtsordnung ein Ende; sie wahrte das militärische Element, machte sich Form und Ziele moderner Rechtspflege zu eigen durch ein Kompromiß aus preußischer und bayerischer Anschauung.

Die nun Gesetz gewordene M.-Str.-G.-O. bedurfte zwei Jahre bis zum Inkrafttreten am 1. Oktober 1900, um juristisch vorgebildete Richter, Kriegs- und Oberkriegs­gerichtsräte bereitzustellen und die Osfizierkorps, denen die mftitärischen Richter entnommen wurden, mit den Bestimmungen vertraut zu machen. Bei Eintritt des Einsührungstermins machte sich außer mancher Unsicher­heit eine hochgradige Spannung nicht nur militärischer und juristtscher Kreise, sondern aller Schichten der Be­völkerung und sogar im Auslande bemerkbar. .

Wie so häufig, so auch hier mit dem Jnslebentreten des Gesetzes erhöhten Kapitalverbrechen von Angehörigen des Heeres die Schwierigkeiten der neuen Rechtspflege und verschärften die Gegensätze von „früher und jetzt".

Die militärische Zucht gestattet ihrerr Untergebenen keine öffentliche Kritik, und außer fachwissenschaftlichen Er-

vor zwanzig Jahren schon einmal trug, nur nicht so breit, so viel, und vor allem nicht so — kostspielig! Was mit diesen überkostbaren CrKpe de Chine-Gewändern, die mit Hunderten von Metern Spitzeneinsätzen mit appli­zierten und inkrustierten Blumen, mit Spitzenkarreaus,

Dreiecken und Rundungen übersät sind? Was mit den Kleidern aus grobfädigen Stoffen, die in dieser Saison

Fig. 1.

Sig. 2.

der Inbegriff aller Eleganz sind, mit gesteppten Seiden- btesen, ganz groben, sehr teueren Spitzenzwischensätzen, kurz, mit allem, was bizarr und teuer ist?

Für unsere jungen Töchter ist die Mode eine völlig andere! Sie ist so einfach, anscheinend so bescheiden. Keine seidenrauschenden Unterfütternngcn, keine bi­zarren Verzierungen. — Aber diese Bescheidenheit ist doch in Wirklichkeit luxuriös genug. Sie kann wenigstens luxuriös sein, und die Mama, die den Reiz der Toilette

örterungen erschienen aus dem Aktivendienststande keine Urteile und doch ließ sich erkennen, daß die Ausfassung, in der man erzogen, dem Geist und den Formen der modernen Gesetzgebung nicht günsüg sei.

Anders sprach sich die öffentliche Meinung aus, fast ausnahmslos trat sie für eine gelindere Beurteilung, ja für die Unschuld der Angeklagten ein und die jurisüsche Verteidigung fand an Formfehlern genügende Stütz­punkte, um die Rechtskräftigkeit des Urteils zu beanstan- den, so daß in einem Falle die Freisprechung durch ein zweites Gericht erlangt wurde.

Weniger das Strafmaß , als die Öffenllichkeit der Verhandlungen warf einen tiefen Schäften schmerzlicher Enttäuschung auf die Auffassung militärischer Kreise, denn es war wohl bekannt, daß schwere Vergehen und Verbrechen in einem so zahlreichen wechselnden Verbände wie Heer und Flotte nicht ausgeschlossen sein können, aber die rücksichtslose Bloßlegung, die oft voreingenom­mene öffentliche Besprechung des Vorganges und der Handlungsweise der Vorgesetzten ließen scharfe Stellung- nähme befürchten.

Dies geschah aber nicht, und im Hinblick auf jene traurigen Vorkommnisse und auf eine der militärischen Auffassung oft ungünsftgen öffentlichen Meinung er­kennt man in militärischen Kreisen den Vorteil an, den die Öffentlichkeit des Verfahrens dem Dienstinteresse er- gebe. Durch den öffentlichen Beweis, daß nichts zu be- Mänteln, zu verheimlichen sei, weicht die Bitterkeit einer- seits, und der Argwohn ungeahndeter ungesetzlicher Hand­lungsweise andererseits, so wird die erziehliche ethische Wirkung der M.-G.-O. im Heere und Volk Raum ge- Winnen.

Im Heere und in der Flotte wird ihre heilsame Wirkung nach oben und unten sich geltend machen. Wenige Schuldige werden so unzugänglich und abgebrüht sein, daß ihnen nicht die Erkenntnis der Schuld und die Scham über ihre Handlungsweise kommen sollte, wenn die mimdliche öffentliche Verhandlung ihr Vergehen und seine Motive schonungslos darlegt und es steht zu er­warten, daß die Scheu vor Wiederholung einer solchen Gerichtshandlung eine wirksamere Abwehr gegen Rück­fälle bietet, als es die sühnen- und bessern sollende Strafe vermag.

Nicht minder ersprießlich wird mit der Zeit das Ge- setz auf die Auffassung des Volkes wirken, nachdem die Schranke gefallen, welche Heer und Volk aus dem Boden der Rechtspflege schied. Die Teilnahme des letzteren an den Vorgängen im Heere ist ja durchaus natürlich und berechtigt, za sogar wünschenswert. Sehr klar lebt im Volke das Bewußtsein, daß bei dem Soldaten im Kriegs und Frieden Gesundheit und Lebeii aus dem Spiele stehen daß willige Unterordnung und pünktlicher Gehorsam ge-' fordert werden müssen. Die fast 100 Jahre durchgesührte allgemeine Wehrpflicht hat unser Volk inilit ärisch so ge-

ihres Töchterchens nach ihrer Kostspieligkeit bemißt, kann mit Leichtigkeit auf ihre Kosten kommen. Denn so billig und so einfach auch die reizenden Wollmusselinkleidchen m Blau und Rot mit den neuesten Tupfen aller Größen sind, die für junge Mädchen dies Jahr hochmodern werden, so kostspielig kann ein ganz einfach aussehendes weißes Mull- oder Linon-Kleidchen werden, dem man diese Kostspieligkeit noch gar nicht anzusehcn braucht. Das teuerste sind handgestickte, getupfte Mulle und Linons, mit handgestickten Einsätzen und Ansätzen, letztere genau wie die Einsätze, nur mit einem unteren fast ge­raden gestickten Abschluß. — Die ganz eleganten Kleider dieser Art zeigen sämtliche Einsätze, die hochbeliebten Kragen und Passcngarnituren mit schmälstem hellblauem oder gar werßem Sammetbündchen eingefaßt, das natür­lich zu jeder Wäsche abgetrennt werden muß. Eine etwas sehr mühsame Prozedur, wenn man bedenkt, daß viele Dutzende von Metern in Frage kommen.

Aber solche kostspieligen Stoffe und mühsamen Mach, arten sind nicht notwendig. Ob Tupfen und Einsätze mit der Hand oder der Maschine gestickt sind, das macht nur für die erfahrene Kennerin eiüen Unterschied. Gott sei dank gibt cs aber nur ganz wenige, die solchen Unter- schied überhaupt bei der Toilette eines jungen Mädchens machen. Rosige Wangen, klare Augen, ein zierliches Figürchen und fröhliche Unbefangenheit sind für unsere sweet seventeens doch gottlob auch heute noch tausend- mal reizvoller als der Unterschied zwischen Hand- und maschlncngesticktcn Tupfen. Und so ein junges Ding im maschinen-gestickten billigen Kleidchen, dessen Rock zierlich eingekraust ist, dessen blusige Taille halb von einem der reizenden großen Schulterkragen bedeckt ist, die gerade für dies Alter so passend und wunderhübsch sind, oder von einem fächerartigen Mullarrangement mit ange- setzter Spitze, ist so ein herzerfrischender Anblick, daß gewiß kein Mensch Betrachtungen über die mehr oder mindere Kostspieligkeit anstelle« mag. Ganz unerläßlich zu losen Kleidern sind breite, gefaltete Gürtel aus weißer Seide, weiße, blaue, geblümte, die hinten geknotet und geschlupft sind und lang hcrabfallen. Bänder sind dazu weniger beliebt. Zu diesen Kleidern gehört der glatte, weiße oder strohgelbe Wippcnhut mit dem Blumenkranz, oder der steife runde Hut mit sehr flacher Garnitur von