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Amtliche

des

Anzeigen

Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

Meslmiimrr fngblntts.

BerlagS * Fernsprecher: Nr. 2953.

44.

Mittwoch» de« 3. Juni.

1903.

Verdingung.

Dir zum Posthaus-Neubau auf dem Post- grundstückc zu Wiesbaden, Rbeiustraße und Luisen­straße. erforderlichen Lteinmetzarbeiten und Lieferungen, zusammen etwa 627 cbm Werk­steine, sollen im Wege der öffentlichen Angebots vergeben werden.

Zeichnungen, Massenberechnung, Anbietungs­und AusführungS - Bedingungen und Preis­verzeichnis liegen im Poftbaubürcan in Wiesbaden, Nikolasstraße 20, von 9—6 Uhr zur Einsicht aus und können daselbst gegen Entrichtung von 2 Mk. bezogen werden.

Die Angebote sind verschlossen und mit einer den Inhalt kennzeichnenden Aufschrift versehen bis zum IS. Juni 1803,

Mittags 12 Uhr.

«t das Postbaubüreau in Wiesbaden, Nikolas­straße 20, frankiert einznsenden, in dessen Amts­zimmer zur bezcichnctcn Stunde die Eröffnung der «ingegangenen Angebote in Gegenwart der etwa Uschieneneu Bieter stattfinden wird. F287

Frankfurt (Main), 28. Mai 1903.

Kaiserliche Ober-Postdirektion:

Maier.

Bekanntmachung.

In der Zwangs-Versteigerung-;-Sache

Marwitz — 12. K. 11 — 01 wird er­gänzend zu der Bekanntmachung vom 14. Mai 1903 bemerkt, daß die zu ver­steigernden Grundstücke zu 124,340 Mark taxiert sind und die Versteigerung im Rat­hauszimmer zu Schierstein stattstndet. F 267 Wiesbaden, den 29. Mai 1903. Königliches Amtsgericht 12.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 73 der Straßenpolizei­verordnung vom 18. Sept. 1900 wird Folgendes pn: öffentlichen Kenntnis gebracht:

Am Mittwoch, den 3. Juni d. I. abends von 8-“ Uhr ab bis nach erfolgter > Ankunft Sr. Majestät des Kaisers, wird der Übergang der Rbeiustraße vom TaunuSbabnhos I nach der Wilhelmstraße, der Fahrdamm und Reit­weg der Wilhelmstraße von der Rbeiustraße bis zur Burgstraße, die Burgstraße, sowie der Schloß- Platz von der Burgstraße bis zum Hauptportal des Königlichen Schlosses für den öffentlichen Verkehr gesperrt.

Das Publikum wird gebeten, den Anordnungen j der Schutzmaunschast unbedingt Folge zu leisten.

Wiesbaden, den 30. Mai 1903. * !

,_ Der Polizei-Direktor: v. Scheint.

Bekanntmachung.

Von beachtenswerter Seite ist darauf hin- aewieicn worden, daß die auf den Straßen pp. seilgehaltenen Mineralwässer, wie Selters-, Soda- Waffer u. a. m., an die Abnehmer oft eiskalt verabfolgt werden, und daß der Genuß so kalten Wassers, der schon in normalen Zeiten leicht ernste Verdauungsstörungen von längerer Dauer nach sich ziehe, in der gegenwärtigen Jahreszeit die Neigung zu derartigen Erkrankungen befördere.

Auf Veranlassung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegen- heilen werden die Verkäufer von Mineralwässern im AnSschank angewiesen, das Getränk fernerhin nicht kälter als in einem der Trinkwasier-Tempera tur entsprechenden Wärmegrad von 10 Grad Celsius abzugeben.

Im Anschluß hieran nehme ich Gelegenheit, bas Publikum vor dem Genuß eiskalter Getränke überhauvt, insbesondere aber solcher Mineralwässer zu warnen.

Wiesbaden, den 2. Mai 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Es wird darauf hingewiescn, daß cs im eigene» Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung ober wesentlichen Veränderungen ihrer gewerblichen An­lagen den Königlichen Gewerbeaufsichtsbeamten (Gewerbe-Inspektor) zu Rate zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und un­nötiger Kosten von vornherein diejenigen Ein­richtungen getroffen werden können, deren es zur Er. füllung der durch die Bestimmungen der §§ 120a—d der Gewerbeordnung den Betriebsmuernehmern auferlcgten Pstichtcn bedarf.

Wiesbaden, den 8. April 1897.

Königliche Polizei-Direktion.

gez. Karl Prinz von Ratibor.

Wird hiermit veröffentlicht.

Wiesbaden, den 2. Mai 1903.

__ Der Polizei-Direktor: v. Scheuet.

Bekanntmachung.

Um auch den in der Woche den Tag über ourch ihre BerusSgeschäftc in Anspruch genommene» Personen Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung mit den Beamten der König!. Gewerbe-Inspektion zu geben, finden für die Königliche Gewerbe Inspektion zu Wiesbaden besondere Sprech stunden am 1. und 3. Sonntag jeden Monat», vormittags von 11V» bis initlags IV'-- Ubr und am Sonnabend der 2. und 4. Woche jeden Monalv nachmittags von 5V» bis 7‘/i Uhr in deren Ge- (chäftslokal, Dotzbeimerstraßc 5, hier statt.

Wiesbaden, den 8. Januar 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenek.

Bekanntmachung.

Die diesjährigen öffentlichen Impfungen finden im Rathause, Zimmer No. 16, nachmittags um 5 Uhr, an folgenden Tagen statt: 18., 19., 20., 22. und 28. Mai. 5.. 6.. 29. und 30. Juni. 31. August, 1., 3.. 4., 5.. 14. bi« 19. September, für Kinder aus infizierten Häusern am 28. und 29. September.

Die Termine für die Wiederimpfung werden den betreffenden Kindern in ihren Schulen bekannt gegeben. Für Wicderimpflinge aus infizierten Häusern ist der Termin auf den 30. Sept., nach­mittags 5 Uhr, angesctzt.

Der Eingang znm Jmpflokal erfolgt durch das Portal gegenübcr dem Hotel „Zum grünen Wald".

Eine Woche nach der Impfung sind die geimpften Kinder zur Prüfung des Erfolges im Impftermine vorzustellcn. Nachschau findet eben­falls nachmittags 5 Uhr statt.

Die Angehörigen dürfen sich erst nach Empfang­nahme de« Impfscheines aus dem Jmpflokal ent­fernen.

Die Angehörigen der Impflinge (Eltern, Pflegecltern und Vormünder) werden ersucht, ihre Kinder bezw. Pflegebefohlenen pünktlich nach­mittags um 5 Uhr zur Impfung und Nach­schau zu bringen, andernfalls müssen die Kinder, bei Vermeidung der im Reichsimpfgesetz angedrohten Strafe», ans eigene Kosten geimpft werden.

Jmpfpflichtig sind alle im Jahre 1902 und früher geborenen Kinder, soweit sie nicht mit Er­folg geimpft worden sind oder nach ärztlichem Zeugniß die natürlichen Blattern überstanden haben, ferner diejenigen Kinder, welche in früheren Jahren wegen Krankheit zurückgestellt oder der Impfung vorschriftswidrig entzogen worden sind.

Gleichzeitig macke ich darauf aufmerksam, daß Abimpfungen von Arm zu Arm nicht stattfinden und daß der zur Verwendung gelangende Impf­stoff aus dem staatlichen Jmpfinstitut zu Cassel bezogen wird.

BerhaltungSvorschrifte« für die Angehörigen der Erstimpflinge

8 1. Aus einem Hause, in welchem an­steckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rofen- artige Entzündung oder die natürlichen Pocken Kerrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden, auch haben sich Erwachsene, die in solchen Häusern wohnen, vom Impftermine sernzuhaltcn.

8 2. Die Eltern des Jmpflinges oder deren Vertreter haben dem Jmpfarzte vor der Aus­führung der Impfung über frühere oder noch be­stehende Krankheiten des Kindes Mitteilung zu machen.

§ 3. Die Kinder müssen zum Impftermine mit reingewaschenem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden.

8 4. Auch nach dem Impfen ist möglichst aroße Reinhaltung des Jmpflinges die wichtigste Pflicht.

8 5. Man versäume eine tägliche sorgfältige Waschung nicht.

8 6. Die Nahrung des Kindes bleibe um verändert.

87. Bei günstigem Wetter darf das Kind ins Freie gebracht ivcrden. Man vermeide im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die direkte Sonnenhitze.

8 8. Die Impfstellen sind mit großer Sorg­falt vor dem Aufreiben, Zerkratzen und vor Be­schmutzung zu bewahren, sie dürfen mir mit irisch gereinigten Händen berührt werden, zum Waschen der Impfstellen darf nur reine Leinwand oder reine Watte verwendet werden.

Vor Berührung mit Personen, welche an eiternden Geschwüren, Hautansschlägcn oder Wund rose (Rotlauf) erkrankt sind, ist,, der Impfling sorgfältig zu bewahren, um die Übertragung von Krankbeitskeimcn in die Jmpistellen zu verhüten, auch sind die von solchen Personen benutzten Gegenstände von dem Impflinge fernznbalten Kommen unter den Angehörigen deS Jmpflinges, welche mit ihm denselben Haushalt teilen, Fälle von Krankheiten der obigen Art vor. so ist es zweckmäßig, den Rat eines Arztes einzuholen.

8 9. Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine Bläschen, welche sich in der Regel bi« zum nennten Tage unter mäßigem Fieber vergrößern und zu erhabenen von einem roten Entznndnngsbof umgebenen Sckntz- pocken entwickeln. Dieselben enthalten eine klare Flüssigkeit, welche sich am achten Tage zu trüben beginnt. Vom zehnten bis zwölften Tage beginnen die Pocken zu einem Schorfe einzutrocknen, der nach drei bis vier Wochen von selbst abiällt.

Die erfolgreiche Impfung läßt Narben von der Größe der Pusteln zurück, welche mindesten» mehrere Jahre hindurch deutlich sichtbar bleiben.

8 10. Bei regelmäßigem Verlaufe der Schilf pocken ist ein Verband überflüssig, falls aber in der nächsten Umgebung derselben eine starke, breite Röte entstehen sollte, sind kalte, höufig zu wechselnde Umschläge mit abgekocktem Wasser anzuwcnden; wenn die Pocken sich öffnen, ist ein reiner Verband

anzukgcn.^dcr ^^bUcheii, nach der Impfung ent­stehenden Erkrankung ist ein Arzt zu,»ziehen; der Jmpfarzt ist von jeder solche» Erkrankung, welche vor der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen nach derselben cintritt. in Kenntnis zu setzen.

8 11. An dem im Jmpstcrminc bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur Nach jchau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung, oder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (8 1), nicht in das Jmpflokal gebracht werden, so haben

die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens am Termintagc dem Jmpfarzt anzuzeigen.

8 12. Der Impfschein ist sorgfältig auf- zubewahrcn.

Verhaltungsvorschriften für Wiederimpflinge.

8 1. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Ent­zündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, )ürfen die Impflinge zum allgemeinen Termin nicht kommen.

8 2. Die Kinder sollen im Impftermine mit reiner Haut, reiner Wäsche und in sauberen Kleidern erscheinen. . „

8 3. Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflings die wichtigste Pflicht.

8 4. Die Entwickelung der Impfpusteln tritt am 3. oder 4. Tage ein und ist für gewöhnlich mit so geringen Beschwerden im Allgemeinbefinden der- Hunden, daß eine Versäumnis des Schulunterricht« deshalb nicht notwendig ist. Nur wenn aus- nabnisweise Fieber cintritt, soll das Kind zu Hause bleiben. Stellen fick vorübergehend größere Röte und Anschwellungen der Impfstellen ein, so ind kalte, häufig zu wechselnde Ümschläge mit ab- gekochtcm Wasser anzuwenden. Die Kinder können das gewohnte Baden fortsetzen. Das Turnen ist vom 3. bis 12. Tage von Allen, bei denen sich Jmpfblattern bilden, auszusetzcn. Die Impfstellen ind, solange sie nicht vernarbt sind, sorgfältig vor Beschmutzung, Kratzen und Stoß, sowie vor Reibungen durch engeKleidung und vor Druck von Außen' zu hüten. Insbesondere ist der Verkehr mit solchen Personen, welche an eiternden Ge­schwüren, Hautausschlägen oder Wundrosen (Rot lauf) leiden, und die Benutzung der von ihnen gebrauchten Gegenstände zu vermeiden.

8 5. Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung, ist ein Arzt zuzuzieben, der Jmpfarzt ist von solchen Erkrankungen, welche vor der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen nach derselben cintritt, in Kenntnis zu setzen.

8 6. An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur Nach­schau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkranknna, oder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (8 1), nicht in das Jmpflokal kommen, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätesten« am Termintage dem Jmpfarzt anznzeigen.

8 7. Der Impfschein ist sorgfältig auf- znbewahren.

Wiesbaden, 16. April 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Scheuck.

Bekanntmachung.

Diejenigen Herren Ärzte, welche in ihrer Privatpraris Impfungen vornehmen, mache ich auf die Beschlüsse und Vorschriften des Bundesrates vom 28. Juni 1899 zur Ausführung des Jmpf- gesetze» nebst den Erläuterungen hierzu (Extra- Beilage zu No. 13 des Amtsblattes der König licken Regierung zu Wiesbaden vom 29. März 1900) aufmerksam. ..

Indem ich die Herren Arzte um genaue Be: folgung dieser Vorschriften ersuche, weise ich be sonders auf die 88 16 und 17 a. a. O. hin welche lauten:

8 16- Die Impfung wird der Regel nach auf einem Oberarm vorgenommen, und zwar bei Erstimpflinge» auf dem rechten, bei Wiederimpfungen auf dem linken Arme. Es genügen vier seichte Schnitte von höchstens 1 Centimeter Länge. Die einzelnen Impf schnitte sollen mindestens 2 Centimeter von einander entfernt liegen. Stärkere Blutungen beim Impfen sind zu vermeiden. Einmaliges Einstreichen der Lymphe in die durch An- svannk» der Haut klaffend gehaltenen Wunde» ist im Allgemeinen ausreichend.

Das Aufträgen der Lymphe mit dem Pinf-l ist verboten.

Übrig gebliebene Mengen von Lymphe dürfen nicht in das Gefäß zurückgefüllt oder zu späteren Impfungen verwendet werden

8 17. Die Erstimpfung hat als erfolg: reich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel zur regelmäßigen Entwickelung gekommen ist, Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen oder Bläschen an den Impfstellen."

Prnckexemvlare der Vorschriften, welche von den Ärzten bei der Ausführung de« Jmpfgclchäftes zu befolgen sind, sowie der Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Impflinge und Wieder impflinge sind in der Bnchdrnckerei von Plaum Moritzstraße No. 27. hierselbst zu haben.

Ferner macke ich wiederholt..darauf aufmerfi sam, daß Seitens der Herren Ärzte bei Abgabe von Zeugnissen, in welchen gemäß der 88 2 und 10 des Reichsimpsgesetzes vom 8. April 1874 in gültiger Form (8 10) die Notwendigkeit der Zurückstellung eine« Impfling« bezw. Wiederimpfling» bescheinigt werden soll, nur das durch den Bundes,ats beschluß vom 30. Oktober 1874 (Min.-Bl. d. i. V. S. 235) vorgeschriebencFormular 3 z» bc nutzen ist. Es unterliegt dabei keinem Bedenken, wenn da« Wort „kann" des Vordruck« in dem bezeichneten Formular geeignetenfalls in „konnte umgeändcrt wird.

Ist ei» Jmpfpflichtiger auf Grund eines ärzt lichen Zeugnisse? von der Impfung zweimal befreit worden, so kann die fernere Befreiung nur durch den zuständigen Jmpfarzt erfolgen (8 2 Abs. de« JmpfgeietzeS).

Wiesbaden, den 16. April 1905.

Der Polizei-Direktor: v. Scheuch.

Bekanntmachung.

Grundsätze für die Lieferung von Lymphe aus den Königlichen Anstalten zur Gewinnung tierischen Impfstoffes.

Die Anträge auf Lieferung von Lymphe aus einer Königlichen Anstalt zur Gewinnung tierischen "mpfstoffcs sind brieflich oder telegraphisch bei dem »irigenten der Anstalt cinzubringen. Zur Stellung derselben sind Ärzte, Behörden und Vorstände öffentlicher Krankenanstalten befugt. Das Jmpf- ergebnis ist alsbald nach seiner Feststellung der Anstalt auf den den Sendungen zur Bericht­erstattung beigefügten Karten durch den Arzt, der die Impfungen vorgcnommcn hat, portofrei mit­zuteilen. Bei den Lhmphbestellungcn ist folgende» zu beachten:

a) Die Anträge auf Lieferung von Lymphe zu öffentlichen Impfungen sind unter deutlicher Angabe des Namens und de« Wohnortes des mit der Ausführung derselben beauf­tragten Arztes,sowiedcrZahl derJwpfungen, zu denen, und des Tages, an welchem die Verwendung stattfinden soll, miildestens 14 Tage vor dem letzteren cinzubringen.

Die Lieferung erfolgt in der Regel an den Jmpfarzt.

d) Die Anträge auf sofortige Lieferung von Lymphe zu den Impfungen, welche wegen de» Ausbruches der natürlichen Pocken von den zuständigen Behörden angeordnet sind oder welche aus gleichem Grunde in Kranken- Anstaltcn oder Gefängnissen an dem Warte­personale bezw. den Insassen dieser Anstalten vorgenommen oder welche an ausländischen Arbeitern auf Anordnung der zuständigen Behörden ausgesührt werden sollen, haben außer der Bezeichnung der Adresse, an welche die Sendung geschickt werden soll, die Zahl der voraussichtlich zur Impfung gelangenden Personen zu enthalten.

c) Die Anträge aus Lieferung von Lymphe zu privaten Zwecken können nur von Ärzten ge­stellt werden; auch bei diesen kann der Anstalts-Dirigent einevierzehntägige Voraus­bestellung verlangen.

Die Lieferung erfolgt in den Fällen a) und b) kosten- und portofrei, für private Zwecke (o) kosten- und portopflichtig und zwar gegen eine durch Einsendung mit der Post frei einschließlich Bestellgeld im Voraus zu leistende Zahlung von 20 Pf. für eine zu einer Impfung, von 60 Pf. für eine zu fünf Impfungen hinreichende Menge. Die Verwendung von Postmarken zur Zahlung ist nicht stattbaft. *

Wiesbaden, 9. März 1903.

Der Königliche Regierungs-Präsident.

Wird veröffentlicht.

Wiesbaden, 15. April 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Scheuch.

Bekanntmachung.

Mit Rücksicht auf das mehrfache Auftreten der Tollwut bei Hunden in benachbarten Regierungs- Bezirken, niuß auf die genaue Beachtung der Bestimmungen über den Maulkorbzwang für Hunde gesehen werden.

Ich bringe daher nachstehenden Auszug ans der Regierung»-Polizei-Verordnung vom 18. Januar 1877 in Erinnerung.

8 2 .

pp. Hunde, welche innerhalb de» hiesigen Ort«, beringe« auf öffentlicher Straße oder an Orten, woselbst ein öffentlicher Verkehr von Menschen stattfiudet, umhcrlaufen oder sich aufbalten, müssen mit einem Maulkorbe versehen sein, dessen Ein­richtung das Beißen verhindert, ohne das Saufen unmöglich zu machen.

Für die Beobachtung dieser Vorschrift sind die Eigentümer und die Führer von Hunden ver­antwortlich.

8 3 .

Dem Maulkorbzwange sind nicht unterworfen.

a) alle Hunde, welche an der Leine geführt werden oder mit einer solchen fest­gelegt sind;

b) Hirtenhnnde während derjenigen Zeit, in welcher sie für die Begleitung einer Herd» verwendet werden.

8 4.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmnng de« 8 2 werden mit Geldbuße von einer bis zu dreißig 'Mark, im UnvermögenSfallc mit entsprechender Hast bestraft. .

Außerdem sind die OriSpolizeibehorden befugt, Hunde, welche ohne Maulkorb oder mit einem nickt genügend eingerichteten Maulkorbe betroffen werden, cinfangcn und, falls nicht innerhalb von drei Tagen deren Auslösung gegen Erlegung eine« FanoaeldeS von zwei bis drei Mark und Erstattung der Vcrpflegungskosten erfolgt, töten zu lassen.

Im besonderen bemerke ich noch, daß ein ein­facher, quer über die Schnauze des Hundes gezogener Lederricmen nicht als den Vorschriften genügend angesehen werde» kann. *

Wiesbaden, 5. Mai 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Scheuch.

Bekanntmachung.

Der Fruchtmarkt beginnt wäbicnd der Sommer­monate (April bis einschließlich September) um 9 Uhr Vormittags. *

Wiesbaden, den 9. April 1903.

Städtisches Accisc-Amt.