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Mittwoch und Samstag.
Wiesbadener Tagblatts.
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.43.
Samstag, den 30. Mar.
1903.
Polizei-Verordnung,
betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
Auf Grund der §§ 6,11, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den ncuer- worbcnen Landesteilen vom 20. September 1867 (Gcs.-S. S. 1529) und der 88 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landcsverwaltung vom 80. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) verordne ich mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Wiesbaden was folgt:
1. Wer de» Verkauf von Arzneimitteln außerhalb der Apotheken betreiben will, hat in Zukunft zugleich mit der durch § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. Juli 1900 R.-G.-Bl. S. 871) vorgeschriebenen Anzeige einen Lageplan und eine genaue Angabe der Betriebsränme einschließlich des Geschäftszimmers (Bureau, Kontor) zu den Akten der OrtS- polizeibehörde einzureichen.
Andere als die bczeichnetcn Räume dürfen weder als Betriebs- noch als Vorrats- oder Arbcits- räume benutzt werden.
Auch die Ausstellung von sogenannten Drogen- schränkcn ist genau anzugebcn.
2. Sämtliche Räume, sowie die Behältnisse für Arzneimittel und Arzneistoffc sind stets ordentlich und sauber zu halten.
3. Die Behälter für die nicht zu den Giften zählenden Arzneimittel sollen mit lateinischen und in gleicher Schriftgröße ausgesührten deutschen Bezeichnungen, welche dem Inhalt entsprechen, in haltbarer schwarzer Schrift auf weißem Grunde versehen sein.
Bezeichnungen in anderen Sprachen sind unzulässig.
Lediglich für den Gebrauch in der Tierbehand- lung dem freien Verkehr überlassene Arzneimittel smd durch die Bezeichnung „Tierheilmiltel" ans dem Behältnis kenntlich zu machen.
Zur Herstellung der in Ziffer 3 Abs. 1—3 verlangten Bezeichnungen ist für bestehende Handlungen eine UbcrgangSfrist bis zum 31. Dezember
1906 gewährt. Neue Einrichtungen sind den Vorschriften der Ziffer 3 Abs. 1—3 sogleich unterworfen.
4. Die Behältnisse sind im Verkaufsräume, wie in den Vorraksräumen nach dem Alphabet — insoweit lateinische Bezeichnungen vorgeschrieben sind, nach dem Alphabet dieser Bezeichnungen — in Gruppen geordnet übersichtlich aufzustellcn.
In neuen Geschäften und bei Verlegung bestehender Geschäfte in neue Geschäftsräume hat die Aufstellung einreihig zu erfolgen. Vom 1. Januar
1907 ab ist ausschließlich die einreihige Aufstellung zulässig.
5. Arzneimittel, welche gleichzeitig als Nahrungsmittel dienen oder technische Verwendung finden, sind an der dem überwiegenden Gebrauche enlsprcchendeii Stelle einznreihcn.
6. Dasselbe Arzneimittel in ganzer, zerkleinerter oder pulverisierter Ware darf in gesonderte» Fächern desselben Kastens auch in bezcichnelcn Papierbeuteln aufbewahrt werden.
7. Abgcfaßte Arzneimittel können in verschlossenen Behältnissen vorrätig gehalten werden.
8. Die vorhandciicn Arzneimittel müssen echt und zum Gebrauche für Menschen und Tiere geeignet, dürfen weder verdorben noch verunreinigt sein.
9. Auf Geschäfte, welche ausschließlich Großhandel betreiben, finden die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung.
10. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen werden, soweit in den bestehenden Gesetzen nicht eine höhere Strafe vorgesehen, ist mit Geldstrafen bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
11. Die Polizeivcrordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in, Amtsblatte der Königlichen Regierung hier in Kraft.
Wiesbaden, den 2. Mai 1903.
Der Regierungs-Präsident.
In Vertr.: Bake.
Anweisung
zur amtlichen Besichtigung der Drogen-, Material-, Farben- und ähnlichen Handlungen.
1. Verkaufsstellen, an welchen Arzneimittel, Gifte oder giftige Farben fcilgehalten werden, sind nebst den zugehörige» Vorrats- und Arbeitsränmcn sowie dem Geschäftszimiiter des Inhabers der Handlung in der Regel alljährlich einmal unvermutet zu besichtigen.
2. Die Besichtigung erfolgt durch die OrtS- polizeibchördc unter Mitwirkung eines approbierten Apothekers und, soweit tunlich, unter Zuziehung des zuständigen Kreisarztes, der in diesem Falle die Besichtigung leitet. In seinem Wohnorte leitet der Kreisarzt stets die Besichtigung.
Ein Apotheker darf an dem Orte, in welchem er eine Apotheke besitzt, an der Besichtigung nur teilnchmen, wenn der Ort über 20000 Seelen zählt; auch in solchen Orten ist von der Mitwirkung eines dort geschäftlich angesessenen Apotheker« in den Fällen abzuiehen, in denen die zu besichtigende Handlung als Konkurrenzgeschäft für dessen Apotheke zu betrachten ist.
3. Bevollmächtigten der höheren Mcdizinal- behörden steht außerdem die Besichtigung der Vcr- laussstcllcn jederzeit frei.
4. lieber die Besichtigung ist unter Zuziehung des Geschäftsinhabers oder scincs Beauftragten an Ort und Stelle «ine Niederschrift auszunehmen, von welcher dem Geschäftsinhaber auf Antrag kostenpflichtig Abschrift zu erteilen ist.
5. lieber den Besichligungsplan hat sich die Polizeibehörde mit dem Kreisärzte rechtzeitig vertraulich zu verständigen.
Die Polizeibehörde wird zweckmäßig durch Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft vertreten werden, um erforderlichen Falles sofort Beschlagnahmen aussühren zu können.
6. Bei der Besichtigung ist festzustellen:
a) ob der Betrieb nur in den der Polizeibehörde angezcigten Räumen stattfindet. Die Durchsuchung anderer Räume darf nur unter Beobachtung der Vorschriften der §§ 102 u. flg. der Reichs-Strasprozcß- Ordnung erfolgen;
b) ob die Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901 (R.-G.-Bl. S. 380) innegehalten sind, insbesondere, ob etwa in den Neben- ränmen, namentlich der Drogenhand- lungcn, Arzneien auf ärztliche Verordnungen angefcrtigt werden;
o) ob die Aufbewahrung der Gifte und der Verkehr mit denselben den Vorschriften der Polizciverordnung über den Handel mit Giften vom 21. August 1895 (Min.- Bl. f. d. inn. V. S. 265) und vom 16. Oktober 1901 (Min.-Bl. f. d. inn. V. S. 245) entsprechen.
Auch die Konzession zum Giftbandel ist einzusehen und das Giftbuch nebst Giftscheinen auf ordnungsmäßige Führung zu prüfen.
ä) Die Besichtigung hat sich ferner auf die Aufstellniig und Aufbewahrung sämtlicher Arzneimittel, der indirekten Gifte und der giftigen Farben und Trennung der arzneilichen Stoffe von den Nahrungs- , und Gennßmitteln zu erstrecken;
e) auch ist festzustellen, obdievorgeschricbenen Sondcrgeräte für die Gifte und differenten Mittel (Wagen, Löffel, Mörser) vorrätg, gehörig bezeichnet und sauber gehalten sind.
Präzisierte Wagen und Gewichte, sowie besondere Wagen für unschädliche Arzneimittel sind nicht erforderlich.
Die Vorschriften der Polizeiverordnungen über den Handel mit Giften vom 24. August 1895 und 16. Oktober 1901 bleiben für die Bezeichnung der Gefäße sowie auch im übrigen unberührt.
7. Bei der Beurteilung der Güte der Waren in denjenigen Handlungen, in welchen Arzneistoffe seilgehalten werden, sind nicht so strenge Anforderungen zu stellen, wie an die Beschaffenheit der Arzneistoffe in Apotheken.
8. Vorschriftswidrige Waren sind mit zu Protokoll gegebener Zustimmung des Geschäftsinhabers oder seines Vertreters zu vernichten; falls die Zustimmung versagt wird, sind sie in ge? eignctcr Weise, z. B. durch amtliche Versiegelung bis zur richterlichen Entscheidung ans dem Verkehre zu ziehen.
In dem Strafverfahren ist für den Fall der Verurteilung die Einziehung der vorschriftswidrigen Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beantragen.
Für die Beseitigung kleiner, offenbar auf Unwissenheit oder Irrtum beruhender Mängel, geringer Unordnung und Unsauberkcit in den Verkaufs- und Nebenräumen hat die Polizeibehörde unter Hinweis auf den Befund der Besichtigung Sorge zu tragen. Gröbere Verstöße, erhebliche Unordnung und Unsauberkeit sind ernstlich zu rügen und im Wiederholungsfälle zur Bestrafung zu bringen.
Wegen der Übertretung der Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung vom 22. Oktober 1901 und der Polizeivcrordnungen über den Verkehr mit Giften vom 21. August 1895 und 16. Oktober 1901 hat die Polizciverwaltnng auf Grund des Gesetzes vom 23. April 1883 (Ges.-S. S. 65) in Verbindung mit der Anssührnngs-Anweisung vom 8. Juni dess. Js. (Min.-Bl. f. d. in». Verw.
S. 152) die Strafe festznsetzen, wenn nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine die Zuständigkeit der Ortspolizci überschreitende Strafe angemessen erscheint, in welchem Falle die gerichtliche Verfolgung durch den AmtSanwalt zu veranlassen ist.
' Mit besonderer Strenge sind Fälle der Anfertigungen von Arzneien zu verfolgen; auch ist gegebenen Falls ans Grund des 8 35 Abs. 4 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (in der Fassung der Bekanntmnchnng des Reichskanzlers vom 26.Juli1900(R.-G.-Bl. S. 871) zu verfahren.
9. Der Kreisarzt bat eine Zusammenstellung der unter seiner Leitung stattgehabten Besichtigungen in Gemäßheit der Vorschrift des 8 55 der Dienstanweisung für die Kreisärzte vom 23. März 1901 (Min.-Bl. für Mcdiz. pp. Angel. S. 16) an mich mit dem Jahresberichte einzureichen.
10. Die durch die Besichtigung der Verkaufsstellen u. s. w. entstehenden Ausgaben sind als Kosten der örtlichen Polizeivcrwaltung zu betrachten und fallen denjenigen zur Last, welche diese Kosten nach dem bestehenden Rechte zu tragen haben.
11. Auf Geschäfte, welche ausschließlich Groß
handel betreiben, finden die vorstchenden Vorschriften keine Anwendung. *
Wiesbaden, de» 2. Mai 1903.
Der Regierungs-Präsident.
Bekanntmachung.
Mittwoch, den 3. Jnni d. Js., Vormittags 1 t»Nhr,soll in dem Waklsaal desRath- hauscs, Zimmer Nr. 16. die diesjährige Cresccnz an Gras von Feldwegen, Gräben und Böschungen öffentlich meistbietend versteigert werden. *
Wiesbaden, den 27. Mai 1903.
Der Magistrat.
Ortsstatut,
betr. die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung des Eanalnetzes der Stadt Wiesbaden.
Die 88 10 und 11 des Ortsstatnts vom
11. April 1891, betreffend Neucanalisalion, werden auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten- Versammlung vom 6. Juli — 5. Oktober — 1900 aufgehoben. Dagegen greifen folgende Bestimmungen Platz:
81 .
Begründung der Zahlungspflicht.
Für alle bebauten Grundstücke, die nach Maßgabe der polizeilichen Vorschriften an die städtischen Canäle bereits angeschloffen sind oder in der Folge zum Anschluß gelangen, ist als Vergütung für die Benutzung des städtischen Canalnetzes eine Gebühr an die Stadlkasse zu entrichten
8 2 .
Fälligkeit der Gebühr.
Die Gebühr wird fällig:
a) für bisher an das städtische Canalnetz entweder garnicht oder nicht den polizeilichen Vorschriften entsprechend angcschlossene Grundstücke bei Beginn der Anschlußarbeitcn,
b) für bereits angeschlossene Grundstücke, sobald auf denselben Neubauten errichtet oder bestehende Gebäude um ein Stockwerk erhöht oder solchen Ausbesserungen oder Veränderungen unterzogen werden, welche eine wesentliche Umgestaltung der Umfassungsmauern oder inneren Tragwände oder der Decken-Constructionen bedingen (vgl. Banpolizei-Verordnung vom 18. November 1895, 8 25. Abs. 1).
8 3 -
Betrag und Berechnung der Gebühr.
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der Straßenfrontlänge des betreffenden Grundstücks und beträgt für! den lausenden Frontmeter 25 Mk. Bei Eckgrundstücken wird die längere Front berechnet. Für Grundstücke, welche an mehr als zwei Straßen, oder, welche, ohne Eckgrnndstücke zu fein, an zwei Straßen liegen, werden die Slraßen- frontlängen znsammengerechnet, doch ist der Magistrat berechtigt, im Einzelfall eine oder mehrere Fronten bei der Berechnung der Gebühr außer Ansatz zu lassen.
Ist die Straßenfront geringer als die Hausfront, so bcmißt sich die Gebühr nach der Länge der Hanssront.
Für Grundstücke in den Landhausquartieren soll jedoch die Gebühr bei engräumiger Bebanungs- wcisc mindestens 400 Mk., bei weiträumiger Bc- bauungsweise mindestens 500 Mk. betragen, auch wenn weder die Hans- noch die Straßenfront das Maß von 16 oder von 20 Metern erreichen. Für die Feststellung der Frontlängen eines Grundstücks ist die Eintheilung und Bezeichnung im Slockbuch oder die sonstige amtliche Bezeichnung nicht allein entscheidend. Es ist vielmehr die ganze Front der thaisächlich mit dem zu entwässernden Gebäude wirthschaftlich zusammenhängenden Liegenschaft, einerlei ob solche mehrere Grundstücksnummern trägt oder nicht, und ob dieselbe ans Hof, Garten, Park oder anderen Flächen besteht, maßgebend.
Wird die Frontlänge eines beitragspflichtigen Grundstücks nachträglich dadurch vergrößert, daß ein Nachbargrundstück, für welches noch keine Gebühr entrichtet, wirthschaftlich mit ihm vereinigt wird, so erweitert sich die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Zuwachses der Frontlänge.
8 4.
Befreiung von der Gebühr.
Befreit von der Gebühr sind diejenigen Grund- stückstheile, für die ein Beitrag zu den Kosten der Grundstücks-Entwässerung nach den bis znm
12. Fcbruar 1901 in Geltung gewesenen statutarischen Bestimmungen oder auf Grund besonderer Vereinbarung bereits geleistet worden ist.
8 4a.
Erneute Gcbührcnpflichr infolge der Anlage neuer Straßen.
Wird ein bereit« angcichlosscnes Grundstück, für dessen Anschluß an die städtischen Canäle eine Zahlung bereits geleistet worden ist, von Straßen durchschniiten oder in anderer Weise berührt, die auf Grund späier sestgelegtcr Fluchtlinien angelegt werden, so wird dasselbe unter den im 8 2b fcst- gclegtcn Voraussetzungen von Neuem gebührenpflichtig.
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich dann nach den nunmehrigen Straßcnfrontlängcn, mit der Maßgabe, daß die der früheren Gebührenbercchnung zu Grunde gelegten Straßenfronten außer Ansatz bleiben.
Ist ein solche« Grundstück in zwei oder mehr selbstständige Grundstücke gctheilt worden, so tritt die Gebührenvflicht jeweilig nur für diejenige» Thcilgrundstücke ein, bezüglich deren die Voranr- setzungen des 8 2b zutreffen, und cs bleiben die der früheren Gebührenberechnung zu Grunde gelegten Straßenfronten nur soweit außer Ansatz, als sie das einzelne jeweilig in Frage stehende Grundstück begrenzen.
Kommt ein Theil der alten Straßenfront dadurch in Wegfall, daß die neue Straße seitlich in eine alte Straße einmündet, so kommt die für das wegsallende Stück der alte» Straßenfront entrichtete Gebühr weder zur Verrechnung noch zur Rückzahlung.
8 3 .
Haftbarkeit.
Neben dem zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr im Stockbuche eingetragenen Eigenthümer de»
Grundstücks haften der oder die Rechtsnachfolger solidarisch für die Zahlung der Gebühr.
8 6 .
Rechtsmittel.
Dem Abgabepflichtigen stehen die im 8 69 ff. des Communalabgabengesetzes bezeichneten Rechtsmittel zu.
8 ?.
Dieses Ortsstatut tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Wiesbaden, den 21. April 1903.
Der Magistrat.
B. A. 324/1 03.
Genehmigt.
Wiesbaden, den 11. Mai 1903.
Der Bezirksausschuß zu Wiesbaden.
Vorstehendes Ortsstatut wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. *
Wiesbaden, den 20. Mai 1903.
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur Kenntniß der betheiligtcn Grundbesitzer gebracht, daß nach Beschluß der Landwirthschaftskammer für den diesseitigen Regierungsbezirk auf Grund des 8 18 des Gesetze« vom 30. Juni 1894 (G. S. S. 126) von den beitragspflichtigen land- oder forstwirthschaftlich genutzten Grundstücken des Kammerbezirks 6 /s°/<» des Grundsteuerreinertrages als Beitrag zur Kammer zu erheben sind. Rach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Beitrag von einem Grund- steucrreinertrag der landwirthschaftlich genutzten Grundstücken von 20 Thalcrn oder mehr zu entrichten. Es werden den betreffenden Grundcigen- thllmern daher in den nächsten Tagen besondere Anforderungszettel zngcstellt werden, worauf die Beträge innerhalb 8 Tagen an die städtische Steuerkasse, Rathhaus, Zimmer No. 17, abzuführen sind.
Die Beschwerden gegen die eingeforderten Beträge sind innerhalb 2 Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung an den Vorstand der Landwirthschaftskammer zu richten, der über dieselben zu beschließen bat. *
Wiesbaden, den 18. Mai 1903. _ Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Der Fluchtlinienplan zur Erbreiterung der Bierstadterstraße, zwischen Garten» und Bodenstcdt- straße, bei den Grundstücken Haus No. 16 bis 18, hat die Zustimmung der Ortspolizeibehörde erhalten und wird nunmehr im Nathhanse, 1. Obergeschoß, Zimmer No. 38a, innerhalb der Dienst» stunden zu Jedermanns Einsicht offen gelegt.
Dies wird gemäß 8 7 des Geictzes vom
2. Juli 1875, betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen rc., mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß Einwendungen gegen diesen Plan innerhalb einer präklusivischen, mit dem 25. Mai er. beginnenden, bis einschl. 22. Juni er. endenden Frist von 4 Wochen beim Magistrat schriftlich anzubringen sind. *
Wiesbaden, den 19. Mai 1903.
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Normal-Einheitspreise für Straßenbaute« pro 1903.
i. Fahrbahnpflaster.
1 qm kostet:
1. 1. Klasse: Granit, Syenit, olivinfreier Diabas 2C.
a) mit Pechfugendichtung . . 18.70 M/
b) ohne Pechfugendichtung . . 17.20 „
2. 2. Klasse: Basalt, Schlackensteine,
Anamesit, Olivindiabar, Mclaphyr ec.
a) mit Pechfugendichtung . . 14.00 Mk.
b) ohne Pechfugendichtung. . 12.50 „
3. Einfahrt- oder Rinnenpflastcr . . 10.60 .
4. Chaussirung.5.50 „
5. Provisorische Fahrbahnpflasterung 3.80 „
6. Fahrbahnrcgnlirnng.2.05 „
7. Kleinpflaster.6.50 „
8. Gedeckte Stückung.3.80 „
n. Gehwegpflaster.
1 qm kostet mit:
1. Steinplatten (Mclaphyr od. Basalt) 7.80 Mk
2. Mosaik:
a) gemustert.6.90 „
b) ungemnstert.4.70 ,
3. Cement. 8.20 „
4. Asphalt.7.50 .
1 lfd. m kostet:
5. Bordsteinfassuiig:
a) ans Basaltlava auf Beton . 9.00 „
b) ans Granit auf Beton . . 10.70 „
6. Saumstcin.2.80 „
C. Sonstige Ausstattung.
1. Ausführung von Erdarbciten im Auftrag und Abtrag
Jstkosten und 10 °/o Zuschlag. 1 Frontmeter — Isd. in kostet für:
2. Straßenrinnen-Einlässe .... 5.50 Mk.
3. Baumpflanzung:
n) einreihig. 2.50 ,
b) zweireihig. 5 00 „
4. Beleuchtungs-Einrichtung. . . . 2.00 „
Vorstehender Tarif der Normal-Einheitspreise für Straßenbauten — gültig bis 1. April 1904 — wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Wiesbaden, den 26. Mai 1908. *
Stadtbanamt.
