des
Erscheinungstage:
Mittwoch und Samstag.
Wiesbadener Tagblalls.
Verlags-Fernsprecher: Nr. 2953.
Uo. 4L.
Mittwoch, den 27. Mai.
1903.
Bekanntmachung.
Vom 1. April 1903 ab werden die Königlichen Regierungen, bezw. das Königliche Polizei-Präsidium in Berlin, die Intendantur des XIV. Armeekorps und das Ministerium für Elsaß-Lothringen (Abteilung für Finanzen, Gewerbe und Domänen) ermächtigt, die Zahlung der P-nfion für den auf den Sterbemonat folgenden Monat nicht blos an die Hinterbliebene Witwe oder ehelichen Nachkommen von Militärperfonen der Unterklassen der Marine, sondern auch von Offizieren u. s. w. zu genehmigen.
Dies gilt nicht nur für die im 8 39 des Mllltar-Pensionsgesetzes Absatz 1, sondern auch für die im Absatz 2 erwähnten Fälle.
Nur bei vorhandenen Zweifeln über die Zn- lasfigkeit der Bewilligung ist die Entscheidung des Rcichs-Marine-Amts zu erbitten.
,/?krgIeichc die in der Zusammenstellung der Militar-Pensionsgesetze enthaltenen Bestimmungen zu den §8 39 bis 45 Ziffer 6 und zu den 88 94 bis 98 Ziffer 1.)
Bemerkt wird, daß von den an Pensionäre der Marine bewilligten Gnadenunterstützungen ans Kapital 75, Titel 6 des Reichshaushaltsetats, Gnadenmonatsbeträge nicht zu zahlen sind.
Nn/räge auf Feststellung und Anweisung des zuständigen Witwen- und Waisengeldcs sind wie bisher von den Hinterbliebenen der Pensionäre direkt dem Reichs-Marine-Amte vorzulegen.
Des Weitere» werden hiermit vom Eingangs genannten Zeitpunkte ab den Königlichen Regierungen u. s. w. auch die Geschäfte als Pensionsregelungsbehörde bezüglich der Oberklasscn der Marine (Offiziere rc. und Beamte) übertragen.
Eine Nachweisung über das zuletzt bezogene Dieusteinkommen der älteren Pensionäre wird den Regierungen u. s. w. nicht zngestellr werden.
,J* n den voraussichilich seltenen Fällen, in welchen bei vorkommcnden PcnsionSregelungen die Regierungen u. f. w. das frühere Diensteiiikommen wissen muffen, ist diescrhalb kurz beim Reichs- Marine-Amt ainufragen. *
Berlin, den 26. Februar 1903.
Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts.
In Vertretung: gcz. Dicterichsen.
„Wird hiermit veröffentlicht." Wiesbaden, den 11. Mai 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Nachdem der Verkehr mit Kraftfahrzeugen nunmehr in sämtlichen Provinzen des Staates nach einheitlichen Grundsätzen durch Polizeiverordnungen geregelt worden ist. wird nachstehend znm Zwecke der Ermittelung der Inhaber von Kraftfahrzeugen die Verteilung der Erkcnnungsnummcru. wie sie fortan von jedem Kraftfahrzeug offensichtig zu Mren sind, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Es haben erhalten:
Provinz Ostpreußen: 6. Regierungsbezirk Königs- No. 1—500, Regierungsbezirk Gumbinnen No. 501—1000.
Provinz W-sipreußen: D. Regierungsbezirk Danzig m Regierungsbezirk Marienwerder
Ato. b01—1000.
Provinz Brandenburg: E. Regierungsbezirk Pots-
a°d. E 0 'nl76™~999 ai ' rUnB3b ' SiTC 5tantfuU Provinz Pommern: H. Regierungsbezirk Stettin No. 1—40a Regierungsbezirk Köslin No. 401 bis 600, Regierungsbezirk Stralsund (Polizei- Verordnung noch nicht erlassen).
Provinz Posen: J. Regierungsbezirk Posen No. 1 bis 60, Regierungsbezirk Bromberg No. 61—100. Provinz Schlesien: K. Regierungsbezirk Breslau R°- 4-M». Regierungsbezirk Oppeln No. 301 bis 600. Regierungsbezirk Liegnitz No. 601—800. Provinz Sachsen: M. Regierungsbezirk Magdeburg Regierungsbezirk Merseburg No. 351 bis .00, Regierungsbezirk Erfurt No. 701—1000. Prrvinz Schleswig-Holstein: P. Von No. 1 an. Hannover: S. Regierungsbezirk Hannover Regierungsbezirk Hilde« heim 910.301 ms 460. Rcgiernngsbezirk Lüneburg No. 401—500
Regierungsbezirk Stade No. 501-600, Regierunas-
N°,601-700. Regierungsbezirk Aurich No. 701—800.
Provinz Heffen-Nafsali: I. Regierungsbezirk Cassel No. 1—400, Regierungsbezirk Wiesbaden No. 401
DI» t/uU.
Provinz Wesiphalen: X. Regierungsbezirk Münster Pi,™" 300 ' Regierungsbezirk Minden No. 301 bis 600 u. 1001—1200, Regierungsbezirk Arnsberg
sRO. bül—1000.
Rheiuprovinz: Z. Regierungsbezirk Aachen No. 1 bis 150 u. 1001—2000, RegierungsbezirkCoblenz No. 151—250 u. 2001—3000, Regierungsbezirk Eöln No. 251—500 u. 3001—4000, Regierungsbezirk Düsseldorf No. 501-900 „. 4001—5000 Regierungsbezirk Trier No. 901—1000 u. 5001 bis 6000.
Wiesbaden, den 11. April 1003.
Der Regierungs-Prästdent.
In Vertretung: Bake.
Vorstehende Bekanntmachuiig bringe ich hiermit zur allgemeinen Kenntnis. *
Wiesbaden, den 20. April 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
betreffend das Verabfolgen geistiger Getränke.
Auf Grund der §8 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 3«. Juli 1883 und gemäß der 88 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiveiwallnng in de» neu erworbenen Landesteilen vom 20. Scpt. 1867 wird unter Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz Hcffen-Naffau Folgendes verordnet:
8 1. Den Gast- und Schankwirten, sowie den Branntwcinkleinhändlern ist verboten, geistige Getränke zum sofortigen Genuß oder znm Mi't- nehmen an Betrunkene -und an solche Personen, die von der Polizeibehörde als Trunkenbold be zeichnet sind, zu verabfolgen.
Den von der Polizeibehörde als Trunkenbold bezeichneten Personen darf der Aufenthalt in den zum Ausschank von geistigen Getränken bestimmten Lokalen nicht gestattet werden.
8 2. Das Verabfolgen von Branntwein und nicht denaturiertem Spiritus znm sofortigen Genuß an Personen unter 16 Jahren ist den Gast- und Schankwirten und den Branntwcinkleinhändlern verboten.
8 3. Verantwortlich für die Befolgung der vorstehenden Vorschriften (§§ 1, 2) sind äußer den Inhabern der Gaff- und Schankwirtschaftcn und Branntweinkleinhandlnngen auch deren Stellvertreter, Beauftragte und Gewerbcgcbülsen.
8 4. Die Gast- und Schankwirte und die Branntweinkleinhändler haben einen deutlich lesbaren Abdruck dieser Polizeiverordnung in ihren «chank- und Verkaufslokalcn an augenfälliger Stelle ansziihängen.
Sie haben ferner die ihnen zugehendcn Mitteilungen der Ortspolizcibehördcn über die als Lrnukeubolde bezeichneten Personen, solange diese Bezeichnung in Kraft besteht, anfznbewahren und dem Polizeibeamtcn (Gendarmen) auf Verlangen vorzuzeigen.
8 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. bestraft.
8 6. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1903 ui Kraft.
Alle sonstigen polizeilichen Vorschriften über das Verabfolgen geistiger G-tränke an Betrunkene und solche Personen, welche von der Polizeibehörde als Trunkenbolde bezeichnet sind, treten außer Kraft.
Polizeiliche Vorschriften, welche das Verabfolgen geistiger Getränke am jugendliche Personen weilergehenden Einichränkungen unterwerfen, und welche das Verabfolge» geistiger Getränke an andere, als die in den 88 1 und 2 genannten Personen betreffen, bleiben unberührt. *
Cassel, den 9. Dezember 1902.
Der Ober-Präsident: Zedlitz.
Wird hiermit veröffentlicht.
Wiesbaden» 27. Dezember 1902.
Der Polizei-Direktor: v. SchenS.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der 8 5 und 6 des Gesetzes über die Einführung der Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landesleilen vom 20. September 1867 wird nach Beratung mit dem hiesigen Gcmeindc- vorstande verordnet wie folgt:
8 1, Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brotwaren handeln, sind vcipflichtet, die Preise des gewöhnlichen Brotes für je '-Kilogramm (1 Pfund) an den Verkaufsstellen durch einen von außen sichtbaren und von dem Revier-Polizei-Kommissar abgestempclten Anschlag zur Kenntnis des Publikums zu bringen.
Die Preise dürfen nur an einem Montag abgeändcrt werden. Diese Abänderung muß am nämlichen Tage dem Revier-Polizei-Kommissar mitgeteilt und von dem letzteren der abgeändcrtc Anschlag abgestempelt werden.
8 2. Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brotwaren handeln, sind ferner verpflichtet, an den Perkanfsstellen eine Wage mit Gewichten a»f- znstellen oder mitznführcn und den Käufern aus Verlangen das Brot vorzuwiegcn.
8 3. Wer einen höheren Preis für Brot, als den nach 8 1 angeschlagenen verlangt oder sich zahlen läßt oder wer weniger Brot an Gewicht liefert, als er verkauft hat oder wer sonst den Bestimmungen dieser Verordnung znwidcrhandelt, wird, sofern nicht eine Bestrafung auf Grund des Strafgesetzbuches erfolgt, mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder im Unvermöqensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
8 4. Die Polizei-Verordnung vom 25. Februar d. I. wird hiermit außer Kraft gesetzt und tritt an deren Stelle die obige Verordnung. *
Wiesbaden, de» 12. April 1881.
Königliche Polizei-Direktion.
Dr. v. Strauß.
„Wird hiermit veröffeuilicht."
Wiesbaden, 2. April 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Gefunden : 2 Herren-Negenfchirnie, 1 goldener Manschctteuknopf, 1 Rasicrtafche mit Inhalt, ein Geldstück, 1 Traggurte, 3 Portemonnaie» mit Inhalt, 1 seidenes Dauieutaschentnch, 1 kleine Injektionsspritze, 2 Klingen aus einem Wiegemesser, 1 Futteral mit verschiedene» Schirmen (für Damen mib Herren), 1 Damen-Taschenuhr. eine Haarbürste, 1 goldener Kneifer und 1 zweirädriger Handkarren. *
Zugelaufen: 5 Hunde. 1 Katze. Wiesbaden» den 21. Mai 1903.
Königl. Polizei-Direktion.
Bekanntmachung, betreffend die Abhaltung von Waldfesteu in» hiesigen Gemcindewalde.
1. Die Benntznng von Plätzen im städt. Wald zur Abhaltung von Waldfesten kann Vereinen und Gesellschaften nur dann gestattet werden, wenn sie:
a) für sich geschlossen bleiben,
b) .an dritte, nicht zu dem feiernden Verein oder der feiernde» Gesellschaft gehörende Personen Speisen oder Getränke gegen Entgelt nickt abgeben.
Für jeden Festplatz kann nur einem Verein oder einer Gesellschaft diese Erlaubniß ertdeilt werden, es ist also nicht erlaubt, daß gleichzeitig zwei oder mehr Vereine oder Gesellschaften gleichzeitig auf einem Waldplatz ein Waldfest abhalten.
2. Die Erlaubniß kann nur für folgende Plätze crtheilt werden:
a) an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen:
1. im Eichelgarten,
2. unter den Herrneichcn, gegen Vorauszahlunq einer Abgabe von 15 Mark an die Accisekassc. (Auf diesen Plätzen dürfen Tische und Bänke ausgestellt werden.)
d) an Werktagen gegen Vorauszahlung einer Abgabe von 10 Mark an die Accisekasse: auf den Plätzen unter a) und weiter:
3. Ende der Kastanien-Plantage an der Platterstraße, am Eingang des Kiffelbornweges,
4. Distrikt Kohlheck, oberhalb der Schwal bachcr Bahn,
5. Psannkucheiibrücke,
6. Trauerbuche.
Die Anweisung dieser Plätze erfolgt durch das Accise-Amt. Auf den unter 3—6 genannten Plätzen dürfen jedoch keine Tische und Bänke aufgeschlagen werden.
3. Die Erlaubniß zum Abhalten eines Waldfestes ist mindestens einen Tag vor der Veranstaltung bei dem Accist-Jnspector einznholen und wird nur gegen Vorauszahlung der unter 2 festgesetzten Gebühr zur Accisekasse für jeden Fall crtheilt.
Die Erlaubniß kann jedoch nur dann ertheilt werden, wenn Seitens des Antragstellers eine Be- cheinigung des städt. Feuerwehrkonimandos, wonach derselbe sich verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlich werdenden feuerpolizeilichen Ueber wachung zu tragen, beigefügt wird.
Die unter 2 erwähnte Gebühr wird für die Ueberwackung und die Reinmachung, sowie für etwaige kleinere Beschädigungen des Platzes entrichtet; größere Beschädigungen müssen nach all- gemeinen Rechtsgrundsätzen besonders vergütet werden; hierüber entscheidet der Magistrat mit Ausschluß deS Rechtsweges endgültig.
Außerdem ist in den zutreffenden Fällen die verwirkte Bctriebsstener zur Stadlkasse zu entrichten. Die in den Fällen der No. 1 bis 3 aufgestellten Tische oder Bänke müssen am folgenden Tage in der Frühe und falls das Waldfest an einem Tage vor einem Sonn- oder Feiertag abgehalten wurde, am Abend desselben Tages wieder entfernt werden. Wird diese Entfernung über den Vormittag bezw. den Abend verzögert,' so gehen die Tische und Bänke in das Eigenthmn der Stadtverwaltung über, welche ermächtigt ist, über letzicre frei nach ihrem Ermessen zu verfügen; etwaige Ersatzansprüche Dritter hat der Verein (Gesellschaft), eventuell Derjenige, welcher die Erlaubniß erwirkt hat, zu vertreten.
Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, daß die vorherige Einholung der Erlaubniß versäumt sein sollte; auch hat in solchen Fällen die Nachzahlung der Gebühr (No. 2) zu erfolgen.
5. Die Waldfeste müssen in der Zeit vom 1. Juni bis 1. September um 9 Uhr Abends, in der übrigen Zeit um 8 Uhr Abends beendet sein.
6. Vereine (Gesellschaften), sowie Alle, welche im Wald lagern, haben in allen Fällen den Anweisungen der Forstbeamten, Feldhüter und der mit der Aufsicht etwa besonders betrauten Accffe- beamten unweigerlich Folge zu leisten (vergl. 8 9 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880), sowie die bestehenden Vorschriften über den Schutz und die Sicherheit des Waldes und die Schonungen inne zn halten. (Vergl. insbesondere 8 368 No. 6 des Reichsstrafgesetzbuchc«, 8 36 und 44 des Feld- und Forstpolizeigeietzcs, 8 17 der RcgiernngS-Polizeiverordnniig vom 4. Miirz1889.)
Die Erlaubniß zur Abhaltung eines Wald- sestes kann ohne Angabe von Gründen verweigert werde»; mehr als zweimal im Jahre wird demselben Verein (Gesellschaft rc.) die Erlaubniß zur Abhaltung eines Waldfestes nicht ertheilt.
7. Mit dem Waldfcste etwa verbundene Lustbarkeiten (Musik, Tanz :c.). welche nach der Lnstbar- keitssteuer-Ordnung hiesiger Stadt steuerpflichtig sind, sind den Bestimmungen dieser Ordnnng entsprechend besonders anznmelden und zn verstcucr»
Wiesbaden, den 23. April 1903.
_ Der Magistrat
Bekanntmachung.
Der Fluchtlinienplan zur Abänderung und Festsetzung der Vorgärten an den Grundstücken Parkstraße No. 53 bis 61 hat die Zustimmung der Ortspolizeibehörde erhalten und wird nunmehr im Nathdaus, 1. Obergeschoß. Zimmer No. 38», innerhalb der Dienststunden zu Jedermanns Einsicht offen gelegt.
Dies wird gemäß 8 7 des Gesetzes vom
2. Juli 1875, betr. die Anleguug und Veränderung von Straßen rc., mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß Einwendungen gegen diesen Plan innerhalb einer präklusivischen, mit dem 23. Mai cr. beginnende» bis einschließlich 20. Juni cr. endenden Frist von 4 Wochen beim Magistrat schriftlich auzubringen sind. *
Wiesbaden, den 18. Mai 1803. _ Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Der Fluchtlinienplan zur Festsetzung von Vorgärten bei den Grundstücken Platterstraße No. 15 bis einschließlich 23 Hot die Zustimmung der Orts- volizeibehördc erkalten und wird nunmehr im Rathdaus, 1. Obergeschoß, Zimmer No. 38», innerhalb der Dienslstunden zu Jedermanns Einsicht offen gelegt.
Dies wird gemäß 8 7 der Gesetzes vom 2. Juli 1875, betr. die Aulegung und Veränderung von Straßen rc., mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß Einwendungen gegen diesen Plan innerhalb einer präklusivischen, mit dem 23. Mai cr. beginnenden bis einschließl. 20. Juni cr. endenden Frist von 4 Wochen beim Magistrat schriftlich anzubringen sind. *
Wiesbaden, den 18. Mai 1903.
__ Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Der Fluchtlinienplan zur Erbreiterung der Bierstadterstraße, zwischen Garten- und Bodenstedt- straße, bei den Grundstücken Haus No. 16 bis 18. bat die Zustimmung der Ortspolizeibehörde erhalten und wird nnnmehr im Rathhanse, 1. Obergeschoß, Zimmer No. 38a, innerhalb der Dienst- ftunden zu Jedermanns Einsicht offen gelegt.
Dies wird gemäß 8 7 des Gesetzes vom 2. Juli 1875, betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen rc.. mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß Einwendungen gegen diesen Plan innerhalb einer präklusivischen, mit dem 25. Mai cr. beginnenden, bis einschl. 22. Juni cr. endenden Frist von 4 Wochen beim Magistrat schriftlich anzubringen sind. *
Wiesbaden, den 19. Mai 1903.
_ Der Magistrat.
Beschluß.
Von dem Feldwege zwischen der 2. und 3. Gewann .Thorberg". Stockbuch Nr. 8712» (Lagerbnch Nr. 924?>) und von der oberen Kapellenstraße. Stockbuch Nr. 8067» (Lagerbuch Nr. 9251.1a) werden die mit Stockbncv Nr. 8712»b und 8067ab bezeichneten Theile von 27,75 gm und 66,25 gm nach ordnuuasmätziger Durchführung des gemäiz 8,37 des Znständigkeitsgcsctzes vom 1. August 1883 vorgkschricbencn Vcrsahrcii« hier- niit ein, czogc».
Wiesbaden, den 19. Mai 1903
Der Overvsirger,,leister. In Bertr.: Körner.
Entwurf.
Auf Grund des Beschlusses der Stadt»
verordnetenvcrsammlnng vom. wird
das Ortsstatut vom 18. Dezember 1900(12. Febr. 1901), betr. die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung des Canalnetzcs der Stadt Wiesbaden, geändert, wie folgt:
1. Die Bestimmungen unter § 2 b werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: „für bereis angeschlossenc Grundstücke, sobald aus denselben Neubanten errichtet oder bestehende Gebäude um ein Stockwerk erhöht oder solche Ausbesserungen oder Veränderungen unterzogen werden, welche eine wesentliche Umgestaltung der Umfassungs- maneru, der inneren Tragwände 'oder der Decken- Constructioncii bedingen (vergl. Bau-Polizei-Ver- ordnung vom 18. November 1895, 8 25, Abs. 1)."
2- In 8 4, Zeile 3, werden die Worte „bisher geltenden" gestrichen und durch die Worte: „bis zum 12. Februar 1801 in Geltung gewesenen" ersetzt.
3. Zwischen die 88 4 und 5 werden als 8 4a folgende Bestimmungen eingeschoben.
Erneute Gebührenpflicht in Folge der Anlage neuer Straßen.
Wird ein bereits angeschlossenes Grundstück, für dessen Anschluß an die städtischen Canäle eine Zahlung bereits geleistet worden ist, von Straßen durchschnitten oder in anderer Weise berührt, die auf Grund später festgelegter Fluchtlinien angelegt werden,so wird dasselbe unter den im 8 2b festge- legten Voraussetzungen von Neuem gebührenpflichtig.
Die Höhe her Gebühr bestimmt sich dann nach den nunmehrigen Straßenfrontlängen mit der Maßgabe, daß die der früheren Gcbnhrenberechnung zu Grunde gelegten Straßenfronten außer Ansatz bleiben.
Ist ein solches Grundstück in zwei oder mehr selbstständige Grundstücke getheilt worden, so tritt die Gebührenpflicht jeweilig nur für diejenigen Theilgrnndstücke ein. bezüglich deren die Voraussetzungen des 8 2b zuireffcn, und cs bleiben die der früheren Gebührenberechnung zu Grunde gelegten Straßenfronten nur soweit außer Ansatz, als sie das einzelne, jeweilig in Frage stehende Grundstück begrenzen.
Kommt ein Theil der alten Straßenfront dadurch in Wegfall, daß die neue Straße seitlich in eine alte Straße einmündet, so wird die für das weggefalleue Stück der alle» Straßenfront ent- richtete Gebühr Demjenigen znrückbezahlt, der die betreffende Gebühr entrichtet hat.
4. Dieses Ortrstatut tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichiing in Kraft. ‘
Vorstehender Entwurf wird gemäß 8 43. Abs. 2, der Städteordnnvg vom 4. August'1897 hieidurch zur öffentlichen Keiintviß gebracht mit dem Benicrken, daß ettvaigc Eiuwendnnge» gegen denselben innerhalb der nächsten zwei Wochen, vom Tage nach der Veröffentlichung an gerechnet, bei uns geltend zn machen sind. *
Wiesbaden, den 3. März 1903.
Der Magistrat.
