Amtliche
des
Ameiaen
Erscheinungstage:
Mittwoch und Samstag.
Wiesbadener Tagblatts.
Verlags - Fernsprecher: Nr. 3953.
41.
Samstag, den 23. Mai.
1903.
Verdingung.
Zum Posthaus-Neubau auf dem Postgrnndstnckc zu Wiesbaden» Rhcinstraße 23 vnd Luisenstraße 8—IO, sollen:
Loos I» Erd-, Maurer- und Asphaltarbeiten,
Loos ». Lieferung von 190 Faß Cement,
Loos III. Lieferung von 500,000 kg hydraulischen Kalk und 120 cbm Wcißkalk,
Loos IV. Lieferung von 1760 cbm Mauerfand und 220 cbm Putzsand,
Loos V. Lieferung von 2.1OO.OOOHintermaucru»gS-, 5O.OOO Hartbrandsteineu, 65,OOOVerblendern, Loos VI. Eisenarbeiten (243,500 kg)
Getrennt nach einzelnen Loosen unter Umständen im Ganzen im Wege des öffentlichen Angebots pergeben werden.
Zeichnungen, Massenberechnungen, Anbictungs- und AuSfübrungs-Bedingungen und Preisverzeichnisse liegen im Postbanbürcau in Wiesbaden, NicolaSstraße 20, von 9—6 Uhr, zur Einsicht aus und können daselbst mit Ausnabme der Zeichnungen gegen Entrichtung von 1 Mk. 50 Pf. für LooS I und je 50 Pf. für die übrigen Loose bezogen werden.
Die Angebote sind verschlossen und mit einer den Inhalt kennzeichnenden Ausschrift versehen bis zum 6. Juni 1908. Vormittags 11 Uhr» an das Postbaubüreau in Wiesbaden, NicolaSstraße 20, frankirt einzusenden, in dessen Amtszimmer
K ' zeichneten Stunde die Eröffnung der eingegangenen Angebote in Gegenwart der etwa erschienenen stattfindcn wird. ' §287
Frankfurt (Main), 14. Mai 1903.
Kaiserliche Ober-Postdirection.
I. V.: Börner.
Bekanntmachung.
Das laut Bekanntmachung vom 29. Dezember 1902 als in Verlust geraten und vermutlich gestohlen bezeichnete Wertpapier:
K. K. Priv. Oesterr. Nordwestbahn, Schuldverschreibung über 600 Mark, Emission 1874 No. 12766
hat sich wiedergesnnden.
Die Bekanntmachung vom 29. Dezember 1902, die Nachricht zu 3. I. 1979/02 über den Verbleib des Papieres erheischte, wird daher hiermit zurückgenommen. F269 Wiesbaden, den 19. Mai 1903. Der Erste Staatsanwalt.
Bekanntmachung.
Vom 1. April 1903 ab werden die Königlichen Regierungen, bezw. das Königliche Polizei-Präsidium m Berlin, die Intendantur des XIV. Armeekorps and das Ministerium für Elsaß-Lothringen (Abteilung für Finanzen, Gewerbe und Domänen) ermächtigt, die Zahlung der Pension für den auf den Sterbemonat folgenden Monat nicht blos an die Hinterbliebene Witwe oder ehelichen Nachkommen von Militärpersonen der Unterklassen der Marine, sondern auch von Offizieren u. f. w. zu genehmigen.
Dies gilt nicht nur für die im § 39 des Militär-Pensionsgcsetzes Absatz 1, sondern auch für die im Absatz 2 erwähnten Fälle.
Nur bei vorhandenen Zweifeln über die Zulässigkeit der Bewilligung ist die Entscheidung veS Reichs-Marine-Amts zu erbitten.
(Vergleiche die in der Zusammenstellung der Militär-Pcnsionsgesetze enthaltenen Bestimmungen zu den 88 39 bis 45 Ziffer 6 und zu den 88 94 bis 98 Ziffer 1.)
Bemerkt wird, daß von den an Pensionäre der Marine bewilligten Gnadcnunterstützungen aus Kapital 75, Titel 6 des ReichshaushaltSctatS, Gnadenmonatsbcträge nicht zu zahlen sind.
Anträge auf Feststellung und Anweisung des zuständigen Witwen- und WaisengeldeS sind wie bisher von den Hinterbliebenen der Pensionäre direkt dem RcichS-Marine-Amte vorzulegen.
Des Weiteren werden hiermit vom Eingangs genannten Zeitpunkte ab den Königlichen Regierungen u. f. w. auch die Geschäfte als PensionS- regelungsbehörde bezüglich der Oberklassen der Marine (Offiziere rc. und Beamte) übertragen.
Eine Nachweisung über das zuletzt bezogene Diensteinkommcn der älteren Pensionäre wird den Regierungen u. s. w. nicht zugestellt werden.
In den voraussichtlich seltenen Fällen, in welchen bei vorkommcnde» Pensionsreaelungen die Regierungen u. s. w. das frühere Diensteinkommen wissen müssen, ist dieserhalb kurz beim Reichs- Marine-Amt anzufragen.
Berlin, den 26. Februar 1903.
Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts.
In Vertretung: gcz. Dieterichscn.
„Wird hiermit veröffentlicht."
Wiesbaden, den 11. Mai 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Zur Warnung des Publikums vor den Über tretungen werde» nachstehend die den Schutz des Waldes vor Bränden bezweckenden Strafbestimmungen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, gebracht:
368 No. 6 des Reichs-Strafgesetzbuches:
Mit Geldstrafe bis zu scchszig Mark oder mit Hast bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden oder n gefährlicher Nähe von Gebäuden oder seuer- angcnden Sachen Feuer anzündet.
8 44 des Feld- und Forstpolizei-Gesetzes vom 1. April 1880.
Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Hast bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer:
1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert,
2. im Walde brennende oder glimmende
Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt, ^
8. abgesehen von den Fällen des § 368 No. 6 des Strafgesetzbuches, im Walde oder in gefährlicher Nähe desselbeti, im Freien ohne Erlaubnis des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königl. Forsten ohne Erlaubnis der zuständigen Forstbcamten Feuer anzündet oder das gestatteter Maßen angezündete Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder anszulöschen unterläßt,
4. abgesehen von den Fällen des § 360 No. 10 des Strafgesetzbuchs bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher oder deren Stellvertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hülfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Nachteile genügen konnte.
8 17 der Regierungs-Polizei-Verordnung vom 6. Mai 1882.
Mit einer Geldstrafe bis zehn Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft wird bestraft, wer in der Zeit vom 15. März bis 15. Mai bei trockenem Wetter außerhalb der Wege in einem Walde Zigarren oder aus einer Pfeife ohne ge- chloffenen Deckel raucht. *
Wiesbaden, den 3. März 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
ES wird darauf hingewiesen, daß es im eigenen Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder vesentlichen Veränderungen ihrer gewerblichen Anlagen den Königlichen Gewerbeaufsichtsbeamten /Gewerbe-Inspektor) zu Rate zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und unnötiger Kosten von vornherein diejenigen Einrichtungen getroffen werden können, deren es zur Er üllung der durch die Bestimmungen der §8120a—ä der Gewerbeordnung den Betriebsunternehmern gufcrlegten Pflichten bedarf. *
Wiesbaden, den 8. April 1897.
Königliche Polizei-Direktion, gcz. Karl Prinz von Ratibor.
Wird hiermit veröffentlicht.
Wiesbaden, den 2. Mai 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck
Polizei- Verordnung,
betr. Abänderung beziehungsweise Ergänzung des Z 62 der Polizei-Verordnung vom 18. Sept. 1900.
Auf Grund der Paragr. 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteile», sowie der Paragr. 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird unter Aufhebung der bisherigen Bestimmung des Paragr. 62 der Polizei- Verordnung vom 18. September 1900 mit Zustimmung des Magistrats für den Polizeibezirk der Stadt Wiesbaden verordnet was folgt:
Der Paragr. 62 der Polizei-Verordnung vom 18. September 1900 erhält folgende Fassung
8 62.
Aushänge»» und Attsklopfeu von Gegenständen.
1. Ans öffentlichen Straßen und in Vorgärten, sowie an straßenwärts und nach Vorgärten zu bclegenen Türen, Fenstern und Ballonen ist das Aushängen und Aurlegen von Wäsche und das Auslegen, Klopfen und Ausstäuben von Kleidern, Teppichen, Betten, Matratzen und ähnlichen Gegenständen verboten. Ausgenommen hiervon ist das Auslegen von Teppichen zur Ausschmückung bei öffentlichen Festveranstaltungen.
2. Das Ausklopfen der aä 1 genannten Gegenstände ist in Höfen und Gärten innerhalb der Stadt nur an Werktagen von 8 bis 12 Uhr vormittags gestattet. Zimmerteppiche und Läufer, deren Flächeninhalt 16 Quadratmeter übersteigt, dürfen innerhalb der Stadt, sowie in der Nähe von öffentlichen Straßen, Plätzen und Promenaden- wegcn im Umkreise der Stadt überhaupt nicht aus- geklopft oder gestäubt werden.
3. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit der im Paragr. 75 der Polizei- Verordnung vom 18. September 1900 angedrohten Strafe (bis zu 30 Mk., eventuell 3 Tagen Haft) geahndet.
4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer
Publikation in Kraft. *
Wiesbaden, den 8. April 1903.
Der Königl. Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekannt«, achnng.
Benachrichtigung und Anleitung über die Be Handlung von Luftballons und zugehörigen Apparaten, welche im Kreise Wiesbade»» (Stadt) ousgefunden werden.
Zum Zwecke wissenschaftlicher Erforschung der höheren Lustschichtcn. in welche Menschen nicht mehr vorzudringen vermögen, läszt man fast in allen Staaten Europas von Zeit zu Zeit kle,»ere oder größere Luftballon« steigen, die Instrumente tragen, welche an einer geschwärzten Papierflache selbsttätig Aufzeichnungen über die Temperatur, die Feuchtigkeit und so weiter aussuhren. Für die nächsten Jahre finden derartige Auffahrten an dem ersten Donnerstag eines jeden Monats gleichzeitig in England. Frankreich. Elsaß-Lothringen, Bayern, Preußen. Oesterreich und Rußland statt, außerdem aber noch gelegentlich an andern Tagen. In Preußen erfolgen dieselben seitens des Aeronautischen Observatoriums des Königlichen Meteorologischen Instituts am Tegeler Schießplatz bei Berlin» die Ballons, Instrumente und aller Zubehör sind demnach fiskalisches Eigentum.
Da diese Ballons „unbemannt" sind. d. h. nur Apparate, aber keine Person tragen, muß man erwarten, daß sie, von verständigen Leuten gesunden, in zweckmäßiger Weise aufbewahrt und zuruckgeschickt werden. Um den Bewohnern des Stadtkreises Wiesbaden die Möglichkeit einer sachgemäßen Mitwirkung bei diesen wichtigen und in allen Kttlturstaaten geübten Versuchen zu gewähren, seien folgende Erläuterungen und Vorschriften bekannt gegeben:
1. Zum Emporheben der Instrumente werden meistens Luftballons, die mit Gas gefüllt sind, gelegentlich aber auch Drachenfläche» verwandt, die an einem Stahldraht gehalten und durch die Wirkung des Windes zum Aufsteigen gebracht werden. Die Ballons sind entweder aus Stoff oder aus Gummi oder aus Papier hergestellt, an ihrem unteren Teile haben sie eine Ocffnung, aus der man durch vorsichtiges Drücken auf den Ballon das Gas entfernen kann, besonders leicht, wenn man diese Oeffnung hierbei nach oben bringt.
Papierballons, deren Hülle an sich ohne Wert ist. können ohne Weiteres durch Zerreißen entleert werden. Bei dieser Tätigkeit ist selbstverständlich jedes offene Feuer (Zigarre, Pfeife, Streichholz oder anderes) mit größter Sorgsalt ser»» zu halte»», da Gas leicht zum Explodieren gebracht werden könnte. Ballons aus Stoff und Gummi muffen mit tunlichster Sorgfalt behandelt und deshalb z. B. aus Bäumen möglichst ohne Verletzungen frei gemacht werden.
Die zu demselben Zweck benutzten Drachen haben die Gestalt eines viereckigen offenen, ans Holzstäben bestehenden Kastens, der teilweise mit Baumwollstoff bekleidet ist. Befindet sich, was meist nicht der Fall ist, noch ein längeres Stück Stahldraht an dem Drachen, so ist, falls die Möglichkeit vorliegt, daß dieses eine elektrische Starkstrom- Leitung berühren kann, jedes Ergreifen desselben mit den bloßen Händen oder Berühren mit unbedeckten Körperteilen sorgfältig zu vermeiden. Dagegen beseitigt ein um die Hände gewickeltes trockenes Tuch jede Gefahr. Man vermeide jede unnötige Beschädigung des sehr zerbrechlich gebauten Drachen.
2. Ist der Ballon oder Drache bei starkem Winde noch in schneller Bewegung, so ist bei den Versuchen, ihn fcstzuhalte», mit aller Vorsicht zu verfahren, um nicht Hingerissen und hierbei beschädigt zu werden. Ein schnelles Umschlingen der herabhäugenden Leine um einen festen Pfahl oder Baum ist am vorteilhaftesten, um seine Bewegung aufzuhallen.
3. Das an dem Ballon oder Drachen Hangende Instrument ist von besonderem Werte und muß deshalb mit der äußersten Vorsicht behandelt werden. Sobald man das mit Metallpapier bekleidete kleine Körbchen, in dem der Apparat untergebracht ist, in der Luft ergreifen kann oder wenn man es am Erdboden oder in einem Baume hängend findet, schneide man es, ohne im Geringsten mit den Fingern hineinzugreifen, ab und stelle es uneröffnet vorsichtig bei Seile, wenn möglich, in einen geschützten Raum, wo es auch vor dem Regen 'bewahrt ist. Sind an dem Körbchen noch besondere Vorschriften angebracht, so führe man diese sofort aus, z. B., wenn gebeten wird, an einer besonders bezeichnetcn Schnur so lange zu ziehen bis eine Feder ansschnappt, was zum Zwecke hat, eine nachträgliche Zerstörung der auf mit Ruß geschwärztem Papier erfolgten Aufzeichnungen zu verhindern.
4. Ballon, Netz, Fallschirm, Drachen und alle zugehörigen Teile sind ebenfalls sorgfältig aus- zubewahrcn.
5. Bei allen innerhalb des Königrreichs Preußen und der übrigen deutschen Bundesstaaten, außer dem Reichslande Elsaß-Lothringen. Bayern, Württemberg und Baden gefundenen Ballons, Drachen und'Apparaten, ist sofort eine telegraphische Depesche andasAeronantischeObservatorinm, Reinickendorf-West bei Berlin, abznschicken, in der die Adresse des Finders genau angegeben ist. Auch bei ausländischen Ballons, die nicht feite» in Nord- und Mitteldeutschland landen, ist zuerst eine solche Depesche nach Reinickendorf-Berlin zu schicken. Ballon und Apparat werden entweder abgcholtoder nach weiter erfolgenderVorschrift durch die Post znrückgefordert werden.
6. Für jeden aufgefundenen und in sachgemäßer Weise behandelten Ballon oder Apparat wird an den oder die Finder eine Belohnung gezahlt, die von 5 bis 20 Mark betragen kann, je nachdem die Bergung mehr oder weniger sorgfältig erfolgt ist, worüber sich das Königliche Meteorologische Institut die Entscheidung Vorbehalt, außerdem
werden alle sonstigen Kosten, auch für die Depesche,
znrückerstattet. . L .. _.. .
Im Falle von Streitigkeiten wird die Königliche Polizei-Direktion entscheide», welchen Personen die Belohnung gebührt.
Ganz besonders wird darauf aufmerksam gemacht. daß jedes Oeffncn oder Berühren der Apparate in ihren inneren Teilen, die sehr leicht zerbrechlich sind, ganz besonders aber an der mit geschwärztem Papier oder Metall überzogenen Walze oder Trommel den wissenschaftlichen Wert des Ausstieges unwiderruflich vernichtet und oaß auch aus diesem Grunde die Höhe der Belohnung in erster Linie davon abhängt, ob die Aufzeichnungen durch die -Schuld oder Ungeschicklichkeit der Finder verdorben worden sind oder nicht. * Wiesbaden, den 2. April 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neuerworbenen Landesteilen vom 20. Sept. 1867 (Ä. S. S. 1529) und der 88 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) wird stlit Zustimmung des Gemeinde-Vorstandes für den Stadtkreis Wiesbaden nachstehende Polizei-Verordnung erlassen. ,
8 1.
Die unverhüllt zum Verkauf ausliegcnden
a) Back- und Fleischwaren. sowie
b) sonstige Genußmittel, die zum Verzehren bereits fertig gestellt sind, dürfen von den Käufern nicht betastet, und das Betasten darf von den Verkäufern und ihren Angehörigen. Gehilfen und Bediensteten unter keinen Umständen geduldet werden.
8 2 .
Wer in Ausübung eines Gewerbes ausge- schlachtete Tiere, Fleisch. Fleisch- oder Backwaren oder sonstige Nahrung?- und Genußmittel auf öffentlichen Straßen oder Plätzen trägt oder » offenen Wagen fährt, ist verpflichtet, diese Gegen) stände mit einem reinen Tuche verdeckt zu haltert, sowie die etwa zur Beförderung verwendeten Korbei Mulden, Fuhrwerke oder anderen Behältnisse dauernd in sauberem Zustande zu erhalten.
Die Bestimmung in § 1 findet auch bezüglich der in vorstehender Weise beförderten Gegenstand» entsprechende Anwendung.
Wer die in 8 1 bezMneten Waren fcilhält, darf bei ihrer Verpackung in Papier, soweit btej Umhüllung mit der Ware in direkte Berührung kommt, nur reines, naturfarbenes, vorher zu keinem Zweck gebrauchtes Papier verwenden oder durch seine Angehörigen. Gehilfen oder Bediensteten verwenden lassen. tm .
Verboten ist insbesondere die Verwendung gebrauchter Schreibhefte oder Druckschriften (beispielsweise von Zeitungen oder Formularen), sowie von buntfarbigem und nicht naturfarbigcm Papier. 8 4.
Es ist verboten, in Läden, in denen Nahrungsoder Genußmittel offen ausgestellt sind, Hunde mitzubringen, sofern dieselben nicht an kurzer Leine gehalten werden.
8 5.
Für die Befolgung der in den 88.1—3 gegebenen Vorschriften ist sowohl der Verkäufer, als auch dessen Personal, sowie der sonst Beauftragte verantwortlich.
8 6 .
In jedem Verkausslokal bezw. an jeder Ver- kaufsstelle ist ein Abdruck dieser Polizei-Verordn nnng für jeden Käufer sichtbar auszuhängen.
8 7 .
Ziiwiderbandlunqen werden, sofern nicht die allgemeinen Strafgesetze zur Anwendung kommen, mit Geldstrafe von 1 bis zu 30 Mark und im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
8 8 -
Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. *
Wiesbaden, den 2. Dezember 1902.
Der Königl. Polizei-Direktor, v« Schenck.
Bekanntmachung.
Nach dem Erlaß des Herrn Finanzministers vom 31. Oktober d. I. findet wegen der Neu- bemeffung der Portopauschalsumme für die Postsendungen in Staatsdienst-Angelegenheiten in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember 1903 eine Portozählung in der Weise statt, daß alle unter dem Avcrsionierungsvermerk abgehendcn Postsendungen vom Absender mit Zählmarken beklebt, und diese von den Postanstalteu durch den Aufgabestcmpel entwertet werden. Die Sendungen sind auch während des Zähljahres in der bisherigen Weise mit dem Aversionierungs- stempel und dem Dienstsiegel pp. zu versehen.
Infolgedessen ist „es erforderlich, daß diejenige»» Herren Ärzte, welche die von ihnen zn erstattenden Anzeigen von dem Ausbruch «»»steckender Krantyeiten durch die Post absender», sich mit dem erforderlichen Markenvorrat versehen, beziehungsweise denselhen im Kassenbllreau — Zimmer No. 24 des Polizei» Direktions-Gebäudes — abholen lassen.
Ueber die Verwendung der Zählmarken wird die Kontrolle diesseits ausgeübt werden.
Zäblmarkcn, welche unverwendet geblieben sind, müssen bestimmungsmäßig zurückgegeben werden und wird um deren Rückgabe bis 3. Januar 1904 ersucht. *
Wiesbaden, den 8. Dezember 1902.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
