Wiesbadener TaMalts.
-Verlags. Fernsprecher: Nr. 2S53.
. 40 .
Mittwoch, den 20. Mai.
1903 .
Bekanntmachung.
Dom 1. April 1903 nb werden die Königliche» Regierungen.bezw. da« Königliche Polizei-Präsidium ,n Berlin, die Intendantur de« XIV. Armeekorps und das Ministerium für Elsaß-Lothringen (Ab^ teilnng für Finanzen, Gewerbe und Domänen] ermächtigt, die Zahlung der Pension für deii auf den Sterbemonat folgenden Monat nicht blot an btc Hinterbliebene Witwe ober ehelichen Nach- fomntdi von Militärpcrsoncn der Unterklassen dei Marine, sondern auch von Offizieren u. f. w. zr genehmigen.
gilt nicht nur für die im § 39 beä Mllltar-PensionsgcsctzeS Absatz 1, sondern auch füi die im Absatz 2 erwähnten Fälle.
?*. lr bei vorhandenen Zweifeln über die Zu- ^pgkeit der Bewilligung ist die Entscheidung de« RcichS-Marme-Amts zu erbitten.
^-,../?--gi"che die in der Zusammenstellung der Militar-Penfionsgesetze enthaltenen Bestimmungen zu den 88 39 bis 45 Ziffer 6 und zu den 88 94 bis 98 Ziffer 1.)
Bemerkt wird, daß von den an Pensionäre der Marine bewilligten Gnadcnunterstützungen ans Kapital 75, Titel 6 des Reichshaushaltsetats, Gnadenmonatsbeträge nicht zu zahlen sind.
Anträge auf Feststellung und Anweisung des zuständigen Witwen- und Waisengeldes sind wie bisher von den Hinterbliebenen der Pensionäre direkt dem Rcichs-Marine-Amte vorzulegen.
Des Weiteren werden hiermit vom' Eingangs genannten Zeitpunkte ab den Königlichen Regierungen n. f. w. auch die Geschäfte als Pensionsregelungsbehörde bezüglich der Oberklaffen der Marine (Offiziere :c. und Beamte) übertragen.
Eine Nachmessung über das zuletzt bezogene Dltnsteiilkomnicn der älteren Pensionäre wird den Regierungen u. s. w. nicht zngestclll werden.
In den voraussichtlich seltenen Fällen, in welchen bei vorkollimeiiden Pensionsregelungen die Regierungen u. s. w. das frühere Diciisteinkommen wissen muffen, ist dieserhaib kurz beim Reichs- Marine-Amt anzufragcn. *
Berlin, den 26.' Februar 1903.
Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts.
In Vertretung: gcz. Dictcrichscn.
„Wird hiermit veröffentlicht." Wiesbaden, den 11. Mai 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schcnck.
Bekanntmachung.
Grundsätze für die Lieferung von Lymphe aus den Königlichen Anstalten zur Gewinnung tierischen Impfstoffes.
Die Anträge auf Lieferung von Lymphe aus eiiier Königlichen Anstalt zur Gewinnung tierischen Impfstoffes sind brieflich oder telegraphisch bei dem Dirigenten der Anstalt einzubringen. Zur Stellung derselben sind Arzte, Behörden und Vorstände öffentlicher Krankenanstalten bcfngt. Das Jmpf- ^rgebnis ist alsbald nach seiner Feststellung der Anstalt auf den den Sendungen zur Bericht- erstattiing beigefügten Karten durch den Arzt, der die Impfungen vorgenommen hat, portofrei niii- zuteilen. Bei den Lymphbestellniigen ist folgendes zu beachten: J
*) Die Anträge ans Lieferung von Lymphe zu öffentlichen Impfungen sind unter dciitlicher Angabe des Namens und de« Wohnortes des mit der Ausführung derselben beauftragten Arztes,sowiederZahl derJmpfungcn, zu denen, und des Tages, an welchem die Verwendung stattfindcn soll, mindestens 14 Tage vor dem letzteren einzubringen.
Die Lieferung erfolgt in der Regel an den Jmpfarzt.
i») Die Anträge auf sofortige Lieferung von Lymphe zu den Impfungen, welche wegen des Ausbruches der natürlichen Pocken von den zuständigen Behörden angcordnet sind oder welche aus gleichem Grunde in Kranken- Anstalten oder Gefängnissen an dem Warte- personale bczw. den Insassen dieser Anstalten vorgenommen oder welche an ansländischeii Arbeitern auf Anordnung der zuständigen Behörden ausgcführt werden sollen, haben außer der Bezcichnnng der Adresse, an welche die Sendung geschickt werden soll, die Zahl der voraussichtlich zur Impfung gelangenden Personen zu enthalten.
«) Die Anträge auf Lieferung von Lymphe zu privaten Zwecken können nur von Ärzten gestellt werden; auch bei diesen kann der Anstalts-Dirigent cinevierzehntägige Voraus- bestellung verlangen.
Die Lieferung erfolgt in den Fällen a) und b) kosten- und portofrei, für private Zwecke (c) kosten- und portopflichtig und zwar gegen eine durch Einsendung mit der Post frei einschließlich Bestellgeld im Voraus zu leistende Zahlung von 20 Pf. für eine zu einer Impfung, von 60 Pf. für eine zu fünf Impfungen hinreichende Menge. Die Verwendung von Postmarken zur Zahlung ist picht statthaft. *
Wiesbaden, 9. März 1903.
Der Königliche Regierungs-Präsident.
Wird veröffentlicht.
Wiesbaden, 15. April 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß für die ncngegründete Stelle als BezirkSkonservator für den Regierungsbezirk Wiesbaden der Direktor der Knnstgewerbeschule in Frankfurt a. M.. Professor Luthmer, von dem Landesausschusse zu Wiesbaden zum Bezirkskonservator gewählt worden ist und daß der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenhciten sich auf Grund der Allerhöchsten Ordre vom 19. November 1891 mit dieser Wahl einverstanden erklärt hat. Professor Luthmer vertritt in der bezeichneten Stellung gleichzeitig für den Umfang des Regierungsbezirks Wiesbaden den König!. Konservator der Kunstdenkmäler in Berlin; es sind daher Anzeigen, Anträge und Ansuchen aus dem Gebiete der Denkmalpflege in erster Linie an ihn zu richten.
Cassel, den 21. April 1903.
Der Ober-Präsident: gez. Zedlitz.
Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit zur allgenieinen Kenntnis. *
Wiesbaden, den 8. Mai 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Scheu«.
Auszug
aus der Polizei-Verordniing, betreffend das Meldewesen vom 17. Februar 1900.
8 6 . Durchreisende Fremde.
Durchreisende Fremde (Badegäste, Reisenden.), welche in Privathäiisern für Entgelt oder unentgeltlich Wohnung nehmen, sind binnen 24 Stunden durch den Wobnungsgeber bei dem Bureau des Polizeireviers an- bezw. adzumeldcli.
Gast- und Hcrdergswirte haben täglich bis 11 Uhr vormitlags alle «nährend des vorher- gegangenen Tages oder währciid der Nacht au- gekommeiien bezw. abgereistcn Fremden bei dem Bureau des Polizei-Reviers an- bezw. abzumelden.
Die Meldung der Fremden geschieht schriftlich durch zwei Meldezettel, welche enthalten müssen: Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe, Gcdurts- nnd Wohnort und Nationalität des Fremden.
Die Gast- und Herbergswirte sind verpflichtet, ei» Fremdenbuch nach dem Muster 4 zu halten, dasselbe einem jeden Fremden alsbald nach seiner Ankunft zur Eintragung vorzulegcn und auf die richtige und vollständige Ausfüllung der Rubriken zu achten.
Vorstehendes wird hiermit wiederholt zur allgemeinen Kenntnis gebracht. *
Wiesbaden, 2. Januar 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Scheu«.
Bekanntmachung.
Es wird darauf hingewiefen, daß cs im eigenen Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentliche» Perändeiungcu ihrer gewerblichen Anlagen den Königlichen Gewerbeäufsichtsbeamten (Gewerbc-Jujpekror) zu Rare zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen nnd unnötiger Kosten von vornherein diejenigen Ein- richinngen getroffen werden köiincn, deren es zur Erfüllung der durch die Bestiminnnge» der 88 120a—ä der Gewerbeordnung den Betriebsunlernchmern auferlegten Pstichteu bedarf. *
Wiesbaden, den 8. April 1897.
Königliche Polizei-Direktion,
gez. Karl Prinz von Ratibor.
Wird hiermit veröffentlicht. Wiesbaden, den 2. Mai 1903.
Der Polizei-Direkior: v. Scheu«.
Bekanntmachung.
Um auch den in der Woche den Tag über durch ihreBerussgeschäfte in Anspruch genommenen Personen Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung mit den Beamten der König!. Gewerbe-Jnspekiion zu geben, finden für die Königliche Gewerbe- Inspektion zu Wiesbaden besondere Sprechstunden am 1. nnd 3. Sonntag jeden Monats, vormittags von II'/» bis mittags 1'/, Ubr und am Sonnabend der 2. und 4. Woche jeden Monats nachmittags von 5'/- bis 7 l /2 Uhr in deren Geschäftslokal. Dotzheimerstraße 5, hier statt. * Wiesbaden, den 8. Januar 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schcnck.
Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Dienstränme der Königlichen Gewerbe-Inspektion nach dem Hanse Bismarckring 14,1, verlegt worden sind. ' *
Wiesbaden, den 13. Mai 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schcnck.
Bekanntmachung.
Die Horkstrafle zwilchen der Rooustraße und Nettelbeckstraße wird zwecks Neupflasternng auf die Dauer der Arbeit für den Fnhrverkehr polizeilich gesperrt. *
Wiesbaden, den 12. Mai 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Der Verbindungsweg zwischen der Platterstraße und dem Rundfahrweg im Distrikt Himmels- wies wird zwecks Vornahme von Walzarbeiten auf die Dauer der Arbeit für de» Fnhrverkehr polizeilich gesperrt. *
Wiesbaden, den 13. Mai 1903.
Der Polizei-Direktor: V. Schcnck.
Ortsstatut
für die obligatorische kaufmännische Fortbildungsschule zu Wiesbaden.
Auf Grund der 88 120, 142 und 150 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (R.-G.»Bl. S. 871 ff.) wird nach Anhörung betheiligter Handeltreibender und Angestellter mir Zustimmnilg der Stadtvcrordneten-Verfammlung Nachstehendes festgesetzt:
8 1 .
Alle im Bezirk der Stadt Wiesbaden sich regelmäßig aufbaltendeu Angestellten beiderlei Geschlechts in Wiesbadener Handelsgeschäften,die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, die Hierselbst errichtete öffentliche kansmännische Fortbildungsschule an den festgesetzten Tagen und Stunden zu besuchen und an dem Unterrichte theilzunehmen.
Die Festsetzung der Lehrfächer, der Tage und Stunden des Unterrichts erfolgt durch den Magistrat und wird in dem Organ für die amtlichen Bekanntmachungen des Magistrats zur öffentlichen Kennt- niß gebracht.
8 2 .
Dauernd befreit von dieser Verpflichtung sind solche Angestellte, welche dem Schulvorstand den Nachweis führen, daß sie in allen Lehrfächern der kaufmännischen Fortbildungsschulc diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen, deren Aneignung das Lehrziel der Anstalt bildet. Diejenigen, welche nur in einzelnen Lebrfächern diese Reife Nachweisen, können von dem Unterricht in diesen befreit werden
8 3 .
Angestellte, die über 18 Jahre alt sind, oder im Bezirk der Stadt Wiesbaden wohnen ohne darin ihre Beschäftigung zu haben, können, wenn der Platz ausrcicht, auf ihr Ansuchen von dem Schulvorstande zur Theilnahme am Unterricht zugclaffen werden.
84 .
Für jede zum Besuche der Schule verpflichtete, in einem Handelsgeschäft angestellte Person, ist der sie beschäftigende Handeltreibende, sofern er im Bezirk der Stadt wohnt oder sein Gewerbe betreibt, verpflichtet, unbeschadet seine« Ersatzanspruches an die Eltern oder den Vormund des Schülers (der Schülerin) einen Beitrag zu den Kosten der Uuterbaltung der Schule von halbjährlich 20 Mk. oder 10 Mk. im Voraus an die Kasse der kaufmännischen Fortbildungsschule zu leisten, je nachdem der Schüler (die Schülerin) an dem fremdsprachlichen Unterricht theilnimmt oder nicht. Freiwillig di? Schule Besuchende haben denselben Beitrag als Schulgeld zu zablen. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit des zahlunaspflichtigen Handeltreibenden, des freiwilligen Schülers (der Schülerin) und deren Eltern kann das Scknilaeld auf Antrag vom Schulvorstande ermäßigt oder erlassen werden. Endiat das Ardeitsverhältniß innerhalb 4 Wochen, so wird kein Schulgeld erhoben.
85.
Zur Sicherung des regelmäßigen Besuchs der Fortbildungsschule durch die dazu Verpflichteten, sowie zur Sicherung der Ordnung in der Fortbildungsschule und eines gebührlichen Verhallen« der Schüler (Schiilerinnen) werde» folgende Bc- stimmungen erlassen:
1. Die zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten, sowie die freiwilligen Schüler lSchülerinnen) müssen den Anforderungen des Schulvorstande« Folge leisten, insbesondere sich zu den für sie bestimmten Unterrichtsstunden rechtzeitig einsindeii und dürfen dieselben ohne Erlaubniß des Schulvorstandes, oder eine nach dessen Ermessen genügende Entschuldigung weder ganz noch zum Tbeil versäumen.
2. Sie müssen die für die Stunden vor- aeschricbenen Lernmittelin ordentlich gehaltenem Zustande in den Unterricht mitbringen. '
3. Sie haben ibren Lehrern und Lehrerinnen stet« mit der schuldigen Achtung nnd Ehrerbietung zu begegnen.
4. Sie dürfen den Unterricht nicht durch ungebührliches Betragen stören, noch die Schulgeräthe und Lebrmittel verderben oder beschädigen.
5. Sie haben sich auf dem Wege zur und von der Schule gesittet zu benehmen und jedes Unfugs und Lärmens zu enthalten.
6. Sie haben die Bestimmungen der für die
kaufmännische Fortbildungsschule zu erlassenden Schulordnung zu befolgen.
Zuwiderhandlungen werden nach 8 150 No. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (R.-G.-Bl. S. 871 ff.) mit Geldstrafe bis zu 20 Mk., im Unvermögensfalle mit Haft bi« zu 3 Tagen bestraft, sofern nicht nach gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
8 «.
Eltern und Vormünder dürfen ihre zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten Söhne und Töchter oder Mündel nicht davon abhalten, müssen ihnen vielmehr die dazu erforderliche Zeit gewähren.
8 7 .
Die Handeltreibenden haben die von ihnen beschäftigten, nach vorstehenden Bestimmungen schulpflichtigen Angestellten spätestens am 6. Tage nach deren Annahme znm Eintritt in die Fortbildungsschule bei dem Magistrat anzumelden und spätestens am 3. Tage nach Beendigung des Arbeitsverhält- niffes bei dem Magistrat wieder abzumelden. Sie haben die zum Besuche der Fortbildungsschule Verpflichteten so zeitig von der Arbeit zu entlassen, daß sie rechtzeitig und, soweit erforderlich, uw- gekleidct im Unterricht erscheinen können.
8 8 .
Die Handeltreibenden haben den von ihnen beschäftigien Angestellten, die durch Krankheit am Besuche des Unterrichts gehindert waren, bei dem nächsten Besuche der Fortbildungsschule hierüber eine Bescheinigung mitzugeben. Wenn sic wünschen, daß Angestellte aus dringenden Gründen vom Besuche des Unterrichts für einzelne Stunden oder für längere Zeit ciitbunden werden, so haben sie dies bei dem Leiter der Schule so rechtzeitig vorher zu beantragen, daß dieser nöthigenfalls die Entscheidung des Schulvorstandes einholen kann.
8 9 .
Eltern und Vormünder, die dem 8 6 entgegenhandeln, und Handeltreibende, welche die im 8 ' vorgeschriebenen An- und Abmeldungen überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig machen, oder die von ihnen beschäftigten schulpflichtigen Angestellten veranlassen, den Unterricht ohne Erlaubniß ganz oder znm Theil zu versäumen, oder ihnen die im 8 3 vorgeschriebene Bescheinigung dann nicht mitgeben, wenn die Schulpflichtigen Krankheit? halber die Schule versäumt haben, werden nach 8 150 No. 4 der Gewerbe-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (R.-G.-Bl. S. 871 ff.) mit Geldstrafe bis zu 20 Mk. oder im Unvermögensfalle mit Haft bis z» 3 Tagen bestraft.
Wiesbaden, den 11. Dezember 1901.
Der Magistrat, vo« Jbell.
Bestätigt durch Beschluß des Bezirksausschusses vom 6. Februar 1902. J.-No. B. A. 53.
Die hiesigen Handeltreibenden werden aufgefordert, alle vo» ihnen beschäftigten, nach dem Örtrstatut schulpflichtigen Personen, die seit dem 1. Januar l. I. bei ihnen eingctreten sind, binnen sechs Tagen nach der ersten Veröffentlichung dieser Aufforderung und alle in der Folge eintretendcn schulpflichtigen Personen spätestens am sechsten Tage nach deren Annahme zum Eintritt in die Fortbildungsschule im Rathhause, Zimmer No. 3, an- zumeldcu, wo auch An- und Abmeldeformulare auSgegeben werden.
Wiesbaden, den 1. Avril 1902.
Der Magistrat.
Vorstehendes wird wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht. *
Wiesbaden, den 11. April 1903.
Der Magistrat.
Brennholz-Verkauf.
Die Ratnral-Verpstegnngsstation dahier
verkauft von heute ab die nachverzeichneten Holz- sorten zu den beigesetzten Preise»: Buchenholz,
4- ich»ittig, Raummeter 12.50 Mk., Buchenholz,
5- schnittig, Raummeter 13.50 Mk., Kiefern-Anzündc-
bolz per Sack 1.— Mk. Das Holz wird frei ins Haus abgeliefert und ist von bester Qualität. Bestellungen werden von dem Hausvater Sturm, Evang. Vereiushans, Platterstraße 2. entgegengenommen. Bemerki wird, daß durch die Abnahme von Holz die Erreichung des humanen Zweckes der Anstalt gefördert wird. *
Verdingung.
Zum Neubau der Moorbadeauftalt hierselbst sollen auf Grund der
ministeriellen Bestimmungen vom 17. Juli 1885
Loos I: Die Lieferung von I-Trägern, gußeisernen Unterlagsplaiten und Säulen, Loos II: Die Dachdeckerarbeiten und Loos III: Die Klempncrarbeiten öffentlich verdungen werden.
Termin: Mittwoch, de» 3. Juni 1803, Vormittags llVa, bezw.
12 und 12'/» Uhr, im Baubüreau Puulinenberg.
Die Verdingungsunterlagen können daselbst werktägig eingesehen und gegen post- und bestellgeldfreie Einsendung von je 2 Mk. für Loos II und III, sowie 1.50 Mk. für Loos I in baar bis einschl. 27. Mai er. auch von dort bezogen werden.
Geschlossene Angebote mit entsprechender Aufschrift sind rechtzeitig und nur unter Benutzung der vorgenannten Unterlagen postfrei an den mitunterzeichnetcn Regierungsbauführer einznsenden. F299
Znschlagsfrist: 3 Wochen.
Langenschtvalbach, den 13. Mai 1903.
Der König!. Kreisbauinspector: Der Bauleitende:
Böttcher. Kruchen,
Regierungsbauführer.
