X
Amtliche
des
Anzeigen
Erscheinungstage:
Mittwoch und Samstag.
Wiesbadener Tagblatts
Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.
Samstag, de« 16 . Mai.
— 20 —
Jmmobilien-Zwangs-Versteigerungsfache der Eheleute Winzer Johann Demant II. zu Franenstein wird der Termin vom 4 Juli d I
aufgehoben.
Wiesbaden, den 12. Mai 1903. Königliches Amts-Gericht.
gez. Spiegelberg.
Ausgefertigt.
Traudes,
Gerichtsschreiber des König!. AmtS-Gerichts
P267
Bekanntmachung.
Er wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis für . di- neugegründete Stelle als
-5^E"Uservator für den Regierungsbezirk Wiesbaden der Direktor der Kunstgewerbeschule in Frankfurt a. M., Professor Lnthmcr, von dem Landerausichusse zu Wiesbaden zum BezirkSkonser- ^ot»r gewählt worden ist und daß der Herr Minister der geistlichen. Unterrichts» und Mediziiial- Angelegenheiten sich auf Grund der Allerhöchsten Ordre vom 19. November 1891 mit dieser Wahl einverstanden erklärt hat. Professor Lnthmer vertritt in der bczeichneten Stellung gleichzeitig für 5*? Unlfang des Regierungsbezirks Wiesbaden den Komgl. Konservator der Kunsidenkmäler in Berlin: es sind daher Anzeigen. Anträge und Ansuchen auf dem Gebiete der Denkmalpflege in erster Linie an ihn zu richten.
Cassel, den 21. April 1903.
Der Ober-Präsident: gez. Zedlitz
Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit zur allgemeinen Kenntnis. *
Wiesbaden, den 8. Mai 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck
Bekanntmachung.
^ die Lieferung von Lymphe aus den Königlichen Anstalten zur Gewinnung tierischen Impfstoffes.
Anträge auf Lieferung von Lymphe aus zur Gewinnung tierischen Impfstoffes sind brieflich oder telegraphisch bei dem ^ngenten der Anstalt eiiiznbringen. Zur Stellung SB**«»* 'ö, Sitjtt, Behörden und Vorstände öffentlicher Krankenanstalten befugt. Das Jmpf- Sinftnft* ' alsbald nach seiner Feststellung der den den Sendungen zur Berichterstattung bcigerugten Karten durch den Arzt, der f/^^'unaen vorgenommen hat, portofrei mil- zu^beachten^" ß ^p^ b ^^Hungcn ist folgendes
a) Äff, e „u* trSf « ßieferun ß von Lymphe zu öffentlichen Impfungen sind unter deutlicher Angabe des Namens und der Wohnortes . ? . mi or b " Ausführung derselben beauf-
Arztes, sowiedcr Zahl derJmpfungen, unb bt8 £afle8, an welchem die V-rwendung stattfinden soll, mindestens 14 Tage vor dem letzteren einzubringcn.
b,„ 3Ä"' “ “* *«“ “
b) finmhf 1' au L fof ? rtifle Lieferung von
be „ n Jmptuiigeii. welche wegen Ausbruches der natürlichen Pocken von iu'kandlgcn Behörden angcordnet sind
»'IX*! k U 8 .frmtbe in Kranken
anstalten oder Gefängnissen an dem Wartc- perfonale bczw. den Insassen dieser Anstalten U°'.«ev°wm-n oder welche an ausländischen auf Anordnung der zuständigen ^°rdkit ausgeführt werden sollen, haben
Ls°7-n'^ÄL?m..E'"'''^S gelangenden
c) von tzymphe zu waten Zwecken könne» nur von Ärzten ge-
w"d-n; auch bei diesen kann der
*. .Die Lieferung erfolgt in den Fällen „) und
d) kosten- und portofrei, für private Zwecke sei k?^**rt 4 U, } b Portopflichtig und zwar gegen eine durch Einsendung mit der Post frei einsmti-bii^i
fo e Ä zu
N- SSfTÄ SA«.?'L
^^'^daden. 9. März 1903.
©« Königliche Regierungs-Präsident.
Wird veröffentlicht.
Wiesbaden, 15. April 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Um auch den in der Woche den Tag über durch Me Berufsgeschäfte in Anspruch genommenen Personen Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung mit den Beamten der Königl. Gewerbe-Inspektion zu geben, finden für die Königliche Gewerbe- Inspektion zu Wiesbaden besondere Sprechstunde» am 1. und 3. Sonntag jeden Monats vormittags von 11'/- bis mittags 1'/- Ubr und am Sonnabend der 2. und 4. Woche jeden Monats nachmittags von 5'/. bis 7'/, Uhr in deren Geschäftslokal, Dotzheimerftraße 5, hier statt. * Wiesbaden» den 8. Januar 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867, betreffend die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestelle,,. sowie der §§ 143 und 144 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Magistrat, der Stadt Wiesbaden für den Umfang des Stadtkreises Wiesbaden nachstehende Polizei Verordnung erlassen:
. . ^ m..Die zur Zeit bestehende Wasenmeisterci m der Nahe der Erbenheimerlandstraße darf ferner als solche nicht mebr benutzt werden, auch ist die Anlage neuer Wasenplätze zwecks Verscharrung getöteter oder gefallener Tiere untersagt.
8 2. Die Kadaver gefallener und getöteter Tiere (Rindvieh. Kälber, Pferde. Esel. Schafe Schweine Ziegen und Hunde, diese nur bei einer «cbulterhohe von mehr als 0.50 m), sowie die Kadaver geschlachteter Tiere, soweit das Fleisch und die Eingeweide der letzteren ganz oder teilweise für untauglich zum menschlichen Genüsse erklärt werden, musstn nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften der Dampfwasenmeisterci bei Bierstadt überwiesen werben,
_^?^. Der Besitzer eine, solchen Tieres (8 2) M verpflichtet, ohne Verzug und spätestens nach dem Verenden, der Tötung oder Ausschlachtung eines Tieres oder nach endgültiger Entscheidung, daß das Fleisch und die Eingeweide für untauglich erklärt worden ist, auf dem Rathaus (Botenamt) Auzeige zu machen. Diese Anzeige muß Name» und Wohnung des Besitzers, Tierart, Alter und Zahl der gefallenen, getötete» oder geschlachteten Tiere bczw. Tierteile enthalten.
Verendet das Tier nach 6 Uhr abends, so kann die Anzeige auch den folgenden Morgen bis spätestens 9 Uhr erfolgen.
Besteht begründeter Verdacht, daß ein Tier an einer , ansteckenden Krankheit eingegangen ist. vder gelitten hat. so ist außerdem auch der Königlichen Polizei-Direktion Anzeige zu erstatten.
8 4. Gefallene und wegen Krankheit getötete Tiere dürfen nur in der Dampfwasenmeisterei ab- gebautct werdeii.
8 6. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung:
1. auf Saugferkel und Sauglämmer im Alter von weniger als 2 Monaten,
2. aus Hunde von weniger als0,50m Schulter hohe und Katzen,
3. auf totgeborcne oder während der Geburt verendete, Ferkel, Ziegen und Schaflämmer,
4. auf Geflügel und Wild,
5. auf Uiitaiiglich erklärte Eingeweide oder Teile von Schlachtiiercn.
In diesen Fällen hat der Besitzer die betreffenden Tiere bczw. die Eingeweide zu verbrennen oder an einem ihm zur Verfügung stehenden Ort in genügender Tiefe zu vergraben. Er kann indessen auch die Verbringung in di- Dampfwasenmeisterei auf Grund einer nach § 3 zu bewirkende» Anzeige gegen Zablnng der tarifmäßigen Vergütung verlangen oder sofern sich Gelegenheit bietet, die -viere, bezw. Eingeweide dem Wagen der Dampf- wasenmeisterei mitgeben.
Sofern Tiere der in diesem 8 bczeichneten Ort unter senchenvcrdächtigen Erscheinungen eingegangen und, ist der Besitzer verpflicht«, der Königlichen Polizei-Direktion hiervon innerhalb der im 8 3 angegebenen Frist Anzeige zu erstatten und deren Entscheidung darüber einzuholen, ob diese Tiere der Dampfwasenmeisterci zu überweisen sind.
„ 8 6. Der Besitzer gefallenen Großvieh» bczw. dessen Vertreter ist verpflichtet, beim Verladen des Viehes die erforderliche Hülfe zu leisten.
8 ". Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, sofern nicht nach bestcbendcn Gesetzen eine höhere Strase verwirkt ist.mil Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.
8 8. Diese Polizei-Verordnung tritt in Kraft, sobald durch besondere Bekanntmachnng der Betrieb der Danipswaseumcisterei für eröffnet erklärt worden ist.
Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Polizei- Verordnung für den Stadtkreis Wiesbaden vom 23. März 1871, betreffend das Vergraben von gefallenem Vieh, aufgehoben. *
Wiesbaden, den 18. April 1903.
Der Königliche Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Gefunden: 4 Portemonnaies mit Inhalt
1 Kinder-Regenschirm, 4 Damen-Regenschirme'
2 Herren-Regenschirme. 1 goldener Ring. 1 goldenes
Armband, 1 silberne Lorgnette. 2 silberne Damen- Taichcnnhrcn, 1 goldener Herrcn-Manschertenknopf. 1 kleiner Handkoffer mit Inhalt, eine Tischdecke 1 Damen-Capc, 1 vicrräderiger Kinder-Wagen lose Geldstücke. *
§ »gelaufen: 5 Hunde. tteSbaden, den 30. April 1903.
Königl. Polizei-Direktion.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der 8 5 und 6 des Gesetze« über die Einführung der Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landericilen vom 20. September 1867 wird nach Beratung mit dem hiesigen Gemeinde- Vorstände verordnet wie folgt:
8 1. Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brotwaren handeln, sind verpflichtet, die Preise des gewöhnlichen Brote, für je '/.Kilogramm (1 Pfund) an den Verkaufsstellen durch einen von außen sichtbaren und von dem Revier-Polizei-Kommissar abgestempelten Anschlag zur Kenntnis de» Publikums zu bringen.
Die Preise dürfen nur an einem Montag abgeöndert werden. Diese Abänderung muß am nämlichen Tage dem Revier-Polizei-Kommissar
Ä teilt und von dem letzteren der abgeändertc lag abgestempelt werden.
8 2. Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brotwaren bandeln, sind ferner verpflichtet, an den Verkaufsstellen eine Wage mit Gewichten auf- zustcllen oder mitzuführen und den Käufern auf Verlangen das Brot vorzuwiegen.
8 3. Wer einen höheren Preis für Brot, als den nach 8 1 angeschlagenen verlangt oder sich zahle» läßt oder wer weniger Brot an Gewicht liefert, als er verkauft hat oder wer sonst den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird, sofern nicht eine Bestrafung auf Grund de« Strafgesetzbuches erfolgt, mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Hast bestraft.
8 4. Die Polizei-Verordnung vom 25. Februar d. I. wird hiermit außer Kraft gesetzt und tritt an deren Stelle die obige Verordnung. Wiesbaden, den 12. April 1881.
Königliche Polizei-Direktion.
Dr. v. Strauß.
„Wird hiermit veröffentlicht."
Wiesbaden, 2. April 1903.
Ter Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Es ivird darauf hingewiesen, daß es im eigenen Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentlichen Veränderungen ihrer gewerblichen Anlagen den Königlichen Gewerbeaufsichtsbeamten (Gewerbe-Inspektor) zu Rate zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und unnötiger Kosten von vornherein diejenigen Ein richtungen getroffen werden können, deren e« zur Er fullunq der durch die Bestimmungen der §8120a— d ber Gewerbeordnung den Betriebsuntcrnehmern auferlegten Pflichten bedarf.
Wiesbaden, den 8. April 1897.
Königliche Polizei-Direktion, gez. Karl Prinz von Ratibor.
Wird hiermit veröffentlicht.
Wiesbaden, den 2. Mai 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Die Reubauerstratze zwischen der Geisberg- straße und dem Dambachtal. die Alwinenflraße "o? ötrjStcrftaMerftraBt bis zur Sophienstraße und der Weißenburgstraße werden zwecks Herstellung von Wasser- und Gasleitungen auf die Dauer der Arbeit für den Fuhrverkehr polizeilich ge- sperrt.
Wiesbaden, den 9. Mai 1903.
_ Der Polizei-Direktor: v. Scheu».
Fleisch- rc. Lieferung.
Am 2 Juni d. I., früh 10 Uhr,
wird im diesseitigen Geschäftszimmer, Rhein- iraße 47, der Bedarf von Fleisch- rc. Waren für die hiesige Garnison auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1903 verdungen. Bedingungen liegen aus und können gegen Zahlung der Selbstkosten bezogen werden.
Versiegelte Angebote sind vor dem Termin mit der Aufschrift „Angebot auf Fleifch- lieferung" abzugeben. F289
Garnison-Berwaltung.
Verdingung.
Die Arbeiten und Material-Lieferungen zur Pflasterung der unteren Schloß- trafle in Idstein sollen öffentlich verdungen werden.
Die Verdingungsunterlagen können im Dienstzimmer der Kreisbauinspektion, Garten- 'eldstraße 5, eingeschen und gegen postfreie Einsendung v'on 0.70 Mk. ebendaher bezogen werden.
Verschlossene Angebote, mit entsprechender Aufschrift versehen, sind bis zum Eröffnungs- termin am 1«. Juni d. I., vormittags 12 Uhr, unter Benutzung der vorgeschriebenen Verdingungsunterlagen porto- Tci einzureichen. F275
Zuschlagsfrist 4 Wochen. Langenschwalbach, 13. Mai 1903. Der Kgl. Kreisbauinspektor: Böttcher.
Bekanntmachung.
Samstag, den 2». Mai d. I., Vormittags 11 Uhr, soll im Rathhause auf Zimmer No. 55 ein zwischen der Emscr-, Quei» seld- und Philipprbcrgstraße liegender, bereits ein- gezogener Feldweg im Fläschengehalte von circa 2 ar 21,50 gm öffentlich meistbietend versteigert werden.
Bedingungen, sowie Zeichnungen liegen im Rathhaule auf Zimmer No. 51 während der Vor- niittaas-Dienststundcn zur Einsicht au». *
Wiesbaden, den 4. Mai 1903.
Der Magistrat.
Bekanntmachung,
betreffend die Abhaltung von Waldfesten im hiestgen Gemeindewalde.
1. Die Benutzung von Plätzen im städt. Wald zur Abhaltung von Waldfesten kann Vereinen und Gesellschaften nur dann gestattet werden, wenn sie:
a) für sich geschlossen bleiben,
b) an dritte, nicht zu dem feiernden Verein oder der feiernden Gesellschaft gehörende Personen Speisen oder Getränke gegen Entgelt nicht abgeben.
Für jeden Festplatz kan» nur einem Verein oder einer Gesellschaft diese Erlaubniß ertheilt werden, es ist also nicht erlaubt, daß gleichzeitig zwei oder mehr Vereine oder Gesellschaften gleichzeitig aus einem Waldplatz ein Waldsest abhaltcn.
2. Die Erlaubniß kann nur für folgende Plätze ertheilt werden:
a) an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen:
1. im Eichclgarten,
2. unter den Herrneiche»,
gegen Vorauszahlung einer Abgabe von 15 Mark an die Accisekaffe. (Auf diese» Plätzen dürfen Tische und Bänke aufgestellt werden.)
b) an Werktagen gegen Vorauszahlung einer Abgabe von 10 Mark an die Accisekaffe: auf den Plätzen unter a) und weiter:
3. Ende der Kastanien-Plantage an der Vlatterstraße, am Eingang de» KiffelbornwegeS,
4. Distrikt Kohlheck, oberhalb der Schwül» bacher Bahn,
6. Piannkuchenbrücke,
6. Traucrbuche.
Die Anweisung dieser Plätze erfolgt durch das Accife-Amt. Auf den unter 3—6 genannten Plätze» dürfen jedoch keine Tische und Bänke aufgeschlagcn werden.
3. Die Erlaubniß znm Abhaltcn eines Wald- feste» ist mindestens einen Tag vor der Veranstaltung bei dem Accife-Jnfpector einzuholen und wird nur gegen Vorauszahlung der unter 2 festgesetzten Gebühr zur Accisekaffe für jeden Fall ertheilt.
Die Erlaubniß kann jedoch nur dann ertheilt werden, wenn Seitens des Antragsteller» eine Bescheinigung des städt. Feuerwehrkommandos, wonach derselbe sich verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlich werdenden feuerpolizeilichen Ucber- wachung zu tragen, beigesügt wird.
Die unter 2 erwähnte Gebühr wird für di« Ueberwacbung und die Rcinmachung, sowie für etwaige kleinere Beschädigungen des Platzes entrichtet: größere Beschädigungen müssen nach allgemeinen Rechtsgiundsätzen besonders vergütet werden; hierüber entscheidet der Magistrat mit Ausschluß des Rechtsweges endgültig.
Außerdem ist in den zutreffenden Fällen di« verwirkte Bctriebssteuer zur Stadtkaffe zu entrichten Die in den Fällen der No. 1 bis 3 ausgestellten Tische oder Bänke muffen am folgenden Tage in der Frühe und falls das Waldsest ‘ an einem Tag« vor einem Sonn- oder Feiertag abgehalten wurde am Abend derselben Tage» wieder entfernt werden Wird diese Entfernung über den Vormittag bezw den Abend verzögert, so gehen die Tische und Bänke in das Eigcnthum der Stadtverwaltung über, welche ermächtigt ist, über letztere frei nach ihrem Ermessen zu verfügen; etwaige Ersatzansprüche Dritter hat der Verein (Gesellschaft), eventuell Derjenige, welcher die Erlaubniß erwirkt hat, zu vertreten.
Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, daß die vorherige Einholung der Erlaubniß versäumt sein sollte; auch hat in solchen Fällen die Nachzahlung der Gebühr (No. 2) zu erfolgen.
5. Die Waldfeste müssen in der Zeit vom 1. Juni bis 1. September um 9 Uhr Abends, in der übrigen Zeit um 8 Uhr Abend« beendet fein.
6. Vereine (Gesellschaften), sowie Alle, welche im Wald lagern, haben in allen Fällen den Anweisungen der Forstbeamten, Feldhüter und der mit der Aufsicht etwa besonders betrauten Acciie- beamten unweigerlich Folge zu leisten (vergl. 8 9 de» Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880), sowie die bestehenden Vorschriften über den Schutz und die Sicherheit des Waldes und bi» Schonungen tune zu halten. (Vergl. insbesondere 8 368 No. 6 des Reichsstrafgesctzbnches, 8 36 und 44 des Feld- und ForftpolizeigesetzeS, § 17 bet RcgiernngS-Volizeiverordmmg vom 4. März 1889.)
Die Erlaubniß zur Abhaltung eines Wald, ester kann ohne Angabe von Gründen verweigert werde»; mehr olr zweimal im Jahre wird dem. selben Verein (Gesellschaft rc.) die Erlaubniß zu, Abhaltung eine? Waldfestes nicht ertheilt.
7. Mit dem Waldfcste etwa verbundene Lustbarkeiten (Musik. Tanz rc.), welche nach der Lnstbar.' kcitssteuer-Ordnung diesiger Stadt steuerpflichti« sind, sind den Bestimmungen dieser Ordnung ent- prechend besonders anznmelden und zu versteuern
Wiesbaden, den 23. April 1903. «
Der Magistrat.
