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Amtliche

des

Anzeigen

Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

Wiesbadener Tagblalts.

Verlags-Fernsprecher: Nr. 2953.

38.

Mittwoch, den 13. Mai.

1903.

12. K. 9/03.

*"13;

Zwangs-Bersteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen die im Gemeindebezirk Frauenstein belegenen, im Grundbuche von Frauenstein Band II, Blatt 46 und Blatt 47 zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks auf den Namen:

a) des Winzers Johann Demant H. in Frauenstein,

b) desselben und seiner Frau Elisabeths Demant, geb. Eisenhardt daselbst

als Gesamtgut eingetragenen Grundstücke:

zu a) Grundsteuermutterrolle 473, Kartenblati 2 No. 171, Acker Mühlberg 1. Gewann,

4.24 ar, 12 Pfg. Grundsteuerreinertrag,

Kartenblatt 9 No. 30, Acker Neueweiher, II. Teil, 2. Gewann, 13,30 ar. 1,41 Mark Grundsteuerreinertrag,

Kartenblatt 9 No. 60, Acker Schleif 1. Gew., 6,56 ar, 36 Pfg. Grundsteuer- remertrag,

Kartenblatt 7 No. 213, Acker Albertsberg 4. Gew., 6,14 ar, 17 Pfg. Grund­steuerreinertrag,

Kartenblatt 16 No. 343/291, Acker Kleine Sandkaut 3. Gew., 7,19 ar,

1.24 Mark Grundstcuerreinertrag,

Kartenblatt 16 No. 66, Weingarten Quillborn, 1,15 ar, 36 Pf. Grundsteuer­reinertrag,

zu b) Grundsteuermutterrolle 748, Kartenblatt 6 No. 88, Gebäudesteuerrolle 113, Wohnhaus mit Hofraum, Scheune und Stall, Obergasse 9, 1,43 ar, 90 Mark Gebäudesteuernutzungswert, und Kartenblatt 16 No. 344/291, Art. 748 der Grundsteuermutterrolle, Acker Kleine Sandkaut, 3. Gew.,

6.25 ar, 98 Pfg. Grundsteuerreinertrag,

(Kartenblatt 6 No. 88 hat das unbeschränkte Fahrt- und Wandlungsrecht auf der ganzen Fläche über Parzelle Kartenblatt 6 No. 89 von Frauenstein und ist belastet mit einer Ganggerechtigkeit über den Hof längs der Parzelle Kartenblatt 6 No. 87 bis 91 zu Gunsten von Kartenblatt 6 No. 90)

am 4. Juli 1803, nachmittags 4 Uhr,

durch das Unterzeichnete Gericht im Rathause zu Frauenstein versteigert werden.

Der Versteigerungsvermerk ist

zu a) am 24. April 1903 und

zu b) am 12. Februar 1903 in das Grundbuch eingetragen.

Es ergeht die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Ver­steigerungsvermerks aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungs­termine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des ge­ringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. I? 267

Wiesbaden, den 3. Mai 1903.

Königliches Amtsgericht 12.

Polizei- Verordnung,

best. Abänderung beziehungsweise Ergänzung des § 62 der Polizei-Verordnung vom 18. Sept. 1900.

Auf Grund der Paragr. 5 und 6 der Aller­höchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbeneil LandeSteilen, sowie der Paragr. 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landerverwaltung vom 30. Juli 1883 wird unter Aufhebung des bisherigen Bestimmung des Paragr. 62 der Polizei- Verordnung vom 18. September 1900 mit Zu­stimmung des Magistrats für den Polizeibezirk der Stadt Wiesbaden verordnet was folgt:

Der Paragr. 62 der Polizei-Verordnung vom 18. September 1900 erhält folgende Fassung:

8 62.

Aushängen und Ausklopfen von Gegen­ständen.

1. Auf öffentlichen Straßen und in Vorgärten, sowie an straßenwärts und nach Vorgärten zu bclegenen Türen, Fenstern und Ballonen ist das Aushängen und Aurlegen von Wäsche und das Auslcgen, Klopfen und Ausstäuben von Kleidern, «Teppichen, Betten, Matratzen und ähnlichen Gegen­ständen verboten. Ausgenommen hiervon ist das Mslegen von Teppichen zur Ausschmückung bei öffentlichen Festveranstaltungen.

2. Das AuSklopfcn der ad 1 genannten Gegen­stände ist in Höfen und Gärten innerhalb der Stadt nur an Werktagen von 8 bis 12 Uhr vor­mittags gestattet. Zimmerteppiche und Läufer, deren Flächeninhalt 16 Quadratmeter übersteigt, dürfen innerhalb der Sradt, sowie in der Nähe von öffentlichen Straßen, Plätzen und Promenaden- wcgen im Umkreise der Stadt überhaupt nicht aus­geklopft oder gestäubt werden.

3. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimm­augen werden mit der im Paragr. 75 der Polizei- Verordnung vom 18. September 1900 angedrohten Strafe (bis zu 30 Mk., eventuell 3 Tagen Haft) geahndet.

4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer

Publikation in Kraft. *

Wiesbaden, den 8. April 1903.

Der König!. Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Die Lrarrienstraße von der Adelheidstraße hiS zur Mbrechtstraße wird zwecks Neueindeckung emf die Dauer Kr Arbeit für den Fährverkehr polizeilich gesper *

Wiesbaden, den 5. Mai 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der § 5 und 6 des Gesetzes über die Einführung der Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 wird nach Beratung mit dem hiesigen Gemeinde- vorstande verordnet wie folgt:

8 1. Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brot­waren handeln, sind verpflichtet, die Preise de? gewöhnlichen Brotes für je l l» Kilogramm (1 Pfund) an den Verkaufsstellen durch einen von außen sicht­baren und von dem Revicr-Polizei-Kommissar abgestempelten Anschlag zur Kenntnis des Publikums zu bringen.

Die Preise dürfen nur an einem Montag abgcändert werden. Diese Abänderung muß am nämlichen Tage dem Revier-Polizei-Kommissar mitgeteilt und von dem letzteren der abgeänderte Anschlag abgestempelt werden.

§ 2. Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brot­waren handeln, sind ferner verpflichtet, an den Verkaufsstellen eine Wage mit Gewichten ans- zustcllen oder mitzuführen und den Käufern auf Verlangen das Brot vorzuwiegen.

8 3. Wer einen höheren Preis für Brot, als den nach § 1 angeschlagenen verlangt oder sich zahlen läßt oder wer weniger Brot an Gewicht liefert, als er verkauft hat oder wer sonst den Be­stimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird, sofern nicht eine Bestrafung auf Grund des Strafgesetzbuches erfolgt, mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.

8 4. Die Polizei-Verordnung vom 25. Februar d. I. wird hiermit außer Kraft gesetzt und tritt an deren Stelle die obige Verordnung. *

Wiesbaden, den 12. April 1881.

Königliche Polizei-Direktion.

Dr. v. Strauß.

„Wird hiermit veröffentlicht."

Wiesbaden, 2. April 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Scheuch.

Bekanntmachung.

Um auch den in der Woche den Tag über durch ihre BerusSgeschäfte in Anspruch genommenen Personen Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung mit den Beamten der Königl. Gewerbe-Inspektion zu geben, finden für die Königliche Gewerbe- Inspektion zu Wiesbaden besondere Sprech­stunden am 1. und 3. Sonntag jeden Monats, vormittags von 11'/- bis mittags 1'/, Uhr und am Sonnabend der 2. und 4. Woche jeden Monats nachmittags von 5'/- bis 7'/- Uhr in deren Ge- schäftslokal, Dotzheimerstraße 5, hier statt. *

Wiesbaden» den 8. Januar 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Es wird darauf hingewiesen, daß es im eigene» Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentliche» Veränderungen ihrer gewerblichen An­lagen den Königlichen Gewerbeaufsichtsbcamten (Gewerbe-Inspektor) zu Rate zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und un­nötiger Kosten von vornherein diejenigen Ein­richtungen getroffen werde» können, deren cs zur Er­füllung der durch die Bestimmungen der 88 120a— d der Gewerbeordnung den Betriebsunternehmern anferlegteu Pflichten bedarf. *

Wiesbaden, den 8. April 1897.

Königliche Polizei-Direktion, gez. Karl Prinz von Ratibor.

Wird hiermit veröffentlicht.

Wiesbaden, den 2. Mai 1903.

_ Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Die Königliche Staats-Regierung hat die Herstellung einer geologischen Karte vom Königreich Preußen unternommen.

Mit der Ausführung der betreffenden Arbeiten in dem hiesigen Kreise sind der Laudesgeologe Dr. Leppla ans Berlin und der Geologe A. V. Reinach aus Frankfurt a. M. beauftragt worden.

Mit Rücksicht auf die Gemeinnützigkeit dieser Arbeiten und ihre Wichtigkeit für die Interessen der Land- und Forstwirtschaft und der Industrie ist es dringend erwünscht, daß die Ortsbehörden und Kreiseingesessenen die genannten bei ihren Arbeiten unterstützen und sie namentlich von etwa gemachten geologische:'. Funden und Beobachtungen, welche für die Kartenaufnahme von Interesse sein können, in Kenntnis zu setzen.

Von seiten der geologischen Landesanstalt sind die genannten Beamten mit Lcgitimationskarten versehen worden. *

Wiesbaden, den 1. Mai 1903.

_ Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Zur Warnung des Publikums vor den Über­tretungen werden nachstehend die den Schutz des Waldes vor Bränden bezweckenden Strafbestim­mungen hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht: 8 368 No. 6 des Reichs-Strafgesetzbuches:

Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuer­fangenden Sachen Feuer anzündet.

8 44 des Feld- und Forstpolizei-Gesetzes vom 1. April 1880.

Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer:

1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert,

2. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirst oder unvorsichtig handhabt,

3. abgesehen von den Fällen des 8 368 No. 6 des Strafgesetzbuches, im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben, im Freien ohne Erlaubnis des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königl. Forsten ohne Erlaubnis der zuständigen Forstbcamten Feuer anzüudet oder das gestatteter Maßen angezündete Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt,

4. abgesehen von den Fällen des 8 360 No. 10 des Strafgesetzbuchs bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher oder deren Stell­vertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hülfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Nach­teile genügen konnte.

8 17 der Regierungs-Polizei-Verordnung vom 6. Mai 1882.

Mit einer Geldstrafe bis zehn Mark, im Un- vermögcnsfalle mit verhältnismäßiger Haft wird bestraft, wer in der Zeit vom 15. März bis 15. Mai bei trockenem Wetter außerhalb der Wege in einem Walde Zigarren oder aus einer Pfeife ohne ge­schlossenen Deckel raucht. *

Wiesbaden, den 3. März 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Auszug

aus der Polizei-Verordnung, betreffend das Mclde- wescn vom 17. Februar 1900.

8 6 . Durchreisende Fremde.

Durchreisende Fremde (Badegäste, Reisenderc.), welche in Privathäusern für Entgelt oder unent­geltlich Wohnung nehmen, sind binnen 24 Stunden durch den Wohnungsgeber bei dem Bureau des Polizeireviers an- bezw. abzumelden.

Gast- und Herbergswirte haben täglich bis 11 Uhr vormittags alle während des vorher- gegangcnen Tages oder während der Nacht an­gekommenen bezw. abgereisten Fremden bei dem Bureau des Polizei-Reviers an- bezw. abzumeldeu.

Die Meldung der Fremden geschieht schriftlich durch zwei Meldezettel, welche enthalten müssen: Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe, Geburts­und Wohnort und Nationalität des Fremden.

Die Gast- und Herbergswirte sind verpflichtet, ein Fremdenbuch nach dem Muster 4 zu halten, dasselbe einem jeden Fremden alsbald nach seiner Ankunft zur Eintragung vorzulegen uud auf die richtige und vollständige Ausfüllung der Rubriken zu achten.

Vorstehendes wird hiermit wiederholt zur all­gemeinen Kenntnis gebracht. *

Wiesbaden, 2. Januar 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Ein aus dem Transport beschädigter Wagen belgischer Marmor — Gewicht 10,282 leg - soll

am Freitag, den 15. er., Nachmittags 2 Uhr, auf Bahnhof Rüdesheim öffentlich meist­bietend verkauft werden. Wegen Besichtigung wolle man sich an Güterabfertigung Rüdes­heim wenden. F273

Wiesbaden, den 11. Mai 1903.

Kgl. Eisenb.-Berkehrsinspection.

Fleisch- rc. Lieferung.

Am 2. Juni d. I., früh 1« Uhr,

wird im diesseitigen Geschäftszimmer, Rhein­straße 47, der Bedarf von Fleisch- rc. Waren für die hiesige Garnison auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1903 verdungen. Bedingungen liegen aus und können gegen Zahlung der Selbstkosten be­zogen werden.

Versiegelte Angebote sind vor dem Termin mit der Aufschrift „Angebot auf Fleisch­lieferung" abzugeben. F289

_ Garnison-Verwaltung.

Auszug aus der Straften-Polizei- Verordnung vom 18. Sept. 1900.

8 56.

4. Kinder unter 10 Jahren, welche sich nicht in Begleitung erwachsener Personen befinden, sowie Dienstboten oder Personen in unsauberer Kleidung ist die Benutzung der in öffentlichen Anlagen uud Straßen ausgestellten Ruhebänke, welche die Be­zeichnung „Ruhebänke" oder „Kurverwaltung" tragen, untersagt. *

Wird veröffentlicht.

Wiesbaden, den 1. April 1903. _ Der Magistrat.

Auszug aus der Straften-Polizei- Verordnung vom 18. Sept. 1000.

8 57.

Verkehr in der Kochbrnnnen-Anlage.

1. Kindern unter 10 Jahren iü ohne Begleitung erwachsener Personen, Kinderwärterinnen jedoch, die sich in Ausübung ihres Berufes befinden, über­haupt der Aufenthalt in der Trinkhalle daselbst untersagt.

2. Personen in unsauberer Kleidung, ferner solchen Personen, welche Körbe oder Traglasten irgend welcher Art mit sich führen, ist der Aufent­halt in der Kochbrunnen- Anlage und Trinkhalle, sowie der Durchgang durch die Aula ge nicht gestattet.

3. In der Zeit vom 1. April bis 1. November ist das Rauchen in der Kochbrunnen-Anlage bis 9 Uhr Vormittag« verboten.

4. Das Mitbringen von Hunden in die Koch- brunnen-Anlage und Trinkhalle ist verboten.

5. Während der Brunnenmusik darf die Ver­

bindungsstraße zwischen Taunusstraßc und Kranz­platz mit Fuhrwerk jeder Art nur im Schritt be­fahren werden. _ *

Wird veröffentlicht.

Wiesbaden, den 1. April 1903. _ 2>et Magistrat.

Bekanntmachung.

Der Fluchtlinienplan für das Terrain zwischen Lahnstraße und dem Wellritzthal, den Distrikten „Schwalbachcr Chaussee", „Hinter Ueberhoben" und „Geisheck" hat die Zustimmung der Orts­polizeibehörde erhalten und wird nunmehr im Rathdans, 1. Obergeschoß, Zimmer No. 38a, innerhalb der Dienststunden zu Jedermanns Ein­sicht offen gelegt.

Dies wird gemäß 8 7 des Gesetzes vom 2. Juli 1875. betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen rc., mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß Einwendungen gegen diesen Plan innerhalb einer präclusivische», mit dem 11. Mai cr. beginnenden und einschließlich 8. Juni cr. endenden Frist von 4 Wochen beim Magistrat schriftlich anzubringen sind. *

Wiesbaden, den 6. Mai 1903.

Der Magistrat.

_ In Bertr.: FrobeninS.

Bekanntmachung.

Die drei städtischen Volksbadeanstalten befinden sich

1. im Gebäude der Höh. Mädchenschule, Kellergeschoß. Eingang neben der Mädchenschule,

2. am Kirchhofsgäßchen,

3. im Hause Roonstraße No. 3.

Es werden verabfolgt:

Brausebäder in sämmtlichen Anstalten, Sitz­brausebäder in den Anstalten am Schloßplatz und Roonstraße, Wannenbäder in der Anstalt an der Roonstraße für Männer und Frauen.

Wannenbäder in der Anstalt am Schloß­platz für Frauen den ganzen Tag, für Mänücr nur zwischen 1 und i IA Uhr. Die Frauen- abtheilmig ist in allen Bädern von 1—4 Uhr geschlossen. *

Das Stadtbauamt.