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220. Berlags-Fernsprecher No. 288».
Dienstag» de« 12. Mai.
Redaktions-Fernfprecher No. 82. 1903.
Abend-Ausgabe.
Offerte und Annahme.
Geschäfte kommen in der Weise zu stände, daß der eme Teil dem andern einen Antrag, eine sogenannte Offerte, macht. Es ist dies eine einseitige Erklärung, an die man aber sofort gebunden ist. Man kann also nicht, wenn einem, nachdem man den Antrag ausgesprochen hat, einfällt, daß es klüger sei, das Geschäft nicht oder wenigstens jetzt noch nicht zu machen, einfach widerrufen. Das braucht sich der andere nicht gefallen zu lassen. In manchen Kreisen ist die.Meinung verbreitet, man könne von einem bloßen Anträge innerhalb einer Stunde, oder auch binnen 24 Stunden noch zurücktreten. Aber das ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig, vielmehr in der Regel falsch.
Man muß nämlich unterscheiden, ob der Antrag einer anwesenden oder einer abwesenden Person gemacht ist. Eine anwesende oder durch den Fernsprecher mit mir verbundene Person muß sich auf einen ihr gemachten Antrag sofort erklären, d. h. nicht in derselben Sekunde, sondern es kommt darauf an, wie lange Zeit sie verständigerweise beanspruchen kann, um sich über den Antrag schlüssig zu machen. Sie wird also den angebotenen Gegenstand besichtigen dürfen, und so lange Zeit, wie hierzu erforderlich ist, bleibt der Antragsteller an seinen Antrag gebunden. Das kann also unter Umständen eine Viertelstunde oder länger sein. Bis zum Ablauf der zur Prüfung und Überlegung erforderlichen Zeit kann der Antragsteller nicht zurücktreten.
Anders würde es sich dann verhalten, wenn der Antragsteller von vornherein seine Haftung ausgeschlossen hat, indem er z. B. den anderen nur fragt: „Hätten Sie wohl Lust, mir mein Pianino für 300 Mk. abzukaufen?" Das ist eine Fassung der Frage, welche ergibt, daß der Fragende nur wissen möchte, ob der andere wohl zum Kauf geneigt ist. nicht aber enthält sie eine Verpflichtung seinerseits, zu verkaufen. Im Geschäftsleben setzt man derartigen Anträgen, an welche man nicht gebunden sein will, gewöhnlich ausdrücklich hinzu: „ohne Obligo".
Eine Verpflichtung aus dem gemachten Anerbieten tritt auch dann nicht ein, wenn der Antrag ein unvollständiger war, d. h„ wenn er nicht alle wesenüichen Bestandteile des abzuschließenden Geschäfts, also beim Kauf Ware unt)- Preis enthielt. Wenn ich zu jemand sage: „Wollen Sie mir mein Piano", oder: „Wollen Sie mir 100 neue Damenmäntel abkaufen", so hat die Frage gar keine rechtliche Bedeutung, denn der Gefragte kann ruhig antworten: „Ja", also annehmen, und er hat doch nichts angenommen, weil ich ihm in Wahrheit keinen
vollendeten Antrag gemacht habe. Ich wollte vielleicht nur erfahren, ob, wenn ich den Gegenstand verkaufen wollte, der Gefragte als Reflektant in Betracht käme. Ebensowenig entsteht eine Verpflichtung des Kaufmanns, welcher durch Cirkular oder Preisliste oder in der Zeitung seine Waren mit Angabe der Preise ankündigt. Eine Verpflichtung für ihn tritt selbst dann nicht ein, wenn sowohl der Preis als auch die Ware so genau bezeichnet ist, daß mau erkennen kann, welche Waren man für einen bestimmten Preis erhalten soll. Der Grund, warum Preislisten und Annoncen die rechtliche Anerkennung versagt wird, ist also nicht zu finden in einer Unvollständigkeit der Offerte, sondern darin, daß Annoncen und Preislisten meistens überhaupt nicht als bindende Offerten gemeinr sind. Denn der Wille desjenigen, von dem die Zusendung oder die Ankündigung ausgeht, ging nicht dahin, sich gegenüber allen Personen, denen die Preisliste oder Ankündigung zu Gesichte kommt, zu verpflichten, ihnen beliebige Posten Ware zu liefern. Das überstiege vielleicht vollständig seinen Vorrat als Kaufmann oder seine Leistungsfähigkeit als Fabrikant. Deshalb enthielt unser früheres Handelsgesetzbuch die ausdrückliche Vorschrift, daß ein Antrag, wächer in einer Weise gemacht wird, die erkennen läßt, daß er einer unbestimmten Anzahl von Personen zugegangen ist, keine verbindliche Offerte sei, sondern nur die Bereitwilligkeit nusdrücken solle, Offerten auf die ausgebotenen Waren entgegenzunehmen. Die Entscheidung, ob man überhaupt, und ob man zu dem angekündigten Preise liefern will, bleibt also der freien Entschließung Vorbehalten.
Den von mir einem Abwesenden, d. h. an einem anderen Orte wohnhaften Manne gemachten Antrag würde ich nun, auch wenn mein Antrag den erforderlichen Inhalt hat, widerrufen können, wenn ich meinen Widerruf so beschleunige, z. B. durch Telegramm, daß er dem auswärtigen Herrn früher zugeht als meine Offerte. Der gleiche Grundsatz gilt auch für die Annahme, Denn wenn der auswärtige Herr seinen Annahmebrief schreiben läßt, unterschreibt und zur Post befördert, so binden alle diese Tatsachen ihn noch nicht, auch wenn sie ihm nachgewiesen werden, er ist vielmehr erst in dem Augenblicke gebunden, wo der Annahmebrief dem Antragsteller zugeht. Der Antragsteller seinerseits braucht natürlich nicht ewig auf den Eingang der Annahmeerklärung zu warten, sondern nur so lange, wie er „unter regelmäßigen Umständen", d. h. bei ordnungsmäßiger Beförderung der Annahmeerklärung, die Antwort erwarten darf. In der Regel wird man im kaufmännischen Verkehr Antwort auf einen geschäftlichen Antrag noch am Tage des Empfanges der Offerte erwarten dürfen. Der auswärtige Kaufmann muß noch am nämlichen Tage die Annahme absenden, so daß sie der Antragsteller am folgenden Morgen, je nachdem, mit erster oder zweiter Post erhält. Geht die An
nahmeerklärung zu dieser Zeit nicht ein, so ist der Antragsteller an seinen Antrag nicht mehr gebunden; er ist frei und kann über den angebotenen Gegenstand ander- weit verfügen. Wenn Zweifel über die Dauer des Gebundenseins möglich sind, empfiehlt sich, im Antrag« ausdrücklich zu bestimmen, bis zu welcher Stunde man gebunden sein wolle. Geht nachträglich eine Annahmeerklärung ein, so kann er dieselbe vollständig ignorieren, braucht auch dem anderen Teile nicht zu schreiben, daß er die Annahme als verspätet cingcgangcn zurückwcise, denn der andere Teil muß selber wissen, daß er seine Annahme zu spät abgesandt hat, und der Antragsteller sie deshalb nicht mehr anzunehmen braucht. Nur in dem Falle, wo die Annahmeerklärung rechtzeitig abgesandt ist, aber durch ungünstige Umstände, z. B. durch ein Versehen der Post, der Brief verspätet angekommen ist und der Antragsteller vielleicht aus dem Poststempel erkennen kann, daß die Annahme rechtzeitig abgesandt ist, ist er durch das Gesetz für verpflichtet erklärt, dem Annehmenden davon Kenntnis zu geben, daß die Annahme, welche rechtzeitig abgesandt, verspätet eingetroffen sei und deshalb nicht mehr berück- sichtigt werde.
Besonderes gilt, wenn es sich um ein Geschäft handelt, welches schriftlich abgeschlossen werden muß, z. B. um einen Mets- oder Pachtvertrag für länger als ein Jahr, Es gelten zwar gleichfalls die mitgeteilten Grundsätze, es kommen aber die Vorschriften über die Schriftform hinzu. Danach muß ein Vertrag von beiden Parteien auf derselben Urkunde unterzeichnet werden. Ein Mietsvertrag auf mehrere Jahre kann also nicht durch Briefwechsel abgeschlossen werden. Dies würde nur dann zu- lässig sein, wenn der eine Teil den von dem anderen Teile entworfenen Mietsvertrag in seinem beantwortenden Briefe wörtlich abschreibt und so zuschickt. Dann lägen zwei gleichlautende Urkunden des Vertrages vor und für solchen Fall bestimmt das Gesetz, es solle genügen, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Nicht genügen würden der gesetzlichen Schriftform auch Telegramme, denn bei diesen fehlt, auch wenn sie beide gleichlautend wären, die eigenhändige Unterschrift, welche das Gesetz erfordert. Hierauf wird unbedingter Wert gelegt, so daß auch eine Unterstempelung nicht genügt.
Deutsches Deich.
Rcichstagswahlbewcgmrg.
Wir erhalten folgende Berichte:
Wehen, 11. Mai. Am nächsten Donnerstag findet dahier, abends 8 Uhr, im Saalbau des Hotel Mever eine von der f r e i J sinnigen Volkspartct veranstaltete öfscntliche Wählers Versammlung statt, zu welcher der Kandidat der Partei. Genossen- schastsanwalt Dr. Hans Crüger-Charlottenburg, sein Erscheinen
Im weißen Kleide.
Roman von M. Böhme (O. Sandor).
(1. Fortsetzung.)
„Hm", machte Thies und klopfte seine Pfeife aus. Thies Hannemann war ehemals fest angestellter Packer auf der Eisenbahn gewesen. Durch die Unvorsichtigkeit seines Mitarbeiters war eines Tages beim Verladen großen Stückgutes eine schwere Kiste auf ihn gefallen, die ihm den rechten Schenkel zerschmetterte und ihm eine schwere Verletzung des rechten Unterarms beibrachte. Beide Glieder mußte amputiert werden. Da er infolge dieses Unglückfalles dauernd arbeitsunfähig wurde, zahlte die Bahn ihm eine lebenslängliche kleine Rente, die zur Bestreitung seiner bescheidenen Bedürfnisse eben ausreichte. Thies Hannemann wußte die Chronik jeder Ortschaft in zwanzig Meilen Umkreis auswendig; in seiner Vaterstadt und deren näherer Umgebung gab es beinahe keinen Menschen, dessen Lebenslauf von der Wiege bis zur Gegenwart er nicht wie seine Tasche kannte.
„Schöner Abend. Thies. Er könnte mich ein Stück Weg begleiten. Er versäumt ja nichts. Im Heidkrug trinken wir'n Seidel Bier zum Abschied mit einander."
Der Invalide besann sich ein Weilchen:
„Hast recht, mein Jung'. Versäume nichts. Wart' nur" — und er schob den Stuhl ins Haus, schloß die Tür ab und gesellte sich zu dem jungen Manne.
Plaudernd schritten beide die Chaussee hinunter, die sich weißglitzernd und von unruhigen Pappeln eingefaßt vor ihnen durch das Gelände schlängelte. In einer guten Viertelstunde hatten sie den Heidkrug erreicht, von dem aus sich der Fußpfad in die Heide abzweigte.
In der niedrigen Wirtsstube herrschte eine dicke, düstere quellende Luft. Thygos Aufforderung, ein Fenster zu öffnen, wurde von der Krügerin mit dem Hinweis auf ihre beiden maserkranken Kinder, die im Alkovenbette lagen, abgelehnt. „Setzt euch ins Lusthaus", riet die wohlmeinende Frau, „da könnt ihr so viel Luft schnappen, als ihr wollt."
Also ins Lusthaus! Das war ein grünes, von Jasmin und Geißblatt umbuschtes Winkelchen in der Ecke des
kleinen Gemüsegartens, in das eine roh gezimmerte Holzbank und ein schmales Tischchen gerückt waren. Es saß sich nicht übel drin. Über die gradgestochenen Beete mit Gemüse und Küchenkräutern und die niedrige Heckew- umfriedigung hinweg bohrte sich der Blick in unabsehbare Weiten rotblühender Heide. Jeder Luftzug, der heriiber- strich, trug den herbsüßen Odem aus Milliarden kleiner Blumenkelche mit sich.
Die Krügerin brachte Bier und Gläser, schenkte ein und überließ ihre Gäste dann sich selbst.
„Wohlsein, Thies!"
„Gesundheit, Thygo! Daß es dir draußen gut gehen möge!" — Thies Hannemann trank sein Glas bis zur Neige leer, während Thygo ihm wieder einschenkte, setzte er seine kurze Pfeife in Brand. Durch die jahrelange Gewohnheit brachte er es mit virtuoser Geschicklichkeit fertig, sich mit einer Hand zu behelfen, kaum entbehrte er den fehlenden Arm mehr.
„Ich möchte ihn etwas fragen, Thies. Ich hoffe er wird nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft geben; er kennt ja doch die halbe Welt hier herum."
„Soll wohl sein. Was willst du wissen? Leg' los, Junge."
Der junge Malergeselle holte tief Atem: „Ich möchte von ihm wissen, was es eigentlich für 'ne Bewandtnis mit dem Heidhof hat. Ich will wissen, weswegen man uns Heidhofer verächtlich anguckt. Es muß doch was dahinterstecken, Thies, und er weiß es, ganz gewiß, er weiß es. Es hängt wohl mit meinem Vater zusammen. Sage er es, Thies, ich bin ihm ewig dankbar dafür."
Der Alte schob die flachschirmige Mütze etwas nach hinten und blies eine dichte Rauchwolke aus dem Akunde.
„Weißt' nichts anderes. Jung'? Von mir willst das wissen? Geh' mir ab. Verbrenn' mir nicht gern das Maul, wenn's nicht gerade not tut. Und was hast du davon? Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß, Thygo! Mn froh, daß du nichts weißt. Wozu sich das Herz schwer machen; es nützt zu nichts. Über die alten Geschichten ist längst Gras gewachsen, und du gehst jetzt auf und davon. Soll ich mir noch auf meine alten Tage Knut Weber zum Feind machen und gewärtig sein, daß er mir
eines Nachts aus Rache den roten Hahn aufs Dach setzt oder noch Schlimmeres-"
„Wenn er mir's nicht sagen will, erfahre ich's von anderen", sagte Thygo trotzig, „ich habe ihn gefragt, weil ich die reine Wahrheit wißen will, und nicht von hinten herum, was Fraubasen und Lügenmäuler zusammen schwatzen. Sag' er mir nur eins, Thies: war der Heidhof von alther verrufen aus reinem Aberglauben oder böfem Geschwätz, das nicht Hand und Fuß hat, oder hat mein Vater etwas Schlimmes getan, weshalb er flüchten mußte? Sag' er nur ja oder nein, das eine oder das andere, das weitere will ich dann schon selber heraus- bringen."
„Dein Vater?! Gott Hab ihn selig, da bist du auf dem Holzwege, Thygo", rief der Alte heftig. „Nein, an dem liegt's nicht, und ebenso wenig klebt's am Haus, Wenn du's dem: durchaus wissen willst, kram' ich aus, was ich weiß, aber •— wenigstens meinen Namen aus dem Spiel gelassen, verstehst du?"
„Meine Hand, Thies Hannemann! Dein Name kommt in Verbindung mit den Heidhofgeschichten nicht über meine Lipven."
Thies nahm die dargereichte Hand des jungen, Mannes und drückte sie.
„Nein, Thygo, an denr Heidhof hängt's nicht, und wenn du selbst dein Besitztum in die Hand nähmest, wird der Heidhof auch wieder zu Ehren kommen. Deine Großmutter, Ebbe Arfst, war eine allgemein beliebte und geachtete Frau. Ach Gott, in früheren Jahren! Um diese Zeit zogen die Stadtleute Sonntags bei schönem Wetter scharenweise zu Mutter Arfst in die Heideblüte, und es kam oft vor, daß die Stuben auf dem Heidhofs zu eng waren, um das viele Volk zu fassen, und Ebbe draußen unter freien Himmel Tische decken mußte, um ihre Gäste mit Kaffee und Honigbrot zu bewirten. Mutter Arfst war nichts zu viel, je mehr Leute, desto lieber: wer auf den Heidhof kam, war einer gastlichen Aufnahme von vornherein sicher. Leider hatte die brave Frau, sie war schon jung Witwe geworden, ein Kreuz mit ihrem einzigen Jungen. Inge war gerad' nicht schlimm, aber er wollte partout nicht ans Arbeiten, und seine Mutter hätte doch notwendig eine Stütze an ihm haben müssen.
