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des

Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

Wirsbaiienrr Tnnlilatts.

BerlagS - Fernsprecher: Nr. 2953.

Uo. 37.

Kamslag, den 9. Mar.

1903.

Bekanntmachung.

Freitag, den 19. Juni 1903, Nachmittags 4 Uhr, wird die dem Rentner Franz Rebftein zu St. Gallen

(Schweiz) gehörige, in der Gemarkung Wies baden belegene zweistöckige Villa, be stehend in einem Hauptbau mit Vorbau im Erdgeschoß, Vorbau im 1. und 2. Stocks Thürmchen, Erker im 2. Stock, sowie Hof raum, belegen an der verlängerten Part straße No. 95, zwischen Theodor Jacobs und Josef Bcitscher, taxirt zu 65,000 Mk., im Gerichtsgebäude, Zimmer 98, zum zweiten Male zwangsweise versteigert. § 267

Wiesbaden, den 1. Mai 1903.

Königliches Amtsgericht 12.

Auszug

aus der Polizei-Verordnung, betreffend das Melde wesen vom 17. Februar 1900.

§ 6. Durchreisende Fremde.

Durchreisende Fremde (Badegäste. Reisende rc.), welche in Privathäusern für Entgelt oder unent­geltlich Wohnung nehmen, sind binnen 24 Stunden durch den Wohnungsgeber bei dem Bureau des Polizeireviers an- bezw. abzumeldcn.

Gast- und Herbcrgswirte haben täglich bis 11 Uhr vormittags alle während des vorher- gegangenen Tages oder während der Nacht an- gekommencn bezw. abgereisten Fremden bei dem Bureau des Polizei-Reviers an- bezw. abzumelden.

Die Meldung der Fremden geschieht schriftlich durch zwei Meldezettel, welche enthalten muffen: Bor- und Zuname, Stand oder Gewerbe, Geburt? und Wohnort und Rationalität des Fremden.

Die Gast- und Herbergswirte sind verpflichtet, ei» Fremdenbuch nach dem Muster 4 zu halten, dasselbe einem jeden Fremden alsbald nach seiner Ankunft zur Eintragung vorzulegen uud auf die richtige und vollständige Ausfüllung der Rubriken -zu achten.

Vorstehendes wird hiermit wiederholt zur all gemeinen Kenntnis gebracht. -

Wiesbaden, 2. Januar 1993.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

„Die Pläne für die Herstellung eines zweiten Gleises der elektrischen Straßenbahn auf der Walkmühlliuie" von der Schleife in der Schützen- straße bis zur Ausweiche „Unter den Eichen" werden vom 4. Mai d. I. ab 14 Tage lang im Polizei- Direklions-Gcbände. Friedrichstraße 32. Zimmer 9. innerhalb der Vormiltagsdienstunden zu Jeden Manns Einsicht offen gelegt.

Während dieser Zeit kann jeder Beteiligte im Umfange seine« Interesses Einwendungen gegen den Plan erheben, welche bei mir entweder schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben ßnd.

Wiesbaden, den 30. April 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Noch dem Erlaß des Herrn Finanzministers vom 31. Oktober d. I. findet wegen der Ncu- bemeffung der Portopauschaliummc für die Postsendungen in Staatsdienst-Angelegenheiten m der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember 1903 eine Portozählnng in der Weile statt, daß alle unter bejit Aversionierungsvermcrk abgehendcn Postsendungen vom Absender mit Zähl­marken beklebt, und diese von den Postanstalten durch den Aufgabestempel entwertet werden. Die Sendungen sind auch während des Zähljahres in der bisherigen Weise mit dem Aversionicrungs- stempcl und dem Dienstsiegel pp. zu versehen.

Infolgedessen ist es erforderlich, daß die­jenigen Herren Ärzte, welche die von ihnen zu erstattenden Anzeigen von dem Ausbruch ansteckender Krankheiten durch »le Post absenden, sich mit dem erforderlichen Markcnvorrat versehen, beziehungsweise denselben un Kassenbüreau — Zimmer No. 24 des Polizei- DircktionS-Gebändcs — abholen lassen.

lieber die Verwendung der Zäblmarken wird die Kontrolle diesseits ansgeübt werden.

Zäblmarken, welche unverwendet geblieben sind, muhen bestimmungsmäßig zurückgegeben werde» und wird um deren Rückgabe bis 3. Januar 1904 ersucht. *

Wiesbaden, den 8. Dezember 1902.

_Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Die Königliche Staats-Regierung bat die

Herstellung einer geologischen Karte vom Königreich Preußen unternommen.

Mit der Ausführung der betreffenden Arbeiten in dem hiesigen Streife sind der LandeSgeologe Dr. Leppla aus Berlin und der Geologe A. V. Reinach aus Frankfurt a. M. beauftragt worden.

Mit Rücksicht auf die Gemeinnützigkeit dieser Arbeiten und ihre Wichtigkeit für die Interessen der Land- und Forstwirtschaft und der Industrie ist es dringend erwünscht, daß die OrtSbebörden und KreiSeingeseffenen die genannten bei ihren Arbeite» unterstützen und sie namentlich von etwa gemachten geologischen Funden und Beobachtungen welche für die Kartenausnahme von Interesse sein können, in Kenntnis zu setzen.

Von seiten der geologischen Landesanstalt sind die genannten Beamten mit Legitimationrkartcn versehen worden.

Wiesbaden, den 1. Mai 1903.

_ Der Polizei-Direktor: ». Schenck.

Bekanntmachung.

Zur Warnung des Publikums vor den Über­tretungen werde» nachstehend die den Schutz des Waldes vor Bränden bezweckenden Strafbestim mnngen hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht 8 38« No. 6 des Reichs-Strafgesetzbuches:

Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer an gefährliche» Stellen in Wäldern oder Haiden oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuer- fangendcn Sachen Feuer anzündet.

8 44 deö Feld- und Forstpolizei-Gesetzes vom 1. April 1880.

Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer:

1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert,

2. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt,

3. abgesehen von den Fällen des 8 368 No. 6 des Strafgesetzbuches, im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben, im Freien ohne Erlaubnis des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königs. Forsten ohne Erlaubnis der zuständigen Forstbeamtcn Feuer anzündet oder das gestatteter Maßen angezüudcte Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschcn unterläßt,

4. abgesehen von den Fällen des § 360 No. 10 des_ Strafgesetzbuchs bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher oder deren Stell Vertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hülfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Nach teile genügen konnte.

8 17 der RegierungS»Polizei-Verordnung vom 6. Mai 1882.

Mit einer Geldstrafe bi« zehn Mark, im Un vcrmögensfalle mit verhältnismäßiger Haft wird bestraft, wer in der Zeit vom 15. März bis 15. Mai bei trockenem Wetter außerhalb der Wege in einem Walde Zigarren oder aus einer Pfeife ohne ge­schloffenen Deckel raucht.

Wiesbaden, den 3. März 1903.

_ Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Es wird darauf hingewicsen, daß es im eigenen Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentlichen Veränderungen ihrer gewerblichen An­lagen den Königlichen Gewerbeaufstchtsbeamte» (Gewerbe-Inspektor) zir Rate zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und un­nötiger Kosten von vornherein diejenigen Ein­richtungen getroffen werden können, deren er zur Er­füllung der durch die Bestimmungen der §§ 120a—d der Gewerbeordnung den Betriebsunlcrnehmern auferlegten Pflichten bedarf. *

Wiesbaden, den 1. November 1902.

_Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Um auch den in der Woche den Tag über durch ihrc BerusSgeschäfte in Anspruch genommenen Personen Gelegenheit zur mündliche» Verhandlung mit den Beamten der Königs. Gewerbe-Inspektion zu geben, finden für die Königliche Gewerbe- Inspektion zu Wiesbaden besondere Sprech­stunden am 1. und 8. Sonntag jeden Monats, vormittags von 11'/- bis mittags 1'/- Ubr und am Sonnabend der 2. und 4. Woche jeden Monats nachmittags von 5'/« bis 7 1 /* Uhr in deren Ge- chäftslokal, Dotzheimerstraße 5, hier statt. * Wiesbaden» den 8. Januar 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Nachweifung

i ^12

Beginn

der

Giltigkeit. Tag und Monat

Name

Wohnort

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Ausländer

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3

Jagd

cheine

38

1.5.03

Heiser, Louis

Wiesbaden

1

39

28.4.03

Wellenstei», Arthur

1

40

1.5.08

Schaus, Gustav

1

41

30.4.03

Bindseil, Karl t

1

_

_

Vorstehende Nachweisung bringe ich hiermit stier allgemeinen

Kenntnis.

*

Wiesbaden, den 2. Mai 1903.

Zu

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung,

betreffend die Abhaltung von Waldfeften im hiesigen Gemeindewalde.

1. Die Benutzung von Plätzen im städt. Wc. zur Abhaltung von Waldfesten kan» Vereinen und Gesellschaften nur dann gestattet werden, wenn sie

a) für sich geschlossen bleiben,

b) an dritte, nicht zu dem feiernden Verein oder der feiernden Gesellschaft gehörende Personen Speisen oder Getränke gegen Entgelt nickt abgeben.

Für jeden Festplatz kann nur einem Verein oder einer Gesellschaft diese Erlaubniß ertdeilt werden, es ist also nicht erlaubt, daß gleichzeitig zwei oder mehr Vereine oder Gesellschaften gleich­zeitig auf einem Waldplatz ein Waldfcst abhalten.

2. Die Erlaubniß kann nur für folgende Plätze erthcilt werden:

a) an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen

1. im Eichelgarten,

2. unter den Herrneichen, gegen Vorauszablung einer Abgabe von 15 Mark an die Accifekaffe. (Auf diesen Plätzen dürfen Tische und Bänke ans gestellt werden.)

d) an Werktagen gegen Vorauszahlung einer Abgabe von 10 Mark an die Accifekaffe auf den Plätzen unter a) und weiter:

3. Ende der Kastanien-Plantage an der Platterstraße, am Eingang des KiffelbornwegeS,

4. Distrikt Kohlheck, oberhalb der Schwab bachcr Bahn,

6. Piannkuchenbrücke,

6. Traucrbuche.

Die Anweisung dieser Plätze erfolgt durch das Accise-Amt. Auf den unter 8—6 ge­nannten Plätzen dürfen jedoch keine Tische und Bänke ansgcichlagen werden.

3. Die Erlaubniß zum Abhalten eine» Wald fester ist mindesten« einen Tag vor der Ver­anstaltung bei dem Accise-Jnspector einzuholen und wird nur gegen Vorauszahlung der unter 2 festgesetzten Gebühr zur Accifekaffe für jeden Fall ertheilt.

Die Erlaubniß kann jedoch nur dann ertheilt werden, wenn Seitens des Antragsteller« eine Be­scheinigung de» städt. FeucrwehrkommandoS, wonach derselbe sich verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlich werdenden feuerpolizeilichen Heber wachung zu tragen, beigefügt wird.

Die unter 2 erwähnte Gebühr wird für die Ueberwachung und die Reinmachung, sowie für etwaige kleinere Beicbädiguilgen des Platzes ent> richtet; größere Beschädigungen müssen nach all­gemeinen Rechtsgrundsätze» besonders vergütet werden; hierüber entscheidet der Magistrat mit Ausschluß des Rechtsweges endgültig.

Außerdem ist in den zutreffenden Fällen die verwirkte Betriebsstener zur Stadtkaffe zu entrichten. Die in den Fällen der No. 1 bis 3 ausgestellten Tische oder Bänke müssen am folgenden Tage in der Frühe und falls da« Waldfest an einem Tage vor einem Sonn- oder Feiertag abgehalten wurde, am Abend desselben Tage« wieder entfernt werden. Wird diese Entfernung über den Vormittag bezw. den Abend verzögert, so gehen die Tische und Bänke in das Eigenthum der Stadtverwaltung über, welche ermächtigt ist, über letztere frei nach ihrem Ermessen zu verfügen; etwaige Ersatzansprüche Dritter hat der Verein (Gesellschaft), eventuell Derjenige, welcher die Erlaubniß erwirkt hat, zu vertreten.

Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, daß die vorherige Einholung der Erlaubniß versäumt sein sollte; auch hat in solchen Fällen die Nach­zahlung der Gebühr (No. 2) zu erfolgen.

5. Die Waldfeste müssen in der Zeit vom 1. Juni bis 1. September um 9 Ubr Abends, in der übrigen Zeit um 8 Uhr Abends beendet fein.

6. Vereine (Gesellschaften), sowie Alle, welche im Wald lagern, haben in allen Fällen den An­weisungen der Forstbeamten, Feldhüter und der mit der Aufsicht etwa besonders betrauten Acciie- beamten unweigerlich Folge zu leisten (vergl. § 9 des Feld- und Forstpolizeigefetzes vom 1. April 1880), sowie die bestehenden Vorschriften über den Schutz und die Sicherheit de« Walde» und die Schonungen inne zu halten. (Vergl. insbesondere ~ 368 No. 6 des ReichrstrafgesetzbncheS, § 36 und 44 des Feld- und ForstpolizeigesetzeS, 8 17 der RegierungS-Polizeiverordnimg vom 4. März 1889.)

Die Erlaubniß zur Abhaltung eines Wald- festes kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden; mehr als zweimal im Jahre wird dem- clben Verein (Gesellschaft rc.) die Erlaubniß zur Abhaltung eines WaldsesteS nicht ertdeilt.

7. Mit dem Waldfeste etwa verbundene Lustbar­keiten (Mnstk, Tanz rc.). welche nach der Lustbar- keitSsteuer-Ordnung hiesiger Stadt steuerpflichtig sind, sind den Bestimmungen dieser Ordnung cnt- prechend besonders anzumelden und zu versteuern

Wiesbaden, den 23. April 1903. *

_Der Magistrat.

Auszug

aus der Feldpolizei-Berordnung vom 25. Mai 1894.

§ 3. Tauben dürfen während der Saatzeit im Frühjahr und Herbst nicht aus den Schlägen gelassen werden. Die Dauer der Saatzeit bestimmt alljährlich das Feldgericht.

8 17. Zuwiderhandlungen gegen die Vor­schriften dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 80 Mark, im NichrbeitrcibungSfalle mit entsprechender Hast bestraft.

Die Frühjahrs-Saatzeit dauert vom 25. März bis 15 Mai 19o8. *

Wiesbaden, den 20. März 1903.

Der Overvrirgermeister. In Vertr.: Körner.

Bekanntmachung.

Nachdem durch Kaiserliche Verordnung vom 28. März d. I. - Reichs-Gesttzbl. S. 111 — be- stimmt worden ist, daß die Neuwahlen für den Reichstag am 16. Juni d. I. vorznnebmen sind, setze ich hierdurch auf Grund de« § 8 de« Wahl­gesetze» für den Reichstag vom 31. Mai 1869 und de» § 2 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 fest, daß die Auslegung der Wählerlisten am * Montag, de« 18. Mai d. I. zu beginnen hat.

Berlin, den 14. April 1903.

Der Minister des Inner«.

Indem wir vorstehende Bekanntmachung hier­mit zur öffentlichen Kenntnitz bringen, geben wir nach Maßgabe der 8 2 de» Reglement» vom 28. Mai 1870 zugleich bekannt, daß die Wähler­listen vom 18. bis inel. 25. Mai d. I., also 8 Tage lang, in dem Rathhauie, Marktplatz 6, Zimmer Ra. 6, zu Jedermann» Einsicht ausgelegt sind. Wer die Listen für unrichtig oder unvoll­ständig hält, kann die» innerhalb 8 Tagen nach dem Beginn der Auslegung bei dem Magistrat schriftlich anzeigen oder in dem oben bezeichneten Zimmer zu Protocoll geben und muß die Beweir- mittcl für seine Behauptungen, fall» dieselben nicht auf Notorietät beruhen, zugleich beibringen. *

Wiesbaden, den 18. April 1903.

__ Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Der nachstehende, durch Beschluß der Stadt- verordneten-Versammlung vom 27. März und de» Bezirksausschusses vom 24. April d. I. genehmigte Tarif für den Wochenmarktfür den Luxem« burAplatz bringen wir hiermit mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß der neue Marttplatz vom 4. Mai d. I. ab bezogen wird. *

Wiesbaden, den 1. Mai 1903.

Der Magistrat.

Tarif

über da» Marktstandgeld für die Märkte in der Stadt Wiesbaden.

Auf Grund der Ordnung, betreffend die Er­hebung von Marklstandgeld auf den Märsten i« der Stadt Wiesbaden vom 8. Dezember 1901 tritt mit dem Tag der Eröffnung des Wochenmarkte» auf dem Luxemburgplatz nachstehender Tarif E in Kraft:

E. Für den Wochenmarkt auf dem Luxvv- burgvlatz:

23. Für die Benutzung einer Bude oder

eine» Zeltstande» zum Verkauf von Obst und Blumen während der pro Marktzeit, also mit Ausschluß der O.-M. Nachmittage.10 Pf.

24. Für da» Feilhalten auf Markttischen und sonstigen von der Marktver­waltung gelieferten Gestellen . . .

25. Für da» Feilhalten auf Tragtüchern oder auf freiem Boden auSgebreitet

26. Für da» Feilhalten von Maaren, welche unmittelbar au« Körben,

Kisten, Säcken, Fässern, Bütten,

Eimern. Geflügelkäfigen (Steigen) rc. verkauft werden, für da» Stück . .

27. Von einem zwcilpännigen Wagen .

28. „ „ einspännigen

29. „ „ Karren oder einräderigen

Handwagen.20

30. Von einem zwei- oder einräderigen Handwagen, Schiebkarren ....

31. Für ein Stück größere» Wild (Hirsch, Wildschwein, Reh u. s. w.) pro Stück

32. Für kleinere» Wild, ferner für Gänse,

Kapaunen, Truthähne, Schnepfen pro Stück.10

ür andere» Geflügel außer No. 84 3

ür Hähne, Hühner, Tauben, rammetsvöael, Wachteln pro Stück 2

10

8

40

30

10

20 ,

Auszug aus der Strasten-Polizei- Verordnung vom 18. Sept. 1999»

8 57.

Verkehr in der Kochbrunnen-Anlage.

1. Kindern unter 10 Jahren ist ohne Begleitung erwachsener Personen, Kinderwärterinnen jedoch, die ich in Ausübung ihres Berufes befinden, über­haupt der Aufenthalt in der Trinkhalle daselbst untersagt

2. Personen in unsauberer Kleidung, ferner ölchen Personen, welche Körbe oder Traglasten irgend welcher Art mit sich führen, ist der Aufent­halt in der Kochbrunnen-Anlage und Trinkhalle, öwic der Durchgang durch die Anla e nicht gestattet.

3. In der Zeit vom 1, April bis 1. November ist das Rauchen in der Kochbrunnen-Anlage bis 9 Uhr Vormittag« verboten.

4. Das Mitbrinaen von Hunden in die Koch« brunncn-Anlage und Trinkhalle ist verboten.

5. Während der Brunnenmusik darf die Ver«

bindungsstraße zwischen Taunusstraße und Kranz- ilatz mit Fuhrwerk jeder Art nur im Schritt be­ehren werden. *

Wird veröffentlicht. Wiesbaden, den 1. April 190° _ Der Sn

strat.

Bekanntmachung,

Der Taglöbner Karl Lebmann, t ren am 27. März 1853 zu Ehrenbreitstein, zust Markt­straße No. 15 wohnhaft, entzieht sich der -ürsorge ür sein Kind, sodaß dasselbe aus öffentlichen Mitteln unterhalten werde» muß.

Wir bitten um Mittheilung seines Aufenthalts, ortes. %

Wiesbaden, den 6. Mai 1903.

Der Magistrat. — Armenverwaltung»