Amtliche
des
Anzeigen
Erscheinungstage:
Mittwoch und Samstag.
u'slmüntrr Tagblatts.
Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.
^o. 36.
Mittwoch, den 6. Mai.
1903.
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Das neue Reichstagswahl-Reglement.
Beschlossen vom Reichstag am 21. April 1903.
Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens
8 2. Lire Wahlrrliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang
AllMlegen.
. Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maßgabe des § 8 des Wahlgesetzes der zuständigen Behörde fcstzusetzen und von dem Gcmeindevorstand unter Hinweisung auf 8 3 hei Reglements, sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattstndet, noch vor dem Anfang der lctztnen m ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
§ 3 . Wer die Liste für unrichtig, oder unvollständig hält, kann dies innerhalb 8 Tagen nach dem Beginn der gemäß § 2 des Reglements bekanntgegebene» Auslegung derselbe» bei dem Gemeinde- Mistand oder dem von demselben dazu ernannten Kommissar oder der dazu niedergeictzten Kommission 'sKiiftlich a«zeigen oder zu Protokoll geben, und muß die Beweismittel für seine Behauptung, falls Dieselben nicht auf Notoritat beruhen, beibringen.
. ^ Die Entscheidung darüber erfolgt, wen» nicht die Erinnerung sofort für begründet erachtet wird, durch die zuständige Behörde. Sie muß längstens innerhalb 3 Wochen, vom Beginn »er Auslegung der Wählerliste an gerechnet, erfolgt und durch Vermittelung des Aemeindevorstandes den Betheiligten bekannt gemacht sein.
11- ß. et>e Ortschaft bildet der Regel nach einen Wahlbezirk für sich, l Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine, sowie solche Ortschaften, in welchen
Personen, die zur Bildung des Wahloorstandes geeignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vor- fi»den, mit benachbarten Ortschaften zu einem Wahlbezirke vereinigt, große Ortschaften in mehrere Wahlbezirke getbeilt werden.
Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten allgemeinen Volkszählung enthalten. ? te ^ständigen Behörden haben für jeden Wahlbezirk den Wahlvorsteher, welcher die Wahl zu leiten hat, und einen Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen, sowie das Lokal, in welchem die Wahl vorznnchmen ist, zu bestimmen.
. i \ b ' es .' wivie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und Stunde der Wahl 8 9 des Reglements) ist mindestens acht Tage vor dem Wahltcrmiu durch die zu amtlichen dienenden Blätter zu veröffentlichen und von den Gemcindevorständen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
8 9. Der Tag der Wahl wird von dem Bundespräsidium festgesetzt.
Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 7 Uhr nachmittags geschloffen (8 17).
. § 10. Der Wahlvorsteher (ß 8 des Reglements) ernennt au? der Zahl der Wähler seines Wahlbezirke« einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und ladet dieselben mindestens 2 Tage vor dem Wahltermin ein, beim Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen.
.Die Wahlvorsteher, Beisitzer und Protokollführer erhalten keine Vcrgütigung. Sic dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden.
„ . § 11- ..Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß er von
ollen Seiten zugänglich ist.
. Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel Wahlurne leer ist ” efl,nn ber Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keiuem Keunzeichen bessehen sein (8 10 Abs. 2, des Gesetzes), ste sollen 8 zu 12 Zentimeter groß und von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind von dem Wähler in einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschläge, der sonst kein Kennzeichen haben darf, abzngeben.
Die Umschläge tollen 12 zu 15 Zentimeter groß und aus undurchsichtigem Papier hergestellt sein, sie smd m der erforderlichen Zeit bereitzuhalten.
, . . .Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die nur durch bas Wahllokal betretbar und unmittelbar mit ihm verbunden sind oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren von dem Vorstandstische getrennten Nebentischen Vorsorge rafür zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag.
Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des Reglements ist im Wahllokale auszulegen.
^ ... JM. 2 - Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Protokollführer and die Beisitzer mittelst Handschlages an Eidesstatt verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet.
keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahlvorstaildes gegenwärtig sein. Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich wahrend der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen; verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal,»so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandcs zu
, m . § 13- Während der Wahlhandlung dürfen in dem Wahllokale weder Berathungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt, noch Stimmzettel aufgelegt oder vertheilt werden.
. „ .. Ausgenommen hiervon sind die Berathungen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind.
§„11- Zur Stimmabgabe sind nur Diejenigen zugelaffen, welche in die Wählerliste ausgenommen sind., (8 8 des Gesetzes.) '
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theilnehmen.
I« .Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, nimmt von einer durch ?,** m^bworstand in der Nähe des Zuganges zu dem Nebcnraum oder Nebentisch 11 Abs. 4) aufzustellenden Person eine« avgestempelten Umschlag an sich. Er begiebt stch sodann ui den Nebenraum oder an den Nebcntisch, wo er seinen Stimmzettel »«beobachtet in den Umschlag steckt, tritt an den Vorstandstisch, nennt seinen Namen, sowie auf Erfordern seine Wohnung und übergiebt, sobald der Protokollführer den Namen in der Wählerliste üllfgefunden hat, den Umschlag mit dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter (8 12) der ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legt.
... .. . Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimmzettel eigen- ™7' n den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der Beihülfe einer Vertrauensperson bedienen.
Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem abgestempelten Umschlag, oder welche sie in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgeben wollen, hat der Wahlvorsteher zurück- Mmen, ebenso die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich in den Nebcnraum oder an den Nebcntisch (Abs. 1) nicht begeben haben.
m,. Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem Nebcnraum oder an dem Nebentisch (Abs. 1) nur so lange verweilen, als unbedingt erforderlich ist, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken.
. ^ ^ 8 16. Der Protokollführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers neben dessen Namen m der Wählerliste.
8 17 Um 7 Uhr Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschloffen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen
Die Umschläge werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste festgestellt (8 16). Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zäblung eine Verschiedenheit, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokoll anzugeben.
8 13. Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Einer der Beisitzer öffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel heraus und übergiebt diesen dem Wahlvorsteher, der ihn wut vorliest und nebst dem Umschlag einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung weiterreicht.
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in da? Protokoll auf, vermerkt dabei jede dem Kandidaten zugefallene Stimme und zählt die Stimmen laut. In gleicher Weise whrt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebcnio, wie die Wählerliste (8 16) beim Schluffe der Wahlhandlung von dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokolle bcizufügen ist.
8 19. Ungittig sind:
1. Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich abgestempeltcn Umschlag oder welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschläge übergeben worden sind;
2. Stimmzettel» welche nicht von weißem Papier sind;
3. Stimmzettel, welche mit einem Kennzeichen versehen sind;
4. Stimmzettel» welche keine« oder keinen lesbaren Namen enthalte«;
5. Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;
8. Stimmzettel, welche auf eine nicht wählbare Person lauten;
7. Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem Gewählten enthalte».
Mrhrere in einem Umschläge enthaltene gleichlautende Stimmzettel gelten als ««e Stimme; in einem Umschlag« enthaltene, auf verschiedene Personen lautende Stimmzettel find ungültig.
„ „ 8. 20 Die Stimmzettel, üb-r deren Gültigkeit oder Ungültigkeit es nach 8 13 de» Gesetzes einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Protokoll beizufügcn; in diesem sind die Gründe kurz anzugcbcn, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind.
Soweit die Uiigültigkeitserklärnng des Stimmzettels an» der Beschaffenheit des Umschlages abgeleitet wurde, isi auch der Umschlag anzuschließen.
Die ungültigen Stiuimen kommen bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht in Anrechnung. - . §,, 2 1- Alle Stimmzettel und Umschläge, die nicht nach 8 20 des Reglements dem Protokoll
bcizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier cinzufchlagcn und zu versiegeln und so lange auszubewahren, bis der Reichstag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat.
. §, 27-, In dieser Versammlung (8 26) werden die Protokolle über die Wahlen in den ein
zelnen Wahlbezirken durchgeschcn und die Resultate der Wahlen zusammengestellt.
Das Ergcbniß wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht.
Ueber die Handlung ist ein Protokoll auszunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler, sowie der gilt,gen und ungiltigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimme» für icden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sei» muß und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben.
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommiffar befugt, die von den Wahlvorstehern anfbewahrten Stimmzettel und Umschläge (8 21 de« Reglements) einzufordcrn und einzusehen.
8 28. Letzter Absatz. Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit auf einen Kandidaten nicht vereinigt, so bat der Wahlkommissar die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen.
... § 29. Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahlkommissar fcstzusetzen und darf
nicht langer hinausgeschoben werden, als höchstens 14 Tage nach der Ermittelung des ErgebniffcS der ersten Wahl.
... . • § b4. Lehnt der Gewählte ab oder erklärt der Reichstag die Wahl für ungiltig, so hat die zuständige Behörde sofort eine neue Wahl zu veranlassen. Für die Wahl gelten die Vorschriften des § 31; bei den zu erlassenden Bekanntmachungen ist jedoch die im 8 8 bestimmte achttägige Frist einzuhalten. "
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder des Reichstages wahrend des Laufes derselben Legislaturperiode Ersatzwahlen stattsinden.
Tritt einer dieser Fälle später als ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen ein, so müssen die gesammten Wahlvorbereitungen, mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten. erneuert werden. (8 8. Abs. 3. des Gesetzes).
Bekanntmachung.
Die Weinbergstraße und Metzgergaffe
werden zwecks Herstellung von Wasser- und Gasleitungen auf die Dauer der Arbeit für den Fuhr- verkehr polizeilich gesperrt. *
Wiesbaden, den 29. April 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Die Pläne für die Herstellnng eines zweiten Gleiics der elektrischen Straßenbahn auf der „Walkmühllinie" von der Schleife in der Schützen- straße bis zur Ausweiche „Unter den Eichen" werden vom 4. Mai d. I. ab 14 Tage lang im Polizei- Direktions-Gebände, Friedrichstraße '32, Zimmer 9, innerhalb der Vormittagsdienstunden zu Jedermanns Einsicht offen gelegt.
Während dieser Zeit kann jeder Beteiligte im Umfange seines Interesses Einwendungen gegen den Plan erheben, welche bei mir entweder schriftlich einzureichcn oder mündlich zu Protokoll zu geben sind. *
Wiesbaden, den 30. April 1903.
_Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Reichslagswahl für 1983.
Wir bringen hiermit zur Kenntniß der Herren Wahlvorsteher, daß der Königliche Polizei-Director. Herr von Schenck, dahier, zum Wahlkommissar | des 2. Wahlkreises, wozu die Stadt Wiesbaden j gehört, ernannt worden ist. *
Wiesbaden, den 1. Mai 1903. _ Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Gefunden : 1 Päckchen, enthaltend je ein halbes Dutzend Eßlöffel, Teelöffel, Gabeln und Messer, 1 Banknote. 1 Muffe von Astrachan mit Taschentuch, 1 Goldstück, 1 Damen-Taschenuhr, 1 schwarzer Beutel mit Inhalt, 1 Herren-Regenschirm, 1 klein« Scheere, 1 Armband, 1 Wagenkette, 1 Portemonnaie mit Inhalt, bares Geld in Münzen, 1 20-Kilogr.- Gewicht von Eisen. *
Zngelaufenr 6 Hunde.
8 »geflogen: 1 Kanarienvogel.
Wiesbaden, den 30. April 1903. _ Königl. Polizei-Direktion.
Bekanntmachung.
Behufs Herstellung einer Wasser- und Gasleitung in der Philippsbergstraßc vor dem Neubau Breidenstein, wird der Feldweg in der Verlängerung der Philippsbergstraßc auf die Dauer der Arbeit für Fuhrwerk vom 5. Mai er. ab gesperrt. *
Wiesbaden, den 2. Mai 1903. _ Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Behufs Umlegung einer Wasserleitung in dem vom Neuberg nach der Jdsteinerstraße führenden Feldweg wird derselbe vom 6. Mai er. ab auf die Dauer der Arbeit für Fuhrwerk gesperrt. * Wiesbaden, den 4. Mai 1903. _ Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Betr. Zahlung der Hundesteuer für 1903.
Die hiesigen Hundebesitzer werden hiermit aufgefordert, die Steuer für ihre steuerpflichtigen Hunde binnen 8 Tagen bei der städtischen Steuerkasse (Zimmer 17. Rathhaus) entrichten zu wollen, widrigenfalls Bestrafung gemäß 812 unserer Hundesteuerordnung vom 11. Februar 1895 und Beitreibung im Vcrwaltungszwangsvcrfahren ein- treten muß. *
Wiesbaden, den 25. April 1903.
Der Magistrat. — Steuer-Verwaltung.
Bekanntmachung.
Schulgelderlaß betr.
Einer kleinen Anzahl bedürftiger, würdiger, durch Fleiß, Fortschritte und gutes Betragen sich aurzeichnender Zöglinge der Oberrealschule, höheren Mädchenschule und der Mittelschulen kann das Schulgeld ganz oder theilweise erlassen werden. Jüngeren Kindern, die noch keine fremden Sprachen erlernen, wird kein Schulgelderlaß gewährt.
Gesuche sind innerhalb 14 Tagen bei den Herren Directoren und Rektoren der genannte» Schulen einzureichen. *
Die Schulgelderlaß-Commissiou.
Beschluß.
Von dem Feldwege „Schöne Aussicht" No. 9306« des Lagerbuchs wird der auf dem Plane mit », d, o bezeichnete Theil nach ordnungsmäßiger Durchführung des gemäß 8 57 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 eingeleitcten Verfahrens hierdurch einqezogen. *
Wiesbaden, den 28. April 1903. _Der Oberbürgermeister.
Bekanntmachung.
Der nachstehende, durch Beschluß der Stadt- verordneten-Versammlung vom 27. März und des Bezirksausschusses vom 24. April d. I. genehmigte Tarif für den Wochenmarkt für den Luxem» burgplatz bringen wir hiermit mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß der neue Marttplatz vom 4. Mai d. I. ab bezogen wird. *
Wiesbaden, den 1. Mai 1903.
Der Magistrat.
Tarif
über das Marktstandgeld für die Märkte in der Stadt Wiesbaden.
Auf Grund der Ordnung, betreffend die Erhebung von Marktstandgeld auf den Märkten in der Stadt Wiesbaden vom 8. Dezember 1901 tritt mit dem Tag der Eröffnung des Wochenmarkte» auf dem Luxcmburgplatz nachstehender Tarif E in Kraft:
E. Für den Wochenmarkt auf dem Luxem» burgplatz:
23. Für die Benutzung einer Bude oder
eine» Zeltstandes zum Verkauf von Obst und Blumen während der pro Marktzeit, also mit Ausschluß der Q.-M. Nachmittage.10 Pf.
24. Für das Feilhalten auf Markttischen und sonstigen von der Marktverwaltung gelieferten Gestellen . . .
25. Für das Feilhalten auf Tragtüchem oder auf freiem Boden ausgcbreitet
26. Für das Feilhalten von Waaren, welche unmittelbar aus Körben.
Kisten, Säcken, Fässern, Bütten.
Eimern, Geflügelkäfigcn (Steigen) rc. verkauft werden, für das Stück . .
27. Von einem zwcispännigen Wagen .
28. „ „ einspännigen ,,
29. „ „ Karren oder einräderigen
Handwagen.
30. Von einem zwei- oder einräderigen Handwagen, Schiebkarren ....
31. Für ein Stück größeres Wild (Hirsch, Wildschwein, Reh u. s. w.) pro Stück
32. Für kleineres Wild, ferner für Gänse,
Kapaunen, Truthähne, Schnepfen pro Stück.
33. Für anderes Geflügel außer No. 34
84. Für Hähne, Hühner, Tauben,
Krammetsvögel, Wachteln pro Stück
10 .
3,
40
30,
20 , 10 , 20 ,
10
3
2
Bekanntmachung.
Alle Bauintercssenten, welche an Neubaustraße» oder noch nicht fertig ausgebauten Straßen, Neubauten errichten wollen, werden hiermit in ihrem eigenen Interesse ersucht, gleichzeitig mit der Abgabe des Baugesnches an die Königl. Polizei -Direclion ein zweites Gesuch unter Beifügung eines Lageplanes in dreifacher Ausfertigung,mit derRichtigkeitS« bescheinigung des Kreisland'messers versehen, an de» Magistrat einzureichen, zwecks Vornahme der Prüfung in straßenbautechnischer Hinsicht und recht« zeitigen Erledigung und Erfüllung der baustatuarischen Verpflichtungen. *
Wiesbaden, den 25. Avril 1903.
Der Magistrat.
