Amtliche
des
Anreiaen
Erscheinungstage:
Mittwoch und Samstag.
Uiesbllüener Tagblalts.
Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.
U-. 35.
Samstag, den 2 Mat.
1903.
Bekanntmachung.
Mittwoch, de» ». Juni 1903, nachmittags 3 Vs ltlir, werden die zur Konkursmasse der Ehefrau des Dachdecker, uicisters Karl Fraund, Christiane, geb. Braun, zu Bierstadt gehörigen, in der Gemarkung Bierstadt belegenenJmmobilien an der Wiesbadenerstraße, bestehend aus einer Wegflgche, zur Vergrößerung eines angrenzenden Bauplatzes bestimmt, ferner einem zweistöckigen Wohnhaus mit Treppenbau nebst Stall, Hofraum und Garten, zusammen taxiert zu 16,600 Mark, in dem Rathaus- jzimmer zu Bierstadt zum wiederholten ersten iMale zwangsweise öffentlich versteigert werden. p 267
Wiesbaden, den 27. April 1903.
König!. Amtsgericht, Abt. 12.
Bekanntmachung.
Nachdem der Verkehr mit Kraftfahrzeugen nunmehr in sämtlichen Provinzen des Staate« »ach einheitlichen Grundsätzen durch Polizciverordnnngen geregelt worden ist. wird nachstehend zum Zwecke der Ermittelung der Inhaber von Kraftfahrzeugen die Verteilung der Erkcnnuugsnunimcrn, wie sie fortan von jedem Kraftsahrzeug offensichtig zu fuhren sind, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Es haben erhalten:
Wrovinz Ostpreußen: 6. Regierungsbezirk Königs- No^ 501° 1000°°' ^gierungsbczirk Gumbinnen
Provinz Wesipreußen: D. Regierungsbezirk Danzig No. e l—600.^ Regierungsbezirk Marienwerder
Provinz Brandenburg: E. Regierungsbezirk Pots- Ä O°N° 7 W^gR-si°rungsbezirk Frankfurt
Provinz Ponimerii: !!. Regierungsbezirk Stettin No. 1—400. Regierungsbezirk Köslin No. 401 bis 600, Regierungsbezirk Stralsund (Polizei- Verordnung noch nicht erlassen).
Provinz Posen: J. Regierungsbezirk Posen No.1 bis 60, Regierungsbezirk Brombcrg No. 61—100. Provinz Schlesien: K. Regierungsbezirk Breslau N°. 1—300, Regierungsbezirk Oppeln No. 301 bis 600, Regierungsbezirk Licgnitz No. 601—800. Provinz Sachsen: M. Regierungsbezirk Magdeburg .. '^o50. Regierungsbezirk Merseburg No. 351 ois - 00 . Ncgicrnngsbezirk Erfurt No.701— 1000 . Provinz Schleswig-Holstein: P. Von No. 1 an ßroBinä'ömmober: S. Regierungsbezirk Hannover Regierungsbezirk Hildesheim No. 801 bis 460. Regierungsbezirk Lüneburg No. 401—500 ReglerungsbezirkStadeNo.501—600,Regicrungs- ÄkrichON 77 M-M 0 .E^ 0 °-Regierungsbezirk
Provinz Hessen-Nassau: T. Regierungsbezirk Cassel No. 1—400, Regierungsbezirk Wiesbaden No. 401
Ol» "00.
Provinz Westphalen: X. Reqicriinasbezirk Münster Ll°^^ 3 00, Regierungsbezirk Minden No. 301 bis 600 u. 1001—1200, Regierungsbezirk Arnsberg
-/to. v01—1000.
Rbeinprovinz: Regierungsbezirk Aachen R°. 1
bis 150 u. 1001 — 20 M, Regierungsbezirk Coblenz No. 151—250 u. 2001—3000, Regierungsbezirk Cöln No, 251-500 u. 3001-4000, Regurungs- bczirk Düsseldorf No. 501—900 u. 4001—5000 Regierungsbezirk Trier No. 901-1000 u. 5001 blS 6000.
Wiesbaden, den 11. April 1903.
Der Regierungs-Präsident.
In Vertretung: Bake.
Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit zur allgemeinen Kenntnis. *
Wiesbaden, den 20. April 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Auszug
aus der Polizei-Verordnung, betreffend das Meldewesen vom 17. Februar 1900.
8 6. Durchreisende Fremde.
Durchreisende Fremde (Badegäste. Reisende re.), welche in Privathänsern für Entgelt oder unentgeltlich Wohnung nehmen, sind binnen 24 Stunden durch den Wohnungsgeber bei dem Bureau des Polizeireviers an- bezw. abzumelden.
Gast- und Herbergswirtc haben täglich bis 11 Uhr vormittags alle während des vorhergegangenen Tages oder während der Nacht an- gckommenen bezw. abgereisten Fremden bei dem Bureau des Polizei-Reviers au- bezw. abzumelden.
Die Meldung der Fremden geschieht schriftlich durch zwei Meldezettel, welche enthalten müssen: Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe, Geburtrund Wohnort und Nationalität des Fremden.
Die Gast- und Herbergswirte sind verpflichtet, ein Fremdenbuch nach den, Muster 4 zu halten, dasselbe einem jeden Fremden alsbald nach seiner Ankunft zur Eintragung vorzulcgen und auf die richtige und vollständige Ausfüllung der Rubriken zu achten.
Vorstehendes wird hiermit wiederholt zur allgemeinen Kenntnis gebracht. *
Wiesbaden, 2. Januar 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen öffentlichen Impfungen finden im Rathause, Zimmer No. 16. nachmittags um 5 Uhr, a» folgenden Tagen statt: 18., 19., 20., 22. und 28. Mai, 5., 6.. 29. und 30. Juni, '„'J• August, 1., g., 4., 5., 14 . hi« 19. September, für Kinder aus infizierten Häusern am 28. und 29. September.
Die Termine für die Wiederimpfung werde» den betreffenden Kindern in ihren Schulen bekannt gegeben. Für Wiederimpflinge aus infizierten Hausern ist der Termin auf den 30. Sept., nach mittags 5 Uhr, angesetzt.
Der Eingang zum Jmpflokal erfolgt durch dar Portal gegenüber dem Hotel „Zum grünen Wald".
. Eine Woche nach der Impfung sind die geimpften Kinder zur Prüfling des Erfolges im Impftermine vorzustellen. Nachschau findet ebenfalls nachmittag» 5 Uhr statt.
Die Angehörigen dürfen sich erst nach Empfang nähme des Impfscheines aus dem Jmpflokal ent fernen.
„„ Die Angehörigen der Impflinge (Eltern, Pflcgceltern und Vormünder) werden ersucht, ihre Kinder bezw. Pflegebefohlenen pünktlich nachmittags nm S Uhr zur Jmpsung und Nachschau zu bringen, andernfalls müssen die Kinder, bei Vermeidung der im Reichsimpsgesetz angedrohten Strafen, auf eigene Kosten geimpft werden.
Jmpfpflichtig sind alle im Jahre 1902 und früher geborenen Kinder, soweit sie nicht mit Erfolg geimpft worden sind oder nach ärztlichem Zeugnrß die natürlichen Blatter» übexstandcn haben, ferner diejenigen Kinder, welche in früheren fahren wegen Krankheit zurückgestellt oder der Impfung vorschriftswidrig entzogen worden sind.
Gleichzeitig mache ich darauf aufmerksam, daß Abimpfungen von Arm zu Arm nicht stattfinden und daß der zur Verwendung gelangende Jmpf- stop aus dem staatlichen Jmpfinstitut zu Cassel bezogen wird.
Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Erstimpflinge.
un-
8 1. Aus einem Haufe, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie. Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündung oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden, auch haben sich Erwachsene, die in solchen Häusern wohnen, vom Impftermine fernzuhalten.
§ 2. Die Eltern des Jmpflinges oder deren Vertreter haben dem Jmpfarztc vor der Ausführung der Impfung über frühere oder noch bestehende Krankheiten des Kindes Mitteilung zu machen.
8 3- Die Kinder müssen zum Impftermine mtt reingewaschenem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden.
§ 4. Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflinge» die wichtigste Pflicht.
§ 5. Man versäume eine tägliche sorgfältige Waschung nicht.
8 6. Die Nahrung des Kindes bleibe verändert.
8 7. Bei günstigem Wetter darf das Kind in» Freie gebracht werden. Man vermeide im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die direkte Sonnenhitze.
8 8. Die Impfstellen sind mit großer Sorgfalt vor dem Äufreiben, Zerkratzen und vor Beschmutzung zu bewahren, sie dürfen nur mit frisch gereinigten Händen berührt werden, zum Waschen der Impfstellen darf nur reine Leinwand oder reine Watte verwendet werden.
Vor Berührung mit Personen, welche an eiternden Geschwüren, Hautausschlägcn oder Wundrose (Rotlauf) erkrankt sind, ist., der Impfling sorgfältig z„ bewahren, um die Übertragung von Krankheitrkeimen in die Impfstellen zu verhüten, auch sind die von solchen Personen benutzten Gegenstände von dem Impflinge fernzubalten. Kommen unter den Angehörigen des Jmpflinges, welche mit ihm denselben Haushalt teilen. Fälle von Krankheiten der obigen Art vor, so ist es zweckmäßig, den Rat eines Arztes einzuholen.
§ 9. Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine Bläschen, welche sich in der Regel bis zum nennten Tage unter mäßigem Fieber vergrößern und zu erhabenen von einem roten Entzündungshof umgebenen Sckmtz- pocken entwickeln. Dieselben enthalten eine klare Flüssigkeit, welche sich am achten Tage zu trüben beginnt. Vom zehnten bis zwölften Tage beginnen die Pocken zu einem Schorfe einzutrocknen, der nach drei bi« vier Wochen von selbst abkällt.
Die erfolgreiche Impfung läßt Narben von der Größe der Pusteln zurück, welche mindestens mehrere Jahre hindurch deutlich sichtbar bleiben.
8 10. Bei regelmäßigem Verlause der Schutzpocken ist ein Verband überflüssig, falls aber in der nächsten Umgebung derselben eine starke, breite Röte entstehen sollte, sind kalte, häufig zu wechselnde Umschläge mit abgekochtcm Wasser anzuwenden; wenn die Pocken sich öffnen, ist ein reiner Verband anzulcgen.
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein Arzt zuznziehen; der Jmpfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt, in Kenntnis zu setzen.
8 11. An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur Nach- chau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung, oder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (8 1), nicht in das Jmpflokal gebracht werden, so haben
die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens am Termintage dem Jmpfarzt anzuzeigcn.
8 12. Der Impfschein ist sorgfältig ausi zubewahren.
Verhaltungsvorschriften für Wiederimpftinge.
8 1.. Ans einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Group, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termin nicht kommen.
8 2. Die Kinder sollen im Impftermine mit reiner Haut, reiner Wäsche und in sauberen Kleidern erscheinen.
§ 3. Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impfling» die wichtigste Pflicht.
8 4. Die Entwickelung der Impfpusteln tritt am 3. oder 4. Tage ein und ist für gewöhnlich mit so geringen Beschwerden im Allgemeinbefinden verbunden, daß eine Versäumnis der Schulunterrichts deshalb nicht notwendig ist. Nur wenn ausnahmsweise Fieber eintritt, soll das Kind zu Hause bleiben. Stellen sich vorübergehend größere Rote und Anschwellungen der Impfstellen ein, so sind kalte, häufig zu wechselnde Umschläge mit abgekochtem Wasser anzuwenden. Die Kinder können das gewohnte Baden fortsetzen. Das Turnen ist vom 3. bi» 12. Tage von Allen, bei denen sich Jmpfblattcrn bilden, auszusetzen. Die Impfstellen find, solange sie nicht vernarbt find, sorgfältig vor Beschmutzung, Kratzen und Stoß, sowie vor Reibungen durch engeKleidung und vor Druck von Außen zu hüten. Insbesondere ist der Verkehr mit solchen Personen, welche an eiternden Geschwüren, Hautausschlägen oder Wundrosen (Rotlauf) leiden, und die Benutzung der von ihnen gebrauchten Gegenstände zu vermeiden.
§ ö. Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung, ist ein Arzt zuzuziehen, der Jmpfarzt ist von solchen Erkrankungen, welche vor der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt, in Kenntnis zu setzen.
8 6. An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung, oder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (8 1), nicht in das Jmpflokal kommen, so haben die Eltern oder deren Vertreter diese» spätesten« am Termintage dem Jmpfarzt anzuzeigen.
8 7. Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren. *
Wiesbaden, 16. April 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Diejenigen Herren Äi^te, welche in ihrer Privatpraxi« Impfungen vornehmen, mache ich auf die Beschlüsse und Vorschriften des Bundesrates vom 28. Juni 1899 zur Ausführung des Jmpf- gesetzes nebst den Erläuterungen hierzu (Extra- Beilage zu No. 13 des Amtsblattes der Königlichen Regierung zu Wiesbaden vom 29. März 1900) aufmerksam.
Indem ich die Herren Arzte um genaue Befolgung dieser Vorschriften ersuche, weise ich besonders auf die 88 16 und 17 a. a. O. hin welche lauten: ’ '
„8 16. Die Impfung wird der Regel nach aiif einem Oberarm vorgenommcn, und War bei Erstimpflinaen auf dem rechten, bei Wiederimpflinge» auf dem linken Arme. Es genügen vier seichte Schnitte von höchstens 1 Centimeter Länge. Die einzelnen Jmpf- schnitte sollen mindestens 2 Centimeter von einander entfernt liegen. Stärkere Blutungen beim Impfen sind zu vermeiden. Einmaliges Einstreichen der Lymphe in die durch Än- spannen der Haut klaffend gehaltenen Wunden ist im Allgemeinen ausreichend.
Da« Aufträgen der Lymphe mit dem Pmfel ist verboten.
Übrig gebliebene Mengen von Lymphe dürfen nicht in das Gefäß zurückgefüllt oder zu späteren Impfungen verwendet werden 8 17. Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel zur regelmäßigen Entwickelung gekommen ist Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen oder Bläschen an den Impfstellen." Druckexemplare der Vorschriften, welche von den Arzte» bei der Ausführung des Jmpfgeschäftes i» befolgen sind, sowie der Verhaltungsvorschriften ür die Angehörigen der Impflinge und Wieder- mpflinge sind in der Buchdruckerei von Plaum. Moritzstraße No. 27, Hierselbst zu haben.
Ferner mache ich wiederholt..daranf aufmerk- am, daß Seitens der Herren Arzte bei Abgabe von Zeugnissen, in welchen gemäß der §8 2 und 10 des Rcichrimpfgefebes vom 8. April 1874 in gültiger Form (8 10) die Notwendigkeit der Zurückstellung eines Impflings bezw. Wiederimpflinas bescheinigt werden soll, nur das durch den BundcSrats- beschluß vom 30. Oktober 1874 (Min.-Bl. s. d. i. V. S. 235) vorgeschriebene Formular 3 zu benutzen ist. Es unterliegt dabei keinem Bedenken, wenn das Wort „kann" des Vordrucks in dem bezeichniten Formular geeignctenfalls in „konnte" »mgeandcrt wird.
Ist ein Jmpfpflichtiger auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses von der Impfung zweimal befreit worden, so kan» die fernere Befreiung nur durch den zuständigen Jmpfarzt erfolgen (8 2 Abs. 2 des Zmpfgesetzes). *
Wiesbaden, den 16. April 1903.
Der Polizei-Direktor: v. SchenS.
Polizei-Berordnuug.
Auf Grund der 88 6 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867, betreffend die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Laiiderteile», sowie der §8 148 und 144 de« Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Magistrat» der Stadt Wiesbaden für den Umfang des Stadtkreises Wiesbaden nachstehende Polizei- Verordnung erlassen:
8 1. Die zur Zeit bestehende Wasenmeisterei in der Nähe der Erbenheimerlandstraße darf ferner als solche nicht mebr benutzt werden, auch ist die Anlage neuer Wascnplätze zwecks Verscharrung getöteter oder gefallener Tiere untersagt.
8 2. Die Kadaver gefallener und getöteter Tiere (Rindvieh, Kälber, Pferde, Esel, Schafe, Schweine, Ziegen und Hunde, diese nur bei einer Schulterhöhe von mehr als 0,50 in), sowie die Kadaver geschlachteter Tiere, soweit das Fleisch und die Eingeweide der letzteren ganz oder teilweise für untauglich zum menschlichen Genüsse erklärt werden, müssen nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften der Dampfwasenmcisterci bei Bierstadt überwiesen werden.
8 3. Der Besitzer eine» solchen Tieres (8 2) ist verpflichtet, ohne Verzug und spätestens nach dem Verenden, der Tötung oder Ausschlachtung einer Tieres oder nach endgültiger Entscheidung, daß das Fleisch und die Eingeweide für untauglich erklärt worden ist, ans dem Rathaus (Botenamt) Anzeige zu machen. Diese Anzeige muß Namen und Wohnung des Besitzers, Tierart, Alter und Zahl der gefallenen, getöteten oder geschlachteten Tiere bezw. Tierteile enthalten.
Verendet das Tier nach 6 Uhr abends, so kann die Anzeige auch den folgenden Morgen bis spätestens 9 Uhr erfolgen.
Besteht begründeter Verdacht, daß ein Tier an einer, ansteckenden Krankheit cingegangen ist, oder gelitten hat. so ist außerdem auch der Königlichen Polizei-Direktion Anzeige zu erstatten.
8 4. Gefallene und wegen Krankheit getötete Tiere dürfen nur in der Dampfwasenmeisterei ab- gehäntet werden.
8 5. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung:
1. auf Saugferkel und Sauglämmcr im Alter von weniger als 2 Monaten.
2. aus Hunde von weniger als 0,50 m Schulter» höhe und Katzen,
3. auf totgeborene oder während der Geburt verendete Ferkel, Ziegen und Schaflämmer,
4. auf Geflügel und Wild,
5. auf untauglich erklärte Eingeweide oder Teile von Schlachtlieren.
In diesen Fällen hat der Besitzer die betreffenden Tiere bezw. die Eingeweide zu verbrennen oder an einem ihm zur Verfügung stehenden Ort in genügender Tiefe zu vergraben. Er kann indessen auch die Verbringung in die Dampfwasenmcisterei auf Grund einer nach 8 3 zu bewirkenden Anzeige gegen Zahlung der tarifmäßigen Vergütung verlangen oder sofern sich Gelegenheit bietet, die Tiere, bezw. Eingeweide dem Wagen der Dampfwasenmeisterei mitgeben.
Sofern Tiere der in diesem 8 bczeichncten Ort unter seuchenverdächtigen Erscheinungen eingegangen sind, ist der Besitzer verpflichtet, der Königlichen Polizei-Direktion hiervon innerhalb der im 8 3 angegebenen Frist Anzeige zu erstatten und deren Entscheidung darüber cinzuholen, ob diese Tiere der Dampfwasenmeisterei zu überweisen sind.
8 6. Der Besitzer gefallenen Großviehs bezw. dessen Vertreter ist verpflichtet, beim Verladen des Viehes die erforderliche Hülfe zu leisten.
8 7. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, sofern nicht nach bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.
8 8. Diese Polizei-Verordnung tritt in Kraft, sobald durch besondere Bekanntmachung der Betrieb der Dampfwasenmeisterei für eröffnet erklärt worden ist.
Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Polizei- Verordnung für den Stadtkreis Wiesbaden vom 23. März 1871, betreffend das Vergraben von gefallenem Vieh, aufgehoben. *
Wiesbaden, den 18. April 1903.
Der Königliche Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Es wird darauf hingewiesen, daß es im eigenen Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentlichen Veränderungen ihrer gewerhlichcn Anlagen den Königlichen Gewerbeaufsichtsbeamten (Gewerbe-Inspektor) zu Rate zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und unnötiger Kosten von vornherein diejenigen Einrichtungen getroffen werden können, deren es zur Er- üllunq der durch die Bestimmungen der 88 120a—d der Gewerbeordnung den Betricbsunternehmern aufcrlegteu Pflichten bedarf. *
Wiesbaden, den 1. November 1902. _ Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Um auch den in der Woche den Tag über durch ihre Berussgeschäfle in Anspruch genommenen Personen Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung mit den Beanilen der Königl. Gewerbe-Inspektion zu geben, finden für die Königliche Gewerbe- Inspektion zu Wiesbaden besondere Sprechstunden am 1. und 3. Sonntag jeden Monats, vormittags von 11'/, bis mittags 1>/- Ubr und am Sonnabend der 2. und 4. Woche jeden Monat» nachmittags von 5'/, bis 7»/, Ubr in deren Geschäftslokal, Dotzheimcrstraße 5, hier statt. * Wiesbaden, den 8. Januar 1903.
Der Polizei-Direktor: p. Schenck.
