Erscheinungstage:
Mittwoch und Samstag.
Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.
iesba-enrr Tagblatts.
Ko. 34.
Mittwoch, de« 29. April.
1903.
Bekanntmachung.
Nachdem der'Verkehr mir Kraftfahrzeugen nunmkbr tu sämtlichen Provinzen der Staates nach ieinheitlichen Grundsätzen durch Polizeiverordnungen tzereaelt worden ist. wird nochstctiend zum Zwecke -er Ermittelung der Inhaber von Kraftfahrzeugen die Verteilung der ErkennungSnummern, wie sie fortan von jedem Krastsahrzeug offensichtig zu fuhren sind, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Es haben erhalten:
Provinz Ostpreußen: C. Regierungsbezirk Königsberg No. 1—500. Regierungsbezirk Gumbinnen No. 501-1000.
Provinz Weßpreußen: v. Regierungsbezirk Danzig No. 1—600, Regierungsbezirk Maricnwerdcr Ro. 601-1000.
Provinz Brandenburg: E. Regierungsbezirk Potsdam No. 1—600, Regierungsbezirk Frankfurt a. d. O. No. 601-999.
Provinz Pommern: H. Regierungsbezirk Stettin No. 1—400. Regierungsbezirk Köslin No. 401 bis 600, Regierungsbezirk Stralsund (Polizeiverordnung noch nicht erlassen).
Provinz Posen: J. Regierungsbezirk Posen No. 1 bis 60, Regierungsbezirk Bromberg No. 61—100. Provinz Schlesien: K. Regierungsbezirk Breslau No. 1—300, Regierungsbezirk Oppeln No. 301 bis 600, Regierungsbezirk Liegnitz No. 601—800. Provinz Sachse»: dl. Regierungsbezirk Magdeburg No. 1—350, Regierungsbezirk Merseburg No. 351 bis 700, Regierungsbezirk Erfurt No. 701—1000. IProvinz Schleswig-Holstein: P. Von No. 1 an. Provinz Hannover: S. Regierungsbezirk Hannover No. 1—300. Regierungsbezirk Hildesheim No. 301 diS400. Regierungsbezirk Lüneburg No. 401—500, BegieruiigsbczirkStadeNo.501—600,Regicrungs- bezirk Osnabrück No. 601—700, Regierungsbezirk Aurich No. 701—800.
Provinz Hessen-Nassau: T. Regierungsbezirk Cassel No. 1—400. Regierungsbezirk Wiesbaden No. 401 bis 900.
Provinz Westphalen: X. Regierungsbezirk Münster No. 1—300, Regierungsbezirk Minden No. 301 bis 600 u. 1001—1200, Regierungsbezirk Arnsberg No. 601-1000.
Rheinprovinz: Z. Regierungsbezirk Aachen No. 1 bis 150 u. 1001—2000, Regierungsbezirk Coblenz No. 151—250 u. 2001—3000, Regierungsbezirk Cöln No. 251—500 u. 3001—4000, Regierungsbezirk Düsseldorf No. 501-900 u. 4001-5000, Regierungsbezirk Trier No. 901—1000 u. 5001 bis 6000.
Wiesbaden, den 11. April 1903.
Der Regierungs-Präsident.
In Vertretung: Bake.
Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit zur allgemeinen Kenntnis. *
Wiesbaden, den 20. April 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Polizei» Verordnung,
detr. Abänderung beziehungsweise Ergänzung des 8 62 der Polizei-Verordnung vom 18. Sepl. 1900.
Aus Grund der Paragr. 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung voni 20. September 1867 Uber die Polizeivcrwaltung in den neu erworbenen Landcstcile», sowie der Paragr. 143 und 144 des fsesetzes über die allgemeine Landerverwaltung vom 30. Juli 1883 wird unter Aufhebung der bisherigen Bestimmung des Paragr. 62 der Polizei- Verordnung vom 18. September 1900 mit Zustimmung des Magistrats sür den Polizeibezirk der Stadt Wiesbaden verordnet was folgt:
, 0 Der Paragr. 62 der Polizei-Verordnung vom 1°- September 1900 erhält folgende Fassung:
8 62.
Aushängen und AuSklopfen von Gegenständen.
, 1. Auf öffentlichen Straßen und in Vorgärten,
lowie an straßenwärtS und nach Vorgarten z» bklegcnen Türen. Fenstern und Balkonen tst das «ushängen und Autlegen von Wäsche und da« Auriegen, Klopfen und Ausstäuben von Kleidern, Avvichen, Betten. Matratzen und ähnlichen Gegenständen verboten. Ausgenommen hiervon ist da« ^uslegen von Teppiche» zur Ausschmückung bei bstkiillichen Festveranstaltungen.
... 2. Dar Ausklopfcn der ad 1 genanntenGegen- n?»oe ist in Höfen und Gärten innerhalb der Stadt nur an Werktagen von 8 bis 12 Ubr vor- msttags gestattet. Zimmerteppiche und Lauser, Flächeninhalt 16 Quadratmeter übersteigt, btirfen innerhalb der Sradt, sowie in der Nahe bo» öffentlichen Straßen. Plätzen und Promenaden- wegen im Umkreise der Stadt überhaupt nicht auS- Smopft oder gestäubt werden.
... °- Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmten werden mit der im Paragr. 75 der Polizei- Arordnung vom 18. September 1900 angedrohten Strafe (bis z» 30 Mk., eventuell 3 Tagen Haft)
fahndet.
su Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Pudlckation in Kraft. *
Wiesbaden» den 8. April 1903.
Der KÜnigl. Polizei-Direktor: v. Schenck.
Polizei-Verordnung.
!luf Grund der 88 6 und 6 der Allerhöchsten rdnung vom 20. September 1867, betreffend ^olizei-Verwalltiug in de» neu erworbenen -»teilen, sowie der 88 143 und 144 de» K® über die Allgemeine Landesverwaltnng 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des
Magistrats der Stadt Wiesbaden für den Umfang des Stadtkreise« Wiesbaden nachstehende Polizei- Verordnung erlassen:
8 1. Die zur Zeit bestehende Wascnmeisterei in der Nähe der Erbenheimerlandstraße darf ferner als solche nicht nicdr benutzt werden, auch ist die Anlage »euer Wasenplätze zwecks Verscharrung getöteter oder gefallener Tiere untersagt.
_§ 2. Die Kadaver gefallener und getötete?
Tiere (Rindvieh, Kälber, Pferde. Esel, Schafe, Schweine, Ziegen und Hunde, diese nur bei einer Schulterhöhe von mehr als 0,50 in), sowie die Kadaver geschlachteter Tiere, soweit das Fleisch und die Eingeweide der letzteren ganz oder teilweise für untauglich zum menschlichen Genüsse erklärt werden, müssen nach Maßgabe der nachstehende» Vorschriften der Dampfwasenmeisterei bei Bicrstadt überwicseu werden.
8 3. Der Besitzer eines solchen Tieres (§ 2) nt verpflichtet, ohne Verzug und spätestens nach dem Verenden, der Tötung oder Ansschlachtung eines Tieres oder »ach endgültiger Entscheidung, daß das Fleisch und die Eingeweide für untauglich erklärt worden ist, auf dem Rathaus (Botenamt) Anzeige zu machen. Diese Anzeige muß Namen und Wohnung des Besitzers, Tierart, Alter und Zahl der gefallenen, getöteten oder geschlachteten Tiere bezw. Tierteile enthalten.
Verendet das Tier nach 6 Uhr abends, so kan» die Anzeige auch den folgenden Morgen bis spätestens 9 Uhr erfolgen.
Besteht begründeter Verdacht, daß ein Tier an einer ansteckenden Krankheit eingcgange» ist, oder gelitten hat. so ist außerdem auch der Königlichen Polizei-Direktion Anzeige zu erstatten.
8 4. Gefallene und wegen Krankheit getötete Tiere dürfen nur in der Dampfwasenmeisterei ab- gehäntet werden.
8 5. Vorstehende Bestimmungen finden keine Aiiwcnduiig:
1. auf Saugferkel und Sauglämmer im Alter von weniger als 2 Monaten,
2. aus Hunde von weniger als 0,50 m Schulterhöbe und Katzen,
3. auf totgeborene oder während der Geburt verendete Ferkel, Ziegen und Schaflämmer,
4. auf Geflügel und Wild,
5. auf untauglich erklärte Eingeweide oder Teile von Schlachtlieren.
In diesen Fällen hat der Besitzer die betreffenden Tiere bezw. die Eingeweide zu verbrennen oder an einem ihm zur Verfügung stehenden Ort in genügender Tiefe zu vergraben. Er kann indessen auch die Verbringung in die Dampfwasenmeisterei auf Grund einer nach 8 3 zu bewirkenden Anzeige gegen Zahlung der tarifmäßigen Vergütung verlangen od-r sofern sich Gelegenheit bietet, die Tiere, bezw. Eingeweide dem Wagen der Dampfwasenmeisterei mitgcbcn.
Sofern Tiere der in diesem 8 bezeichneten Ort unter seuchenverdächtigen Erscheinungen eingegaugen sind, ist der Besitzer verpflichtet, der Königlichen Polizei-Direktion hiervon innerhalb der im 8 3 angegebenen Frist Anzeige zu erstatten und deren Entscheidung darüber einzuhole», ob diese Tiere der Dampfwasenmeisterei zu überweisen sind.
8 6. Der Besitzer gefallenen Großviehs bezw. dessen Vertreter ist verpflichtet, beim Verladen des Viehes die erforderliche Hülfe zu leisten.
8 7. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, sofern nicht nach bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.
8 8. Diese Polizei-Verordnung tritt in Kraft, sobald durch besondere Bekanntmachung der Betrieb der Dampfwasenmeisterei für eröffnet erklärt worden ist.
Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Polizei- Verordnung für den Stadtkreis Wiesbaden vom 23. März 1871, betreffend das Vergraben von gefallenem Vieh, aufgehoben. *
Wiesbaden, den 18. April 1903.
Der Königliche Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Nach dem Erlaß des Herrn Finanzministere vom 31. Oktober d. I. findet wegen der Neu- bcmessung der Porlopauschnlsnmme für die Postsendungen in Staatsdienst-Angelegenheiten in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember 1903 eine Portozählnng in der Weile statt, daß alle unter dem Aversionierungsvernierk abgehenden Postsendungen vom Absender mit Zädl- marken beklebt, und diese von den Postanstaltcn durä) den Ausgabestempcl entwertet werden. Die Sendungen sind and) wahrend des Zäbljahres in der bisherigen Weise mit de», AvetsionierungS- stempel und dem Dienstsiegel pp. zu versehen.
Jnsolgedcssen ist„cS erforderlich, daß diejenige« Herren Arzte, welche die von ihnen zn erstattende» Anzeigen von dem Ausbrnch ansteckender Krankheiten durch die Post absenden, sich mit dem erforderlichen Markenvorral versehen, beziehungsweise denselben im Kassenbüreau — Zimmer No. 24 des Polizci- Dircktionr-GebändeS — abholcn lassen.
Ucber die Verwendung der Zäblmarkcn wird die Kontrolle diesseits ansgeübt werden.
Zählmarken, welche nnvcrwendet geblieben sind, müssen bestimmungsmäßig zurückaegeben werden und wird um deren Rückgabe bis 3. Januar 1904
ersucht. *
Wiesbaden, den 8. Dezember 1902.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung,
betreff, das Anshebungsgeschäft pro 1903.
Das diesjährige Anshebungsgeschäft im Stadtkreise Wiesbaden findet am 30. April, 1., 2., 4.. 5. und 6. Mai statt.
Es kommen zur Vorstellung:
Am 30. Avril: Die als tauglich Borgemustcrten des Jahrgangs 1881.
Am 1. Mai: Ein Teil de» Jahrganges 1882.
Am 2. Mai: Ein Teil des Jahrganges 1882 und Jahrgang 1883.
Am 4. Mai: Die zum Landsturm zugeteilten Leute, die dauernd Untauglichen und die zum einjährig freiwilligen Dienst berechtigte», von einem Truppenteil als nicht tauglich befundenen Militärpflichtigen.
Ai» 5. Mai: Die nach der Musterung hier zugezogenc» Militärpflichtigen.
Am 6. Mai: Die der Ersatzreserve zugeteilten Militärpflichtigen.
Vorladungen und Losungsschcine sind mitzn- bringen.
Gesuche um Befreiung bezw. Zurückstellung Militärpflichtiger wegen häuslicher Verhältnisse müsse», sofern dies nicht schon geschehen ist, unverzüglich an den Magistrat Hierselbst eiligereicht werden.
Diese Gesuche gelangen an dem Tage, an dem die Reklamierten zur Vorstellung kommen und zwar unmittelbar nach Beendigung des Musterungr- geschäfts znr Verhandln»:,.
Dabei müssen diejenigen Angehörigen (Eltern und Brüder über 16 Jahre) wegen deren eveutl. Erwerbsunfähigkeit die Befreiung bezw. Zurückstellung eines Militärpflichtigen beantragt worden ist. zugegen oder im Falle sie durch Krankheit am persönlichen Erscheinen verhindert sind, durch ärztliches Attest entschuldigt sein, da sonst keine Berücksichtigung statifinden kan».
Ist ein solches Attest von einem nicht amtlich angestellten Arzt ausgefertigt, so mutz cs amtlich beglaubigt sein.
Die Militärpflichtigen haben sich an den betreffenden Tage» pünktlich um 7‘!t Uhr morgens int Saale des Hauses Goldgasse 2», in sauberem Anzug, mit einem reinen Hemde gekleidet und sauber gewaschen, der Ersatzkommission vorzustelle».
Innerhalb und außerhalb des Mustcrungs- lokales haben die Militärpflichtigen während der Dauer des Geschäfts sich ordnungsmäßig und anständig zu betragen und jede Störung des Geschäfts durch Trunkenheit, Widersetzlichkeit, unerlaubte Eiitsernung, unnötiges Sprechen, sowie ähnliche Ungehürigkeiien zu vermeiden. DaS Rauchen ist den Militärpflichtigen während der Abhaltung des Mnstcrungsgeschäfts verboten.
Zuwidcrhaiidlnngen gegen die Verordnung werden ansGrund des 8 3 dcrPolizeiverordnung vom 27. Juli 1898 mit Geldstrafe bis zu 30 Mk.. im Un- vermögensfallc mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
Unpünktliches Erscheinen, Fehlen ohne genügenden Entschuldiguiigsgrund, wird, sofern die betreffenden Militärpflichtigen nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, nach 8 26 ad 7 der Webrordnung vom 22 November 1888 mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zir 3 Taae» bestraft. *
Wiesbaden, den 4. April 1903.
Der Civil-Vorfitzende
der Ersatz-Kommission Wiesbaden, Stadl. _ v. Schenck.
Bekanntmachung.
Die Frau Geheime Comnierciciiratb Markus Bert«, Wittwe, hat im Jahre 1881 der Stadt- gemeindc Wiesbaden ein Capital von 8000 Mk. unter folgende» Bedingungen überwiesen:
1. Die Zinse» desselben sollen verwendet werde» zur Unterstützung von in Wiesbaden geborenen und erzogenen bedürftigen jungen Leute» nicht unter 14 Jahren, behufs Erlernung eines Handwerks. Junge Leute israelitischer Religion erhallen den' Vorzug. Dieselben muffen gute Schulzenge besitzen und sich tadellos geführt haben. Eine Eominifsion, bestehend ans dem jeweiligen ersten Bürgermeister als Vorsitzenden, dem Director der städtischen Ober-Realschule und dem Vorsteher der israelitischen Cnltus- gemeinde hat nadi vorheriger, in hiesigen Lokalblättern ergangener Aufforderung zur
, Meldung über die Znthciluna zn beschließen. Der Beschluß ist sodann in denselben Blättern z>, veröffentlichen.
2. Jeder Stipendial soll die volle» Zinsen während der Dauer von drei Jahre:,, i» denen er HandwerkSIcbrlina ist, derart erhalten, daß zunächst das Lehraeld und die nöthigen anderen AnSaaben daraus bestritten werden. Der hiernach verbleibende Rest soll bei der Nassauischcn Sparkasse angelegt »nd ihm bei Eintritt der Mündigkeit ansgehändigt werden, um als Capital- deitrag bei der Selbstständigkeitsmachnng zu dienen.
Stirbt ein Stipendiat während der Lehrest, so soll »ach Vorschrift des 8 1 ein anderer a» feine Stelle treten. Stirbt ein Stipendiat nach znrückgclegter Lehrzeit, aber vor seiiier Mündiakeit, so soll der bei der Naffauischen Sparkasse angelegte Betrag dem StistungScapitale zngeschlagen werden.
Bewerbungen »m dar jährlich 200 Mk. betragende Stipendium für die Jahre 1903. 1904 und 1905 sind unter Vorlage der Sd)nlzcnaniffe b,s z»:n 1 . aj(ni d. I. bei dem Magistrate hier clbst cmzureidie». *
Wiesbaden, dcn 23. April 1903.
Der Oberbürgermeister: v. Jbell.
Bekanntmachung,
betreffend die Abhaltung von Waldfeste« im hiesigen Gemeindewalde.
1. Die Benutzung von Plätzen im städt. Wald zur Abhaltung von Waldfesten kann Vereinen und Gesellschaften nur dann gestattet werden, wenn sie:
a) für sich geschlossen bleiben,
b) an dritte, nicht zu dem feiernden Verein oder der feiernden Gesellschaft gehörende Personen Speisen oder Getränke gegen Entgelt nickt abgeben.
Für jeden Festplatz kann nur einem Vereu! oder einer Gesellschaft diese Erlaubniß ertheilt werden, cs ist also nicht erlaubt, daß gleichzeitig zwei oder mehr Vereine oder Gesellschaften gleichzeitig auf einem Waldplatz ein Waldfest abhaltcn.
2. Die Erlaubniß kann nur für folgende Plätze ertheilt werden:
a) an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen:
1. im Eicheigarten,
2. unter de» Herrneichen,
gegen Vorauszahlung einer Abgabe von 15 Mark an die Accifekaffc. (Auf diesen Plätzen dürfen Tische und Bänke aufgestellt werden.)
b) an Werktagen gegen Vorauszahlung einer Abgabe von 10 Mark an die Accifekaffe: auf den Plätzen unter a) und weiter:
3. Ende der Kastanien-Plantage an der Platterstraße, am Eingang des KisselbornivegeS,
4. Distrikt Kohlheck, oberhalb der Schwa!» baä,cr Bahn,
5. Pfannkuchenbrücke,
6. Tranerbuche.
Die Anweisung dieser Plätze erfolgt durch das Accife-Amt. Auf den unter 3—6 genannten Plätzen dürfen jedoch keine Tische und Bänke aufgcschlagen werden.
3. Die Erlaubniß zum Abhaltcn eines Wald- festes ist mindestens einen Tag vor der Der» anstaltung bei dem Accife-Jnfvector einzuholen und wird nur gegen Vorauszahlung der unter 2 festgesetzten Gebühr zur Accifekaffe für jeden Fall ertheilt.
Die Erlaubniß kann jedoch nur dann ertheilt werden, wenn Seitens des Antragstellers eine Bescheinigung des städt. Feuerwehrkommandos, wonach verfelbe sich verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlich werdenden feuerpolizeilichen lieber- wachung zu tragen, beigcsügt wird.
Die unter 2 erwähnte Gebühr wird für die Ucbcrwachung und die Reinmachung, sowie für etwaige kleinere Beschädigungen des Platzes entrichtet; größere Beschädigungen müssen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besonders vergütet werden; hierüber entscheidet der Magistrat mit Ausschluß des Rechtsweges endgültig.
Außerdem ist in den zutreffenden Fällen die verwirkte BetriebSsteuer zur Stadtkasse zu entrichten. Die in den Fällen der No. 1 bis 3 ausgestellten Tische oder Bänke müssen am folgenden Tage in der Frühe und falls dar Waldfest an einem Tage vor einem Sonn- oder Feiertag abgehalten wurde, am Abend desselben Tage? wieder entfernt werden. Wird diese Entfernung über den Vormittag bezw. dcn Abend verzögert, so gehen die Tische und Bänke in das Eigenthum der Stadtverwaltung über, welche ermächtigt ist, über letztere frei nach ihrem Ermessen zu verfügen; etwaige Ersatzansprüche Dritter hat der Verein (Gesellschaft), eventuell Derjenige, welcher die Erlaubniß erwirkt hat, zu vertreten.
Diese Bestimmung gilt auch sür dcn Fall, daß die vorherige Einholung der Erlaubniß versäumt sein sollte; auch hat in solchen Fällen die Nachzahlung der Gebühr (No. 2) zu erfolgen.
5. Die Waldseste müssen in der Zeit vom l. Juni bis 1. September um 9 Uhr Abends, in der übrigen Zeit um 8 Uhr Abends beendet sein.
6. Vereine (Gesellschaften), sowie Alle, welche im Wald lagern, haben in allen Fällen den Anweisungen der Forstbeamten, Feldhüter und der mit der Aufsicht etwa besonders betrauten Accile- beamten unweigerlich Folge zu leisten (vcrgl. 8 9 des Feld- und Forstpolizeigeletzes vom 1. April 1880), sowie die bestehenden Vorschriften über den Schutz und die Sicherheit der Walde« und die Sdionuiigcn innc zu halten. (Vergl. insbesondere 8 368 No. 6 des Reichsstrafgesetzbiiches, 8 36 und 44 des Feld- und Forstpolizeigesctzcs, 8 17 der Negierungs-Volizeiverordniiilg vom 4. Mürz1889.)
Die Erlaubniß zur Abhaltung eines Wald- festes kan» ohne Angabe von Gründen verweigert werden; mehr al« zweimal im Jahre wird dem- selben Verein (Geicllsdiast :c.) die Erlaubniß zur Abhaltung eines Waldsestcs nicht ertheilt.
7. Mit dem Waldfcste etwa verbundene Lustbarkeiten (Musik, Tanz 2 C.), welche nach der Lustbar» keitSsteuer-Ordnung kiesiger Stadt steuerpflichtig sind, sind den Bestiminungen dieser Ordnung ent» sprechend besonders anznmeldcn und zu versteuern.
Wiesvaden, den 23. April 1903. *
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
... ... Schulgelderlaß betr.
Einer kleinen Anzahl bedürftiger, würdig«, durch Fle,8. Fortschritte und guter Betragen sich auszeidnlcndcr Zöglinge der Oberrealickule, höhere» Mädchenschule und der Mittelschulen kann da» Schulgeld ganz oder theilweisc erlassen werden. Jüngeren Kindern, die »och keine sremdci, Sprachen erlernen, wird kein Schnlgeldeilaß gewährt.
Gesuche sind innerhalb 14 Tagen bei den Herren Directoren und Rektoren der genannten «dinlen einzurcichcn. *
Die Schutgeldcrlaß-Commission.
