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Amtliche

des

Anzeigen

Erscheiuungstage:

Mittwoch und Samstag.

iliesünittutt: fngblntts.

Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.

Mo. 63.

Samstag, den 23. April.

1903.

Das neue Reichstagswahl-Reglement.

Beschlossen vom Reichstag am 21. April 1903.

8 2. Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang

auszulegen.

Der Tag, an welchem die Auslegnng beginnt, ist nach Maßgabe des § 8 des Wahlgesetzes oon der zuständige» Behörde sestznsetzen und von dem Gemeindevorstand unter Hinweisung auf § 3 des Reglements, sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem Anfang der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

§ 3 . Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies innerhalb 8 Tagen nach dem Beginn der gemäß § 2 des Reglements bekanntgegebene» Auslegung derselben bei dem Gemeinde­vorstand oder dem von demselben dazu ernannten Kommissar oder der dazu niedergeietzten Kommission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben, und muß die Beweismittel für seine Behauptung, falls dielclbcn nicht auf Notorität beruhen, beibringen.

Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung sofort für begründet erachtet wird, durch die zuständige Behörde. Sie muß längstens innerhalb 3 Wochen, vom Beginn der Auslegnng der Wählerliste an gerechnet, erfolgt und durch Vermittelung des Gemeindevorstandes den Betheiligten bekannt gemacht sein.

8 7. Jede Ortschaft bildet der Regel nach einen Wahlbezirk für sich.

Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine, sowie solche Ortschaften, in welchen Personen, die zur Bildung des Wahlvorstandcs geeignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vor­nüber!, mit benachbarten Ortschaften zu einem Wahlbezirke vereinigt, große Ortschaften in mehrere Wahlbezirke gethcilt werden.

Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten allgemeinen Volkszählung enthalten.

8,8. Die zuständigen Behörden haben für jeden Wahlbezirk den Wahlvorsteher, welcher die Wahl zu leiten hat, und einen Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen, sowie das Lokal, in welchem die Wahl vorznnehmen ist, zu bestimmen.

Alle« dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und Stunde der Wahl (8 9 des Reglements) ist mindestens acht Tage vor dem Wahltermi« durch die zu amtlichen Publikationen dienende« Blätter zu veröffentlichen und von den Gemcindcvorständen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

8 9. Der Tag der Wahl wird von dem Bundespräsidium festgesetzt.

Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Bormittags und wird um 7 Uhr Nachmittags gefichlofsen (8 17).

,8 10. Äer Wahlvorsteher (8 8 des Reglements) ernennt aus der Zahl der Wähler seines Wahlbezirke« einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und ladet dieselben mindestens 2 Tage vor dem Wahltcrmrn ein, beim Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstande» zu erscheinen.

Die Wahlvorsteher, Beisitzer und Protokollführer erhalten keine Bergütigung. Sie dürfen kein unmittelbares iStaatsamt bekleiden.

8 11. Der Tiich, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so auszustellcn, daß er von allen Seiten zugäizglich ist.

Aus diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegcn der Stimmzettel Mellt. Vor dem Beginn der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.

Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen »ersehen sein (8 10, Abs. 2. des Gesetzes), ste sollen 9 zu 12 Zentimeter groß und von mittelstarkem Schreibpapier sein und find von dem Wähler in einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschläge, der sonst kein Kennzeichen haben darf, abzugeben. Lie Umschläge sollen 12 zu 15 Zentimeter groß und aus undurchsichtigem Papier hergestellt sein, he sind in der erpordcrlichen Zeit bereitzubalten.

Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Rebenräume» die nur «urch da« Wahllokal betretbar und unmittelbar mit ihm verbunden sind oder durch Borrichtung«» an einem oder mehreren von dem Vorstandstische getrennten Rebentischeu Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag.

Ein Abdruck des Wahlgesetzes und de» Reglements ist im Wahllokale auszulegen.

8 12. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Protokollführer and die Beisitzer mittelst Handschlages an Eidesstatt verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet.

Zu feiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich wahrend der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen; verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen.

8 13. Während der Wahlhandlung dürfen in dem Wahllokale weder Berathungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt, noch Stimmzettel aufgelegt oder verlheilt werden.

.. ^ , Aurgesommen hiervon sind die Berathungen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind. .

8 11. Zur Stimmabgabe sind nur Diejenigen zugelossen, welche in die Wählerliste aus­genommen sind, (ß 8 de» Gesetzes.)

Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theilnehmen. . § 15. Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, nimmt von einer durch

den Wahlvorstand in der Nähe des Zuganges zu dem Nebenraum oder Nebentisch $ 11 Abs. 4) anfzustellende» Person einen abgestempelten Umschlag an sich, Er begtebt sich sodann in de» Nebenraum oder an den Neventisch, wo er seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag steckt, tritt an den Vorstandslisch, nennt seinen Namen, sowie auf Erfordern feine Wohnung und übergiebt, sobald der Protokollführer de» Namen in der Wählerliste ausgefundeii hat. den Umschlag mit dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter (8 12), »er ihn sofort uneröffuct in die Wahlurne legt. ,, _ . „ _ .,

... Wähler, welche durch körperliche Gebreche« behindert find, ihren Stimmzettel eigen- jwndig in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der Beihülfc ei,rer Vertrauensperson bediene«. _ .

Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem abgestempelten Umschlag, oder welche sie in «nein mit einem Kciinzcichen verschciieu Umschlag abgebe,i wollen, hat der Wahlvorsteher znrück- rnweisen, ebenso die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich in den Nebenraum oder an den Nebentisch lAbs. 1) nicht begeben haben. ^ . ' .

m Der Wahlvorsteher hat daraus zu halten, daß die Wähler in dem Nebenraiim oder an dem Nebentisch (Abs. 1) nur so lange verweilen, als unbediugt erforderlich ist, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken.

8 16. Der Protokollführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wähler» neben dessen Namen llt der Wählerliste.

8 17 Um 7 Uhr Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für »«schlaffe,,. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden.

Die Umschläge werde» aus der Wahlurne genommen und uneröffiict gezählt. Zugleich wird d» Zahl der AbstimmiiugSvcrmerke in der Wählerliste scstgcstellt (8 >6). Ergiebl sich dabec auch „ach wüderholter Zahlung eine Verschiedenheit, so ist dies nebst dem etwa zur Ausklarung Dicnllchen im

o o o Mngebm. b}( Prilf„„st b C r Umschläge und Stimmzettel Einer der Beisitzer

fffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel beraus und übergiebt diesen dem Wahlvorsteher, der ihn laut vorliest und nedst dem Umschlag einem anderen Beisitzer zur Ailsbewahrung di« zum Ende der

v Tier Protokollführer nimmt den Namen ,edeS Kandidaten in das Protokoll auf vermerkt

dabei jede dem Kandidaten „igefallene Stimme und zddlt die Stimmen laut. I» gleicher Weise führt einer der Beisitzer e","e Wnliste, welche ebenso, wie die Wählerliste (8 18 beim Schlüsse der Wahlhandlung von dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizufugeii ist.

8 19.

1 .

Ungiltig sind r

Stimmzettel welche nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag oder welche in ?nem mit einen. Kennzeichen versehemnUms»Ia».üd'r«den worden sind;

2. Stimmzettel, welche ,»,cht von weißem Papier sind,

3. Stimmzettel, welche «nt einem Kc'""e,chen versehe« find,

4. Stimmzettel, welche kerne» oder Je»«« ‘ c *£***fl

5. Stimmzettel, auK welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft

K aus eine nicht wählbare Person lauten;

7. ItSift welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem Gewählten

M«hrere''in'einem Umschläge enthaltene gleichlautende Stimmzettel gelte« als

eine Stimm«; in einem Umschläge enthaltene, auf verschiedene Personen lautende Stimmzettel sind ungültig.

8 20. Die Siininizeitel. üb?r deren Gültigkeit oder Ungültigkeit es nach 8 13 des Gesetzes einer Beschlußfassung des Wahlvorstaudes bedurft bat, find mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Protokoll beizufugen; in diesem sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind.

Soweit die Uiigü-tigkeilrerkläruiig des Stimmzettels aus der Beschaffenheit des Umschlages abgeleitet wurde, ist auch der Unischlag auzuschließen.

Die uiigüttigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht in Anrechnung.

8 21. Alle Stiiiimzettel und Umschläge, die nicht nach 8 20 des Reglements dem Protokoll beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzufchlageil und zu versiegeln und so lange aus­zubewahren, bis der Reichstag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat.

8 27. In d-eser Persammluna (8 26) werden die Protokolle über die Wahlen in den ein­zelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate der Wahlen zusammengestellt.

Das Ergebniß wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht.

Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler, sowie der gütigen und ungiltigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimme» für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben.

Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, die von den Wahlvorstehern aufbewahrteil Stimmzettel und Umschläge (8 21 des Reglements) einzufordcrn und einzufehen.

8 28. Letzter Absatz. Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit auf einen Kandidaten nicht vereinigt, io bat der Wahlkommissar die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen.

8 29. Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahlkommissar festzusetzen und darf nicht länger hinausgeschoben werden, als höchstens 14 Tage nach der Ermittelung des Ergebnisses der ersten Wabl.

8 34. Lehnt der Gewählte ab oder erklärt der Reichstag die Wahl für ungiltig, so hat die zuständige Behörde sofort eine neue Wahl z» veranlassen. Für die Wahl gelten die Vorschriften des 8 81; bei den zu erlassenden Bekanntmachungen ist jedoch die im 8 3 bestimmte achttägige Frist eiiizuhalteii.

In gleicher Weife ist zu verfahren, wenn für ausgefchiedene Mitglieder des Reichstage» während des Laufes derselben Legislaturperiode Ersatzwahlen stattfinden.

Tritt einer dieser Fälle später als ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen ein, so müssen btt gesammten Wahlvorbereitungen, mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten, erneuert werden. (8 8. Abs. 3, de« Gesetzes).

Bekanntmachung.

Die Wielandstraße und die Dreiweiden­straße» letztere von der Dotzheimerstraßc bis zur Göbenstraße, werden zwecks Aufstellung eines Kandelabers »nd Herstellung einer Gasleitung aus die Dauer der Arbeit für den Fuhrverkehr polizeilich gesperrt. *

Wiesbaden, den 18. April 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Gesunden: 1 Banknote, 2 Brenuscheeren zum Haarkräufeln, 1 Damen-Taschenuhr, 1 schwarzer Herren - Filzhnt, 1 Meerschaum - Cigarrenspitze. 1 goldenes Medaillon mit Bild, 4 Portemonnaies mit Inhalt, 1 goldener Trauring, 1 Notenheft (Klavierschule). *

Zugelaufen: 6 Hunde.

Zuaeflogen: 1 Kanarienvogel.

Wiesbaden, den 18. Avril 1903.

Königl. Polizei-Direktion.

Bekanntmachung.

Die Gewerbesteuerrolle der Stadt Wies­baden sür 1903 liegt vom 29. d. M. ab iw Rathhause, Zimmer No. 5, eine Wache lang z»r Einsicht aus.

Bemerkt wird, daß nur den Steuerpflichtigen des Beranlagungsbezirks die Einsicht in die Rolle gestattet ist. *

Wiesbaden, den 17. April 1903.

Der Magistrat. — Steuerverwaltung.

Bekanntmachung.

Die Heberolle über die von den Unternebmern land- und forstwirthschaftlicher Betriebe im Stadt- kreiie Wiesbaden zu zahlenden Beiträge zu den Ausgaben der hessen-iiassauischen landwirthschott- lichen BerufSgenossenschast sür das Jahr 1902 wird vom 24. Avril d. I. ab zwei Wochen lang bei der Stadthanpikasse während der VormittagS- dienststunden zur Einsichtnahme offengelegt.

Gleichzeitig wird mit der Einziehung der Bei­träge voraegange» werden.

Die Uebersicht über die Vertheilung des Um­lagebetrags ist der Heberolle beiqefügt und kan» ebenfalls eingesehen werde». Im Ilebrigen wird auf die Bestimmungen der 88 105 dis 118 des Unfallverstchernnpsgeictzes für Land- und Forst- wirtbschait vom 30. Juni 1900 hiugewiesen. *

Wiesbaden, den 20. April 1903.

Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Samstag, den 28. April d. I.» Nach- mittags, solle» in dein Neroberg - Weinberge 210 Gebund abgängige Weinbergs-Pfähle an Ort und Stelle öffentlich nieistbieiend gegen Baar- zahlung versteigert werden.

Zusammenkttiifl Nachmittags 3 Uhr am Ein­gang der Weinbergstraße. *

Wiesbaden, de» 22. April 1903.

Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Samstag, den 25. April d. I., Nach­mittags» soll bei der Beansite da« nachfolgend bezeichn«« Gehölz gegen Baarzahlung versteigert werden.

1. 1 Eiche».Stamm, 9,4 m lang, 0.46 Durch­messer und 1,56 Feirmeter Inhalt,

2. 1 Rmtr. eich. Priigelbolz.

3. 2 Rmtr. buck. Scheitholz.

^^Zusämmenkunst Nachmittag, 3'/« Uhr bei der

Wiesbaden, den 22. April 1903,

Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Die Unterzeichnete Verwaltung bringt hiermit zur Kenntniß, daß, zuiolge Beschlusses de» Magistrates und der Stadtverordueten-Versamm- lung, der Abonnementspreis der Koch- brunnenkarten für Bedienung, sowie für Reinigung und Aufbewahrung der Gläser sür hiesige Einwohner wie folgt festgesetzt worden ist:

1. Jahreskarten gültig für die Dauer von

12 Monaten: für eine Person: 4 Mark, für Familienangehörige bis zu 2 Beikarten 50 Pf.

2. Saisonkarteu für die Dauer von 3 Monaten. 1 Mark für die Person ohne Rücksicht auf

Familienzugehörigkeit.

Die Karten kommen am Kochbrunnen durch den Brunnenmeister oder dessen Vertreter gegen entsprechende Legitimation zur Verausgabung.

Für den Besuch der am 1. Mai beginnenden Morgen-Concerte am Kochbrullncn werden, zufolge der bestehendei: Bestimmungen, beiondere Eintrittr- karten zu folgenden Preisen verausgabt: 1 Tages­karte: 50 Pf., 10 Tageskarten: 3 Mk.. 20 Tages­karten: 5 Mk. *

_Städtische Kurverwaltung.

Verdingung.

Die Jahresliesernng von 100 eil,»» Mosaik» steinen ans Kartvasalt für die Bauverwaltung ver Stadt Wiesbaden soll im Wege der öffentlichen Aurschreibung verdungen werden.

AngebotsformulareundVerdingungSunterlagen können während der Vormittagsdienststunden im Rathhause, Zimmer No. 44. eiilgesehen, die Ver­dingungsunterlage» auch von dort gegen Baar­zahlung oder bestellgeldfreie Einsendung von 1 Mark bezogen werden.

Verschlossene und mit der Aufschrift „Mosaik" versehene Angebote, sowie eine kleine Probesendung obige» Materials sind spätestens bis

Sonnabend, de» 25. April 1903, Vormittags 10 Uhr,

hierher einzureiche».

Die Eröffnung der Angebote erfolgt in Gegen­wart der etwa erscheinenden Anbieter.

Nur die mit de», vorgeschriebene» und aus­gefüllte» Vcrdiiigungsformular eingereichten An­gebote werden berücksichtigt. *

Zuichlagsfrist: 3 Wochen.

Wiesbaden, den 1l. April 1903. Stadtbauamt, Abtheilung sür Straßenbau.

Verdingung.

Die Jahresliesernng von 500 rinn Hart­basalt-Feinschlag (Korngröße 20—30 mm) für die Bali Verwaltung der Stadt Wiesbaden soll im Wege der öffentlichen Aurschreibung verdungen werden.

Angebotrformulareuiid Verdingungsunterlagen können während der Vormiltagsdienststiinden im Rathhauie. Zimmer No. 44, eingeiehen, die Ver- dinattugsunierlaaen auch von dort gegen Baar­zahlung oder bestellgeldfreie Einsendung von 1 Mk. bezogen werden.

Verschlossene und mit der Aufschrift „Fein- schotler" versehene Angebote, sowie mit dem be­treffenden Material gefüllte Probekistchen sind spätestens bis

Sonnabend, den 25. April 1903, Vormittag- 12 Uhr,

hierher einzureichen.

Di« Eröffnung der Angebote erfolgt in Gegen- wart der etwa erscheinenden Anbieter.

Nur die mit dem vorgeichriebenen und an», gefüllten Verdingiingsforiuuiar eiligereichten An­gebote werden berücksichtigt. *

Zuichlagsfrist: 3 Wochen.

Wiesbaden, den ll. April 1903. Stadtvauamt, Abtheilung für Straßenbau