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Erscheinungstage:

fßtitttooä) und Samstag.

Wiesbadener Tagblalts.

Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.

U-. 31.

Samstag, den 18. April.

1903.

Bekanntmachung,

betreff, das Aushcbungsgeschäft pro 1903.

. -r diesjährige Aushebungsqeschäft im Stadt­kreise Wiesbaden findet am 30. Avril. 1.. 2.. 4.. 5. und 6. Mai statt.

Es kommen zur Vorstellung:

Am30. Avril: Die als tauglich Vorgemusterten der Jahrgangs 1881.

®! n Teil de« Jahrganges 1882.

Am 2. Mai: Ein Teil des Jahrganges 1882 und Jahrgang 1883.

n Mai: Die zum Landsturm zugeteiltcn

^eute, die dauernd Untauglichen und die zum einjährig freiwilligen Dienst berechtigten, von ^,"i Truppenteil als nicht tauglich befundenen Militärpflichtigen.

Am 5. Mai: Die nach der Musterung hier zugezogcnen Militärpflichtigen.

Am 6 Mai: Die der'Ersatzreserve zngeteilten Militärpflichtigen.

. Vorladungen und Losungsscheine sind mitzw bringen.

n,.,^EMche um Befreiung bezw. Zurückstellung Militärpflichtiger wegen häuslicher Verhältnisse mu,seu sofern dies nicht schon geschehen ist, un­verzüglich au den Magistrat Hierselbst eingereicht werden.

.. Diese Gesuche gelangen an dem Tage, an dem die deklamierten zur Vorstellung kommen und bbfar unmittelbar »ach Beendigung des MusterungS- geschafts zur Verhandlung.

. . ^ob-i niiissen diejenigen Angehörigen (Eltern Mid Bruder über 16 Jahre» wegen deren eventl. Erwerbsunfähigkeit die Befreiung bezw. Zurück- iellung eines Militärpflichtigen beantragt worden nt, zugegen oder im Falle sie durch Krankheit am Persönlichen Erscheinen verhindert sind, durch ärzt-

...Attest entschuldigt sein, da sonst keine Beruckslchiigung ststifindcn kann.

„„ solches Attest von einem nicht amtlich

angestelltcn Arzt ansgefcrtigt, so muß eS amtlich beglaubigt sein.

Die Militärpflichtigen haben sich an den be- «effeiiden Tagen pünktlich um 7'/- Uhr morgens m Saale des Hauses Goldgassc 2». in sauberem -tnzng. mit einem reinen Hemde gekleidet und lauber gewaschen, der Ersatzkommission vorzustellen. i^„,^eeoolb u^d Außerhalb des MnsterungS- wkales baden die Militärpflichtigen während der ^."Zcr des Geschäfts sich ordnungsmäßig und Mstaiidlg zu betragen und jede Störung der Geschäfts durch Trunkenheit. Widersetzlichkeit, un- §?aubte Entscrnuiig, unnötige» Sprechen, sowie "Ynliche Ungchörigkeiten zu vermeiden. Das F??chen ist den Militärpflichtigen während der Abhaltung des Mnsterungsgeschäfts verboten.

Zuwiderliandlungen gegen die Verordnung werden auf Grund des 8 3 der Polizeiverordnuna »°>n,27. Jul, 1898 mit Geldstrafe bis zu 30 Mark. ^t^^Eogensfalle mit verhältnismäßiger Hast

H"bürcktlichcS Erscheinen. Fehlen ohne ge-

?Ä bt " ^Ä.^uldlgnngSgru»d, wird, sofern die ,i„"lfmden Militärpflichtigen nicht dadurch zugleich ?,"* totere Strafe verwirkt haben, nach 8 26 aä 7 °er Wehrordnnng vom 22. November 1888 mit

kSSU ",.!" m " " i " «•” li * -!

Wiesbaden, den 4. April 1903.

ifr „ . . Der Civil-Borfitzende «et Ersatz-Kommisfion Wiesbaden, Stadt, s __ SMenck.

Bekanntmachung.

iure Eisenbahn-Direktion zu Frank-

bieim»,' d'e Sur Erweiterung des

h,«. Bahnhofs — Teil II — erforderlichen in rSl"»?”* 11 f-st«est-lltcnPlan nebst Vermefsungs- ^zeichneten Grundflächen in der Gemarkung erwerben und hat den Aiitrag ge- des '«../'^"fahren wegen endaültiger Feststellung bn.-k. "^"ungsplancs noch Maßgabe der Vor- 'Äesten^ § 18 b£S ® CfC6tä öom n - Juni 1874

lieo,i?n l ^^jeffe'jbe SCIan nebst Vermessnngsrcgister ÄLr % 15 o^ r, ‘ k I' ab 14 Tage lang au,' rfrie^n "k. 0„deS „Polizei-DireklionSgebäudes 3 ederm^ ^^-^n'^abrend der Dienststunden zu ^^krmanns Einsicht offen.

ahrend dieser Zeit kann jeder Beteiligte im Plattsl eines Interesses Einwendung gegen den kw" '"beben welche bei mir eniweder schriftlich * w„*“L ober «muadl'» z» Protokoll zu geben sind. Einm. ? bcr hiesige Magistrat hat das Recht, erheben, welche aus die Anlage Aewfi» Heberfahrten, Triste», Einfriediguiigen, L^tzrungS. und Vorflutanstnlten, die im öffcnt- Nliche.u -ksie Sur Sicherung gegen Gefahren und des i,n! erforderlich werden, oder auf die Richtuna «Vernehmens sich beziehen. *

D. f^baden, den 11. April 1903.

^r Königliche Polizei-Direktor: v. Schcnck.

Bekanntmachung.

ss»t,^.wird darauf hingcwiese», daß es im eigenen Wesens der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder ton,» 5**" Veränderungen ihrer gewerblichen An-

Gei

$tri

Ortsstatut für die obligatorische kaufmännische Fort­bildungsschule zu Wiesbaden.

Auf Grund der 88 120. 142 und ISO der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 tR.'G.-BI. S. 871 ff.) wird nach Anhörung bethkiligter Handeltreibender und Angestellter mir Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung Nachstehendes festgesetzt:

8 i.

„ Alle im Bezirk der Stadt Wiesbaden sich regel­mäßig aufhaltenden Angestellten beiderlei Geschlechts in WieSbadenerHandclsgeschäften,die das18. Lebens­jahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, die Hierselbst errichtete öffentliche kaufmännische Fortbildungsschule an den fcstgefetzten Tagen und Stunden zu besuchen und an dem Unterrichte thcilzunehmen.

. Die Festsetzung der Lehrfächer, der Tage und ,-tundcn des Unterrichts erfolgt durch den Magistrat und wird in dem Organ für die amtlichen Bekannt­machungen de» Magistrats zur öffentlichen Kennt- niß gebracht.

8 2 .

Dauernd befreit von dieser Verpflichtung sind iolche Angestellte, welche dem Schiilvorstand den Nachweis führen, daß sie in allen Lehrfächern der kaufmännischen Fortbildungsschule diejenigen Kennt­nisse und Fertigkeiten besitzen, deren Aneignung das Lehrziel der Anstalt bildet. Diejenigen, welche nur in einzelnen Lehrfächern diese Reise Nachweisen, können von dem Unterricht in diesen befreit werden

8 3-

Angestellte, die über 18 Jahre alt sind, oder im Bezirk der Stadt Wiesbaden wohnen ohne darin ihre Beschäftigung zu haben, können, wenn der Platz ausreicht, auf ihr Ansuchen von dem Schulvorstande zur Thcilnahme am Unterricht zugelassen werden.

84.

Für jede zum Besuche der Schule verpflichtete, in einem Handelsgeschäft angestellte Person, ist der sie beschäftigende Handeltreibende, sofern er >m Bezirk der Stadt wohnt oder sein Gewerbe betreibt, verpflichtet, unbeschadet seine« Ersatzanspruches an die Eltern oder den Vormund des Schülers (der Schülerin) einen Beitrag zu den Kosten der Unterhaltung der Schule von halb­jährlich 20 Mk. oder 10 Mk. im Voraus an die Kasse der kaufmännischen Fortbildungsschule zu Insten, je nachdem der Schüler (die Schülerin) an dem fremdsprachlichen Unterricht thcilnimmt oder nicht. Freiwillig die Schule Besuchende haben den­selben Beitrag als Schulgeld zu zahlen. Bei nach- aewiesener Bedürftigkeit des zahlunaspflichtigen Handeltreibenden, des freiwilligen Schülers (der Schülerin) und deren Eltern kann da« Schulgeld auf Antrag vom Schulvorstande ermäßigt oder erlassen werden. Endigt das Arbeitsverhältniß innerhalb 4 Wochen, so wird kein Schulgeld erhoben.

daß sie rechtzeitig und, soweit erforderlich, um- gcklcidet im Unterricht erscheinen können.

8 8 .

Die Handeltreibenden haben den von ihnen beschäftigten Angestellten, die durch Krankheit am Besuche des Unterrichts gehindert waren, bei dem nächsten Besuche der Fortbildungsschule hierüber eme Bescheinigung mitzngeben. Wenn sie wünschen, daß Angestellte aus dringenden Gründen vom Besuche des Unterrichts für einzelne Stunden oder für längere Zeit entbunden werden, so haben sie dies bei dem Leiter der Schule so rechtzeitig vorher zu beantragen, daß dieser nöthigenfalls die Ent­scheidung des Schulvorstandes cinholen kann.

8 9 .

Eltern und Vormünder, die dem 8 6 entgegen­bandeln, und Handeltreibende, welche die im 8 7 ^OMeschnebenen An- und Abmeldungen überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig machen, oder die von ihnen beschäftigten schulpflichtigen Angestellten ver­anlassen, den Unterricht ohne Erlaubniß ganz oder zum Zchcil zu versäumen, oder ihnen die im 8 8 vorgeschriebcne Bescheinigung dann nicht mitgeben, wenn die Schulpflichtigen Krankheits' halber die schule versäumt haben, werden nach 8 ISO No. 4 der Gewerbe-Ordnung in der Fassung der Be- ^"'ttmachung. bom 26 - Juli 1900 (R.-G.-Bl. ff-8.1 „ff.) mit Geldstrafe bis zu 20 Mk. oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Wiesbaden, den 11. Dezember 1901.

Der Magistrat, von Jbel».

. ?eAütigt durch Beschluß des Bezirksausschusses vom 6. Februar 1902. J.-No. B. A. 53.

- hiesigen Handeltreibenden werden auf- olflrw'. *?on timen beschäftigten, nach dem Ortsstatut schulpflichtigen Personen, die seit dem s'.^uuuar I. v s. bei ihnen eingetreten sind, binnen sechs Tagen nach der ersten Veröffentlichung dieser d ,^a-^nng Zud alle in der Folge eintretenden schulpflichtigen Personen spätestens am sechsten Tage nach deren Annahme zum Eintritt in die Fort- bildungrschule im Rathhause, Zimmer No. 3, an- znmelden, wo auch An- und Ahmeldcformulare ausgegeben werden.

Wiesbaden, den 1. April 1902.

Der Magistrat.

Auszug aus der Straften-Polizei» Verordnung vom 18. Sept. 180«.

8 56.

4. Kinder unter 10 Jahren, welche sich nicht in Begleitung erwachsener Personen befinden, sowie Dienstboten oder Personen in unsauberer Kleidung ist die Benutzung der in öffentlichen Anlagen und Straßen ausgestellten Ruhebänke, welche die Be­zeichnung „Ruhebänke" oder „Kurverwaltung" tragen, untersagt. *

Wird veröffentlicht.

Wiesbaden, den 1. April 1903.

Der Magistrat.

Auszug aus der Straften-Polizei- Verordnung vom 18. Sept. ISO«.

8 57.

Verkehr in der Kochbrunnen-Anlage.

1. Kindern unter 10 Jahren ist ohne Begleitung erwachsener Personen, Kinderwärterinnen jedoch, die sich in Ausübung ihres Berufes befinden, über­haupt der Aufenthalt in der Trinkhalle daselbst untersagt.

2. Personen in unsauberer Kleidung, ferner solchen Personen, welche Körbe oder Traglasten irgend welcher Art mit sich führen, ist der Aufent­halt in der Kochbrunnen-Anlage und Trinkhalle, sowie der Durchgang durch die Anlage nicht gestattet.

3. In der Zeit vom 1. April bis 1. November ist das Rauchen in der Kochbrunnen-Anlage bis 9 Uhr Vormittag« verboten.

4. Das Mitbringen von Hunden in die Koch- brumien-Anlage und Trinkhalle ist verboten.

5. Während der Brunnenmusik darf die Ver-

bindungSstraße zwischen Taunusstraßc und Kranz- platz mit Fuhrwerk jeder Art nur im Schritt bc- sahren werden. *

Wird veröffentlicht.

Wiesbaden, den 1. April 1903.

Der Magistrat.

Wiesbaden, den 11. Avril 1903.

_ Der M agistrat.

^ Obligatorische kaufmännische Fortbildungsschule in Wiesbaden.

85.

Ion.« «zeranberungen ihrer gewerblichen Au­ll«»,. °en Königlichen Gewerbcausstchtsbeamten jherm sde-Jnspektor) zu Rate zu ziehen, damit zur »ötin^dung, nachträglicher Weiterungen und nn- tirhlm "osten von vornherein diejenigen Ein- fiil getroffen werden können, deren cs zur Er­der a? der durch die Bcstinimungci, der 88 120a— d aul.., .oerbeordnung den Betricbsunlernchmern uu terlcflt<ii Pflichten bedarf. *

Wiesbaden, den 1. November 1902.

Der Polizei-Direktor: v. Lchenck.

o» neueSchuliahr beginnt Mittwoch, den ^2. April, schuler und Schülerinnen haben sich Nachmtttags 2 Uhr in ihren bisherigen Klassen

s;. W/M? Schüler, welche im Vorjahre für d" ^."selstufe zuruckgestellt worden sind, haben sich Mittwoch, den 22. April. Nachmittags 2 Uhr. m der Schule an der Lehrflraße, Zimmer Nr. 21 und dieiemgeii Schülerinnen, welche im Vorjahre tt'r die Oberstufe zurückgestcllt worden sind, an ^?lben Tage, Nachmittags 2 Uhr, in der höheren Mädchenschule, Zimmer Nr. 20. einzufinden.

Neu emtretende Schüler ivolle» sich Donners- ^9, den 23. April, Nachmittags 2 Uhr, in der Schule an der Lehrstraße. Zimmer Nr. 38, S^ulermnett Freitag, den 24. April, Nach­mittags 3 Uhr, in der höheren Mädchenschule, Zimmer Nr. 20, zur Prüfung einfinden.

Dieselben haben ibre Schulentlassungszeugnisse, sowie Feder und Diarium mitzubringen. * Wiesbaden, den 15. April 1903.

Der Schulvorstand.

Städtische Volks- n. Mittelschulen.

Schuljahr beginnt Dienstag, den o Y,.T*o !• ®°nferena der Lehrer und Lehrerinnen: ? Versammlung der älteren Kinder: 9 Uhr der sechs,ahrigen Kinder: 10 Uhr.

In der Volksschule am Gutenbergplatz beginnt der Unterricht Mittwoch, de« 22. April. Erst an diesem Tage, und zwar Vormittag« 8 Uhr. werden die für dort angemeldcten sechsjährigen Kmder ausgenommen. Die älteren Kinder, die von letzt ab der Gutenbergschnlezugcwiesen sind, werden von ihren bisherigen Schulen aus dieser zugesührt Die,enigen Kmder der drei ersten Schuljahre, welche in den Arbeiterhänsern an der Mainzer Landstiane„ wohne» einpfangen ihren Unterricht in erb ? eingerichteten Schnlzimmer Lehrer am 21. April, Vor­mittags 8 Uhr, zuzusühren.

Die noch rückständigen Anmeldungen werde» an" S b m> H.e."en , Rektoren Montag, dcn ^0- d. M., Vormittags von 0-11 Uhr, in -Ü^en Amtszimmern eiitgegengenomme». Für die schnlnenlinae sind Gebnrls- und Jmpficheine, für me evangellschen auch der Taufschein und für die a dos Uhte Schulzeugnis; vorzulegen.

Wiesbaden, den 14. April 1903 *

Der städtisch e Schuliuspector: Müller.

Bekanntmachung.

. Die besonderen Bedingungen für die Ber^ dliignng von Arbeiten und Lieferungen für Garnison- banten liegen in der Zeit vom 8. bi« einschließlich 21. April d. I. im Zimmer 38 de» Rathhituses z»

fosM | srssÄÄÄsr *“* - snM:

Verpflichteten so zeitig von der Arbeit zu entlassen. I Ter Magistrat.

Zur Sicherung des regelmäßigen Besuchs der Fortbildunasschnle durch die dazu Verpflichteten, 'owie zur Sicherung der Ordnung in der Fort­bildungsschule und eines gebührlichen Verhallens der Schüler (Schülerinnen) werden folgende Be stimmiingen erlassen:

1. Die zun. Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten, sowie die freiwilligeii Schüler tSchülerinnen) müssen dcn Slnforderungcii des Schiilvorstandes Folge leisten, insbesondere sich zu den für sie bestimmten Unterrichtsstunden rechtzeitig einfinden und dürfe» dieselben ohne Erlaubniß des Schulvorstande«, oder eine nach dessen Ermessen aenüqende Entschuldigung weder ganz noch zum Tbeil versäumen.

2. Sie müssen die für die Stunden vor- aeschriebenen Lernmittel in ordentlich gehaltenem Zustande in den Unterricht mitbringen.

3. Sie haben ihren Lehrern und Lehrerinnen stets mit der schuldigen Achtung und Ehrerbietung zu begegnen.

4. Sie dürfen dcn Unterricht nicht durch un­gebührliches Betragen stören, noch die Schulgeräthe und Lebrmittel verderben oder beschädigen.

5. Sie haben sich auf dem Wege zur und von der Schule gesittet zu benehmen und jedes Unfugs und Lärmen« zu enthalten.

6. Sie haben die Bestimmungen der für die kaufmännische Fortbildungsschule zu erlassende» Schulordnung zu befolgen.

Ziiwiderbandliingkn werden nach § 150 No. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekaiint- machnna vom 26. Juli 1900 (R.-K.-Bl. S. 871 ff.) mit Geldstrafe bis zu 20 Mk.. im Unvermögciisfallc mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft, sofern nicht nach gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe ver­wirkt ist.

8 6 .

Eltern und Vormünder dürfen ihre zum Be- suche der Fortbildungsschule verpflichteten Söhne und Töchter oder Mündel nicht davon abhalten, müssen ihnen vielmehr die dazu erforderliche Zeir gewähren.

8 7.

Die Handeltreibenden haben die von ihnen beschäftigten, nach vorsiebenden Bestimmlingen schul­pflichtigen Angestellten spätestens am 6. Tage nach deren Anliahme zum Eintritt in die Fortbildungs- ,'chulc bei dem Magistrat anzumeldcn und spätestens am 3. Tage nach Beendigung des Arbeitsverhält- nisse« bei dem Magistrat wieder abzumeldcn. Sie

Bekanntmachung.

Um Angabe desAusenthaltsfolqenderPersonen, welche sich der Fürsorge für hülfsbedürftige An­gehörige entziehen, wird ersticht:

1. des Arbeiters Karl Baum, geboren am 20. 5. 1868 zu Wiesbaden,

2. des Taglöhners Georg Beikler, geboren am

22. 6. 1849 zu Hechtsheim,

3. des Taglöhners Johann Bickert, geboren am 17. 8. 1866 zu Schlitz,

4. der ledigen Dienstmagd Karoline Bock, geb. 11. 12.1864 zu Weilmünstcr,

6. des Glasergehülfen Karl Böhnke, geboren 31. 3. 1867 zu Elberfeld.

6. der ledigen Katharine Christ, geb. am 16. 4. 1875 zu Oberrod,

7. des Monteurs Johann Adam Delp, geb. am

23. 10. 1869 zu Egelsbach,

8. des Taglöhners Anton Etz, geb. 22.10.1866 zu Hahn,

9. der Ehefrau des Arztes Theodor Ford, Hermine, geb. Steinberger, geb. am 2. 2.1875 zu Eppelsheim,

10. de« Reisenden Alois Heilmann, geboren 11. 4. 1856 zu Hainstadt,

11. des Taglöhners Wilhelm Horn, gen. Dietrich, geboren am 11. 2. 1863 zu Hadamar,

12. des Taglöhners Albert Kaiser, geb. 20.4.1866 zu Sömmerda,

13. der ledige» Modistin Adele Knapp, geb. 13. 2. 1874 zu Mannheim,

14. der ledigen Näherin Anna Kolbe, geb. 29. 4. 1881 zu Kamenz.

15. der ledigen Näberin Pauline Krämer, geb. am 2. 1. 1880 zu Caub,

16. der ledigen Marie Mathes, geb. 18. 4. 1877 zu Kreuznach.

17. des Asphalteurs und Plattenlegers Johann Baptist Maurer, geb. 4. 5.1862 zu Mainz,

18. des Buchhalters Georg Michaelis, geb. 18.10. 1870 zu Wiesbaden,

19. des Taalöhners RabanuS Rauheimer. geb. 28. 8. 1874 zu Winkel,

20. der ledigen Dienstmagd Gertraud Rheinberger, geb. 19. 4. 1879 zu Frauenstein,

21. des Maurergehülfen Karl August Schneider, geb. 9. 3. 1868 zu Wiesbaden.

22. der ledigen Margaretha Schnorr, geb. 23. 2. 1874 zu Heidelberg.

23. de« Rlusikers Johann Schreiner, geb. 20. t. 1863 zu Probbach.

24. der ledigen Lina Simon», geb. 19. 2. 1871 zu Haiger.

25. der ledigen Katharina Stoppler, gib. 7. 5. 1874 zu Emmerich.

26. der Dienstmagd Regina Bolz, geb. 7.10.1872 zu Jttliiigeu,

27. de« Bierbrauer« Jobanu Bapt. Zapf, geb.

16. 9. 1870 zu Oberviechtach. *

Wiesbaden, den 15. April 1903.

Der Magistrat. Arme,»-Verwaltung.

Bekanntmachung.

AuS unserem Armeu-Arbcitshausc. Mainzer Landstraße No. 6. werden von jetzt ab Wasch«. Baun»- und Rosenpfähle geliefert.

Bcstellllngen werden im Rathhause, Zimmer No. 18. Vormi'tags zwischen 9-1 und Nachmittag, zwischen 3—6 Uhr entgegengenommen. *

Wiesbaden, den 8. April 1903.

Der Magistrat. — Armen-Verwaltung.