Amtliche
des
Anzeigen
Erscheinungstage:
Mittwoch und Samstag.
Wiesbadener Tagblatls.
Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.
U-. 29.
Samstag, de« 11. April.
1903.
Bekanntmachung,
betreff, das Aushebungsgeschäft pro 1903.
. „Das diesjährigeAushebungsgeschäftimStadt- krene Wiesbaden findet am 30. April, 1 „ 2., 4..
5. und 6 . Mai statt.
Es kommen zur Vorstellung:
Am 30. April: Die als tauglich Vorgemustertcn des Jahrgangs 1881.
Am 1 . Mai: Ein Teil des Jahrganges 1882.
Am 2. Mai: Ein Teil des Jahrganges 1882 und Jahrgang 1883.
Am 4. Mai: Die zum Landsturm zugeteilten Leute, die dauernd Untauglichen und die zum einiähng freiwilligen Dienst berechtigten, von ^"^..Druppcnteil als nicht tauglich befundenen Militärpflichtigen.
Am 6 . Mai: Die nach der Musterung hier zugezogcnen Militärpflichtigen.
^....Aw 6 . Mai: Die der Ersatzreserve zugeteilten Milltärpflichiigen.
Vorladungen und Losungsscheine sind mitzubringen.
Gesuche um Befreiung bezw. Zurückstelluna Militärpflichtiger, wegen häuslicher Verbältuisß Muise» sofern dies nicht schon geschehen ist, »»- perzugllch an den Magistrat hicrselbst eingcreicht werden.
^ksuche gelangen an dem Tage, an dem wie Reklamierten zur Vorstellung kommen und zwar unmittelbar nach Beendigung des Musteruugs- geschafts zur Verhandlung, i Dabei müssen diejenigen Angehörigen (Eltern U»d Brüder über 16 Jahre» wegen deren evenil Erwerbsunfähigkeit die Befreiung bezw. Zurückstellung eines Militärpflichtigen beantragt worden 'ist, zugegen oder im Falle sie durch Krankheit am persönlichen Erscheinen verhindert sind, durch ärzt-
...Attest entschuldigt sein, da sonst keine Berücksichtigung statifinden kann.
Ist ein solche« Atlest von einem nicht amtlich angestellten Arzt ausgefertigt, jo muß es amtlich beglaubigt sein.
Die Militärpflichtigen haben sich an den betreffenden Tagen pünktlich um Vh Uhr morgens int Saale des Hauses Goldgasse 2 a, in sauberem Anzug, mit einem reinen Hemde gekleidet und sauber gewaschen, der Ersatzkommission vorzustellcu.
Innerhalb und außerhalb des Musterungs- Males haben die Militärpflichtigen während der sDauer des Geschäfts sich ordnungsmäßig und anständig, zu betragen und jede Störung des Gkichäfts durch Trunkenheit, Widersetzlichkeit, iiu- maubte Entfernung, unnötiges Sprechen, sowie ähnliche Ungchörigkeiten zu vermeiden. Das Rauchen ist den Militärpflichtigen während dct Abhaltung des Musterungsgeschäfts verboten.
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden aus Grund des 8 3 der Polizciverordnuno vom 27. Juli 1898 mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, ^u^uvermögeusfalle mit verhältnismäßiger Hast
.. Unpünktliches Erscheinen, Fehlen ohne genügenden Entschuldigungsgrund, wird, sofern di betreffenden Militärpflichtigen nicht dadurch zugleicl ittne härtere Strafe verwirkt haben, nach § 26 all 7 der Wehrordnung vom 22 . November 1888 mir Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu o Tagen bestraft. *
Wiesbaden, den 4. Avril 1903.
Der Civil-Vorfitzcnde
Ersatz-Kommission Wiesbaden, Stadt, v. Schenck.
Auszug
aus der Polizei-Verordnung, betreffend das Mclde- weseu vom 17. Februar 1900.
§ 6. Durchreisende Fremde. Durchreisende Fremde (Badegäste. Rcisenderc.), welche in Privathäusern für Entgelt oder unent- Mtlich Wohnung nehmen, sind binnen 24 Stunden niirch den Wohnungsgcber bei dem Bureau des Polizeireviers an- bezw. abzumelden.
,^ast- und Herbergswirte haben täglich bis 41 Uhr vormitlags alle während des vorher- gegangenen Tages oder während der Nacht an- Nkkommencn bezw. abgereisten Fremden bei dem Bureau des Polizei-Reviers an- bezw. abzumelden.
. Die Meldung der Fremden geschieht schriftlich durch zwei Meldezettel, welche enthalten müssen: Bor- und Zuname, Stand oder Gewerbe, Geburtsund Wohnort und Nationalität des Fremden.
Die Gast- und Herbergswirte sind verpflichtet, km Fremdenbuch nach dem Muster 4 zu halten, dasselbe einem jeden Fremden alsbald nach seiner Ankunft zur Eintragung vorzulcgeu und auf die Uchtige und vollständige Ausfüllung der Rubriken iu achten.
Vorstehendes wird hiermit wiederholt zur aü- semeinen Kenntnis gebracht. *
Wiesbaden, 2. Januar 1903.
,_ Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
p, Es wird darauf hingewicscn, daß cs im eigene» Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentliche» Veränderungen ihrer gewerblichen Au- Wen den Königlichen GewerbeaufsichtSbeamten Wewerbe-Jnfpektor) zu Rate zu ziehen, damit zur -Vermeidung nachträglicher Weiterungen und unnötiger Kosten von vornherein diejenigen Ein- nchtungen getroffen werden können, deren es znr Er- mlluna der durch die Bestiuimungen der §§ 120a—d Gewerbeordnung den Bctriebsunternehmern auferlegte» Pflichten bedarf. *
Wiesbaden, den 1 . November 1902.
Der Polizei-Direktor: v. Lchcnck.
Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß
1. vom 1. April d. I. ab die Droschkenhaltestelle in der Blumenstraße, an der Mündung in die Bicrstadterstraße, aufgehoben und
2. vom 1. April d. I. ab auf der Ostscite der Paulinenstraße, und zwar an der Mündung derselben in die Bierstadterstraße, ein Halteplatz für drei Droschken eingerichtet ist. Die Droschken nehmen hinter einander Aufstellung, die Köpfe der Pferde sind der Bierstadterstraße zngekehrt.
Wiesbaden, den 5. März 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung,
betreffend das Droschkenfuhrwesen.
Es wird hiermit zur Kenntnis der Mitglieder
des Wiesbadener Droschkcnbesitzer-Vercins gebracht, daß vom 1. April d. I. ab auf den folgenden Droschkenhalteplätzen der Stadt Wiesbaden die daneben angegebene Zahl Droschke« Anfsteünng zu nehmen hat:
Zahl der Droschken.
1. Am Krieger-Denkmal im Nerothal . . 2
2 . In der Saalgasse an der Mündung in
die Taunusstraße. 8
3. Auf dem Kranzplatz.3
4. In der Sonnenbergerstratze, an dem durch
die Kuranlagen führende» Chaisenweg
5. Vor der alten Kurhaus-Kolonnade . .
6. Vor der neuen Kurhaus-Kolonnade (auch
Theater-Kolonnade genannt) . . .
An allen Abenden, au welchen Vorstellungen im Königlichen Theater stattfinden, bleibt der vorgenannte Halteplatz nur bis 8'/2 Uhr abends mil20 Droschken, nach 8 1 / a Uhr abends nur mit 10 Droschken besetzt.
7. An der Südseite des Rathauses . . .
8. Aus der Südseite der Museumstrabe .
9. Auf der Oftseite der Victoriastraße.an dcr
Mündung in die Frankfurterstraßc .
10 . In der Paulinenstraße — Ostseite — an
der Mündung in die Bierstadterstraße
11. Auf dem südlichen Fahrdamm der Rhcin-
straße vor dem Ludwigsbahnhof . .
12. Auf dem Reitwege der Rheinftratze, an
fangend an der Rheinbabnstraße . .
13. Aus dem Reitwege der Rdeinstraßc, anfangend an der Moritzstraße . . .
14. Auf dem Reitwege der Rheinstraße, an-
fangend an der Wörthstraße ... 3
15. Auf dem östlichen Fahrdamm d. Adolfs-
allce an der Mündung der Goethe- straße (südliche Ecke derselben). . . 3
16. Auf dem Äauritiusplatz.3
Den für den Eisenbahndienst bestimmten Droschken ist der nachfolgende Halteplatz angewiesen worden:
Für ,den Dienst auf den hiesigen drei Bahnhöfen auf dem Reitwege und auf der südlichen Fahrbahn der Rheinstraße, anfangend an der Adolsstraße in der Richtung nach der Nicolasstraße.
Die vorstehend zu 2, 3, ö, 6 , 11 und 13 genannten Halteplätze sind von morgens 6 Uhr ab mit je 2 Droschken zu besetzen.
Der zu 16 genannte Halteplatz ist erst von 3 Uhr nachmittags ab mit der angegebenen Zahl Droschken zu besetzen, während 'die Dienstzeit tämtlicher übrigen Droschken auf den vorgenannten Halteplätzen um 7 Uhr morgens beginnt.
Mit Ausnahme von 10 Droschken auf dem Halteplatz vor der alten Kurhanskolonnade, bezw nach beendigter Vorstellung im Königlichen Theater
— oder wenn solche Vorstellung nicht stattsindei
— auf dem Halteplatz vor der neuen Äurhaus-
wlonnade (auch Theaterkolonnade genannt), deren Dienstzeit bis nachts 12 Uhr währt, dauert die Dienstzeit sämtlicher übrigen Droschken auf den Halteplätzen bis 11 Uhr abends. *
Wiesbaden, den 6 . März 1903.
Der Polizei-Direktor: von Schenck.
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Bekanntmach, n»g.
Nach dem Erlaß des Herrn Finanzministers vom 31. Oktober d. I. findet wegen der Neu- bemeffung der Portopauschaliumme für die Postsendungen in Staatsdienst-Angelegenheiten in der Zeit vom 1 . Januar bi« einschließlich 31. Dezember 1903 cine Portozähluug in der Weise statt, daß alle unter dem Avcrsionierungsvermcrk abgebenden Postsendungen vom Absender mit Zähl- markcn beklebt, und diese von den Postanstaltcn durch den Anfgabestempel entwertet werden. Die Sendungen sind auch während des Zähljahres in der bisherigen Weise mit dem AversionierungS- stempel und dem Dienstsiegel pp. zu versehen.
Infolgedessen ist es erforderlich, -atz diejenige» Herren Arzte, welche die von ihnen zn erstattenden Anzeigen von dem Ausbruch ansteckender Krankheiten durch die Post absenden, sich mit dem erforderlichen Markenvorrat versehen, beziehungsweise denselben im Kasscubürcau — Zimmer No. 24 des Polizei- DirektionS-KebändeS — abholen lassen.
lieber die Verwendung der Zäblmarkcn wird die Kontrolle diesseits ausgcübt werden.
Zählmarken, welche unvcrwendet geblieben sind, müssen bestimmungsmäßig zurückgegeben werden und wird um deren Rückgabe bis 3. Januar 1904 ersucht. *
Wiesbaden, den 8 . Dezember 1902.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den uenerworbeuen Landesteilen vom 20. Sept. 1867 (Ä. S. S. 1529), und der 88 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwalruny vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) wird mit Zu stimmung des Gemeinde-Vorstandes für den Stadt kreis Wiesbaden nachstehende Polizei-Verordnung erlassen.
8 1 .
Die nnverbüllt zum Verkauf ausliegenden a) Back- und Fleischwaren. sowie d) sonstige Genußmittel, die zum Verzehren bereits fertig gestellt sind, dürfen von den Käufern nicht betastet, und das Betasten darf von den Verkäufern und ihren An gehörigen, Gehilsen und Bediensteten unter keinen Umständen geduldet werden.
8 2 .
Wer in Ausübung eines Gewerbes ausge- schlachtete Tiere, Fleisch, Fleisch- oder Backwaren oder sonstige Nahrungs- und Genußmittel atn öffentlichen Straßen oder Plätzen trägt oder i» offenen Wagen fährt, ist verpflichtet, diese Gegenstände mit einem reinen Tuche verdeckt zu halten, iowie die etwa zur Beförderung verwendeten Körbe, Mulden, Fuhrwerke oder anderen Behältniffe dauernd in sauberem Zustande zu erhalten.
Die Bestimmung in 8 1 findet auch bezüglich der in vorstehender Weise beförderten Gegenstände entsprechende Anwendung.
8 3.
Wer die in § 1 bezeichncten Waren feilhält, darf „bei ihrer Verpackung in Papier, soweit die Umhüllung mit der Ware in direkte Berührung kommt, nur reines, naturfarbenes, vorher zu keinem Zweck gebrauchtes Papier verwenden oder durch seine Angehörigen. Gehilfen oder Bediensteten verwenden lassen.
Verboten ist insbesondere die Verwendung gebrauchter Schreibhefte oder Druckschriften (beispielsweise von Zeitungen oder Formularen), sowie von buntfarbigem und nicht naturfarbigem Papier. 8 4.
Es ist verboten, in Läden, in denen Nahrung«, oder Genußmittel offen ausgestellt sind, Hunde initzubringen, sofern dieselben nicht an kurzer Leine gehalten werden.
8 5 .
Für die Befolgung der in den Z 8 1—3 ge, gebenen Vorschriften ist sowohl der Verkäufer, als auch dessen Personal, sowie der sonst Beauftragte verantwortlich.
8 6 .
In jedem Verkaufslokal bezw. an jeder Verkaufsstelle ist ein Abdruck dieser Polizei-Verordnung für jeden Käufer sichtbar auszuhängen.
8 7 .
Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht die allgemeinen Strafgesetze zur Anwendung kommen, mit Geldstrafe von 1 bis zu 30 Mark und im lln- oermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
8 8 .
Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Wiesbaden, den 2. Dezember 1902.
Der Königl. Polizei-Direktor, v. Schenck.
Bekanntmachung.
Zur Warnung des Publikums vor de» Über- tretuiigen werden nachstehend die den Schutz des Waldes vor Bränden bezweckenden Strafbestimmungen hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht: ? 368 No. 6 des Reichs - Strafgesetzbuches :
Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feucr- iangenden Sachen Feuer auzündet.
8 44 des Feld- und Forstpolizei-Gesetzes vom 1. April 1880.
Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Hast bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer:
1. mit unverwahrlem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert,
2. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt,
3. abgesehen von den Fällen des 8 368 No. 6 des Strafgesetzbuches, im Walde oder in gefährlicher Nähe dcsielben, im Freien ohne Erlaubnis des Ortsvoist-herS, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königl. Forsten ohne Erlaubnis der zuständigen Forstbeamten Feuer auzündet oder da» gestatteter Maßen angezündcte Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszuloschen unterläßt,
4. abgesehen von den Fällen des 8 360 No. 10 ieS Strafgesetzbuch? bei Waldbrändcn, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher oder deren Stellvertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbcumteu zur Hülfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Nachteile genügen kounle.
i 17 der RegiernngS - Polizei - Verordnung vom 6. Mai 1882.
Mit einer Geldstrafe bis zehn Mark, im Un- vermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft wird bestraft, wer in der Zeit vom 15. März bis 15. Mai bei trockenem Wetter außerhalb der Wege in einem Walde Zigarren oder aus einer Pfeife ohne ge- chlosseuen Deckel raucht. *
Wiesbaden, den 3. März 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Polizei-Berordnung.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landes- tkilen, sowie der Z 8 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesoerwaltung vom 30. Juli 1883 wird nach Beratung mit dem Gemeinde- Vorstand nachstehende mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft tretende Polizei-Verordnung erlassen:
Der ß 9 der Polizei-Verordnung zur Der« bütnng von Unfällen bei baulichen Arbeiten vom
17. Februar 1896 erhält folgende Fassung:
8 9. Austrockncn von Bauten und Arbeiten in denselben.
1. In Räumen, in denen offene Kokskörbe ohne Ableitung der entstehenden Gase brennen, darf nicht gearbeitet werden. Solche Räume sind gegen andere, in denen gearbeitet wird, dicht abzuschließen. Sie dürfen nur vorübergehend von den die Kokskörbe beaufsichtigenden Personen betreten werden.
2. Die Kokskörbe dürfen auf Balkenlagen nur auf einer doppelten im Verband gelegten Backsleinschicht von genügender Länge und Breite oder einer gleich feuersicheren Unterlage mit 20 cm hohen Randüberdeckung aufgestellt werden.
3. Vom 15. November bis 15. März dürfen
Stuckateur-, Putz- und Töpferarbeiten in Neubauten nur dann ausgeführt werden, wenn die Räume, in denen gearbeitet wird, durch Türeit und Fenster verschlossen sind. Die nur vorläufige Anbringung derartiger Verschlüsse ist für genügend zu erachten. *
Wiesbaden, den 1. Februar 1900.
Der Polizei-Präsident: K. Prinz v. Ratibor.
„Wird hiermit veröffentlicht."
Wiesbaden, den 28. Oktober 1902.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Auszug aus der Straften-Polizei» Berordnung vom 18. Sept. 1900.
8 56.
4. Kinder unter 10 Jahren, welche sich nicht in Begleitung erwachsener Personen befinden, sowre Dienstboten oder Personen in unsauberer Kleidung ist die Benutzung der in öffentlichen Anlagen und Straßen aufgestellten Ruhebänke, welche die Bezeichnung „Ruhebänke" oder „Kurverwaltung" tragen, untersagt. *
Wird veröffentlicht.
Wiesbaden, den 1. April 1903.
Der Magistrat«
Auszug aus der Straften-Polizei» Verordnung vom 18. Sept. 1900.
8 57.
Verkehr in der Kochbrnnnen-Anlage.
1. Kinder» unter 10 Jahren ist ohne Begleitung erwachsener Personen, Kinderwärterinnen jedoch, die sich in Ausübung ihres Berufes befinden, überhaupt der Aufenthalt in der Trinkhalle daselbst untersagt.
2. Personen in unsauberer Kleidung, ferner olchen Personen, welche Körbe oder Traglasten irgend welcher Art mit sich führen, ist der Aufenthalt in der Kochbrnnnen-Anlage und Trinkhalle, owie der Durchgang durch die Anlage nicht gestattet.
3. In der Zeit vom 1. April bis 1. November st das Rauchen in der Kochbrnnnen-Anlage bis 9 Uhr Vormittag« verboten.
4. Das Mitbringen von Hunden in die Koch- bruniicn-Aitlage und Trinkhalle ist verboten.
5. Während der Brunnenmusik darf die Ver-
bindungsstraße zwischen Taunusstraße und Kranz» vlatz mit Fuhrwerk jeder Art nur im Schritt br- ahren werden. _____ *
Wird veröffentlicht.
Wiesbaden, den 1. April 1903.
Der Magistrat.
Ortsstatut,
betreffend den Betrieb von Gast- und Schank- Wirthschaften.
„Die Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirth- chast oder zum Ausschänken von Wein. Bier oder -mderen nicht unter die Gattung von Branntwein fallenden geistigen Getränken ist in dem Stadtkreise Wiesbaden von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig."
Vorstehendes Ortsstatut ist durch die von dem Bezirksausschuß dahier am 2 . d. M. genehmigten Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung vom 13. März d. I. und de« Magistrats vom 14. März d. I. ans iinbestimnite Zeit, also ohne Begrenzung der Gültigkeitsdauer, festgesetzt worden. *
Wiesbaden, den 4. April 1903.
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Der Fluchllinicnplan für den Gebictstheil zwischen Dotzheimer- und Blncherstraße einerseits und Scharnborststraße und 2. Ringstraße anderseits ist durch Magistrats-Beschluß vom 1. April er. cndgüllig sestgefetzl worden und wird vom 7. April er. ab bis einschließlich 14. April cr. weitere 8 Tage im Neuen Nathhaus. 1 . Obergeschoß, Zimmer No. 88 », während der Dicnststunden zu Jedermanns Einsicht offen gelegt. *
Wiesbaden, den 3. April 1903.
Der Magistrat.
