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Amtliche

des

Erscheinungstage

Mittwoch und Samstag

,k, 9 . Wiesbadener Tagblatts.

Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.

. 28 .

Mittwoch» den 8. April.

1903 .

Polizei-Verordnung,

betreffend die Abänderung des § 6 der Polizei-Verordnung über das Mcldewcsm vom 17. Februar 1900.

.Aut Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Poliztl-Verwaltung in den neu erworbenen Landesteilen, sowie der 88 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesvcrwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Gemeindevorstandes für den Polizeibezirk Wiesbaden Folgendes bestimmt:

. ®' r J 6 der Polizeiverordiiung. betreffend das Meldewesen vom 17. Februar 1900, erhält vom 1. Mai 1903 ab nachstehende abgeänderte Fassung:

, ",^!I^.Eende Fremde (Badegäste, Reisende u. s. w.), welche in Privathäusern für Entgelt oder unentgeltlich Wobnung nehmen, sind biunen 24 Stunden durch den Wohiiunqsqeber bei den Bureaus des zuständigen Polizeireviers an-, bezw. abzumelden.

Gast-und Herbergswirte haben täglich bis 11 Uhr vormittags alle während des vorhergegangencn Tages oder während der Nacht angetommencn, bezw. abgereisten Fremden bei dem Bureau des zuständigen Polizeireviers an-, bezw. abzumclden.

Die An- und Abmeldung der Fremden geschieht schriftlich durch Meldezettel von 21Z-16'/, Zenti- mclcr Große, und zwar die Anmeldung nach dem unten näher bezeichnetcn Muster V von weißem und die Abmeldung nach dem unten näher bezeichneten Muster VI von blaßgrüncm Papier. Die Meldungen wjjfi>i.* ur e * n ä^ ne Person durch besonderen, in doppelter Ausfertigung einzureichcndcn An-, bezw. Abmeldczettel bewirkt werden; ausgenommen hiervon sind Familieninitglieder, die der Reihe nach zusammen auf einem Zettel anfgeführt werden können /jedoch nicht Bedienstete).

Auf die genaue und vollständige Ausfüllung der einzelnen Spalten ist zu achten.

Die Gast- und Herbergswirte sind verpflichtet, ein Fremdenbuch nach dem unten näher bezeich­nten neuen Muster IV zu halte!', dies Buch einem jede» Fremden alsbald nach seiner Ankunft zur Eintragung vorzulegen und für die richtige und vollständige Ausfüllung der Rubriken Sorge zu tragen."

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1903 in Kraft.

Wiesbaden, den 30. März 1903.

Der Königliche Polizei-Direktor: v. Schenkt.

Hotel

Fremdenbuch (Muster)

Muster IV.

.Straße Nr. . .

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

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Vor- und Zuname

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Wohn­

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Wird der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Woche dauern? (Ja - Nein)

Tag

der

Abreise

'

Polizeiliche Fremde»,-Anmeldung.

Muster V. (Weißes Papier.)

1

Monat

Tag

2.

Vor- und Zuname

3.

Stand oder

Gewerbe

4.

Wohnort

5.

Wird der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Woche dauern?

(Ja — Stein)

6.

Nationa-

lstät

Wiesbaden, den . . ren.190 . .

Name des Wohnungsgcbcrs (Firma des Gasthofs pp.)

„.(Anmerkung: Diese Anmeldung ist spätestens am Tage nach der Ankunft des Fremden bis u Uhr vormittags bei dem zuständigen Polizeirevier abzugeben.)

Muster VI. (Blaßgrüues Papier.)

Polizeiliche Fremden-Abmeldung.

unten bezeichneten Gasthof — Villa — Pension — Privathaus.

Aus d

Monat

l.

Tag

2.

Vor- und Zuname.

3.

Stand oder Gewerbe

4.

Wohnort

5.

Bemerkungen

Wiesbaden, den

ten

.190..

Name des WohnungsgeberS (Firma des Gasthofs pp.)

„.(Anmerkung: Diese Abmeldung ist spätestens am Tage nach der Abreise des Fremden bi» 11 Uhr vormittags bei dem zuständige» Polizeirevier avzugcben.)

Zu obiger Polizei-Verordnung wird zusätzlich bemerkt, daß die Verwendung der bisher üblicher Emden-An- und Abmeldezettel bis zum 1. Juli und die Weiterbenutzung der im Gebrauch befindlichen sremdenbüchcr der Gastwirte u. s. w. bis zum 31. Dezember d. I. gestatlct ist. *

Der Polizei-Direktor: v. Schenkt.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der § 187 des Gesetzes über die ^gemeine LandeSverwaltnng vom 30. Juli 1883 M der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom

September 1867 über die Polizeivcrwaltung in N neu erworbenen LaudeSteilen wird mit Zu- Mmung der Bezirksausschusses für den Umfang ? e ® Regierungsbezirks Wiesbaden in Abänderung E e * § 46 der Wegepolizei -Verordnung von, L November 1899 (Amtsblatt Seite 418) folgende "oli-ei-Verordnung erlassen:

Einziger Paragraph.

7 Der § 46 der Wegepolizeiverordnung vom *• November 1899 erhält folgende Fassung:

„Niemand darf Mistjauchc oder andere unreine oder übelriechende Flüssigkeiten. Glasscherben, Lese- oder andere Steine, Ab­fälle. Unkraut. Kehricht oder sonstigen Unrat aus oder in öffentliche Wege, deren Gräben, Rinnen oder Kanäle aurschüttcn ob. fließen lassen."

to ft«)?* ® crot ^ nunfl t"" mit dem 1. Mai d. I-

Wiesbaden, den 18. März 1903.

Der «Syigliche Regierungspräsident.

In Vertr.: Bake.

„ Vorstehende Verordnung bringe ich hiermit zur "llgenieiuen Kenntnis. *

WieSvaden, den 27. März 1903.

Der Polizei-Direktor: von Schenkt.

Bekanntmachung.

Zur Verhütung von Unglücksfällen mache ich den Führern von Fuhrwerken zur Pflicht, beim Paflieren von Bahnübergängen die größt- Vorsicht zu üben, und weise sie darauf hin, daß si bei unachtsamen Paffieren der Bahn nicht nur sich selbst und die ihnen anvertrauten Zugtiere ge­fährden, sondern sich auch einer empfindlichen Bestrafung ans Grund des 8 316 des Strafgesetz­buches für das Deutsche Reich aursetzen.

Ein Fuhrmann, welcher im September v. I. eine Anzahl Personen nach Hause fuhr, hat mit seinem Fuhrwerk im schärfsten Trabe das Bahn- planum an der Schiersttinerstraße vor dem bereits veranbransenden Zugcund zwar trotz aller Versuche des daselbst postierten Bahi/wärters ihn zurückzu­halten, überfahren.

Zwei der Wageninsaffen sprangen in ihrer Angst, gerade als der Wagen auf dem Gleise lvai, herunter und sielen dicht vor dem Zuge zwischen die Schienen, konnten jedoch von dem Bahnwärt-r und einigen Passanten noch zur Seite gerissen werden.

Der Fuhrmann wurde vom Königlichen Land­gericht diersclbst wegen fahrlässiger Transport- aesährdung im einheitlichen Zusammentreffen mit Bahnpolizeiübertretnng z» einer Geldstrafe von 100 Mark, ev. 10 Tagen Gefängnis, verurteilt.

Zur Warnung des Publikums. in«befonbe> c der Fuhrleute bringe ich diese« Vorkommnis zui öffentlichen Kenntnis. *

Wiesbaden, den 7. März 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenkt.

Bekanntmachung.

Der Bezirks-Ansschuß zu Wiesbaden hat in seiner Sitzung vom 5. März 1903 beschlossen, zur Verhütung von Unglücksfälleu den Betrieb der SehiffSschankeln im Regierungsbezirk Wiesbaden nur unler folgenden Bedingungen zu gestatten:

1. Je 2 Schiffs müssen so weit von einander entfernt und durch eine feste Vorrichtung derart von einander geschieden sei», daß eine Beschädigung der sie benutzenden Personen ausgeschlossen ist;

2. jedes Schiff muß mit einem mindestens 0,78 Meter hohen, festen Geländer versehen sein. Die Einsteigeöffnungen sind während des Betriebes mit in gleicher Höhe be- fiitdlichen Kette» geschlossen zu ballen;

3. bei jedem Schiff muß sich eine Brems­vorrichtung befinden, die leicht und gefahrlos zn handhaben ist;

4. über die ganze Anlage ist ein festes Zeltdach auszubrki'en, dessen äußere Kanten aus den Längsseiten nicht mehr als 4 Meter vom Erdboden entfernt sei» dürfen;

5. die Anlage ist durch ein festes Geländer so zu umgrenzen, daß die Zuschauer durch den Schaukelbetrieb nicht gefährdet werden können. An den Stirnseiten muß das Geländer mindestens 1 Meter von der Kante des nächsten Schiffes entfernt sein;

6. außerdem muß der von einem in Betrieb gesetzten Schiffe durchstrichene Raum, sofern wartendes Publikum innerhalb der äußeren Uniflrei'gmtg (Ziffer 5) sich bewegt, nach dieser Seile hin zum Schutze des Publikums noch mit einem besonderen Geländer umgeben sein; dieses Geländer kann beweglich sein; für den Abschluß des Zugangs genügt eine Kette;

7. sind 2 Schiffe nebeneinander in Betrieb, so müssen beide zn demselben Zeitpunkt an­gehalten werden;

8. der Unternehmer ist auch dafür verantwortlich, daß niemand während des Schankelns auf den Sitzen der Schiffe oder außerhalb des Geländers auf dem Rande derselben steht.

Ein diesbezügliches Verbot ist an leicht sicht­barer Stelle und in leicht leserlicher Schrift an- zubringen. *

Der Bezirksausschuß zu Wiesbaden: gez. Linz.

„Wird hiermit veröffentlicht."

Wiesbaden, 28. März 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenkt.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der 88 8 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landeslcilen vom 20. Sept. 1867 und der §8 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaliung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des' Magistrats für den Stadtbezirk Wiesbaden nachstehende Polizei-Ver­ordnung erlassen:

ß 1. 1) Zur Unterkunft für die an Bauten bcschafligten Arbeiter bei ungünstiger Witte>«>ig und in den Ruhepausen müssen überdachte Räume leschaffe» werden, welche im Mittel mindestens 2,20 Meter im Lichten hoch, mit Wänden um­schlossen sind und deren Grundfläche derart bemessen sein muß, daß ans jeden am Ban dauernd be­schäftigten Arbeiter eine Fläche von mindestens 0,75 Quadratmeter entsällt. 2) Die Unterkunfts- rällme müssen einen festen, trockenen Fußboden haben. Auch sind die Räume auf besonderes Er- iordern der Polizei-Direktion vom 15. Oktober bis 15. März heizbar zn machen. 3) Eine Beschränkung des vorgcschriebeneil Mindestraumes durch Lagern non Baumalerialien ist verboten.

8 2. Zuwiderhandlungen gegen die Be­stimmungen dieser Verordnung werden mit Geld­strafe dis zu 30 Mark, an deren Stelle im Iln- vermögensfalle entsprechende Haft tritt, geahndet.

8 3. Diese Verordnung tritt mit dem 15. Juli b. I. in Kraft. . *

Wiesbaden, den 15. Juni 1900.

Ter Polizei-Präsident: K. Prinz v. Rotibor.

„Wird veröffentlicht."

Wiesbaden, den 28. Oktober 1902. _ Der Polizei-Direktor: v. Schenkt.

Bekanntmachung. Gesunder»: 2 Portemonnaies mit Inhalt, Siegelring, 1 Brache, 1 Damen-Pompadour, 1 Kneifer, 1 Herren-Palctot und 1 Svazierstack, l Fuhrmannspeitsche,! Regenschirm. Zugelaufen: 7 Hunde. *

Wiesbaden, den 31. März 1903. _ Königl. Polizei-Direktion.

Erlsstatnt,

betreffend den Betrieb von Gast- und Schank- Wirthschasten.

„Die Erlaubniß znm Betriebe der Kastwirtb- chafl oder znm Auslchänken von Wein, Bier oder »deren nicht unter die Gattung von Branntwein fallenden geistigen Gciränken ist in dem Stadtkreiie Wiesbaden von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig."

Porstehendcr Ortsstatut ist durch die von dem Bezirksausschuß dahier am 2. d. M. genehmigten Beichlnsse der Stadtverordneten-Versammliing vom • 3. März d. I. und de« Magistrat» vom 14. März d. I. a»i unbestimmte Zeit, alio ohne Begrenzung 'er Gültigkeitsdauer, festgesetzt worden. *

Wiesbaden, den 4. April 1903.

Der Magistrat.

Auszug aus der Straften-Polizei- Verordnung vom 18. Sept. 1800.

§56.

4. Kinder unter 10 Jahren, welche sich nicht in Begleitung erwachsener Personen befinden, sowie Dienstboten oder Personen in unsauberer Kleidung ist die Benutzung der in öffentlichen Anlagen und Straßen aufgestellten Ruhebänke, welche die Be­zeichnung „Ruhebänke" oder „Kurverwaltung" tragen, untersag!. *

Wird veröffentlicht.

Wiesbaden, den 1. April 1903.

__ Der Magistrat.

Auszug aus der Strafte»-Polizei- Verordnung vom 18. Sept. 1900.

§ 57.

Verkehr in der Kochbrnnnen-Anlage.

1. Kindern unter 10 Jahren ist ohne Begleitung erwachsener Personen, Kinderwärterinne» jedoch, die sich in Ausübung ihres Berufes befinden, über- baupt der Aufenthalt in der Trinkhalle daselbst untersagt.

2. Personen in unsauberer Kleidung, ferner solchen Personen, welche Körbe oder Traglasten irgend welcher Art mit sich führen, ist der Aufent­halt in der Kochbrnnnen-Anlage und Trinkhalle, sowie der Durchgang durch die Anlage nicht gestattet.

3. In der Zeit vom 1, April bis 1. November ist das Rauchen in der Kochbrnnnen-Anlagc bis 9 Uhr Lormiltags verboten.

4. Das Mitbringcn von Hunden in die Koch- brunnen-Anlage und Trinkhalle ist verboten.

5. Während der Brunnenmusik darf die Vcr»

bindungsstraße zwischen Tannusstraße und Kranz­platz mir Fuhrwerk jeder Art nur im Schritt be­fahren werden. _ *

Wird veröffentlicht.

Wiesbaden, den 1. April 1903.

_ Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Der Fluchtlinienplan für den Gebielstheil zwischen Dotzheimer- und Blücherstraße einerseits und Scharnborstsiraße und 2. Ringstraße anderseits ist durch Magistrals-Beschluß vom 1. April er. endgültig festgesetzt worden und wird vom 7. April er. ab bis einschließlich 14. April er. weitere 8 Tage im Neuen Ralbhaus. 1. Obergeschoß, Zimmer No. 38a, während der Dicnststunden zu Jedermanns Einsicht offen gelegt. *

Wiesbaden, dm 3. April 1903. _ Der Magistrat.

Eisbedarf

für das städtische Krankenhaus.

Das für das Etatsjahr 1903/4 erforderlich werdende Eis soll im Submiisionswege an eine» hier luotmenbeii Eishändler vergeben werden.

Voraussichtlich werden z» liefern sein: ca. 900 Centner Natureis, ca. 30 „ künstliches EiS.

Jntereffenten wollen ihre Offerten bi?

9. April er., Bormittagö 10 Uhr, bei der unrcrzeichnetcn Stelle einreichm.

Für ein bestimmtes Quantum wird nicht garantirt. *

Wiesbaden, den 3. April 1903.

Städtische Krankenhaus-Verwaltung.

Verdingung.

Die Jahreslieierung an Verbandstoffen für das städtische Krankenhaus soll imWege der öffent­lichen Ausschreibung verdungen werden.

Es kommen hierfür in Betracht:

1. ca. 600—700 kg weiße Watte (Verband- wattc) i» Packeten k 1 und 5 kg,

2. ca. 700—800 kg gelbe Watte (Spitalwattc) in Packeten ä 5 kg.

3. ca. 250 —300 kg Zellstoffwatte in Tafeln,

4. ca. 600—700 Stck. Verbandmull L 40 m 100 cm breit.

5. ca. 150 Stck. gestärkte Gaze ä 40 m,

6. ca. 200— 300 m Flanell zu Binden,

7. Hahn'i'che und Jdcalbinden nach Bedarf

8. ca. 15 Stck. Billrotbbattist.

Versiegelte Angebote mit zugehörigen Probe» (bei Watten mindestens je '/, Kg) sind *

bis zum 11. d. M.

an die Unterzeichnete Verwaltung einzurcichen.

Wiesbaden» den 4. Avril 1903.

Städtische Krankenhans-Berwaltung.

Verdingung.

Die Lieferungen von 282 lsd. »» Treppen­stufen, 38,50 lsd. m geraden Bordsteinen und 21,35 lsd. i» gebogenen Bordsteinen auS Granit sollen im Wege der öffentlichen Aus­schreibung verdungen werden.

Angebotsformnlarennd Verdingungsunterlagen können während der Vormittagsdienftstuiidm 'im Ratbhauic. Zimmer No. 44, cingesehcn, die Ver- dinaungsunterlagen auch von dort gegen Baar- zahlung oder bestellgcldsreie Einsendung von 1,50 Ml, bezogen werden.

Verschlossene und mit der Aufschrift „Granit- stnfcn" versehene Angebote sind ipäiesteiis bis

Samstag, den ll. Slpril 1903, Vormittags 11 Uhr,

hierher cinziireichcn.

Nur die mit dem vorgeschriebenen und aus- gesülltcn Berdingungsformular eingcreichten An­gebote werden berücksichtigt. *

ZnschlagSsrist: 3 Wochen.

Wiesbaden, den 30. März 1903.

Stadtvanamt, 2lbth. für Straßenbau»