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Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

Wiesbadener Tagblatts.

Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.

U-. 26 .

Mittwoch, den 1. April.

1903 .

Bekanntmachung

über Abhaltung der Frühjahrs-Kontrol- Versammlungen 1903.

Zur Teilnahme an den Frühjahrs-Kontrol- Versammlungcn werden berufen:

1. sämtliche Reservisten (mit Einschluß der Reserve der Jägerklassc A der Jahres­klasse 1890 bis 1894);

2. die Mannschaften der Land- und Seewehr

I. Aufgebots, mit Ausschluß derjenigen, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1891 in den aktiven Dienst getreten sind;

3. sämtliche geübte und nicht geübte Ersatz- Reservisten;

4. die zur Disposition der Truppenteile Be­urlaubten;

6. die zur Disposition der Ersatzbehörden Entlassenen.

Die zeitig Gauzinvaliden, sämtliche Halb- invaliden, die zeitig Feld- und Garnisondienst- unfähigen und die nur Garnisondieiistfähigen, sowie die Mannschaften der Jügerklasse A haben mit ihren Jahresklassen zu erscheinen.

Die Kontrolpflichtigen des Kreises Wiesbaden (Stadt) haben zu erscheinen wie folgt:

In Wiesbaden

(im Exerzierbause der Infanterie-Kaserne, Schwalbacherstraße 18):

I. Sämtliche Mannschaften der Garde, sowie die Mannschaften der Provinzial- Jnsanterie, und zwar: Jahresklasse 1890: Mittwoch, den 1. April 1903, vormittags 9 Uhr;

Jahresklasse 1891 n. 1892: Mittwoch, den 1. April 1903, vormittags 11 Uhr; Jahresklasse 1893: Mittwoch, den 1. April 1903, nachmittags 3'/- Uhr;

Jahresklasse 1894: Donncrstag,den 2. April 1903, vormittags 9 Uhr;

Jahresklasse 1895:Donnerstag,dcn2. April 1903, Vormittags 11 Uhr;

Jahresklasse 1898: Donnerstag, den 2.April 1903, nachmittags 3H, Uhr;

Jahresklasse 1897: Freitag, den 3. April 1903, vormittags 9 Uhr;

Jahresklasse 1898: Freitag, den 3. April 1903, vormittags 11 Uhr;

Jahresklasse 1899: Freitag, den 3. April 1903, nachmittags 39, Uhr;

Jahresklasse 1900,1901 u.1902: Samstag, den 4. April 1903» vormittags 9 Uhr.

Ri. Die übrigen gedienten Mannschaften, und zwar: Marine, Jäger, Maschinen­gewehrtruppen, KavaNerie, Feldartillerie, Fnßartiücrie, Pioniere, Eisenbahn-, Tele, graphcn-nnd Luftschiffe:-Truppen, Train (einschließlich Krankenträger), Sanitäts­und Veterinärpcrsonal und sonstige Mann­schaften (Ökonomie-Handwerker, Arbeits- soldaten) n. s. w., wie folgt: Jahresklasse 1890,1891 «. 1892: Samstag, den 4. April 1903, vormittags 11 Uhr; Jahresklasse 1893 u. 1894: Samstag, den

4. April 1903, nachmittags 3h- Uhr; Jahresklasse 1895 «. 1898: Montag, den 8. April 1903, vormittags 9 Uhr; Jahresklasse 1897 u. 1898: Montag, den

6. Slpril 1908, vormittags 11 Uhr; Jahresklasse 1899, 1900, 1901 u. 1902:

Montag, den 6. April 1903, nachmittags 8'/- Uhr.

in. Die Ersatz-Reservisten: Jahresklasse 1890 n. 1891: Dienstag, den

7. April 1903, vormittags 9 Uhr; Jahresklasse 1892 u. 1893: Dienstag, den

7. Slpril 1903, vormittags 11 Uhr; Jahresklasse 1894 u. 1895: Dienstag, den 7. April 1903, nachmittags 3'/- Uhr; Jahresklasse 1896: Mittwoch, den 8. April 1903, vormittags 9 Uhr;

Jahresklasse 1897: Mittwoch, den 8. April 1903, vormittags 11 Uhr;

Jahresklasse 1898: Mittwoch, den 8. April 1903, nachmittags 3'/, Uhr;

Jahresklasse 1899: Donnerstag,den 9.April 1903, vormittags Uhr;

Jahresklasse 1900,1m»1 u. 1902: Donners­tag, den 9. April 1903, vormittags 11 Uhr.

Auf dem Deckel jeden Militär- und Ersatz- Reserve-PaffeS ist die Jahresklasse des Inhabers angegeben.

Zugleich wird zur Kenntnis gebracht:

1. Daß besondere Beorderung durch schriftlichen Befehl nicht erfolgt, sondern diese öffentliche Aufforderung der Beorderung gieich z» erachten ist.

2. Daß jeder Kontrolpflichtige bestraft wird, welcher nicht erscheint, bczw. willkürlich zu einer andern als der ihm befohlenen Kontrol- versammlung erscheint. —

Wer durch Krankheit oder durch sonstige besonders dringliche Verhältnisse am Erscheinen verhindert ist, hat ein von der Ortsbehörde beglaubigtes Gesuch seinem Be- zirksfcldwebel hier baldigst einzureichen. —

8. Daß diejenigen Mannschaflen, welche zu einer anderen als der befohlenen Kontrolvcr- sammlung erscheinen wollen, diese« mindesten« 3 Tage vorher dem Bezirksfcldwebel behufs Einholung der erforderlichen Ge­nehmigung zu melde» habe».

Wer fortbleibt, ohne daß ihm die Ge­nehmigung seines Gesuchs zugegangen ist, macht sich strafbar.

4. Daß es Verboten ist, Schirme und Stöcke auf den Kontrolplatz mitzubringen.

5. Daß jeder Alaun seine Militärpapiere (Paß und Führungszeugnis) bei sich haben muß. Hierbei wird noch besonders bemerkt, daß im Militärpaß die vom 1. April 1903 ab gültige Kriegsbeorderung bezw. Paßnotiz eingeklcbt sein muß.

6. Daß bei den Leuten der Reserve der Fnß- truppen der Jahresklasse 1897 die Füße gemessen werden, also sauber sein müssen. *

Wiesbaden, den 4. März 1903.

„Wird veröffentlicht." Wiesbaden, den 18. März 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß

1. vom 1. April d. I. ab die Droschkenhalte­stelle in der Blumkiistraßc, an der Mündung in die Bierstadterstraße, aufgehoben und

2. vom 1. April d. I. ab ans der Ostseite der

Paulinenstraße, und zwar an der Mündung der­selben in die Bierstadterstraße, ein Halteplatz für drei Droschken eingerichtet ist. Die Droschken nehmen hinter einander Aufstellung, die Köpfe der Pferde sind der Bierstadterstraße zngekehrt. *

Wiesbaden, den 5. März 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung,

betreffend das Droschkenfuhrwesen.

Es wird hiermit zur Kenntnis der Mitglieder

des Wiesbadener Droschkcnvcsitzcr-Vereins gebracht, daß vom 1. April d. I. ab auf den folgenden Droschkenhalteplätzcn der Stadt Wiesbaden die daneben angegebene Zahl Droschken Anfstellnng zu nehmen hat:

Zahl der Droschken.

1. Am Krieger-Denkmal im Nerothal . . 2

2. In der Saalgasse an der Mündung in

die Taunnsstraße.8

3. Ans dem Kranzplatz.3

4. In der Sonnenbergerstraße, an dem durch

die Knranlagen führenden Chaisenweg 2

5. Vor der alten Kurhaus-Kolonnade . . 20

6. Vor der neuen Kurhaus-Kolonnade (auch

Theater-Kolonnade genannt) ... 20 An allen Abenden, an welchen Vor­stellungen im Königlichen Tbeater statt- findcn, bleibt der vorgenannte Halteplatz nur bis 8'/- Uhr abends mil20 Droschke», nach 8 l /i Uhr abends nur mit 10 Droschken besetzt.

7. An der Südseite des Ratbanses ... 4

8. Aus der Südseite der Mnseumstraße . 3

9. Auf bei- Oftfeite der Vicloriastraße,an der

Mündung in die Franksnrterstraße . 6

10. In der Paulinenstraße — Ostseite — an

der Mündung in die Bierstadterstraße 3

11. Aus dem südlichen Fadrdami» derRhein-

straße vor dem Lndwigsbnhnhof . . 20

12. Auf dem Reitwege der Rhcinstraße, an-

fangend an der Rheinbahnstraßc . . 10

13. Ans dem Reitwege der Rheinstraße, an-

sangend an der Moritzstraße ... 10

14. Aus dem Reitwege der Rheinstraße, an-

sangend an der Wörlhstraße ... 3

15. Auf dem östlichen Fahrdamm d. AdolsS-

allee an der Mündung der Goethe­straße (südliche Ecke derselben)... 3

16. Ans dem Manritinsvlatz.3

Den für den Eisenbahndicnst bestimmten

Droschken ist der nachfolgende Halteplatz angewiesen worden:

Für den Dienst auf den hiesigen drei Bahn­höfen auf dem Reitwege und ans der südlichen Fahrbahn der Rheinstraße, anfangend an der Adolfstraße in der Richtung nach der Nicolasstraße.

Die vorstehend zu 2, 8, 5, 6, 11 und 13 ge­nannten Halteplätze sind von morgen? 6 Uhr ab mit je 2 Droschken zu besetzen.

Der zu 16 genannte Halteplatz ist erst von 3 Uhr nachmittag« ab mit der angegebenen Zahl Droschken zn besetzen, während die Dienitzcit sämtlicher übrigen Droschken auf den vorge­nannten Halteplätzen uni 7 Uhr morgens beginnt.

Mit Ausnahme von 10 Droschken aus dem Halteplatz vor der alten KurhanSkolonnade, bczw. nach beendigter Vorstellung im Königlichen Theater

— oder wenn solche Vorstellung nicht stattfindet

— a»f dem Haltevlatz vor der neuen KurhauS-

lolonnadc (auch Thcaterkolonnade gcnannr), deren Dienstzeit bis nachts 12 Uhr währt, dauert die Dienstzeit sämtlicher übrigen Droschken auf den Halteplätzen bis 11 Uhr abends. *

Wiesbaden, den 6. März 1903.

Der Polizei-Direktor: von Schenck.

Bekanntmachung.

Es wird darauf hingcwieseu, daß es im eigenen Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentlichen Veränderungen ihrer gewerdlichen An­lagen den Königlichen' Gewerbeaufsichtsbeamten (Gewerbe-Inspektor) zn Rate zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und un­nötiger Kosten von vornherein diejenigen Ein­richtungen getroffen werden können, deren es zur Er­füllung der durch die Bestimmungen der 88 120a—6 der Gewerbeordnung den Bctricbsunternehmern auserlegten Pstichten bedarf. *

Wiesbaden, den 1. November 1902.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Zur Warnung des Pnbliknms vor den Über­tretungen werden nachstehend die den Schutz des Waldes vor Bränden bezweckenden Strasbestim- mungen hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht:

K 368 No. 6 des Reichs-StrafgesetzbucheS:

Mit Geldstrafe bis zu sechrzig Mark oder mit Hast bis zn vierzehn Tagen wird bestraft, wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden oder in gefährlicher Näbe von Gebäuden oder feuer- fangendcn Sachen Feuer anzündet.

8 44 des Feld- und Forstpolizei-Gcsetzes vom 1. April 1880.

Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer:

1. mit unverivahrtcm Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert,

2. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt,

3. abgesehen von den Fällen des 8 368 No. 6 des Strafgesetzbuches, im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben, im Freien ohne Erlaubnis des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in König!. Forsten ohne Erlaubnis der zuständigen Forstbeamten Feuer anzündet oder das gestatteter Maßen angezündetc Feuer gehörig zn beanfstchtigen oder anSzulöschen unterläßt,

4. abgesehen von den Fällen des 8 360 No. 10 des Strafgesetzbuchs bei Waldbränden, voir^ der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher oder deren Stell­vertreter oder dem Forstbcfitzer oder Forstbeamten zur Hülse nufgefordcrt, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Nach­teile genügen konnte.

8 17 der Regierungs-Polizei-Verordnung vom 6. Mai 1882.

Mit einer Geldstrafe bis zehn Mark, im Un- vermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft wird bestraft, wer in der Zeit vom 15. März bis 15. Mai bei trockenem Wetter außerhalb der Wege in einem Walde Zigarren oder aus einer Pfeife ohne ge- schloffciien Teckel raucht. *

Wiesbaden, den 3. März 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Es sind neuerdings mehrfach Zuwiderhand­lungen gegen die Bestimmungen der Polizei- Verordnung vom 1. August 1889 dadurch vorge- lommen, daß auf Grundstücken Entwässerungs- arbeiten ohne baupolizeiliche Genehmigung aur- gefllbrt worden sind.

Im Interesse der Beteiligten wird daraus nufmerksam gemacht, daß die Herstellung, Er­neuerung oder Veränderung einer Grundstücks- Entwässerung oder eines Teils derselben, einschl. der oberirdischen Anlagen, nur aus Grund einer polizeilichen Erlaubnis erfolgen darf.

Zuwiderhandelnde werden bestraft, auch können die Arbeiten zwangsweise eingestellt werden. *

Wiesbaden, den 1. Oktober 1902.

Königliche Polizei-Direktion, v. Schenck.

Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen de« Herrn Regierungs-Präsidenten über die Ausführnng der zeitweise zu wiederholenden volizcilichen Maß- und GewichtSreviston vom 1. Juli 1886 (Reg - AmtSbl. für 18(6 Seite 236) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die technischen Revisionen der Maße und Gewichte in hiesiger Stadt in den Monate» April, Mai und Juni 1903 stattfinden werden, und zwar:

im Bezirke de? I. Polizei-Reviers vom 1. bis 15. April 1903, im Bezirke des II. Polizei-Reviers von, 18. bis 30. April 1903, im Bezirke des III. Polizei-Reviers vom 1. bis 15. Mai 1903, im Bezirk des IV. Polizei-Reviers vom 18. Mai bis 7. Juni 1903, im Bezirke des V. Polizei-Reviers vom

8. bis 20. Juni 1903.

Unrichtig befundene Maße und Gewichte werden eingezogen und deren Besitzer zur Strafe gezogen werden.

Die beteiligten Gewerbetreibenden werden des­halb anfgefordert, ihre Maße und Gewichte, soweit deren fortdauernde Richtigkeit zweifelhaft erscheint, rechtzeitig vorher zur aichamtlichen Prüfung zu bringen.

Bemerkt wird, daß Gewichte und Wagen u. s. w. durch einen zweijährigen Gebrauch, bei unvorsichtiger Handhabung in noch früherer Zeit, unrichtig werden können.

Die Revision wird sich auch auf die Maße und Gewichte derjenigen Landwirte erstrecke», in deren Gewerbebetriebe ein Zumcssen und Zuwägen im öffentlichen Verkehr, sei es beim Einkauf oder beim Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten und sonstigen Waren, stattfindet. *

Wiesbaden, den 21. Oktober 1902.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Die vorstehende Bekanntmachung wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß das Aichamt für Längenmaße, Hohlmaße, Flüssigkeitsmaße, Gewichte und Wagen sich im Untergeschoß de« Rathauses (Ostseite, gegenüber dem Marktplatz) befindet und Donnerstag jeder Woche geöffnet ist.

Wiesbaden, den 7. Februar 1908.

Der Magistrat. v. Jbell.

Bekanntmachung.

Von dem Feldwege Schiersteincrlach, zwischen

1b

2. und 3. Gewann ans der Lagerbnch-No. 9043 wird der auf dem Plane mit a, b, ä, k, e, c, a bezeichnen Thcil, nachdem Einsprachen fristgemäß nicht erhoben worden sind, hierdurch eingezogen. *

Wiesbaden, den 26. März 1903.

Der Oberbürgermeister. In Vertr.: Körner.

Bekanntmachung.

Samstag, den 4. April d. I., Vor­mittags 11 Uhr, soll im Rathhause, auf Zimnier 55, ein zwischen der Emscr-, Qucrfcld- und Philivprbergstraße liegender, bereits ein- gezogener Feldweg im Flächcngehalte von ca. 2 ar 21,50 qm öffentlich meistbietend versteigert werden. Da« Ansgebot erfolgt pro Ruthe. Bedingungen, sowie eine Zeichnung liegen im Rathhause, Zimnier No. 51, während der VormittagS-Dienststunden zur Einsicht aus. *

Wiesbaden, den 14. März 1903. _ Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Die 1883 geborenen Militärpflichtigen de» Stadtkreises Wiesbaden, welche sich dieses Jahr zur Musterung gestellt haben, werden hiermit dringend anfgefordert. ihre Loosnngsscheine binnen 8 Tagen im Rathhaus, Zimmer No. 19 (Botenzimmer) abzuholen. *

Wiesbaden, den 26. März 1903. _ Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Die Abfuhr des in dem städtischen Walddistrikte

t ellkund (rechts der Platterchaussee bis nach der eausite zu) ersteigerten Holzer wird bis auf Weiteres verboten. *

Wiesbaden, den 28. März 1903.

_ Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Anmeldungen znrReinigung der Sand» und Fettfänge in den Privatgrundstücken

sind schriftlich oder mündlich an die Abthcilung für Kanalisationswesen unseres Stadtbauamtes, Rathhans, Zimmer No. 57, zu richten.

Die Reinigung der auf Straßengebiet befind- lichen Sandfänge von Regen- und Küchen-Fall- röhren geschieht gemäß 8 5 de? Kanal-OrtSstatutS vom 11. April 1891 obligatorisch auf Kosten der Hauseigcnthümer.

Für das Rechnungsjahr 1903 bleibt der fett- herige nachfolgend abgedruckte Kostentarif bestehen. Hierzu wird bemerkt, daß bei monatlich zweimaliger Reinigung der Sinkstoffbebälter eines Hausgrund- srückr" die einfachen Tarifsätze, bei monatlich vier­maliger Reinigung die zweifachen und bei monat­lich achtmaliger Reinigung die vierfachen Tarifsätze zur Berechnung kommen.

Diesem Kostentarif sind die bisherigen Einheits­preise für die von der Stadtgemcindc übernommene Reinigung und Oelbehandlung der in Privat- grundstücken bestehenden sogenannten OelpissoirS beigefügt.

Wiesbaden, den 26. März 1903.

Der Magistrat.

.. Kostentarif der Sinkkasten-Reinigung«,

Auf die Dauer eine« Jahres berechnet.

. Gemauerte Sinkkasten ohne Eimer . Mk. 2.70 . Sinkkasten mit freistehendem Eimer . „ 1.40

, Sinkkasten mit hängendem Eimer . „1.50

. Kellersinkkasten

a) gemauerte ohne Eimer ...» 3.-0

d) von Thon o. Eisen mit Eimer , 2.30 . Regenrohrsandfänge

a) zu ebener Erde. —.90

b) unter Terrain.. 1 —

. Gemauerte Fcttfänge. 2.70

. Gewöhnliche Fettsänge (Eisen oder

Thon).1-80

. Waffcrverschlüsse (Putzsypbons) . . „ 1.40

. Piffoirstnkkasteii, sowie sonst, stinkende Abgänge enthaltende Wasserverschlüsse „ 2.30

NB. Außergewöhnliche Fälle und Verhältnisse nterlicgen besonderer Bestimmung der Einhcils- reise durch da« Sradtbauamt, nach den gleichen

Grundsätzen.

(So ist z. B. der Mindestbetrag, zu welchem die Stadt eine Reinigung übernimmt, 3 Mk., d. h., für Hosraithen mit nur einzelnen Objekten, deren Reinigung nach tarifmäßiger Berechnung zusammen weniger als 3 Mk. ansmachen, ist der Mindest- bctrag von 3 Mk. zu entrichten).

Rach pos. 4 werden alle in SouterraiN- Ränmlichkeiten, sowie unter Hos-OberfläMe, bezw. Trevven-Podesten befindliche» Sinkkasten oder Fett­fänge berechnet.

Unter den vorstehenden Betragen ist nur die regelmäßige Reinigung der betr. Sand- und Fett» fange von Schmutz, Sand und Fett verstanden.

R. Kosten-Tarif für die regelmäßige Reinigung und Oelbehandlung von in Privatgrundstncken bestehenden sog. Oel- PiffoirS.

1. Bei wöchentlich einmaliger Reinigung pro Stand und Jahr 3 Mk. 50 Pf.

2. Desgleichen bei wöchentlich zweimaliger Reinigung 7 Mk.

3. Desgleichen bei wöchentlich zweimaliger Reinigung in den Sommermonaten April bis September einschl. und einmaliger Reinigung in den übrigen Monaten des Jahres 5 Mk. 52 Pf.