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Amt! i d) e

des

Wiesbadener Tagblatts.

Verlags-Fernsprecher: Nr. 2953.

Bekanntmachung.

Der Herr Ober-Präsident der Provinz Hessen- «jaffcm hat durch Erlas; vom 16. Februar d. I. 5 Rr 980 die Neuanlage einer Apotheke in den» ^chdtteile zwischen der Gnitterodc-, Jdstciner- und Millmraerstraße in Frankfurt a. M. gencdmigk. Die Stelle, a» der die Errichtung der Apotheke kväter zu erfolgen hat, wird dein demnächslige» Konzessionär von mir s. Z. bezeichnet werden.

Ich fordere geeignete Bewerber auf, ihre Ge- biche"ui» Verleihung dieser Konzession unter Vor- »eauna der nach den bestehenden Bestimmungen erforderlichen, übersichtlich geordneten, mit einem KahreSverzeichniS versehenen und gehefteten Zeug­nisse pp. im Original oder in beglaubigter Abschrift bis zum 1. Mai d. I. portofrei mir einzureichcn.

Den BewerbungSgeinchen solcher Apotheker, die bereits eine oder mehrere Apotheken besessen babe» si»d die Verträge über An- und Verkauf dieser Apotheken im Original oder in beglaubigter Abschrift beizufügen. Unvollständig belegte Bc- werbungSgesnchc finden keine Berücksichtigung. Be­werber, die nach dem Jahre 1889 approbiert sind, 'owmen voraussichtlich bei der Konzessions-Erteilung hjcht in Betracht.

Persönliche Vorstellung ist zwecklos. Bezüglich der Unvcrkäuflichkeit der Konzession u. s. w. wird auf die Bestimmungen des Erlasses de? Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medi- Ünel-Angelcgenheitcn vom 5. Juli 1894 M. 6779 WgierungS-Amtsblatt Seite 293) hiermit aus­drücklich hingewiesen. ^ r r ,

3itr Vermeidung von Bestrafung mache ich noch'darauf auimerksam, daN bei Vorlegung der Zeugnisse oder beglaubigter Abschriften solcher die Bestimmungen des Preußischen Stempelsteuer- aeseves vom 31. Juli 1895 zi, beachten sind. * * Wiesbaden, den 6. März 1903.

Der RegierungS-Präsident __ In Vertr.: Bake.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der §§ 6. 12 und 13 der Ver­

ordnung über die Polizei-Verwaltung in den nen- erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (G.-S. S. 1529) und der §§ 137 und 139 der Gesetzes über die allgemeine Lander-Verwaltung vom 30. Juli 1883 (K.-S. S. 195) verordne ich mit Zustimmung des Bezirkr-Ansfchnsses für den Umfang der Regierungsbezirks Wiesbaden was folgt:

1. 'Perionen, welche, obne apvrobiert zu sein, die Heilkunde gewerbsmäßig ausüben wollen,, haben dies vor Beginn des Gewerbebetriebes demjenigen Kreisärzte, in dessen Amtsbezirk der Ort der Nieder­lassung liegt, unter Angabe ihrer Wohnung zu melden und gleichzeitig demselben die erforderlichen Notizen über ihre Personalverhältnisse aiizugebcn.

Die Personen, welche bereit? zur Zeit die Heil­kunde ausüben, haben die vorbczeichnete Meldung und Angabe binnen 14 Tage» nach dem Inkraft­treten dieser Polizei-Verordnung zu bewirken.

2. Die in No. 1 bezeichncten Personen haben dem zuständigen Kreisärzte auch einen Wohnungs­wechsel innerhalb 14Tagen nach dem Eintritt des­selben, sowie die Aufgabe der Ausübung der Heil­kunde und den Wegzug aus dem Bezirke zu melden.

3. Oeffentliche Anzeiaen von nicht approbierten Personen, welche die Heilkunde gewerbsmäßig auS- üben, sind verboten, sofern sie über Vorbildung, Befähigung oder Erfolge dieser Personen zu täusche» geeignet sind oder prahlerische Versprechungen ent­halten.

4. Die öffentliche Ankündigung von Gegen­ständen, Vorrichtungen, Methoden oder Mitteln, welche zur Verhütung, Linderung oder Heilung von Menschen- oder Tierkrankheiten bestimmt sind, sft verboten, wenn

1) den Gegenständen, Vorrichtungen, Methoden oder Mitteln besondere, über ihren wahren Wert hinausgehende Wirkungen beigelegt werden oder das Publikum durch die Art ihrer Anpreisung irregesührt oder belästigt wird, oder wenn

2) die Gegenstände, Vorrichtungen, Methoden

oder Mittel ihrer Beschaffenheit nach ge­eignet sind, Gesundheitsbeschädigungen hcr- vorzurnsen. ,

5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, soweit in den bestehenden Ge­setzen nicht eine höhere Strafe vorgesehen ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.

6. Die Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage hrer Verkündigung in Kraft. Der 8 1, Bnch- labe o der Polizei-Verordnung vom 16. Mai 1902 lAmtsblatt S. 259 und Amtsblatt für Frank­furt a.M. S. 272) wird vom gleichen Zeitpunkte ab aufgehoben.

Mesbaden, den 13. September 1902.

Der Regierungs-Präsident.

In Vertr.: gez. Bake

Wird hiermit wiederholt und mit dem Be­merken veröffentlicht, daß zu den im 81 genannten Personen auch die Zahntechniker und Zahnkunstler. soweit sie die Zahnheilkunde ansüben, ferner die nichtgeprüften Heilgehilfen und Masseure, sowie die Barbiere, welche die kleine Chirurgie betreiben, gehören. „ *

Wiesbaden, den 7. März 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Die Saalgaffe von der W-bergaff- bis zur Nerostraße wird zwecks Reparatur einer Gas­leitung auf die Dauer der Arbeit für den Fuht^ bekehr polizeilich gesperrt.

Wiesbaden, 17. März 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenek.

Bekanntmachung.

Der Beginn der nächsten Kursus zur Aus­bildung von Lehrschnliedemeistern bei der Lehr­schmiede in Eharlottcnbnrg ist ans Montag» den 28. Mai 1903, festgesetzt.

Anmeldungen nimmt der Direktor de? Institut?, Ober-Roßarzt'a. D. Brand in Charlottenburg, Sprcestraße 42, entgegen. *

Wiesbaden, den '19. Februar 1903.

Der Negierungs-Präsident.

In Vertr.: gez. Bake.

Wird hiermit veröffentlicht.

Wiesbaden, 2. März 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Auf Grund der 8 36 der Reichsaewerbe- ordnung und der Ziffer 61 »nd L der ministeriellen Vorschriften vom 10. Juli 1902 — Sonderheilagc zum Regierungs-Amtsblatt Nr. 83 — ist Herr Gerichtsvollzieher a. D. Friedrich Wilhelm Raster zu Wiesbaden als Versteigerer für den Bezirk der Stadtgemeinde Wiesbaden auf Wider­ruf öffentlich angestellt und beeidigt worden. * Wiesbaden» den 20. Februar 1908.

Der Regierungs-Präsident.

In Vertr. gez. Bake»

Wird hiermit veröffentlicht.

Wiesbaden, den 3. März 1903.

Der Polizei-Direkto r: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Interessenten mache ich darauf aufmerksam, daß die Rhcinstraßc in der Bicbrichcr Ge­markung und zwar von der Landergrenze (Kasteler Gemarkung) bis zur Wilhelmstraße ni Biebrich zwecks Erbreiterung vom 23. März d. I. ab auf die Dauer von etwa 8 Wochen für den Fnlirvcrkehr polizeilich gesperrt wird.

Fuhrwerke nach Kastel und zurück muffen demnach die an der Eisenbahnstation Kurve vorbei führende.Kastelerstraße benutzen.

Wiesbaden, den 14. März 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Die Reinigung der Ttzermalwafferleitnngen bat in diesem Jabre in der Zeit vom 23. vis 28. März stattzusindeii. . , . .

Die Besitzer dcr Lettungen werden anfgefordert, während dieser Zeit die erforderlichen ReinigungS- arbcitcn aurfübren zu lassen.

Wiesbaden, 21. Marz 1903.

Der Polizei-Direktor.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der 88 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den ncuerworbencn LandcSteilen vom 20. Sept. 1867 sch. S. S. 1529) und der 8? 113 und 144 de? Gesetze? über die allgemeine Landesverwaltung von! 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) wird mit Zu­stimmung des Gemeinde-Vorstandes für den Stadt­kreis Wiesbaden nachstehende Polizei-Verordnung erlassen.

8 1 .

Die unverhüllt zum Verkauf ausliegenden

a) Back- und Fleischmarcii, sowie

b) sonstige Gennßmittcl. die zum Verzehren bereits fertig gestellt find, dürfen von den Käufern nicht betastet, und das Betasten darf von den Verkäufern und ihren An­gehörigen, Gehilfe» und Bediensteten unter keinen Umständen geduldet werden.

Bekauntmachnng.

Im Verlage der Richard Schötzschen Buchhand­lung" Berlin, Luisenstraßc 86, ist die von dem Gebeinien Obermedizinalrat Dr. Pistor nn .mhre 1883 ve>faßte Schrift: „Die Behandlung

Vcrunglntkter bis zur Ankunft des Arztes" in neuer Bearbeituna erschienen.

Die in Buchform, Plakatform und Taschen­format erschienene Schrift ist von der bcze,ebnete» Bnchbandlnna z»m Preise von 50 Pfennigen für das cinzeliie Exemplar, bei Entnabme von 50 und mehr Exemplaren für40Pfeimiae, bei einer solchen von 200 Exemplaren und darüber für 35 Pfennige zu beziehen.

Wiesbaden, den 5. März 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

1. Die Mannschaften der Reserve, Landwehr

I und II und der Ersatz-Reserve haben für die Zeit vom 10. bis 25. März — falls sie selbst nicht zu Hause sein lönnen — eine andere erwachsene Person des Hausstandes (Anverwandter, Hauswirt oder sonst zuverlässiaer Mitbewohner) mit Empfang­nahme der Kriegsbeordernngen oder Paß-Notizen zu beauftragen. „„ _.. , ,

2. Jeder Mann, der bis zum 25. Marz, abends, keine KriegSbeordernng oder Paß-Notiz erhalten hat. fall hiervon sofort seinem BezirkS-Feldwebel mündlich oder schriftlich Meldung erstatten. Die als utiabkömmli» Beschneien und die vorläufig vom Waffendieiist zurückgestellten Eisenbahnangc- stellte erhalten keine KriegSbeorderung. , . *

3. Die vom 1. April ab nicht mebr gültigen alten roten Kriegsbeordernngen und Paß-Notizen sind an diesem Tage durch die Mannschaften selbst zu vernichten, die neuen gelben einzuklebe».

Königliches BezirkS-Kommando Wiesbaden.

8 2 .

Wer in Ausübung eines Gewerbes ansge- schlachtete Tiere, Fleisch. Fleisch- oder Backwaren oder sonstige Nahrung?- und Genutzmittel ans öffentlichen Straßen oder Plätzen trägt oder in offenen Wagen fährt, ift verpflichtet, diese Gegen­stände mit einem reinen Tnche verdeckt zu halten, sowie die etwa zur Beförderung verwendeten Körbe, Mulden, Fuhrwerke oder anderen Behältnisse dauernd in sauberem Zustande zu erhalten.

Die Bestimmung in 8 1 findet auch bezüglich der in vorstehender Weise beförderten Gegenstände ciitsprcchcndc Anwendung.

8 3.

Wer die in 8 1 bezeichneten Ware» feilhält, darf bei ihrer Verpackuna in Papier, soweit die Umhüllunq mit der Ware in direkte Berührung kommt, nur reines, naturfarbenes, vorher zu keinen, Zweck gebrauchtes Papier verwenden oder durck seine Angehörigen. Gehilfen oder Bediensteten ver­wenden lassen.

Verboten ist insbesondere die Verwendung aebrauchter Schreibhefte oder Druckschriften (bei­spielsweise von Zeitungen oder Formularen), sowie von buntfarbigem und nicht naturfarbigem Papier

8 4.

Es ist verboten, in Läden, in denen Nahrung? oder Genußmittel offen ausgestellt sind, Hunde initzubringen, sofern dieselben nicht an kurzer Leine gehalten werden.

8 st»

Für die Befolgung der in den §§ 1—3 ge­gebenen Vorschriften ist sowohl der Verkäufer, als auch dessen Personal, sowie der sonst Beauftragte verantwortlich.

8 6 .

In jedem Verkaufrlokal bezw. an jeder Ver- kansssteve ist ein Abdruck dieser Polizei-Verord nnng für jeden Käufer sichtbar auszuhängen.

Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht die allgemeinen Strafgesetze zur Anwendung kommen, mit Geldstrafe von 1 bi« zu 30 Mark und im Un vermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.

ß 8.

, Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. *

Wiesbaden, den 2. Dezember 1902.

Der Königl. Polizei-Direktor, v. Schenck.

Bekanntmachung über Abhaltung der Frühjahrs-Kontrol- Pcrsammlungen 1903.

Zur Teilnahme an den Frühjahrs-Kontrol- Pcriammlnagen werden berufen:

1. sämtliche Reservisten (mit Einschluß der Reserve der Jägerklaffe A der Jahres- klaffe 1890 bis 1894);

2. die Mannschasten der Land- und Seewehr I. Aufgebots, mit Ausschluß derjenigen, welche sin der Zeit vom 1. April bi? 80. September 1891 in den aktiven Dienst getreten sind;

3. sämtlich- geübte und nicht geübte Ersatz- Reservisten;

4. die zur Disposition der Truppenteile Be urlaubten;

5. die zur Disposition der Ersatzbehörden Entlassenen.

Die zeitig Ganzinvaliden, sämtliche — invaliden, die zeitig Feld- und Garnisondicnsi unfähigen und die nur Garnisondieiistfähigen, soivie die Mannichaiten der Jägerklasse X haben mit ihren JahreSklassen zu erscheinen.

Die Kontrolpflichtigen des Kreises Wiesbaden (Stadt) haben zu erscheinen wie folgt:

In Wiesbaden

(im Exerzierhause der Jnsanterie-Kaserne, Schwalbacierstraßs 18):

I. Sämtliche Mannschaften der Garde, sowie die Mannschaften der Provinzial- Jnsantcric, nnd zwar: JahrcSklaffe 1890: Mittwoch, den 1. April ' 1903, vormittags 9 Nhr;

Jahresklaffe 1891 «. 1892: Mittwoch, den 1. April 1903, vormittags 11 Nhr; Jahresklaffe 1893: Mittwoch, den 1. April ' 1903, nachmittags 37- Uhr;

JahreSklaffe 1894: Donnerstag, den 2. April 1903, vormittags 9 Uhr;

JahrcSklaffe 1893 :Don,icrstag,dcn2. Slprit 1903, vormittags 11 Uhr;

JahrcSklaffe 189«: Donnerstag, den 2.April 1903, nachmittags 37- Uhr;

Jahresklaffe 1897: Freitag, den 3. April 1903, vormittags 9 Uhr;

JahreSklaffe 1898: Freitag, den 3. April 1903, vormittags 11 Uhr;

Jahresklaffe 1899: Freitag, den 3. April 1908, nachmittags 3' - Nhr;

Jahresklaffe 1900,1901 u. 1902: Samstag, den 4. April 1903, vormitta-s 9 Uhr.

. Jahresklaffe 1897 «. 1898: Montag, den > 6. April 1903, vormittags 11 Uhr;

Jahresklaffe 1899. 1900, 1901 Montag, den 0. April 1903, nachmittags 3'/- Uhr.

I»l. Die Ersatz-Reservisten:

I Jahresklaffe 1890 u. 1891: Dienstag, de»

" 7. April 1903, vormittags 9 Uhr; Jahresklaffe 1892 u. 1893: Dienstag, den 7. Aprit 1903, vormittags 11 Uhr; Jahresklaffe 1894 ».1895: Dienstag, den 7. April 1903, nachmittags 37- Uhr, Jahresklaffe 1896: Mittwoch, den 8. April 1908, vormittags 9 Uhr;

Jahresklaffe 1897: Mittwoch, den 8. April 1903, vormittags 11 Uhr;

Jahresklaffe 1898: Mittwoch, den 8. Apr,l 1903, nachmittags 3V- Mir;

JahrcSklaffe 1899: Donnerstag, den S.April 1903, vormittags 9 Uhr;

JahrcSklaffe 1900,1901 u. 1902: Donners, tag, den 9. Aprit1903, vormittags 11 Uhr«

Ans dem Deckel jeden Militär- und Ersatz- Reserve-PasseS ist die Jahresklaffe des Inhabers

angegeben. „ . . . ,,

Zugleich wird zur KenntmS gebracht:

1 Daß besondere Beorderung durch schriftlichen Befehl nicht erfolgt, sondern diese ofsentllche Auffordernng der Beorderung gleich zu erachten ist. .

2. Daß jeder Kontrolpflichtige bestraft wird, welcher nicht erscheint, bezw. willkürlich zu einer andern als der ihm befohlenen Kontrol- versammlung erscheint. —

Wer durch Krankheit oder durch sonstige besonders dringliche Verhältnisse am Erscheinen verhindert ist, hat ein von der OrtSbehörde beglaubigter Gesuch temem Be- zirkrfeldwebel hier bäldiast einzureichen. —

3. Daß diejenigen Mannschaften, welche zu einer anderen als der befohlenen Kontrolller- sammlnnq erscheinen wollen, dieses mindestens 3 Tage vorher dem BezirkSfeldwebel. behufs Einholuna der erforderlichen Ge­nehmigung zu melden haben.

Wer fortbleibt, ohne daß ihm die Ge­nehmigung feines Gesuchs zugegangen ist, macht sich strafbar.

4. Daß es verboten ist, Schirme und Stocke auf den Kontrolplatz niltzilbringen. .

5 Daß jeder Maiin feine Militärpapiere (Paß und FübrnngSzcngnis) bei sich haben muß. Hierbei wird noch besonders bemerkt, daß im Militärpaß die vom 1. April 1903 ab gültige KriegSbeordernng bezw. Paßnotiz einaeklebt sein muß. t ^ r

6. Daß bei den Leuten der Reserve der ^nß- truppen der Jahresklasse 1897 die Fuße gemessen werden, also sauber sein muffen. Wiesbaden, den 4. März 1903.

von Zastrow,

Major z. D. und Bezirks-Kommandeur.

II. Die übrigen gedienten Mannschaften, nnd zwar: Marine, Jäger» Maschinen- gewehrtrnppen, Kavallerie, Feldartilleric Fnßartiklerie, Pioniere, Eisenbahn-, Tel« «raphen- und Lustschiffer-Truppen, Train (ei,»schließlich Krankenträger), »anitätS- und veter-närpersonal und sonstige Mann­schaften (Ökonomie-Handwerker, Arbeits- sotdaten) u. s. w., Wie folgt: Jahresklaffe 1890,1891 u. 1892: SamStag, den 4. Slprit 1903, vormittags 11 Nhr; JahrcSklaffe 1893 u. 1894: SamStag, den 4. April 1903, nachmittags 37- Nhr; JahrcSklaffe 1895 n. 1896: Montag, den 8. April 1903, vormittags 9 Uhr;

„Wird veröffentlicht.

Wiesbaden, den 13. März 1903

Der Polizei-Direktor: V. Schen«.

Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Herrn Regierungs-Präsidenten über die Ausführung der zeitweise zu wiederholenden polizeilichen Maß- iiild Gewichtsrevision vom 1. Juli 1886 (Neg.- Amtsbl.' für 18k 6 Seite 236) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die technischen Revisionen der Maße und Gewichte in hiesiger Stadt m den Monaten April, Mai nnd Juni 1903 staltsinden werden, und zwar:

im Bezirke des I. Polizei-Reviers vom 1 . biS 15. April 1903, im Bezirke der II. Polizei-Reviers vom 16. biS 30. April 1903. im Bezirke des III. Polizei-Reviers vom 1 . biS 15. Mai 1903, im Bezirk des IV. Polizei-Reviers vom 16. Mai biS 7. Juni 1903, im Bezirke des V. Polizei-Reviers vom 8. biS 20. Juni 1903.

Unrichtig befundene Maße und Gewichte werden eingezogen und deren Besitzer zur Strafe gezogen werden. .. t „

Die beteiligten Gewerbetreibenden werden des- halb aufgefordert, ihre Maße und Gewichte, soweit deren fortdauernde Richtigkeit zweifelhaft erscheint, rechtzeitig vorher zur aichamtlichen Prüfung zu

Bnnerkt wird, daß Gewichte und Wagen u. s. w. durch einen zweijährigen Gebrauch, bei unvorsichtiger Handhabung in noch früherer Zeit, unrichtig werden könnei,. , . . m ,

Die Revision wird pch auch auf die Maße und Gewichte derjenigen Landwirte erstrecken, m deren Gewerbebetriebe ein Zumessen und Zuwagen im öffentlichen V-rkebr, sei er beim Einkauf oder beim Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten und sonstigen Waren, stattfindet.

Wiesbaden, den 21. Oktober 1902.

Der Polizei-Direktor: v. Lchcnlk.

Die borstehende Bekanntmachung wird mit dem Bemerke» veröffenilicht, daß das Aichamt i für Längenmaße, Hoblmaßc, Flüffigkeitsmaße, Gewichte nnd Wagen sich im Untergeschoß des Rathauses (Ostseite, gegenüber dem Marktplatz) befindet und Donnerstag jeder Woche geöffnet istz Wiesbaden, den 7. Februar 1903.

Der Magistrat, v. Jbell.