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Amtliche

des

Anreiaeil

Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

Wiesbadener Tngblalts.

Verlags - Fernsprecher: Nr. 2S53.

Ko. 22.

Mittwoch, den 18. Miirz.

1903.

Nachweisung

der im Monat Februar 1908 ausgestellten Jagdscheine»

Ltd-

I!o.

16

17

18

Beginn

der

Giltigkeit. Tag und Monat

16. 2.08 18. 2.03 1.3.03 S Zorstehendc

Name

Wiesbaden

Dr. med. Brasch, Richard Hengel, NicolauS

Gräf, Adam *

Nachweisung bringe ich hiermit zur allgemeinen

Wohnort

ca

O

an

n

Ausländer

ca

Jagdscheine

Wiesbaden, den 3. März 1903.

1 1 1

Kenntnis.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

-£h

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der §§ 6, 12 und 13 der Ver­ordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu­erworbenen Landcsteilen vom 20. September 1867 <G.-S- S. 1529) und der §8 137 und 139 des Keiedes ü'cr die allgemeine Lander-Verwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195) verordne ich mit Zustinimung des Bezirks-Ausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Wiesbaden was folgt:

1. Personen, welche, obne avvrobiert zu sein, die Heilkunde gewerbsmäßig ausüben wollen, haben dies vor Beginn des Gewerbebetriebes demjenigen Kreisärzte, in dessen Amtsbezirk der Orr der Nieder­lassung liegt, unler Angabe ihrer Wohnung zu melden und gleichzeitig demselben die erforderlichen Notizen über ihre Personalverhältnisse anzugeben.

Die Personen, welche bereits zur Zeit die Heil­kunde ausübeu, haben die vorbczeichnete Meldung und Angabe binnen 14 Tagen nach dem Inkraft­treten dieser Polizei-Verordnung zu bewirken.

2. Die in No. 1 bezeichueten Personen haben dem zuständigen Kreisärzte auch einen Wohnungs­wechsel innerhalb 14Tagen nach dem Eintritt des­selben, sowie die Aufgabe der Ausübung der Heil­kunde und den Wegzug aus dem Bezirke zu melden.

3. Ocffentliche Anzeigen von nicht approbierten Personen, welche die Heilkunde gewerbsmäßig ans- übcn, sind verboten, sofern sie über Vorbildung, Befähigung oder Erfolge dieser Personen zu täuschen gceianet find oder prahlerische Versprechungen ent­halten.

4. Die öffentliche Ankündigung von Gegen­ständen, Vorrichtungen, Methoden oder Mitteln, welche zur Verhütung, Linderung oder Heilung von Menschen- oder Tierkrankheitcu bestimmt find, ist verboten, wenn

1) den Gegenständen, Vorrichtungen. Methoden oder Mitteln besondere, über ihren wahren Wert hinausgehende Wirkungen beigelegt werden oder das Publikum durch die Art ihrer Anpreisung irregeführt oder belästigt wird, oder wenn

2) die Gegenstände, Vorrichtungen, Methoden oder Mittel ihrer Beschaffenheit »ach ge­eignet sind, Gcsundheitsdcschädigungen her- vorzurusen.

5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, soweit in den bestehenden Ge­setzen nicht eine höhere Strafe vorgesehen ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.

6. Die Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Der 8 1. Buch­stabe o der Polizei-Verordnung vom 16. Mai 1902 (Amtsblatt S. 259 und Amtsblatt für Frank­furt a.M. S. 272) wird vom gleichen Zeitpunkte zb aufgehoben.

Wiesbaden, den 13. September 1902.

Der Regierungs-Präsident.

In Vertr.: gez. Bake.

Wird hiermit wiederholt und mit dem Be­merken veröffentlicht, daß zu den tm ß 1 genannten Personen auch die Zahntechniker und Zahnkünstler, soweit sie die Zabnhcilkunde ausüben, ferner die nichtgeprüften Heilgehilfen und Masseure, sowie die Barbiere, welche die kleine Chirurgie betreiben, zehören. *

Wiesbaden, den 7. März 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Die Göbenstratze von der Dreiweiden- bis zur Werderftraße und die Hellmundstraße von der Wellritz- bi« zur Emferftraßc werden zwecks Her­stellung von Wasser- und Gasleitungen auf die Dauer der Arbeit für den Fährverkehr polizeilich gesperrt. *

Wiesbaden, den 9. März 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Die Goldgaff« an der Ecke Häsner- und Mühlgasse, die Bärenstratz« vor der Häiner- und Kleinen Wcbergasse, die Langqaffe vor der Bären­straße. die obere Wevergaffe vor der Saaloasse, die Nerostrastc vor der Saalgasse, die Taunus- stratze vor der Geisbergstraße, die Sonnen- bergerstratze vor dem Grundstück No. 14 und an der Ecke Wilhelmstraße werden zwecks Legung von unterirdischen Telcphonkabeln auf die Dauer der Arbeit, welche nur je einen Tag i» Anspruch nimmt, für de« Fuhrverkrhr polizeilich gesperrt. *

Wiesbaden, 12. März 1903.

_ Der Polizei-Direktor: v. Schenkt.

Bekanntmachung.

Die Walluserstratze zwijwen Kaiser-Friedrich- Ring und Erbachcrstratze wird zwecks Neupstaste- rung auf die Dauer der Arbeit für dt« Fnhr- verkehr polizeilich gesperrt. *

Wiesbaden, den 9. März 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Die Mittelsahrbahn der Bievricherstratze zwischen der Fischerstraße und Möhringstraße wird »weck« Neuvsiastcrung auf die Dauer der Arbeit für den Fuhrverkehr polizeilich gesperrt.

Wiesbaden, den 9. März 1903. *

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Polizei-Verordnung,

betreffend die Abänderung der Polizei-Verordnung über den Verkehr mit Milch vom 28. November 1889.

Auf Grund der 88 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landes- theilen. sowie der 88 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Lander-Verwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Gemeindc- ratbs für den Polizeibezirk Wiesbaden nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:

Die 88 2, Absatz 1. 7 und 9 Absatz 1 der Polizei-Verordnung über den Verkehr mit Milch vom 28. November 1889 erhalten vom 1. Juni 1890 ab die aus dem nachstehenden Neuabdrucke dieser Verordnung ersichtliche abqeänderte Fassung:

8 1.

Milchvcrkäufer dürfen die Milch nur in solchen Gefäßen aufbewahren, in welchen dieselbe keine fremdartigen Stoffe ausnebmen kann. Gefäße aus Kupfer, Meising oder Zink, Tbongesäße mit ver­letzter Glasur, gußeiserne Gefäße mit bleihaltiger Email sind zu dem gedachten Zwecke nicht gestattet

8 2.

Als Transportgefäße für die Milch dürfen nur gut gearbeitete hölzerne, ferner Weißdlech- oder Glasgefäße, als Meßgefäße nur Weißblech­maße verwendet werden. Die Transport- und Meßgefäße, mit Ausnahme der Glasgefäste, müssen so weite Ocsfuungeu haben, daß si- bequem mit der Hand gereinigt werden können.

Die an den Transvortgefäßen etwa voi- handenen Zapfkrahnen dürfen nur aus Holz, Kupfer oder Messing bestehen. Bei Zapfkrahnen aus Kupfer oder Messing muß durch eine gut deckende Zinnschicht die Bildung von Grünspan vollständig unmöglich gemacht sein.

8 3.

Zu dem Transporte der Milch nach und in der Stadt, soweit derselbe nicht mittels der Eisen­bahn erfolgt, dürfen nur mit einem stets sauber zu haltenden Lack- odcrOelfarbenansrrich versehene Fuhrwerke benutzt werden. Die Milchgesäße müssen auf dem Fuhrwerke in einem von allen seiten ge­schloffenen. mit Zink ausgeschlageuen Raum unter- gcbracht sein, in welchem sie vor dem Einstutz der Witterung und vor Verunreinigungen aus der Umgebung vollkommen geschützt sind.

In dem für die Milchgesäßc bestimmten Raume darf außer den zur Benutzung bei dem Verkaufe der Milch bestimmten Maßen nichts Anderes untergebracht sein.

8 4.

Sogenanntes Gefpül, Küchenabfälle und andere faulige oder leicht faulende Gegenstände dürfen au : dem Milchwagen nur vollkommen abgesondert, und auch überhaupt nur dann mitgeführt werden, wenn sie sich in Gefäßen mit dicht schließenden Deckeln befinden.

Diese Gefäße sind nach jedesmaliger Füllung wieder dicht zu schließen und von etwa außen ihnen anhaftendem Schmutz oder Theilen des Inhalts sofort zu reinigen.

8 5.

Die Milchgefäßräume des Wagens müssen ebenso wie die zum Einstellen der Milchflaschen dienenden Fachkasten und Flaschcnkörbc täglich einer gründlichen Reinigung unterzogen werden.

8 6 .

Milchgefäße dürfen auf Straßen oder in Haus sturen, Höfen und Thorfahrten nicht ohne Aufsicht aufgestellt werden.

8 7.

Aus Haushaltungen, in welchen sich an Cholera, Packer, Typhus, Fleckfieber, Scharlach oder Diphlheritis Erkrankte befinden, darf Milch so lange nicht in den Handel gebracht werden,

bis eine Bescheinigung deS zuständigen Kreisphhsikus darüber beigevracht ist, d„tz die Krankheit erloschen oder die erkrankte Person aus der Haushaltung entfernt ist, und dast eine vollständige Desinfection der Wohnräunre, sowie der in der Milchwirth- schaft zur Benutzung kommenden Gegen­stände stattgefunden hat.

Die Polizei-Direction kan« den Bcrkau von Milch ans solchen Grundstücken ver­

bieten, auf Welchen ges»»ndheitsschädliche Zustände herrschen, welche nach dem Gut­achten des zuständigen KreiSphtzsikus an­steckende Krankheiten hervor,«rufen ge­eignet sind. ^

Das Einbringen von Milch nach Wiesbaden aus Ortschaften, in welchen eine der im Absatz 1 erwähnte» Krankheiten epidemisch auftritt, ist so lange verboten, bis der zuständige Kreis- phhstkus bescheinigt hat, datz die Epidemie erloschen ist.

8 8.

Verkaufsläden und andere Räume, welche zur Aufbewahrung der Milcb bestimmt find, müssen tetS sorgfältig rein gehalten und gelüstet werden. Sie dürfen in keinem Fall als Schlaf- oder Krankenzimmer benutzt werden.

Die Milchgefäße dürfen nicht offen ausgestellt werden, und es darf zum Reinigen derselben nur ganz reiner und abgekochtes Wasser zur Ver­wendung kommen.

8 9.

Die Berkäufcr von Milch sind ver­pflichtet, die von ihnen seil gehaltenen Milchsorten entweder als „volle Milch", oder als „Magermilch", oder als „saure (dicke) Milch", oder als „Buttermilch", oder als „Rahm" ausdrücklich zu bezeichnen und die für jede Sorte bestimmten Milch- gesätze durch eine entsvrechende deutliche und nicht abnehmbare Aufschrift zu kenn­zeichnen.

Die zum Verkaufe gebrachte „volle Milch muß einen Fettgehalt von mindestens3 pCt. baben. Milch von einem gerinqcren Fetrgehalte dark ebenso wie die abgerahmte Milch nur unter der Bezeich­nung „Magermilch" feilgchalten oder verkauft werden.

Werden gescbloffene Müchwagen in Gebrauch genommen, so ist die betr. Aufschrift auf diesen an den betr. Krahnen anzubringen.

8 io.

Bittere, schleimige, blaue oder rothe Milch sowie die Milch van Kübeu, die an Maul- und Klauenseuche, Perlsucht, Pocken, Gelbsucht, Rausch- brand, an Krankheiten des Euters, fauliger Gebär- umtterentzündung, Pyämie, Scpticämie, Ver­giftungen, Milzbrand oder Tollwuth leiden, darf weder feilgcbalten »ach verkauft werden.

Ebenso ist das Feilbalten oder Verkaufen von Milch, welche kurz vor oder innerbalb 10 Tagen nach dem Kalben gewonnen wird, verboten.

8 11 .

Zusätze von Stoffen, welche die Haltbarkeit der Milch befördern sollen, wie Natron, Borsäure, ^alicylsäure sind verboten.

8 12 .

Sofern nicht nach anderen Gesetzen und Ver­ordnungen, insbesondere nach dem NahrungSmittel- aefetze vom 14. Mai 1879, eine höhere Strafe ver­wirkt ist, werden Uebertretungen dicier Ver­ordnungen mit Geldstrafe von 3 bis 30 Mk. oder mit verhältnißmäßiger Haft geabndet. Wiesbaden, den 8. Mai 1890.

Der Polizei-Präsident, v. Rheinbaben«

Wird veröffentlicht:

Wiesbaden, den 15. März 1901.

Der Polizei-Präsident, v. Rativor.

Bekanntmachung.

Gefunden: 1 Damen-Regenschirm, 1 Haar­nadel von Schildpatt, 1 Kiuderbrille von Nickel,

1 Brache, 1 Päckchen mit Seidenatlas u. Futter­stoff ec., 1 Nuckfack mit drei Paar getragenen Schuhen, 1 Opernglas, 1 Scheere mit verziertem @riff, 1 Armband, 1 Reiseplaid von Leinwand.

2 Portemonnaies mit Inhalt, 1 Päckchen, ent­haltend je ein halbes Dutzend Eßlöffel, Tbeelöffel, Gabeln und Messer, 1 Sack Hafer und 1 Damen- taschenuhr.

Zugelaufen: 7 Hunde.

Zugeflogcn: 1 Brieftaube und 1 Kanarien vogel. ’ *

Wiesbaden, den 10. März 1903.

_ Königliche Polizei-Direktion.

Bekanntmachung.

Donnerstag, der» 10. d. J„ Vormittags,

sollen au der Jdsteinerstraße 18 Rmtr.Kastanien­holz, im Dntrict Neroberg 2 Rmtr. Lchertholz und im District Kessel 2900 buchene Wellen (Plänterwellen) öffentlich meistbietend an Ort und Stelle verstciaert werden. , ...

Da? Kastanienbolz an der Jdstcinerstraßk wird gegen Baarzahlung versteigert. .

Zusammenkunft Vormittags 10 Uhr beim Forftbaus Dambachthal. *

Wiesbaden, den 13. März 1903. _ Der Magistrat.

Stadt, öffentl. Güter-Niederlage.

In die städt. öffentliche Güter-Niederlage unter dem Accise-AmtS-Gebäude. Neugaffe 6» hier, werden iederzeit unverdorbene Waaren zur Lagerung aus­genommen. . „ ,

Das Lagergeld beträgt zehn Pf. für ie 50 kg und Monat. Die näheren Bedingungen sind m unserer Buchhalterei, Eingang Neugaffe 6», zu erfahren.

_ Städtisches «ccise-Amt.

Verdingung.

Die Lieferung des Bedarfs an gntzeiferne« Schiebern» Schachtdeckeln, Sinkkasten, Röhren und sonstige« Eisentheilen im

Rechnungsjahre 1903 soll im Wege der öffentlichen Ausschreibung verdungen werden.

Angcbotsformulare, Verdingungsunterlagen und Zeichnungen können während der VormittagS- dienststundeu im Rathhause, Zimmer No..57, ein* gesehen, die Vcrdingungsunterlaaen auSschnetzuch Zeichuunaen auch von dort gegen Baarzahlung oder destellgeldfreie Einsendung von 2 Mk. bezogen

"^^erschlossene und mit entsprechender Aufschrift versehene Angebote sind spätestens bis

Montag, den 23. März 1903» Vormittags 11 Uhr, hierher einzureicheu. , . , . _

Die Eröffnung der Angebote erfolgt m Gegen­wart der etwa erscheinenden Anbieter.

Nur die mit dem vorgeschriebenen und aus- gefüllten Verdingungsforniular ein gereichten An­gebote werden berücksichtigt. Zuschlaasfrist: 14 Tage. Wiesbaden, den 5. März 1903. Stadtbauamt»

Abtheilung sür Canalisationswese«.

Verdingung.

Der Verkant deS in den städtische« Gebäuden und Schulen sich ansammelnde» Eisen-, Blei-, Messing-, Zink- und Kupfer- schrotts für die Zeit vom 1. April 1903 bis zum 81. März 1904 soll im Wege der öffentlichen Ausschreibung verdungen werden.

Augebotssormulare und Verdingungsunter­lagen können während der Vormittagsdieiiststunden im Bureau für Gebäude-Unterhaltung, Friedrich- straße 15, Zimmer No. 2. Part., eingcsehen, die VcrdingunaSunterlagcn auch von dort und zwar bis zum 23. d. M., Vormittags 9 Uhr, bezogen

"^Verschlossene und mit der Aufschrift „G. U.A> Oeff." versehene Angebote sind spätestens biS Montag, de« 23. März 1903, Vormittags 10 Uhr, hierher einzureichen. , , , . m

Die Eröffnung der Angebote erfolgt in Gegen­wart der etwa erscheinenden Anbieter.

Nur die mit dem voraejchricbenen und ausge. füllten Verdingungsformular eingereichten Angebote werden berücksichtigt.

" uschlagsfrist: 4 Wochen.

»Siesbaden, den 10. März 1903. Stadtbauamt, Abtheilung sür Hochba«. Büreau sür Gebäudeunterhaltnng.

Bekanntmachung.

Aus städtischen Fonds find zum 1. Juli d. I. 110,000 dis 12© 00© Mark in

einer Summe oder auch geteilt auf hiesige Grundstücke gegen Hypothek zu 4 % ans- zuleihen und zwar an erster Stelle gegen doppelte gerichtliche Sicherheit. Bei besonders gut rentierenden Grundstücken kann auch Beleihung bis zu 60 °/o der Taxe zugestanden werden. Bewerbungen werden im Nathause, Zimmer No. 23, entgegengenommen. F293 Wiesbaden, den 8. März 1903.

Der Magistrat.

Ausschreiben.

Das Gespül aus unserer Anstaltrküchc für den Zeitraum vom 1. April 1903 bis dahin 1904 soll an den Meistbietenden öffentlich versteigert werden. *

Termin hierfür wird aus

Montag, den 23. d. M., Vormittags 10 Uhr,

anberaumt.

Wiesbaden, den 11. März 1903.

Städtische Krankenhaus-Verwaltung.

Verdingung.

Für den Um- und Erweiterungsbau „Kur- Hausprovisorium" (Paulinenschlößchen) hiersclbst

ollen: . . .

1) Die Anstreicher- und Tapezirer. arbeiten (ausschließlich Tapeten- lieferung) — Loos 1 —,

2) „ JnstallationSarbeite» für die Gasleitung — Loos II —,

g) „ Terrazzoarbeite« — Loos III — im Wege der öffentlichen Ausschreibung verdungen werden. „ „ „,

, Die Verdinanngsunterlagen sind wahrend der Vorunttagsdicnststunden im Rathhause, Zimmer Ro. 41, die Zeichnungen zu 1 und 2 im Bau- büreau auf der Baustelle einzusehcn. Die An- gebotssormulare können von der ersigenannten I Stelle gegen Baarzahlung oder bestellgeldfreie Einsendung von se 25 Pf. für No. 1, 2 und 3 und zwar bis zum 26. Marz 1903 bezogen werden.

Verschlossene und mit der Aufschrift,, H. A. 127.

I Loos . . . ." versehene Angebote sind spätesten» bi» Samstag, den 2«. Mär, 1903, Vormittags 10 Uhr, hierher einzureichcn.

Die Geldsendungen sind an unseren technischen Secretär Andreß — Rathhaus hier — zu adressiren.

Die Eröffnung der Angebote erfolgt unter Einhaltung der obigen LooS - Reihenfolge in Gegenwart der etwa erscheinenden Anbieter.

Nur die mit dem vorgeichriebenen und au»- gefüllten Verdingungsformular eingereichten An­gebote werden berücksichtigt. *'

Zuschlagsfrist: 28 Tage.

Wiesbaden, den 13. März 1903. Stadtbauamt, Abthcilung sür Hochbau«