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61- Jahrgang.

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H7. verlag«.Fernsprecher Ro. 2953.

Mittwoch» den 11. März.

RedaktionS-Fernsprecker No. 52.

1903.

Morgen-Ausgabe.

M Ab MW brr MW» KmIIcrie.

Unser Londoner n-Korrespondent schreibt unter dein 7. März: Nachdem die Debatte über die englische Armeereform tm Unterhause neulich mit einem durch­schlagenden Siege der Regierung endete, darf man sich wirklich über nichts mehr wundern, was in England auf dem Gebiete des Heerwesens geschieht. Mit eineni ein­zigen Federstrich wurde soeben die Kavallerie abgeschafft. Jenes Wort blieb indes beibehalten; aber vielleicht nur, weil es die Herren an der Spitze der Negierung nun ein- mal lieben, der Nation ein X für ein U vorzumachen. Angeblich ist der Urheber der sonderbaren Neuerung der Hochstkommnndierende. Lord Roberts, doch in Wirklich­keit kann sie nimmermehr von einem Soldaten ausgehen. Vermutlich entstand der geniale Gedanke in demselben Hirn, das feiner Zeit, als die englischen Kolonieen dem Muttorlande ihren Beistand anboten, für die berühmte telegraphische Antwort verantwortlich war, in der es h.eß, daß Infanterie für den südafrikanischen Feldzug den Vorzug verdiene. Dabei mußte aber selbst jeder nur halbwegs intelligente Laie, der sich mit den Problemen der Knegsführunq im schwarzen Erdteil auch nur ganz oberflächlich beschäftigte, sehr genau wissen, daß Erfolg einzig und allein von der weitgehendsten Verwendung be-- rittener Truppen abhing. Jenes Genie, das die Lehren des Burenlrieges von 1880/81 so schnell vergessen hatte, beeilt sich nun diejenigen des letzten Feldzuges, soweit es sein beschränkter Verstand zuläßt, für England nutzbar zu macheir. Wiewohl das jüngste, auf die Armeereform bezügliche Weißbuch uns erzählte, daß den ersten drei Phantom-Armeekorps des Mr. Brodrick 15 Kavallerie- stgimenter angehörten, verkündet man nun curf eimnal die Abschaffung dieser Waffe. Wie gesagt, behält mair etwas bei, das iioch den alten Namen trägt, doch in keiner jhleise zu demselben berechtigt ist. Der Armeebefehl, der die bewußte Anordnung trifft, ist an sich em geniales Dokument. In dem Absatz Nr. 1 desselben heißt es: Kavallerieregimenter werden in Zukunft mit Karabiner pöer Gewehr, sowie Säbel bewaffnet. Lanzenretter, Lardedragoner und Dragoner behalten vorläufig die !?anze bei, doch nur um sie im Eskortendienst, bei hevuen und anderen ceremoniellen Paraden zu tragen. Weder auf Wache, noch im Felde, bei Manövern oder im Kriege sind sie zu benützen." Im zweiten Absatz heißt rs' Die Zahl der jeder Schwadron eines Kavallerie­regimentes für Übungszwecke zur Verfügung stehenden Lanzen wird auf zehn beschränkt, und sind dieselben sediglich für den Sport bestimnit. dem. sich die Soldaten si,s Erholungsgründen und zur Kurzweil hingeben. Me Lanzeiiübungen dürfen nicht in derjenigen Zeit statt­enden, wo sich der Soldat mit Schießübungen, Fechten md Felddienst zu beschäftigen hat." Mr dritte und letzte Paragraph aber sagt: „Der Oberstkommand,ereiide

vünscht ganz besonders hervorzuheben, daß. wiewohl sie Kavallerie mit Karabinern oder Gewehreir, sowie mit Säbeln bewaffnet ist, erstere doch fortab als dre Haupt

Waffe der Kavallerie betrachtet werden." Ganz besonders erbaulich ist dabei, daß das englische Kriegscmtt diesen Armeebefehl erlassen hat, ehe es sich darüber schlüssig zu werden vermochte, ob der Karabiner oder das Jnfanterie- gcwehr deir Reiter auf dem Rücken des Pferdes begleiten soll. Die Engländer sahen sich in Südafrika vollständig neuen Verhältnissen gegenüber irnd beeilen sich, die Lehren, die sie empfangen habeir, wahrscheinlich in der Hoffnung nutzbar zii machen, daß sie in einem etwaigen kommenden Kriege es mit einem Gegner zu ttm haben werden, der in liebenswürdiger Weise darauf Rücksicht nimmt, daß sie isicht länger über Kavallerie verfügen. Geschähe das nicht, so würden sie freilich sehr bald wieder die unangenehme Entdeckung machen, daß sie für das betreffende kriegerische Unternehmen nickst genügend vor­bereitet sind. ___

Die Aussteuerpflicht.

Von vr. jur. W. Brandts, Berlin.

Das Bürgerliche Gesetzbuch hat den Elterii die gesetz­liche Verpflichtung auferlegt, der Tochter, die sich ver­heiraten will oder die sich verheiratet hat, eine Aussteiier zu gewähren. Die Tochter kann, wenn die Eltern ihr keine Aussteuer geberi, dieselben im Wege des ordeitt- lichen Prozesses hierauf verklagen. Das ist eine völlige Neuerung gegenüber den Gebieten des Rheinischen Rechts, welches der Aussteuerpflicht lediglich den Eharakter einer moralischen Pflicht besiegte. Es ist auch eine Neuerung gegenüber dem Preußischen Allgemeinen Land- recht, welches die Geltendmachung des Anspruchs auf Aussteuer im Wege des Prozesses für unzulässig erklärte, es vielmehr der Tochter anheimstellte, sich an das Vor­mundschaftsgericht zu lvendeii, damit dieses die Eltern moralisch zu beeinflussen versuchte. Das Bürgerliche Gesetzbuch glaubt den im Prenßischeir Landrecht zaghaft beschritteiien Weg zur Ausgestaltung ei,rer Rechtspflicht weiter verfolgen und auf das alte Römische uiid das Gemeine Recht zurückgreifen zu sollen, wo ein klagbarer Anspruch den Töchtern für den Fall ihrer Verheiratung gegeben war. Daß derarsige Prozesse zu besonders an­stößigen Erörterungen zu führen pflegen, hat sich auch in Österreich und Sachsen, deren Gesetzbücher schon lange den gleichen Standpunkt angenommen. haben, nickst gezeigt. Man muß vielmehr zugeben, daß es auch durch­aus dem Geiste der Neuzeit entspricht, die Selbständig­keit der Kinder, welche ein gewisses Lebensalter erreicht haben, zu befördern.

Me Verpflichtung liegt nach dem Bürgerlichen Gesetz­buch in erster Linie dein Vater ob. Erft wenn er ge­storben ist, oder wenn er leistungsunfähig ist, oder wenn die Verfolgung des Anspruchs gegen den z. B. im Aus­land weilenden Vater bei uns ausgeschlossen oder sehr erschwert wäre, trifft die gleiche Verpflichtung die Mutter. Vorausgesetzt ist, daß der Vater bezw. die Mütter die Aussteuer zu gäben in der Lage ist, d. h. ohne den eignen standesgemäßen Unterhalt und ohne die sonstigen Verpflichtungen, z. B. zuin Unterhalt, zur Erziehung und etwaigen später,, Aussteuer der übrigen Kinder, zu gefährden. Tie Großeltern hasten nicht für die Aus­

teuer. Auch die Mutter haftet nicht neben dem Vater,

sondern erst nach demselben; für ihre uneheliche Tochter hastet sie allein.

Die Aussteuerpflicht der Eltern fällt weg, nxntn die Tochter ein zur Beschaffung der Aussteuer ausreichendes Vermögen hat. Soweit wie dieses Vermögen, und wäre es noch so klein, reicht, ist der Anspruch auf Aussteuer ausgeschlossen. Die Anerkennung einer Aussteuerpflicht der Eltern hat ja doch nur den Zweck, den Töchtern die Erlangung einer wirtschaftlichen Selbständigkeit gegen­über den Eltern zu erleichten,; hat die Tochter nun eignes Vermögen, um sich eine Aussteuer aiizuschaffen. so fallen sowohl die ethischen als auch die sozialen Gründe weg, welche den Gesetzgeber veranlaßt haben, die Aus- stcuerpflicht der Eltern zu einer vollen Rechtspflicht zu gestalten.

Mer das ist nicht der einzige Grund, aus den, das Gesetz den Rechtsanspruch versagt. Der Grund, der ani häufigsten dazu fichrt, sich nach den gesetzlichen Vorschriften zu erkundigen oder die Entscheidung der Gerichte anzu- rufen, ist der einer Heirat wider den Willen der Eltern. Das Gesetz bestimmt: „Der Vater oder die Mutter können die Aussteuer verweigern, wenn die Tochter ohne die erforderliche Einwilligung der Eltern heiratet." Der Schwerpunkt dieser Vorschrift liegt auf deni Worte „er­forderlich", d. h. nach dem Gesetz erforderlich, also wem, die eheliche Tochter vor Vollendung des 21. Lebens­jahres ohne Einwilligung des Vaters, nach dem Tode des Vaters ohne Einwilligung der Mutter, oder wen,, sich die uneheliche Tochter bis zum gleichen Alter ohne Einwilligung der Mutter verheiratet. Es kann dies kaun, Vorkommen, da die Standesbeamten die Ehe minderjähriger Personen, deren Eltern noch leben, nicht ohne Zustimmung des Vaters bezw. der Mutter vor­nehmen dürfen. Nur wenn versehentlich diese Zustim­mung nicht eingeholt ist, oder wenn die Ehe in, Ausland geschlossen sein sollte, würde die erwähnte Vorschrift des Bürgerlichen Geschbuchcs tu Anwendung kommen und die Eltern berechttgen, die Aussteuer zu verweigern. Einern volljährigen Kinde gegenüber ist die elterliche Einwilligung zur Eheschließung nicht inehr erforderlick,, folglich berechtigt ihr Widerspruch gegen die Heirat sie nickst, dem Kinde die geschuldete Aussteuer zu versagen. Sie sind auch nickst einmal berechttgt, die Aussteuer zu kürzen, sondern müssen in jedem Falle eine „angemessene" Aussteuer gewähren. Das volljährige Kind kann eben nach unserm neuen Recht selbständig über sein Lebens­schicksal entscheiden. Nur dann können die Eltern ihm die Aussteuer verweigern, wenn es sich einer Verfehlung gegen dieselben schuldig gemacht hat von der Schwere, wie sie die Eltern aiich berechttgt, dem Kinde den Pflicht­teil zii entziehen. Es sind das die Fälle der vorsätz­lichen körperlichen Mißhandlung oder der Begehung eines Verbrechens oder schweren Vergehens, oder gar des Trachtens nach dem Leben oder schließlich der Führung eines ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels wider den Willen der Eltern. Daß der Bräuttgam oder Gatte der Tochter sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, vielleicht gar nicht so viel verdient, wie zur Bestteitung des Haushalts erforderlich ist, berechttgt Vater und

Feuilleton.

Professor Lorenz über Amerika.

Seine Beobachtungen über Land und Sitten der Vereinigten Staaten veröffentlicht der drüben durch -eine Operationen so schnell berühmt gewordene Wiener Professor in dem „Neuen Wiener Tagblatt . Wir ent­nehmen diesen die verschiedensten Gebiete des östentlichcu Lebens behandelnden Äußerungen folgendes:

Über die F r a u c n i n A m e r i k a schreibt er unter anderem: Ein Charakteristikon der Amerikaner flt der Frauenkultus, welcher an den Frauenkultus des Mittel­alters in Deutschland hinanrcicht. Die Frau wird als eine Art höheren Wesens betrachtet; sie wird von den Herren der Schöpfung nicht zuerst gegrüßt, sondern er­laubt ihm durch hoheitsvolles Kopfnicken den Gegen- aruß Für den gebildeten Amerikaner ist die unverhei­ratete Dame eine Prinzeß - durch ihre Verheiratung wird sie zur Queen. Diese Bevorzugung des weiblichen Geschlechts ist gewiß nicht darin begründet, daß es in Amerika weniger Frauen als Männer gibt. Die Ameri­kanerin ist wirklich eine hervorragende Frau, hervor­ragend durch Geist und Bildung und ebenso hervor­ragend durch körperliche Vorzüge, die sie durch originelle, individuell geschickt gewählte, geschmackvolle Toiletten in helleres Licht zu setzen weiß. Wenn aber die amerika­nischen Damen durch ihre Schönheit aufsallen, so könnte ich dasselbe durchaus nicht von den Männern behaupten. Man sieht unendlich mehr schöne Frauen als schöne Männer; mit diesen verglichen, scheinen die Frauen einer anderen Rasse anzugeyören. Genau das umgekehrte Verhältnis schien mir nach meinen seinerzeitigen Reise­

eindrücken in Schweden zu herrschen. Dort ist der schöne

Mann zu Hause, dem gegenüber die Frauen absallen.

Aus dem amerikanischen S t u d e n te n - leben berichtet der deutsche Gelehrte: Bei meinen

Fahrten durch das Land bin ich selbstverständlich auch vielfach mit den amerikanischen Studenten in Berührung gekommen. Die Universitäten sind nicht staatliche Insti­tutionen wie bei uns zu Lande, sondern private Insti­tutionen und Unternehmungen, welche durch Schenkun­gen und Zuwendungen oft über kolossale Mittel ver­fügen. Die medizinischen Schulen sind nattirlich wegen der Spitäler an die großen Zetttren gebunden. Dte anderen Fakultäten befinden sich nicht im Zentrum, sondern in einiger Entfernung von der Stadt oder ganz auf dem Lande, meist in herrlicher Umgebung gelegen, io die Harvard University in Cambridge, gegenüber Boston, die Northwestern University of Chicago in Evanston an den Ufern des Michigansees, die Berkeley University gegen­über San Francisco und vor allem die reiche Stanford University in Palo Alto in Kalifornien re. Die Univer­sitätsgebäude liegen in herrlichen Parks zerstreut; die Häuser der Professoren bilden reizende Dörfchen in die­sen Parks. Jede Universität ist gewissermaßen eine Stadt oder Gemeinde für sich. Wirtshäuser epistieren nicht; die Poesie des Wirtshauslebens und des deutschen Komments ist den amerikanischen Studenten fremd. An stelle der Wirtshäuser treten die Klubs, welche geselligen Vereinigungen, vor allem den Versammlungen wissen­schaftlicher Vereine dienen. An gewisien Abenden werden Themen diskutiert, welche eben an der Univer­sität vorgetragen werden. Im Klub hält ein Student den Vortrag und die Mitglieder diskutieren denselben. Prachtvolle Räume stehen an den Universitäten der Mensa aoademica zur Verfügung. In der Harvard University ist das Speisehaus, in welchem die Studenten

um einen sehr bescheidenen Betrag gute Mahlzeiten be­kommen, in einer prachivollen gotischen Halle unterge­bracht, welche ebenso gut als Gotteshaus verwendet werben könnte. Akademische Verbindungen in unserem Sinne existieren nicht. Der Kommers und die Kneipe sind etwas Unbekanntes.

Auch vom Theatcrlcben und den Huldigungen, die ihm dort wiederholt zu teil wurden, plaudert Pro­fessor Lorenz: Das unglaublichste Theatererlebnis

passierte mir aber im Broadway-Theater in New-Aork. Ich hatte dort das Vergnügen, den ausgezeichneten Komiker Sam Bernard zu hören. Derselbe spielt in der Regel einen das Englische radebrechenden Deutschen. Es ist bemerkenswert, daß im amerikanischen Theater der Deutsche die ständige komische Figur ist. Gleichzeitig ist diese komische Figur immer liebenswürdig, gutherzig, ja, sie trieft häufig von Edelmut und ist im gründe ge­nommen ein großes Kompliment des Amerikaners an den Deutschen. Mr. Sam Bernard hatte ein Couplet zu singen, dessen Refrain lautete: „. . . then I would be satisfied witli life" sdann würde ich mit meinem Leben zufrieden sein). Er wußte immer noch eine neue Strophe. Unter anderem sagte er — er spielte, nebenbei gesagt, einen armen Teufel —: Wenn ich bei Tische sitzen würde und wenn Mr. Rockeseller mir den Sessel zurecht­rücken und Dir. Carnegie mir einschenken und Mr. Armour mir das Fleisch servieren würde . . . Iben I would be satisfied with life . . . Endlich wieder die Kunstpause, die für mich schon etwas Unheimliches hatte. Dann legte Bernard los: „ff I could do so mueli good to the poor children, as Dr. Lorenz does — then I would be satisfied witli life". Das Publikum brach in einen frenetischen Beifallssturm aus und ich hatte meinen Dank durch Verbeugungen zu quittieren.