Einzelbild herunterladen
 

Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag«

Wiesbadener Tagblalts.

BerlagS - Fernsprecher: Nr. 2953.

N«. sa.

Mittwoch, de» 11. März.

Bekanntmachung.

Der Plan über die Errichtung einer ober­irdischen Telegraptzenlinie an der Land­straße von Bierstadt (Bcz. Wiesbaden) nach Klovvenheim liegt bei dem Telegraphenamt in Wiesbaden aus. *

Wiesbaden, 7. Mär, 1903.

_ Kaiserliches Telcyrapbenamt.

Bekanntmachung.

Der Beginn des nächsten Kursus zur Aus­bildung von Ledrichmiedemeistern bei der Lehr­schmiede in Charlottenvurg ist auf Montag, den 28» Mai 1903, festgesetzt. .

Anmeldungen nimmt der Direktor des Institut», Ober-Roßarzt a. D. Brand in Charlottcnburp. Sprccstraße 42, entgegen. *

Wiesbaden, den 19. Februar 1903.

Der RegierungS-Präsident.

Zn Vertr.: gez. Bat«.

Wird hiermit veröffentlicht.

Wiesbaden. 2. Marz 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck»

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 36 der Reichsgewerbc- orbnung und der Ziffer 61 und ff. der ministeriellen Vorschriften vom 10. Juli 1902 — Sonderbeilage zum Regierungs-Amtsblatt Nr. 33 — ist Herr Gerichtsvoll,jeder a. D. Friedrich Wilhelm Raster zu Wiesbaden als Versteigerer für den Bezirk der Stadlgemsindc Wiesbaden auf Wider­ruf öffentlich angestellt und beeidigt worden. *

Wiesbaden» den 20. Februar 1903.

Der Regierungs-Präsident.

In Vertr. gez. Bat«.

Wird hiermit veröffentlicht.

Wiesbaden, den 3. März 1903.

Der Volizei-Direktor: v. Schenü.

Bekanntmachung.

Zur Warnung des Publikums vor den Über­tretungen werden nachstehend die den Sckutz der Waldes vor Bränden bezweckenden Straibestiiu- munge» hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht: ß 3V8 Ro. 6 des Reichs -Strafgesetzbuches:

Mil Geldstrafe bis zu scchszig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden oder in aefäbrlicher Näbe von Gebäuden oder feuer- saugenden Sachen Feuer anzündet.

8 44 des Feld- und Forstpolizei-GesetzeS vom 1. April u;80.

Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer:

1. mit unvcrwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert,

2. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, sortwirst oder unvorsichtig handhabt,

3. abgesehen von den Fällen des 8 368 No. 6 des Strafgesetzbuches, im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben, im Freien ohne Erlaubnis des Ortsvorstebers, in dessen Bezirk der Wald liegt in Kömgl. Forsten ohne Erlaubnis der zuständigen Forstbeamten Feuer anzündet oder da« gestattete. Maßen angezündete Feuer gehörig zu beaufsichtigen »der auszulöschen unterläßt,

4. abaesehen von den Fällen der Z 360 No. 10 des Strafgesetzbuchs bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher oder deren Stell­vertreter oder dem Forstbcsiyer oder Forstbeamtc» zur Hülfe ausgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Nach­teile genügen konnte.

8 17 der RegiernngS- Polizei -Verordnung vom 6. Mai 1882.

Mit einer Getdstraie bis zehn Mark, im Un- sermögcnsfalle mit verhältnismäßiger Hart wird bestraft, wer in der Zeit vom IS. März bis 15. Mai bei trockenem Wetter außerhalb der Wege in einem Walde Zigarren oder aus einer Pfeife ohne ge­schloffenen Deckel raucht. *

Wiesbaden, den 3. März 1903.

__ Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Auszug

au» der Polizei-Verordnung, betreffend das Melde- wcseu vom 17. Februar 1900.

8 6 . Durchreisende Fremde.

Durchreisende Fremde (Badegäste, Reisende rc.), welche in Privathänsern für Entgelt oder unent­geltlich Wohnnng nehmen, sind binnen 24 Stunden durch den Wohnungsgeber bei dem Bureau de» Polizeireviers an- bczw. abzumeldcn.

Gast- und Herbergswirte habe» täglich dis 11 Uhr vormitsags alle während des vorhcr- gegangenen Tages oder während der Nacht an- gekommenen beziv. abgereisten Fremden bei dem Bureau des Polizei-Reviers an- bezw. abzumelden.

Die Meldung der Fremden geschiebt schriftlich durch zwei Meldezettel, welche enthalten müssen: Bor- und Zuname, Stand oder Gewerbe, GeburtS- und Wohnort und Nationalität des Fremden.

Die Gast- und Herbergswirtc sind verpflichtet, ein Fremdenbuch nach dem Muster 4 zu halten, dasselbe einem jeden Fremden alsbald nach seiner Ankunft zur Eintragung vorzulege» rmd auf die richtige und vollständige'Ausfüllung der Rubriken zu achtem

Vorstehendes wird hiermit wiederholt zur all­gemeinen Kenntnis gebracht. *

Wiesbaden, 2. Januar 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Scheu ck. <

Bekanntmachung.

Die Königliche Eisenbahn-Direktion zu Frank­furt a. M. beabsichtigt, die zur Erweiterung de» bieffgen BahnbofS erforderlichen, in dem ministeriell iestgestellten Plan nebst Vermeffungsregister be- zeichnetcn Grundflächen in der Gemarkung Wies­baden zu erwerbe» und hat den Antrag gestellt, da« Verfahren, wegen endgültiger Feststellnilg des Enteignnngsvlaiie» nach Maßgabe der Vorschriften de« 8 18 der Gesetzes vom 11. Juni 1874 ein­zuleiten.

Der betreffende Plan nebst Vermessung«- register liegen vom 8. März d. I. ab 14 Tage lang auf Zimmer No. 9 des PolizeidirektionS- GebäudeS. Fricdrichstraße 32, während der Dienst- stniiden zu Jedermann« Einsicht offen.

Während dieser Zeit kann jeder Beteiligte im Umfange seines Interesses Einwendungen gegen den Plan erheben, welche bei mir entweder schriftlich ein- zureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben sind.

Auch der hiesige Magistrat hat das Recht, Einwendungen zu erbeben, welche auf die Anlage von Weae», Ueberfahrten. Triften, Einfriedigungen Bewässerung«- und Vorflutanstalten, die im öffentlichen Interesse zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile erforderlich werden, oder auf die Richtung de» Unternehmers sich beziehen. *

Wiesbaden, den 28. Februar 1903. _ Der Polirei-Direktor: v. Schenek.

Bekanntmachung.

Auf Antrag de» Magistrat« wird beabsichtigt, die frühere zwischen den Häusern Elisabeihen- straßc 1 und 3 angelegt gewesene Wege- vcrbindung zwischen Elisabetftenstraße und Kapellcnstratze, nachdem diese Weaefläche in Privateigentum übergegangeü ist, dem öffentlichen Verkehr zn entziehen. Gemäß 8 57 de« Gesetze» über die Zuständigkeit der Verwaltung?- und Ver- waltungSgerichtSbehörden vom 1. August 1883 mache ich darauf aufmerkiam, daß Einsprüche gegen die in Aussicht genommene Einziehnng jener Wcgc- verbindung vom 1. März d. I. ab binnen 4 Wochen bei Vermeidniig de? Ausschlusses auf der Königlichen Polizei-Direktion, Zimmer No. 16. schriftlich ein­zureichen oder mündlich zu Protokoll zu aeben sind.

Wiesbaden, den 17. Februar 1908. *

D-r Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Die Lieferung der Fouragc für 7 Pferde der hiesigen berittenen Schntzmannschoft soll für das Elatkjabr 1903, d. i. vom 1. April 1903 bis ein­schließlich 31. März 1904, im Wege der öffentlichen Ausschreibung vergeben werden.

Der Bedarf beträat im Ganzen ungefähr:

287 Zentner Hafer,

128 „ Heu,

179 „ Roggenstroh,

LiefernngSanerbiete«, welche ouf einen bestimmten Durchschnittspreis oder zu den jeweilig mittleren Marktpreise», bczw. einer bestimmten Erhöhung der letzteren gerichtet werde» können, sind mit entsprechender Aufschrift

viS zum 18. März d. I. im diesseitigen Dienstgebäude, Fricdrichstraße 32, Zimmer No. 4, einzüreichen, woselbst auch die näheren Bedingungen eingeiehen werden können. In den Liescrungsanerbieten ist anzugeben, daß diese Bedingungen bekannt sind. *

Wiesbaden, S. März 1908.

Der Polizei-Direktor: v. Schein?«

Bekanntmachung,

betreffend den Verkauf des Düngers von 7 Schutzmannspferden.

Der Verkauf des Düngers von 7 Schutzmanns- pserden soll für das Etatsjabr 1903, d. i. für d-e Zeit vom 1. April bis einschließlich 31. März 1904. im Wege der öffentlichen Ausschreibung vergeben werden.

Die Angebote sind für je ein Pferd und fü> je einen Monat zu mache» und ist der Dünge, halbmonatlich von dem Grundstück Dotzheimer- straße 18. woselbst sich die Stallung befindet, von dem Käufer abzudolen.

Die Bezahlung hat am Ende eine« jeden Monat« zu erfolgen.

Angebote mit der Aufschrift .Angebot auf den Dünger von Schutzmannspferden" sind ver­schlossen

biS »um 18. Mär, d. I.

im Dienstgebäude der Königlichen Polizei-Direktion Fricdrichstraße 32, Zimmer No. 4, «inzureichen.

Wiesbaden» 2. März 1903. *

Der Polizei-Direktor: v. Schenek.

Bekanntmachung.

1. Die Maiiuschaften der Reserve, Landwehr I und 11 und der Ersatz-Reserve habe» für die Zeit vom 10. di» 25. März — falls sie selbst nicht zu Hause sein können — eine andere erwachsene Perlon de« HansstondeS (Anverwandter, HaiiSwirl oder sonst zuvcrlässiaer Mitbewohner) mit Empfang­nahme der KnegSbeordernngen oder Paß-Notizen zu beauftragen.

2. Jeder Mann, der bis zum 25. März, abends,

keine Kriegsbeorderung oder Paß-Notiz «holten hat, soll hiervon sofort seinem Bezirks-Feldwebel mündlich oder schriftlich Meldung erstatten. Die als unabkömmlich Bezechnelen und die vorläufig vom Waffendienst zurückgestcllten Eisenbahnange­stellte erhalten keine Kriegsbeorderung. _ *

3. Die vom 1. Avril ab nicht mehr gültigen alten roten KriegSbeorderungen und Paß-Notizen find an diesem Tage durch die Mannschaften selbst zu vernichten, die nenen gelben einzukleden.

Königliches Bezirks-Kommando Wiesbaden.

Verpachtung.

Freitag, den 13. März d. IS. Nach­mittags 4 Uhr, wird eine Ecke derHumboldt- nnd Beethovenstrasie belegene Domänen- Grundstücksfläche von 7 ar 02 qm (ans Lagcr- buchs-No. 7051/52, District Hain«, 4. Gewann) auf die Dauer von 12 Jahren an Ort und Stelle öffentlich verpachtet. F271

Wiesbaden, den 9. März 1903.

Königliches Domäncn-Rentamt.

Holzverkauf ©**?. Wiesbaden.

Sonnabend, den 14. März 1903, Vorm. 9 Uhr, Platterstraße, am Platterpfad, Distr. 8 Gcwachsenksteine. 13 Himmelswieie, 1 am Höschen, 3 Ksssclborn, Eichen: 22 Rmtr. Scheit u. Knüpp. Buchen: 370 Rmtr. Scheit ». Knüpp. 91 Hdt. z. Tb. Plänterwellen. Birken: 31 Rmtr. Scheit und Knüpp. Nadelholz: 811 Stang. I.—Hl. Cl.. 225 Stang. IV. El.. 87 Rmtr. Scheit u. Knüvp., 4 Hdt. Wellen. F277

Bekanntmachung.

Aus städtischen Fonds sind zum l. Juli d. I. 110,000 bis 120 000 Mark in einer Summe oder auch geteilt auf hiesige Grundstücke gegen Hypothek zu 4 °/o aus- zuleihen und zwar an erster Stelle gegen doppelte gerichtliche Sicherheit. Bei besonders gut rentierenden Grundstücken kann auch Beleihung bis zu 60 °/o der Taxe zugestanden werden. Bewerbungen werden im Nathause, Zimmer No. 23, entgegengenommen. F293 Wiesbaden, den 8. März 1903. _ Der Magistrat.

Entwurf.

Auf Grund de? Beschlusses der Stadt­verordnetenversammlung vom.wird

das Ortsstatut vom 18. Dezember 1900 (12. Febr. 1901), betr. die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung des Canalnetzes der Stadt Wiesbaden, geändert, wie folgt:

1. Die Bestimmungen unter 8 2b werden auf­gehoben und durch folgende Bestimmungen «fetzt: „für bereis aiigefchloffene Grundstücke, sobald auf denselben Neubauten errichtet oder bestedcnde Ge­bäude um ein Stockwerk erhöbt oder solche Aus­besserungen oder Veränderungen unterzogen werden, welche eine wesentliche Umgestnltung der Umfassung«» iiianer», der inneren Tragwände oder der Decken- Coiistructionen bedingen (veral. Bau-Polizci-Ver- ordnnng vom 18. November 1895, 8 25, Abs. 1)."

2- In 8 4. Zeile 3. werden die Worte „bisher geltenden" gestrichen und durch die Worte: „bis zum 12. Februar 1901 in Geltung gewesenen" ersetzt.

3. Zwischen die §§ 4 und 5 werden als § 4a folgende Bestimmungen eingeschoben.

Erneute Gebührenpflicht in Folge der Anlage neuer Straßen.

Wird ein bereits angeschloffenc» G'undstück. für dessen Anschluß an die städtischen Canäle eine Zahlung bereits geleistet worden ist. von Straßen durchschnitten oder in anderer Weise berührt, die anf Grund später festgelegtcr Fluchtlinien angelegt werden, so wird dasselbe unter den im § 2b fest- aelegten Voraussetzungen von Neuem gebühren- vflichtig.

Tie Höhe der Gebühr bestimmt sich dann nach den nnnmehrigen Straßcnfrontlängcn mit der Maßgabe. daß die der früheren Gebührenberechnung 51 , Grunde gelegten Straßenfronten außer Ansatz bleiben.

Ist ein solches Grundstück in zwei oder mehr selbstständige Grundstücke getheiit worden, so tritt die Gebührenpflicht jeweilig nur für diejenigen Theilarnndstücke ein, bezüglich deren die Voraü«- setzunaen de» 8 2b zutreffen, und cS bleiben die der früheren Gebührenberechnung zu Grunde ge­legten Straßenfronten nur soweit außer Ansatz, als sie da» einzelne, jeweilig in Frage stehende Grundstück begrenzen.

Kommt ein Theil der alten Straßenfront da­durch in Wegfall, daß die neue Straße seitlich in eine alte Straße einmündct. so wird die für da» weggcfallenc Stück der alten Straßenfront ent­richtete Gebühr Demjenigen zurückbezahlt, der die betreffende Gebühr entrichtet bat.

4. Diese« Ortsstatut tritt mit dem Tage feiner Veröffentlichung in Kraft.

Vorstehender Entwurf wird gemäß § 13, Abs. 2, der Städteordnung vom 4. August 1897 hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht mit dem Bemerken, daß etwaige Einwcndnngeil gegen denselben innerhalb der nächsten zwei Wochen, vom Tage nach der Veröffentlichung an gerechnet, be, uns geltend zu machen sind. *

Wiesbaden, den 3. März 1903. _ Der Magistrat.

Bekanntmachung.

In der Erledigung der Baugesuch« sind wieder­holt Verzögerungen dadurch eingetreten, daß un- zwcckmäßige und in hygienisch« Beziehung verwerf­liche Bauplatzeintbeiliingen vorgenonmien wurden.

Um die» für die Folge zu verhindern, erklären wir uns bereit, auf Antrag der Betdciligtcn üb« die Eintheilung ganzer Baublocks mit den Interessenten zu verhandeln. *

Wiesbaden, den 16. Februar 1903.

Das Stadtbauanrt.

1903.

Bekanntmachung.

Zweck« Herstellung einer Wasserleitung in der Rauenthalerstraße, Ecke Rbeingauerstraße, wird der Feldweg hinter der Ringkirche bis an das Hau» Dotzheimerstraße 74 voni 9. März cr. ab für die Dauer der Arbeit für Fuhrwerk aesperrt. * Wiesbaden, den o. März 1903.

Der Oberdürgermeister.

Bekanntmachung.

Zwecks Herstellung einer Wasserleitung in dem Feldweg Ende der Hochstraße bi» znm Grundstück von Heinrich Schmeiß wird der Feldweg von der Hochstraße bi» zu dem nach dem Rictherberg 'ährenden Feldweg vom 10. März cr. ab auf die Dauer der Arbeit für Kubrverkebr gesperrt.

Wiesbaden, den 7. März 1903. *

Der Oberbürgermeister.

Bekanntmachung.

Letzte Holz-Versteigerung in dem städtischen Walde.

Mittwack, den 11. März d. I., Bor. mittags, soll in den städtischen Walddistricten Neroverg, O. Baynholz und Münzberg da» nachfolgend bezcichncte Gehölz öffentlich meistbietend versteigert werden:

1) 1 eichener Stamm, 6 m lang, 0,86 Durch.

messer und Inhalt 3,49 Festmtr.,

2) 26 Rmtr. eichenes Scheitholz,

3) 6 „ „ Prügellwlz,

4) 363 „ buchenes Scheitholz,

5) 90 „ „ Prügelholz und

6) 3565 buchene Wellen.

Auf Verlangen Creditbcwilligung bis zum 1. September 1903.

Zusammenkiiuft Vormittags 10 Uhr vor dem Restaurationsgebäude auf dem Ncroberge. * Wiesbaden, deu 4. März 1903.

Der Magistrat.

BerpfiegungS-Tarif

des städtischen Krankenhauses zu Wiesbaden

Vom 1. April 1903 ab in Gültigkeit.

Für

1. Verpflegung in I. Claffc täglich 7 Mark.

2. .. H. „ „ 5 „

Daneben ist von den Kranken 1 und 2

(Classe I und II) an den behandelnden Oberarzt ein den VerhältnIffen angemessener Honorar zu entrichten.

Außerdem sind von diesen Kranken die Kosten für Reinigen der Leibwäsche, für Medicin und sonstige Heilmittel, Heilbäder, Verbandmaterial, Wein, Transport, be­sondere Wartung und dergleichen besonders z» zahlen.

3. Verpflegung in III. Classe und zwar:

a) für hiesige Einwohner, für Mitglied« derjenigen Krankcnkaffcn und ein» geschriebenen HüIfSkaffe», welche ihren Sitz im Stadtkreise Wiesbaden haben, sowie für Personen, welche für Rechnung der hiesigen städtischen Armeu-Verwaltung uutergebrachl sind, täglich 2 Mark

mit Extrazimnier 3 „

d) für alle übrigen Personen 3 „

mit Extrazimmer 4 „

c) für Kinder bis zum Alter von 10 Jahren: wird in allen Claflen der halbe Tarif­satz für Erwachsene berechnet.

*». In den Verpflegungssätzen der III. Classe sind die Kosten für ärztliche Behandlung, Medicin. Verbandmaterial, Leibwäsche rc. mit enthalten.

Besonders zu vergüten sind dagegen die baarcn Auslagen, für Thermalbäder, be­sondere Wartung, Kleidung, künstliche Glieder, Transporte pp.

Die Koste» für besondere Wartung können anz oder theilwcise. je nach Lage der Ver- ältuiffe des betreffenden Patienten, durch Beschluß der Krankenhaus - Deputation erlassen werden.

5. Der Tag der Aufnahme und Entlassung wird zusammen für eine« Tag gerechnet.

6. Für Patienten, welche für eigene Rechnung verpflegt werden, ist bei der Aufnahme ein entsprechender Geldbetrag bei der Kranken» bauskasse zu deponiren.

7. Für zahlungssähige Personen, welche im Krankeiihansc ärztliche Hülfe nachsuchen und erhalten, die aber nicht anfgenommen sein wollen, sind die Kosten für Medicin, Verbandmaterial pp. zu erstatten.

8. Bei Todesfällen der I. und II. Classe können die Relikten zur Erstattung des bemchtcn ganzen Bette« berangezoqen werden.

9. Für Ankleiden pp. von Leichen wird die in der Friedbofsordiiiiiig für die Stadt Wies» bade» festgesetzte Taxe von den Angehörigen der Verstorbenen gezahlt und dem Leichen» ankleider vergütet.

Bet Verstorbenen, welche au» öffentlichen Armenmilteln verpflegt worden sind, erfolgt da« Ankleide» unentgeltlich.

10. Da« Dienstboten-Jabresabonnement beträgt 8 Mark für jeden Dienstboten.

Vorstehender vom 1. April d. I. gültiger und vom Magistrat unterm 11. d. M. genehmigt« Verpflegungstarif, wird hiermit zur öffentlichen Kenntiiiß gebracht. *

Wiesbaden, den 21. Februar 1903. Städtische Krankcnhauö-Verwaltung. Molkentin.