Amtliche
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Mittwoch und Samstag.
Wiesbadener Tagblalts.
Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.
Uo. 18.
Mittwoch, den 4. Marx.
1903.
Polizei-Berordnnng.
Auf Grund der §8 6. 11. 12 und 13 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den ne» erworbenen Laudcstheilen vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) in Verbindung mit den 88 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S 195) verordne ich unter Zustimmung der Bezirksausschusses für den Umfang der ' Regierungsbezirks Wiesbaden was folgt:
§ 1- Alle gewerbsmäßigen Schlachtungen, einschließlich derjenigen des Federviehs, müssen in geschloffenen, dem Publikum nicht zugänglichen Räumen stattfindcu.
Nicht gewerbsmäßige Schlachtungen und Noth- ichlachtungcu dürfen nur dann im Freien statt- finden, wenn für sie geeignete Räume nicht zur Verfügung stehen.
In diesen Fällen ist der Schlachtplatz tbun- lichst so zu wählen, daß er von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen nicht übersehen werden kann.
§ 2. Die Anwesenheit von Kindern unter 14 Jahren beim gewerbsmäßigen Schlachten, sowie fremder Kinder bei Hausschlachtungen darf nicht geduldet werden.
. s " Das Betäuben und das Abstechen beim Schlachten von Tbieren — mit Ausnahme des Federviehs — darf nur von Erwachsenen, des Schlachten? kundigen männlichen Personen vor- genommen werden und hat möglichst schnell zu geschehen. Die Zuziehung von Lehrlingen zu deren Ausbildung im Metzgergcwerbe ist zulässig.
§ 4. Das Schlachten sämmtliche» Viehs, mit Ausnahme des Schaf- und Federviehs, darf, sofern es nicht nach jüdischem Ritus stattsinde» soll <csr. § 8), nur nach vorbergegangener Betäiibnng durch Kovfschlag oder geeignete Betäubungs-Apparate ftattfindeii.
Bei dem Schlackten von Großvieh müssen mindesten« zwei erwachsene kräftige männliche Personen thätia sein.
8 5. Die Anwendung des Genickstiche? ist verboten.
8 6. Da« Aufbnngen, Abbäuten oder Brühen von Schlachttbieren, sowie das Rupfen von Federvieh vor der vollständigen Blntentziehunq ist verboten.
Jndeß kann in größere» Schlachtstätten, in welchen ein beständiger und hinreichend organisirter Uebcrwnchungsdienst besteht, mit meiner Einwilligung gestattet werde», daß auch noch unbe- täubie Kälber und Sckafviehstücke mittelst um die Hintcrschenkel zu befestigender Scklingen aiifge- bangt werden, sofern solche Schlachtobjecte unmittelbar nach dem Aushängen betäubt (bezw. soweit nach jüdischem Ritus geschlachtet werden soll), entblutet werden. In keinem Falle darf aber ein vnd derselbe Metzger ein weiteres unbetänbtes Kalb oder Schakviebstück aufhängen, bevor er nicht da« zunächst ausgebängte getödtet hat. Das Eingangs dieser Paragraphen' erwähnte Verbot des Rupfens von Federvieh erstreckt sich nicht auf die Entnahme soaenannter reifer Feder».
8 7. Das Blut von durch Halsschnitt geschlachteten Tbieren darf zur Herstellung von Nahrung«-od. Genußmitteln nicht verwendet werden.
§ 8 - k« Schlachtung nach jüdischem Ritus (Schächten) sind außer den vorstehend unter den 88 1—3 und 5—7 getroffenen Bestimmungen noch folgende Vorschriften maßgebend:
a) Die Schäcktiing darf nur durch zuverlässige, geprüfte Schächter ausgcführt werden. Jeder Sckäckter ist gehalten, sein ihm von dem zuständigeii jüdischen Knltiisbeamten anszn- stellendes Fähigkeitszeugniß der Ortspolizei- Behörde und dem beamteten Thierarzte auf Erfordern jederzeit vorznlegen.
b) Der Schächter muß bei dem Niederlegen der zu schachtenden Thiere bereits zugegen sein und unmittelbar darauf die Schächtnna vornehmen. Der Schächtschnitt soll schnell und sicher ausgesührt werden.
o) Dar Niederlegen von Großvieh zum Zwecke der Schächiung ist durch Winden oder ähnliche unbedingt sicher wirkende Vorrichtungen zu bewerkstelligen. Dieselben, sowie die dabei gebrauchten Seile müssen haltbar sein und in einem leicht beweglichen (geschmeidigen) Zustande gehalten werden, damit das Nicder- legen stets schnell und sicher von Statten geht.
ä) Während des Niederlegens sowohl, als auch während der Schlichtung bis zum Aufhören der nach dem Halrschnitte eintretenden Muskelkrämpfe ist der Kopf des Thieres (bei Großvieh eventl. unter Benutzung geeigneter Vorrichtungen) gehörig zu unterstützen und derart zu führen bezw.fcstzuleaen, daß ein Aufschlagen desselben auf den Fußboden und ein Bruch der Hörner wirksam verhindert wird.
§ 9. Für die Befolgung der Vorschriften dieser Polizei-Verordnung ist sowohl der Eigen- thumcr des zu schlachtenden Viehs, wenn er zugegen ist, wie auch Derjenige verantwortlich, welcher die Schlachtbandlung vornimmt oder leitet.
8 10. Diese Polizei-Verordnung findet auf kommunale Schlachthäuser keine Anwendung.
8 11. Zuwiderhandlungen gegen diese Vor- jchristen werden, sofern nicht nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk., an deren Stelle lin Unvermögensfalle eine entsprechende Haftstrafe tritt, geahndet.
8 ,12. Diese Polizei-Verordnung tritt am 1. Juli d. I. in Krast. Zu demselben Termine wird die Polizei-Verordnung vom 30. Oktober 1889 (A. Bl. S. 329) aufgehoben. *
Wiesbaden, den 27. Mai 1902.
Der Regierungs-Präsident. Zn Vertr.: Bake.
Bekanntmachung.
1. Die Mannschaften der Reserve, Landwehr I und II und der Ersatz-Reserve haben für die Zeit vom 10. bis 25. März — falls sic selbst nicht z» Hause sein können — eine andere erwachsene Person des Hausstandes (Anverwandter, Hauswirt oder sonst zuverlässiger Mitbewohner) mit Enipfang- nahmc der KriegSbeordernngen oder Paß-Notizen zu beauftragen.
2. Jeder Mann, der bi« zum 25. März, abends,
keine Kricgsbeordernng oder Paß-Notiz erhalten hat, soll hiervon sofort seinem Bezirks-Feldwebel mündlich oder schriftlich Meldniig erstatte». Die als unabkömmlich Bezeichncten und die vorläufig vom Waffendienst zurückgestellten Eisenbahnange- stellte erbaltcn keine Kriegsbeorderung. *
3. Die vom 1. April ab nicht mebr gültigen alten roten KriegSbeorderungen und Paß-Notizen sind an diesem Tage durch die Mannschaften selbst zu vernichten, die neuen gelben einznkleben.
Königliches Bezirks-Kommando Wiesbaden.
Bekanntmachung,
betreff. daS Musterungs-Geschäft pro 1903.
Das diesjährige MnsternngSgeschäft im Stadtkreise Wiesbaden findet am 9., 10., 11., 12., 18.. 14.. 16.. 17., 18.. 19., 20. und 21. März statt.
Es kommen zur Vorstellung:
Am 9. März: Jahrgang 1881 Buchstabe A. bis einschließlich G.
Am 10. März: Jahrgang 1881 Buchstabe H. bis einschließlich N.
Am 11. März: Jahrgang 1881 Buchstabe O. bis einschließlich Z.
Am 12. März: Jahrgang 1882 Buchstabe 21. bis einschließlich G.
21 m 13. März: Jahrgang 1882 Buchstabe H. bis einschließlich N.
Am 14. März: Jahrgang 1882 Buchstabe O. bis einschließlich Z.
21m 16. März: Jahrgang 1883 Buchstabe A. bis einschließlich F.
Am 17. März: Jahrgang 1883 Buchstabe G. bis einschließlich K.
Am 18. März: Jahrgang 1883 Buchstabe L. bis einschließlich R.
21m 19. März: Jahrgang 1883 Buchstabe S. bis einschließlich Z.
Am 20. März: Verhandlniig sämtlicher Gesuche um Besreiiing derjenigen Miliiärpflichtigeii von, Militärdienst, welche seit dem 9. März gemustert worden sind.
Am 21. März findet die Losung, sowie die Begutachtung etwa einaegangener Zurück- steUnngsgesuche von Mannschaften der Reserve, Marinereserve. Landwehr, Seewchr, Ersatzrcserve, Ntarine-Ersatzreservc und ans- gebildeter Laudstnrmpjlichliger zweiten Aus- gebotr statt.
Für die nichterschienenen Militärpflichtige» wird durch ein Mitglied der Ersatz-Kommission gelost. Gesuche um Befreiung bezw. Zurückstellung Militärpflichtiger wegen häuslicher Verhältnisse müssen, sofern dies nickt schon geschehen ist, nnverzüglich an dm Magistrat Hierselbst cinqereicht werden.
Diejenigen Angehörigen (Eltern und Brüder über 16 Jahre), wegen deren cvent. Erwerbs- Niifähigkeit die Befreiung bezw. Zurückstellung eine« Militärpflichtigen beantragt worden ist, müssen bei der Verhandlung der Reklamation am 20. März zugegen oder, im Falle sie durch Krankheit am persönlichen Erscheinen verhindert sind, durch ärztliches Attest eiitsänildigt sein, da sonst keine Berücksichtigung stattfinden kann.
Ist ein solches Attest von einem nicht amtlich angestellten Arzt ansgefertigt, so muß es amtlich beglaubigt sein.
Die Militärpflichtigen haben sich an den betreffenden Tagen pünktlich um 7 1 /« Hist morgens im Saale des Hauses Goldgasse 2a, in sauberem Anzug, mit reinem Hemde bekleidet und iänber gewaschen, der Ersatz-Kommission vorznstellen.
Jiiiicrhalb und außerhalb des Musterungs- Lokals haben die Militärpflichtigen während der Dauer des Geschäft« sich ordnungsmäßig und anständig zu betragen itnb jede Störung des Geschäfts durch Trunkenheit, Widersetzlichkeit, unerlaubte Entfernung, tiiiuötiges Sprechen, sowie ähnliche llngehörigkeitei, zu vermeiden. Das Rauchen ist den Militärpflichtigen während der Abhaltung des Musterungs-Geschäftes verboten.
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden auf Grund des 8 3 der Polizeiverordnung vom 27. Juli 1898 mit Geldstrafe bis zu 30 M, im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
Unpünktliches Erscheinen, Fehlen ohne ge- nügeiiden EntschnldignngSgrnud wird, sofern die betreffenden Militärpflichtigen nickt dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, noch 8 26 ad 7 der Wehrordnung vom 22. November 1388 mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder Haft bis zu 3 Tagen bestraft.
Außerdem könne» ihnen von den Ersatzbehörden die Vorteile der Losung entzogen werden.
Die Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge, welche im vorigen Jahre oder früher gelost haben, haben ihre Losungsscheine mit- znbringen. *
Wiesbaden, 12. Februar 1903.
Der Civil-Vorsitzcndc der Ersatz-Kommission Wiesbaden, Stadt, v. Schenck.
Bekanntmachung.
Im Jahre 1903 finden an der Königlichen Lehranstalt sür Wein-, Obst- «nd Garten- van zu Geisenheim am Rhein solgende Nnterrichtskurse statt:
2. Obstweinkursns in der Zeit vom 23. Februar Ist« 5. März 1903.
3. Öffentlicher ReblausknrsnS vom 23. bis 25. Februar 1903.
4. Obstbaukursus in der Zeit vom 26. Februar bis 21. März 1903.
5. Baumwärterkiirsii« in der Zeit vom 26.Fcbr. bis 21 März 1903.
6. Hefekiirsiis in der Zeit vom 2. bis 13. Juni 1903.
7. Analysenkurius in der Zeit vom 15. bis 27. Juni 1903.
8. Obstbnnnachktirsus in der Zeit vom 17. bis 22. August 1903.
9. Banmwärternachkursns in der Zeit vom 17. bis 22. August 1903.
10. Obstverwertungskursus für Frauen vom 24. bis 29. August 1903.
11. Obstverwertungskursus für Männer vom 31. Angnst bis 5. September 1903.
Da« llnterrichtsbonorar beträgt: für Kursus 2: für Preußen 20 Mk., für Nichtvreußen 25 Mk.
Außerdem für Reagenticn n. 20 Mk., für Bedienung 1 Mk.
Kursus 3 ist frei.
Für Kursus 4: sür Preuße» 20 Mk., sür Nichtpreußen 30 Mk. Preußische Lehrer sind frei. Personen, die lediglich am Nachkursus (8) teilnehmen, zahlen 8 Mk., Nichtpreußen 12 Mk.
Für Kursus 5: Preußen sind frei, Nicht- prcußen bezahlen 10 Mk.. wenn sie nur am Nachkursus (Nr. 9) tcilnebmen 5 Mk- Für Kursus 6 u. 7: für Preußen 20 Mk., sür Nichtpreußen 25 Mk. Ailßerdem für Rcagentien 20 Mk.. für Bedienung 1 Mk. Für Kursus 10 n. 11: für Preußen 6 Mk., für Nichtpreußen 9 Mk.
Anmeldungen sind zu richten bezüglich der Kurse 4. 5 und 8 bi« 11 au die Direktion, bezüglich der Kurse 2 und 7 au den Dirigenten der önochcmiscken Versuchsstation und bezüglich Kursus6 an den Dirigeuteii der pflanzenphysiologischcn Versuchsstation.
Wegen Zulassung zum ReblauskursuS wende man sich an den zuständige» Herrn Oberpräsidenten. Weitere Auskunft erteilt das Sekretariat. Geisenheim, den 1. Dezember 1902.
Der Direktor.
gez.: Goethe, König!. Landesökouomierat.
Vorstehendes wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. *
Wiesbaden, den 19. Dezember 1902.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Es wird darauf hingewiesen, daß cs im eigenen Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder ivcsentlichen Berändelungen ihrer gcwerhlichen Anlagen den Königlichen Gewerbeäufsichtsbeamten (Gewerbe-Inspektor) zu Rate zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und unnötiger Kosten von vornherein diejenigen Einrichtungen getroffen werden können, deren c« znrEr- jülluna der durch die Bestimmungen der 88 120a—d der Gewerbeordnung den Betriebsunlernchmern auferlegten Pflichten bedarf. *
Wiesbaden, den 1. November 1902. _ Der Polizei-Direktor: V. Schenck.
Bekanntmachung.
Die Sonncnbergcrstratze von der Taunusstraße bis zu den, Fahrweg, welcher von der Souncsibcrgerstraße nach dem Knriaalplatz ab- zweigt, wird zwecks Herstellung einer Wasserleitung auf die Dauer der Arbeit für den Verkehr mit Fuhrwerk polizeilich gesperrt.
Während dieser Zeit können sämtliche Fuhrwerke den Fahrweg vor der alten Kolonnade zum .fahren nach der Sonnenbergetstraßc und zurück benutzen. *
Wiesbaden, den 27. Februar 1903.
Ter Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Die untere Adlerstraste zwischen der Kirck- hofsgassc und dem Hirschgraben wird zwecks Ausbau der Büdingenstrnße auf die Dauer der Arbeit für den Fuhr- »nd Fußgängervcrker polizeilich gesperrt. *
Wiesbaden, den 27. Februar 1903. _ Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Die untere Adlerstraste von, Hause No. 4 bis zur Kirchhofsgasie wird zwecks Herstellung einer Wasser- und Gasleitung in der Coulinstraße auf die Dauer der Arbeit für den Fuhr- und Personenverkehr polizeilich gesperrt. *
Wiesbaden, den 27. Februar 1903. _ Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Diejeniaeu Herren Aerzte, welche im Laufe des Jahres 1902 in ihrer Privatpraxis Impfungen vorgenonimen haben und mit der Lorlage der im 8 8 des Reichs-Jmpfgesetzes vom 8. April 1874 vorgeschriebcncu Liste» noch im Rückstand sind, werden ersucht, diese Listen umgehend der König!. Polizci-Direction einznreichen. '*
Wiesbaden, den 7. Januar 1903.
Der Polizei-Director.
Bekanntmachung.
Letzte Holz-Versteigerung in den Waldungen hinter Kloster Clarenthal.
Montag, den 9. März d. I., Bor- mittags, soll in dem Districlc Oberer Gehen das nachfolgend bezeichnctc Gehölz an Ort und Stelle öffentlich meistbietend versteigert werden:
1. 2 eich. Stäinme von zusammen l34Festm.,
2. 43 budiene Stangen 1. Classe, Langwieden»
3. 2 Rm. eichenes Scheitholz,
4. 4 „ „ Prügelholz.
5. 70 „ Buchen-Scheitholz,
6. 272 „ Prügelholz,
7. 10 „ Asven-Scheitholz int),
8. 5275 buchene Wellen (Plänterwellen).
Auf Verlangen Creditbewilligung bis zum l. September d. I. Zusammenkunft Vormittags 10 Udr vor Kloster Clarenthal. *
Wiesbaden, den 27. Februar 1903.
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Die ain 16. Februar d, I. in de» Districten „Psaffenborn" und „O. Gehrn" statt- gcsundenc Holzversteigerung ist genehmigt
worden.
Der Tag der Ueberweisung wird noch bekannt gegeben weiden. *
Wiesbaden, den 27. Februar 1903.
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Vergebung von Erdarbeiten für das städtische Elcktr.-Werk.
Die Ausführung der Straßcnarbciten für das im Etatsjahr 1903 zu verlegende Knbelnetz, sowie für die Herstellung der HauSanschlüffe des städtischen Elektrizitätswerkes sollt im Wege der öffentlichen Ausickreihnngvergeben werden. Schriftliche Angebote sind mit entsprechender Aufschrift versehen bis spätestens
Donnerstag, de» 8. März d. I., Mittags 12 Nhr,
bei der Unterzeichneten Direction einzureichen.
Die der Vergebung zu Grunde gelegten Bedingungen können Vormittags von 9—12 Uhr auf Zimmer Ro. 6 des VerwaltuugsgebändeS (Marktstraße No. 16) cingesehen und die zu verwendenden Angebotsformulare daselbst unentgeltlich in Empfang genommen werden. *
Wiesbaden, den 25. Februar 1903.
Die Direction der städtischen Waffer«, GaS» nnd Elektrizitäts-Werke.
Verdingung.
Die Licscrung des JohreSbedarfs von nn> gefädr 80 Stuck blauleincne» Arbeitsiacken, ca. 30 Stück Dienstmütze» und 6 Dienströcken aus blauem Tuch im Rechnungsjahr 1903 soll im Wege der öffentlichen Ausschreibung verdungen werden.
AnqevotSfornmlare und Verdingungsunterlagen können wäbrcnd der VormittagSdicnststunden im Ratbhause, Zimmer Ro. 57 eingesehen, die Verdingungsunterlagen auch von dort gegen Baar- zablung oder bestcllgeldfreie Einsendung bezogen werden.
Verschlossene und mit entsprechender Aufschrift versehene Angebote sind spätestens bis
Sonnabend, den 7. März 1903» Vormittags 11'/' Uhr,
hierher einznreichen.
Die Eröffnung der Angebote erfolgt in Gegenwart der ctiva erscheinende» Anbieter.
Nur die mit den: vorgcschriebenen und aus- gefüllten Verdinguisgssorinular eingcrcichteu Angebote werden berücksichtigt. *
ZuschlagSfrist: 14 Tage.
Wiesbaden, den 14. Februar 1903.
Stadtbauamt,
Slbtheilung sür Canalisationswcsen.
Verdingung.
Die Ausführung des Mobiliars für d^> Badcraum, Ankteideraum und dit Frühstückszimmer des Neubaues Guten» vergschulc Hierselbst soll im Wege der öffentlichen AuSichrciduug verdungen werden.
Die LerdingiingSiiiiterlagen sind während der Voriniltagsdiensistundcn im ' Rathhaufe, Zimmer No. 41 und die Zeichnungen im Baubüreau in der Gutenbergschule einzuseheu. Die Angebots» forniulare können von der ers'tgeuannten Stell« gegen Baarzahlung oder bestellgeldfreie Einsendung von 25 Pf. und zsvar bis 5. März 1903 bezogen werden.
Acrschlosscne und mit der Auischrist „H. A.12I? versehene Angebote sind spätestens bis
Samstag, den 7. März 1903, Vormittags 10 Uhr,
hierher einznreichen.
Die Eröffnung der Angebote erfolgt in Gegenwart der etwa erscheinenden Anbieter.
Nur die mit dem vorgeichriebencu und aus- gefüllten Perdiugungsformnlar cingcreiästcn Angebote werden berücksichtigt. ZuschlagSfrist: 30 Tage. *
Wiesbaden, dcn 21. Februar 1903.
Stadtvauamt, Slbtheilung sür Hochbau.
Bekanntmachung.
Der Fruchtmarkt beginnt während de» Wiutermonaie (Oktober bis einschließlich März)
um 10 Uhr Vormittags. *
Städtisches Accise-Amt.
