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Für die Aufnahme später eingereichter Anzeigen zur

Ijttt« 69. Berlags-Ferrrsprecher No. 2953.

Mittwoch, den 11. Februar.

Redaktions-Fernsprecher No. 52.

1863.

IMIorgcn«AisBatie«

Die englische AlKoholgesehgetmng.

Nur ein Volk, das norwegische, hat es bisher fertig gebracht, nach Erkenntnis des Übels sich dein Bann des Alkohols zu entziehen. Der Konsum ist dort, infolge einer weisen Gesetzgebung über die Schankkonzessionen, von 1833 bis. 1891 von etwa 8 auf 3 Liter 100-procen- tigen Alkohol auf den Kopf gefunken. Damals lagen die Verhältnisse dort noch einfach: Wenig Industrie, ge­

ringer Fremdenverkehr; Land- und Forstwirtschaft, 'Fischerei und Schiffahrt waren die Nährquellen. Schlichter, religiöser Sinn und die Überzeugung, daß die Tüchtigkeit des einzelnen der Lebensnerv des Volkes 'sei, kennzeichneten die Norweger. In den maßgebenden Kulturstaaten ist die Sachlage längst verwickelter: Tie Industrie, die gesellschaftliche Klassenbildung, die kompli­zierte Verwaltungs- und Gesetzgebungsmaschine, der Ein­fluß mächtiger kapitalistischer Interessen, — ein gewisser materialistischer Zug erschweren hier die Durchsetzung großer Gedanken, die an die Selbstüberwindung des ein­zelnen sich wenden. Die Industrie sckMfft einerseits bar Geld in Form von Lohn und Verdienst und Massen- getrönke zu billigem' Preis — andererseits auch höhere Intelligenz, bessere Volksbildung, feinere Lebenshaltung.

Von den europäischen Großstaaten ist England ohne Zweifel derjenige Staat, in dem alle Regungen des Volkswillens am sichtbarsten in Erscheinung treten, wo also auch am frühesten dem Umsichgreifen der Unmäßig­keit durch Vereine und durch das Parlament entgegen­getreten wurde. Seit etwa 1823 arbeiten Müßigkeits- und Abstinenzvereine. Heute mögen dieselben an 4 Millionen Mitglieder, einschließlich der Kinder der Bands of Hope, zählen. Als Steuerquelle wurde das Bier schon 1613 unter Cromwells „langem Parlament", der Branntwein 1660 angezapft. 1751 erließ das Parlament eine Akte betreffs der „disorderly liouses". Diese war Haupt- sächlich im Interesse der Sicherheitspolizei eingegeben. Die eigentliche Konzessionierungs-fUieenses-fGesetz. gebung fetzt zuerst mit den fiskalischen Maßnahmen der Excise Licenses-Act von 1825 ein, nimmt aber schon in der Alehouse-Act 1828 einen sozialpolitischen Stempel an, mit dem Zweck, ein Überhandnehmen der Schankwirtschaften hintanzuhalten. Damals wurde ein­geführt, daß die Schankgerechtsamkeiten jährlich durch eine Versammlung der Friedensrichter zu gewähren oder zu erneuern feien, also auch von Jahr zu Jahr entzogen werden können; eine Bestimmung, die übrigens auch die preußische Schankgesetzgebung von 1811—1869 enthalten hatte und die mit Einführung der Gewerbefreiheit fiel.

Dann folgen bis auf das Gesetz, das am 1. Januar 1903 in Kraft getreten ist, noch etwa 34 Gesetze, die sich mit dem Schankwirtschaftsgewerbe befassen. In den 60 er Jahren besaßen dieselben zum Teil allerdings eine „freihändlerische" Tendenz, das Gesetz von 1872 entzog endlich die Konzessionsbefugnis für Verkauf über die Straße den Steuerbehörden und stellte auch diese Ge-

Feuilleton.

Der Verleger der Klassiker.

In London ist soeben bei Murray ein lang erwartetes Buch von Lord Goschen über seinen Großvater, Georg Joachim Göschen, den bekannten Verleger der Klassi­ker, erschienen. Es gibt die interessante Geschichte eines tüchtigen und fleißigen Geschäftsmannes, der mit allen in Berührung gekommen ist, die am Ende des 18. und am Beginn des 19. Jahrhunderts in der deutschen Literatur von Bedeutung waren. Der Verleger Goethes mußte sich seinen Weg mühsam erkämpfen. Sein Vater verließ seine Frau und vier Kinder, unter ihnen Georg Göschen. Einige Freunde der Familie brachten soviel Geld zu­sammen, daß er zu Verwandten nach Hamburg geschickt werden konnte. An diese wandte er sich mit folgender Bitte: „Ich bitte euch. . . verlaßt mich nicht in meiner Jugend, und laßt jemand, der wirklich arm ist, aber nicht durch eigene Schuld, eure Güte kosten. Der Schrei der Armen dringt durch die Wolken zu Gott. Auch mein Ge­bet, das ich aus dankbarem Herzen zum Thron des Höch­sten schicke, wird nicht leer zurückkehren." Nach einer Les­art schickten ihn seine reichen Verwandten jedoch leer fort: da hörte ein Borüberkommender seine Klagen und ent­deckte bet seinen Fragen, daß Göschens Vater ihm das Lebeve gerettet hatte. Er adoptierte ihn und ließ ihn den Buchhandel erlernen, um dafür von seinem Schützling später reichlich belohnt zu werden. Nach einer ver­längerten Lehrzeit im Buchhandel sammelte oder lieh Göschen mit einiger Mühe ein kleines Kapital zusammen und begann nun mit Körner, dem Vater des Dichters, auf eigene Rechnung ein Geschäft. Es war zur Zeit der „Sturm- und Drangpcriode", einer Zeit tiefer Unruhe in Europa — das Werk der französischen Revolution."

schäfte unter den gemeindlichen Konzessionszwang. Per- smlliche Erfordernisse des Wirtes, fachliche des Lokals, Verkaufsstunden (Gesetze von 1864, 1865 und 1881), Lizenzgebühren (für Branntwein- und Bierschenken etwa die Hälfte der Jcrhresmiete) und das Strafmaß für Verfehlungen der Wirte ioerden geregelt. Die Steuergesetzgebung befaßt sich in 14 Parlamentsakten mit den alkoholhaltigen Getränken uttb sucht allmählich die Abgaben höher zu schrauben, um durch höhere Preise neben steigenden Einnahmen den Verzehr zu vermindern. Die britische Bierbesteuerung von 4,05 M. per Hektoliter ist gegenüber der deutschen, die etwa 90 Pf. per Hekto­liter beträgt, und die britische Branntweinsteuer von 3,80 M. per Liter reinen Alkohols gegenüber der deutschen von etwa 1,27 M. um das Vier- bezw. Dreifache höher. 1879 geht die Habitnal Drunkard Act (Gesetz betreffs der Gewohnheitstrinker) durch. Das Gesetz von 1898 führt die gerichtliche Überführung straffälliger Trunk­süchtiger in Trinkerheilstäüen ein. Das Gesetz bou 1901 stellt den Verkauf von berauschenden Getränken an Kinder unter Strafe.

Der Licensing Act von 1902 zur Hintanhaltung der Trunksucht, wächer am 1. Januar in Kraft getreten ist, aber nur für England, nicht für Schottland und Irland gilt, fügt neue Maßnahmen zu den alten. Er stellt den fiir England neuen Grundsatz auf, daß auch ohne Haftbefehl Personen ihrer Freiheit beraubt werden dürfen, selbst wenn sie sich keiner Straftat schuldig ge­macht haben, einfach wenn sie in betrunkenem Zustand sich öffentlich zeigen, ganz gleichgültig, ob sie durch unanständiges Benehmen Ärgernis erregen oder nicht. Ist in Begleitung der betrunkenen Person ein Kind unter 7 Jahren, so tritt Strafverschärfung im ersten Fall bis 40 M. oder auch Haft bis zu einem Monat ein. Die Trrmksucht des Mannes ward, wenn mit Mißhandlung verknüpft, schon durch das Gesetz über die summarische Aburteilung von 1895 als Trennungs- (nicht Schei- dungs-)grund der Ehe angesehen, nun ist auch die der Ehefrau als solcher anerkannt, und zwar spielt „Miß­handlung" keine Rolle mehr.

Notorisch trunksüchtige Personen dürfen auf richter­lichen Beschluß auf 3 Jahre keine Schankstätte besuchen bei Strafe von 10—20 M. und Schänkwirte, denen sie namhaft gemacht worden sind, dürfen ihnen in ihren Lokalen keinen Aufenthalt gewähren oder ihnen sonst berauschende Getränke zustecken. Angetrunkenen dürfen die Wirte nichts mehr verabreichen, sie auch nicht in ihren Räumen dulden. Strafen von 200—4000 M. im Einzelfalle sind gegen Verstöße der Wirte vorgesehen. Über den Wert dieser Strafbestimmungen gegen Trunkene sind die Meinungen unter den englischen Richtern und Magistratspersonen sehr geteilt. Viele neigen der Ansicht zu, daß allzu scharf schartig macht und daß besonders die ärmeren Leute hart getroffen werden; doch liegt der Gedanke nahe, daß die Wirte ihnen zu helfeir wissen werden. (Einrichtung von „Leichenkammern", in denen Betrunkene ihren Rausch ausschlafen können und deren Heimbeförderung durch Droschke).

Von weittragender Bederrrung kann sich aber die Bestrafung der Wirte und die Verschärfung der Kon-

Göschen zeichnete sich als Verleger durch Rechtschaffenheit und Edelmut gegen die „reizbare und eitle Raffe" der Schriftsteller aus. Er bezahlte sie gut, obgleich er nie große Verdienste hatte und viele seiner Wagnisse unheil­voll waren. Goethe, Schiller, Wieland und K l o p st o ck wurden von ihm verlegt. Schon damals klagten die Dichter wie heut darüber, daß das Publikum das Nichtige dem Ernsten vorzöge. Während von einer Prachtausgabe Wielands in zahllosen Bänden nur 190 Exemplare verkauft wurden, ging eine kleine Encyklo- pädie für den Landmann: „Ein kleines Buch als Hilfe in der Not für den Lanömann, das einen lehrt, wie man ein frohes Leben führen und in Ehren reich werden kann, von einem Bürger, der dem Bauernstand ehrlich er­geben", zu 100 000 fort. Göschen verkaufte dieses Buch für acht Groschen, obgleich es 800 Seiten stark war und viele primitive Holzschnitte enthielt. Als die Pracht­ausgabe von Goethes Werken vorbereitet wurde, fanden Dichter und Verleger zu ihrem Arger, daß das deutsche Publikum die Werke eines gewissen Geister vorzog, der „ein unglaublich schamloser Papierverderber, ein unver­schämter Schmierer war, der seine vorübergehende Be­rühmtheit dem Umstand verdankt zu haben scheint, daß er pikante Geschichten über Frauen schrieb". In vier Jahren verlor er an Goethe 1700 Taler von 7087, die die Ans­gabe gekostet hatte. Das war eine ernstliche Sache für einen Verleger ohne großes Kapital. Außerdem ent­fremdete es Goethe Göschen, und als der Dichter ihm sein Werk: „Uber die Metamorphose der Pflanzen" anbot, wurde es abgelchnt, nachdem zeitgenössische Naturforscher, denen das Manuskript vorgelegt wurde, es für Unsinn erklärten. Das kostete Göschen Goethes Kundschaft und war vom geschäftlichen Standpunkt aus ein verhängnis­voller Fehler. Goethe selbst schrieb darüber: „Es war ziemlich schwer zu verstehen, warum er cs ablehute, meine

zessionserteilung bez. die Entziehung der Konzession solchen Wirten gegenüber erweisen, die sich ungesetzliches Verhalten zu schulden kommen lassen. Für den Geschäfts­geist in England ist es bezeichnend, daß sich- eine Ver­sicherung der Wirte gegen Verluste durch Geldstrafen ausgetan hat. Ein jeder Schankwirt bekommt beim Magistrat ein besonderes Verhaltungskonto und dessen Stand soll bei den jährlichen Konzessionserneuerungen in Betracht gezogen werden. Da nun die ehrenamtlichen Friedensrichter iir gemeinsamer Beratung über die Neu­erteilung, Verlängerung und Übertragung der Schank­gerechtigkeit ganz nach eigenem Ermessen und ohne An­gabe der Gründe zu entscheiden haben, so ist hier ein neuer wirksamer Hebel zur Einschränkung der Zahl der unordentlichen Wirtschaften gegeben, von dem man sich um so mehr versprechen kann als die Friedensrichter angesehene Männer sind, deren Interessen nicht mit denen der Schankwirte verkniipft sind. Die bisherige allerdings ziemlich milde Handhabung der Konzessions­gewährung _ ist weniger auf Interessengemeinschaft als auf ungenügende Würdigung der Alkoholgefahr zurück­zuführen, in einzelnen Gegenden vielleicht auch auf politische Rücksichtnahme. Da aber die Alkoholgegner immer mehr ein politischer Machtfaktor werden, fo schwin­det auch die Gleichgültigkeit und Zaghaftigkeit.

Die Klubs, die fiir alle Schichten der englischen Be­völkerung eine große Bedeutung besitzen, haben von jeher das Recht, in ihren Räumen an Mitglieder und einge­führte Gäste ohne besondere Konzession berauschende Getränke zu verkaufen. Wollen sie fernerhin von dieser Vergünstigung Gebrauch machen, so müssen sie sich bei Gericht in eine Liste eintragen lassen, ihre Satzungen hinterlegen, die Namen ihrer Vorstände und ihres Ge­schäftsführers und die Zahl ihrer Mitglieder angeben und alle eingetretenen Veränderungen Anfang des Jahres melden. Tie Geschäftsführer haften persönlich für die strenge Beobachtung aller Vorschriften des neuen Gesetzes in den Klubräumen. Verfehlungen gegen diese Bestimmungen und das Ausschänken berauschender Ge­tränke seitens uneingetragener Klubs wird mit empfind­lichen Geldstrafen, im Wiederholungsfälle sogar mit Bußen bis zu 1000 M. oder auch Gefängnis bis zu einem Monat bedroht. Tie Polizei ist ermächtigt, sich von dem Wohlverhalten in den Klubräumen zu über­zeugen. Ausgenommen sind einzig und allein die aka­demischen Klubs in Oxford!

Das neue Gesetz wird ferner als eine Ergänzung zur Trunksuchtsakte von 1898 wirken und manche Per­sonen zu ihrem eigenen Heil in Trinkerheilstätten führen, deren Vermehrung sich bald sehr fühlbar machen dürfte. Fragt man nach dem Erfolg der bislang eingeführten Maßnahmen, z. B. den Sonntagsschluß und die hohe Besteuerung durch Staat und Gemeinde, von denen man eine weitgehende Einschränkung des Konsums hätte er­warten sollen, so ist die Antwort allerdings keine recht befriedigende. Tie Zahl der Schankstätten ist bei der rationellen Konzessionsgesetzgebung nicht sehr hoch und im Rückgang. (In England 1879: 147 000, 1900: 125 000; in London eine auf 446 Bewohner, dagegen eine in Berlin auf 135, in Frankfurt a. M. auf 145,

Schrift zu drucken, da er schlimmstenfalls gegen ein un­bedeutendes Opfer von sechs Bogen Makulatur einen fruchtbaren, zuverlässigen, zufriedenen Dichter behalten hätte, der einmal wieder vor das Publikum trat". In den ersten Jahren der Tätigkeit, vor Ausbruch der Revo­lution, gab es viele materielle Hindernisse für einen deut­schen Verleger,- eins der ernstesten war die Zusammen- hanglosigkeit des deutschen politischen Systems, die Tat­sache, daß das Land aus ein paar hundert verschiedenen Staaten bestand, keinen allgemeinen Postdienst und kein Verlagsrecht hatte. Eine der schwersten Aufgaben für den Verleger war cs, sich gegen Nachdrucke zu schützen. Diese löste er freilich auf eine geniale Art, indem er sich selbst nachdruckte: denn mit einem großen, teuren Werk das sich wahrscheinlich gut verkaufte, ließ er gleichzeitig eine billige und kleine Ausgabe erscheinen. Er führte die handlichen kleinen, so beliebten deutschen Taschen­ausgaben ein. Die damaligen Kritiker tadelten das und auch Goethe scheint sich über die „Antipiraten-Ausgabe" seiner eigenen Werke geärgert zu haben. Als die Fran- zosen nach Deutschland strömten und das Land als milchende Kuh betrachteten, hörte alle Tätigkeit auf oder stockte, teils wegen der allgemeinen Unsicherheit, teils weil keiner Geld zum Kaufen von Büchern hatte, und zum Teil anch, weil es nicht sicher war, zu schreiben Durch diese Zeit steuerte Göschen vorsichtig, während sein Sohn zu den Waffen griff und für Deutschlands Freiheit kämpfte. Aber die Unruhe zerstörte das Geschäft des Ver- legers, und nach dem Frieden erholte es sich nicht ganz wieder. Göschen überlebte fast alle seine großen Zeit­genossen und starb im Jahre 1828 im reifen Alter von 76 Jahren. Der Verlag wurde an die Leipziger Firma Cotta verkauft, und das Geschlecht Göschen wurde nach England verpflanzt, wo aus ihm bedeutende Staats­männer und Finanzleute hervvrgingen.

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