des
Erscheinungstage:
Mittwoch und Samstag«
Wiesbadener Tagblalls.
Verlags-Fernsprecher: Nr. 2953.
Uo. 11.
Samstag, de« 7. Februar.
1803.
Bekanntmachung des Reichskanzler-, betr. die Beschäftigung von Gehüisen u. Lehrlingen in Gast- u. in Schankw irthschaften vom 23. Januar 1902.
Auf Grund des 8 120«. Abs. 3. der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende Bestimmungen über die Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen in Gast- und in Schankwirth schäften erlaffen.
l.
,. 1- 3" Gast- und in Schankwirtbschaften ist 1s?em Gebülsen und Lehrling über iechszelm Jahre für die Woche siebenmal eine ununterbrochene Ruhe- zeit von mindestens acht Stunden zu gewähren. Der Beginn der ersten Ruhezeit darf in die vorhergehende, das Ende der siebenten Ruhezeit in die nachfolgende Woche fallen.
Für Gehülfen und Lehrlinge unter fechszehn Jahren muß die Ruhepause mindestens neun Stunden betragen. Durch Polizeiverordnungen der zum Erlaffe solcher Verordnungen berechtigten Behörden kan» diese längere Ruhezeit auch für Gehülfen und Lehrlinge über sechszehn Jahre vorgcsch ricbcn werden.
Die höhere Verwaltungsbehörde iit befugt, in
'£* und anderen Kurorten die Ruhezeit für Gehülfen und Lehrlinge über fechszehn Jahre in Gastwirthschaften während der Saison, jedoch nicht mbcr eine Dauer von 3 Monaten, bi» auf sieben Stunden heradzusetzkii. Neben dieser Ruhezeit muffen täglich, abaescbcn von den Mahlzeiten, Ruhepausen in der Gcsammtdauer von mindestens zwei Stunden gewährt werden.
2. Der Zeitraum zwischen zwei Ruhezeiten welcher auch die Nrbeitsbereitschast und die Ruhe- pausen umfaßt, darf in den Fällen der Ziffer 1 i 1, buchsten» sechzehn Stunden, in den Fällen her Ziffer 1 Abs. 2 höchstens fünfzehn Stunden »Md nt den Fällen der Ziffer 1 Abs. 3 höchstens siebzehn Stunden betragen.
3. Eine Verlängerung der in Ziffer 2 bezeichnest» Zeiträume ist für den Betrieb bis zu fechzigmal im Jahre zulässig. Dabei kommt jcderFall ui Anrechnung, wo auch nur für einen Gehülfen abtr Lebrlsng diese Verlängerung stattgesunden hat.
Auch in diesen Fällen muß für die Woche eine Unterbrechung durch sieben Ruhezeiten von der vorgejchriebenen Dauer (Ziffer 1) siattfindcu.
4. An Stelle einer der nach Ziffer 1 zu gewahrenden ununterbrochenen Ruhezeiten ist den Gebülsen und Lehrlingen mindestens in jeder dritten Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindesten« vierundzwanzig Stunden zu gewähren.
m welche nach der jeweilig letzten
Volkszählung mebr als zwanzigtausend Einwohner naben, ist dicke Ruhezeit mindestens in jeder zweiten Woche zu gewähren.
In denjenigen Wochen, in welchen hiernach eine vierundzwanzigstündige Ruhezeit nicht gewährt zn werden braucht, ist außer der ununterbrochenen Ruhezeit von der vorgcschriebencn Dauer (Ziffer 1) mindestens einmal eine weirere ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 6 Stunden zu gewähren,
iZeit Mischen 8 Uhr Morgen» und gehn Uhr Abends liegen muß.
. ö- Die Arbeitgeber sind verpffichtet, ein Ber- zeichmß anzulegcn, welcher die Namen der einzelnen Gehülfen und Lehrlinge enthalten muß. In das Verzeichniß ist für jeden einzelnen Gehülfen und Darling einzutragen, wann und für welche Dauer kme Ruhezeit gemäß Ziffer 4 gewährt worden ist.
_ Arbeitgeber, welche von bcn Bestimmungen der Ziffer 3 Gebrauch machen, sind verpflichtet, ein weiteres Verzeichniß anzulegcn, in welches einzu- t^agen ist, wann Uebcrarbeit im Betriebe während »e» Kalenderjahre« siattgcfunden hat.
Die nach Abs. 1, 2 zu machenden Eintragungen haben spätestens am ersten Tage nach Ablauf jeder Gliche für die verflossene Woche zu erfolge».
Die Verzeichnisse sind auf Erfordern den zuständigen Behörden und Beamten zur Einsicht vorzulegen.
... ®- Gehülfen und Lehrlinge unter 16 Jahre» dürfen in der Zeit von 10 Uhr Abend» bi« 6 Uhr Morgen« nicht beschäftigt werden. Außerdem 'dürfen Gehülfen und Lehrlinge weiblichen Geschlechts zwischen 16 und 18 Jahren, welche nicht zur o i .’i Arbeitgebers gehören, während dieser Zeit nicht zur Bedienung der Gäste verwendetwerdcn.
II.
« r,7‘ Al» Gehilfen und Lehrlinge im Sinne dieser Bestimmungen gelten solche Personen männlichen und weiblichen Geschlecht«, welche im Betriebe der Gast- und der Schankwirtbschaften al» Oberkellner, Kellner oder Kellnerlehrlinge, als Köche oder Koch- tehrling«, am Büffet oder mit dem Fertigmacheu talter Speisen beschäftigt werden. Aurgenommen und ,cdoch Personen, welche hauptsächlich in einem mit der Gast- oder der Schankwirthschaft verbundenen kaufmännischen oder sonstigen gewcrb- lichen Betriebe beschäftigt werden, sofern ihre läßliche Arbeitszeit in diesem Betrieb anderweiten Nichsrechtlichen Vorschriften unterliegt.
IN.
. 8- Die vorstehenden Bestimmungen treten am
1. April 1902 in Kraft.
Bi« zum 31. Dezember 1902 ist Ueberarbcit (Ziffer 3) höchsten« sünfundvierzigmal zulässig.
Bon dem in Ziffer 6. Satz 2, enlhatkene» -Verbote sind diejenigen Personen ausgeuonime». welche bei der Verkündung dieser Bestimmungen «ellncrinnen sind. *
Berlin, den 28. Januar 1902
Der Stellvertreter de« Reichskanzler»:
Graf von Posadowsky.
Bekanntmachung.
Das Publikum wird darauf aufmerksam gemacht^ daß nach den Bestimmungen der Postordnung jeder Landbriefträgcr auf seinem Bestellgange ein Annahmebuch mit sich führen muß, in welcher er die von ihm angenommenen Einschreibesendungen, Sendungen mit Wertangabe, Postanweisungen, gewöhnliche Packete und Nachnahmesendungen, die zur Frankierung dieser Sendungen bar entrichteten Beträge, sowie die angenommenen Bestellungen auf
ä eitungen nebst den ihm hierfür übergebenen cldbeträgen cinzntragen hat. Der Einlieferer oder Auftraggeber ist berechtigt, sich da« Annahmc- buch vorzeigen zu lassen, um sich von den Eintragungen zu üder-ciigen, auch kann er die Eintragungen selbst bewirken. In gleicher Weise kann das Publikum die bei den Posthilfstellen nieder- zulcgenden Postanweisungsbeträge, Wertsendungen ii. s. w. entweder eigenhändig in das Annahmebuch der Postbilfstelle eintragen, oder sich von der Buchung durch den Posthilfstellcninbaber oder dessen Vertreter überzeugen.
An da» Publikum ergeht hiermit gleichzeitig die Aufforderung, von der ihm zustchenden Berechtigung in jedem Falle Gebrauch zu machen. Franksuri (Main), den 6. Oktober 1902. Kaiserlich Deutsche Ober-Postdirektion.
Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit zur allgemeinen Kenntnis.' *
Wiesbaden, den 11. Oktober 1902.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Polizei-Verordnung.
8Iuf^ Grund der 8 6 und 6 des Gesetzes über die Einführung der Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Laudesteilen vom 20. September 1867 wird nach Beratung mit dem hiesigen Gemeinde- vorstande verordnet wie folgt:
8 1. Dfe Bäcker, sowie alle, welche mit Brot- waren handeln, sind verpflichtet, die Preise des gewöhnlichen Brote« für je '„Kilogramm (1 Pfund) an den Verkaufsstellen durch einen von außen sichtbaren und von dem Nevicr-Polizei-Kommiffar abgestempclten Anschlag zur Kenntnis des Publikum« zu bringen.
Die Preise dürfen nur an einem Montag abgeändert werden. Diese Abänderung muß am nämlichen Tage dem Rcvicr-Poli»ei-Kommiff«>r mitgeteilt und von dem letzlereu der abgeänderte Anschlag abgestempelt werden.
§ 2. Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brot- warcn bandeln, sind ferner verpflichtet, an den Verkaufsstellen eine Wage mit Gewichten auf- zustellen oder mitzuführen und den Käufern auf Verlangen das Brot vorznwiegcn.
8 3. Wer einen höheren Preis für Brot, als den nach 8 1 angeschlagenen verlangt oder sich zahle» läßt oder wer weniger Brot an Gewicht liefert, als er verkauft hat oder wer sonst den Bestimmungen dieser Verordnung zuwidcrhandelt, wird, sofern nicht eine Bestrafung auf Grund des Strafgesetzbuches erfolgt, mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder im Unvermoqenrfalle mit entsprechender Haft bestraft.
8 4. Die Polizei-Verordnung vom 25. Februar d. I. wird hiermit außer Kraft gesetzt und tritt an deren Stelle die obige Verordnung. *
Wiesbaden, den 12. April 1881.
Königliche Polizei-Direktion.
Dr. v. Strauß.
„Wird veröffentlicht."
Wiesbaden, den 1. Oktober 1902.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Auszug
aus der Polizei-Verordnung, betreffend das Melde- wefen vom 17. Februar 1900.
8 6. Durchreisende Fremde.
Durchreisende Fremde (Badegäste, Reisenden:.), welche in Privathäusern für Entgelt oder unentgeltlich Wohnung nehmen, sind binnen 24 Stunden durch de» Wohnungsgcber bei dem Bureau des Polizeireviers an- bczw. abzumeldcn.
Gast- und Hcrbcrgswirte haben täglich bis 11 Uhr vormitiagr alle während des vorhcr- gcgangcncn Tages oder während der Nacht an- gckommenen bezw. abgercisten Fremden bei dem Bureau des Polizei-Reviers an- bczw. abzumelden.
Die Meldung der Fremden geschieht schriftlich durch zwei Meldezettel, welche enthalten müssen Vor- und Zuname. Stand oder Gewerbe, Geburt» und Wohnort und Nationalität des Fremden.
Die Gast- und Herbergswirte sind verpflichtet, ein Fremdenbuch nach dem Muster 4 zu halten, dasselbe einem jeden Fremden alsbald nach seiner Ankunft zur Eintragung vorznlegcn und auf die richtige und vollständige Ausfüllung der Rubriken zu achten.
Vorstehendes wird hiermit wiederholt zur all gemeinen Kenntnis gebracht. '
Wiesbaden, 2. Januar 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Nach dem Erlaß des Herrn Finanzministcrs vom 31. Oktober d. I. findet wegen der Reu- bemeffung der Portopauschalsumme für die Postsendungen in Staatsdienst-Angelegenheiten in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember 1903 eine Portozählinig in der Weise statt, daß alle unter dem Aversionierungsvcrmerk abgebenden Postsendungen vom Absender mit Zäbl- markcn beklebt, und diese von den Postanstaltcn durch den Aufgabcstempcl entwertet werden. Die Sendungen sind auch während des Zähljahre« in der bisherigen Weise mit dem Aversionierung« stempel und dem Dienstsiegel pp. zu versehen.
Infolgedessen ist„e» erforderlich, daß diejenigen Herren Arzte, welche die von ihnen zu erstattenden Anzeigen von dem Ausbrnch ansteckender Krankheiten durch die Post absenden, sich mit dem erforderlichen Markcnvorrat versehen, beziehungsweise denselben im Kassenbüreau — Zimnier No. 24 de» Polizci- Dircktions-GebäiideS — abholen lassen.
Ueber die Verwendung der Zäblmarkcn wird die Kontrolle dieSscils ausgeübt werden.
Zäblmarken, welche nnverwendet geblieben sind, muffen bestimmungsmäßig zurückgegeben werden und wird um deren Rückgabe bis 3. Januar 1904 ersucht. #
Wiesbaden, den 8. Dezember 1902.
Der Polizei-Dirckior: V. Schenck.
Bekanntmachung.
Diejenigen Herren Aerzte, welche im Laufe des Jahres 1902 in ihrer Privatpraris Impfungen vorgknomme» haben und mit der Vorlage der im 8 8 der Reichs-Jmpfgcsetzes vom 8. Avril 1874 vorgefchriebenen Liften noch im Rückstand sind, werden ersucht, diese Listen umgehend der König!. Polizei-Direction einznreiche». *
Wiesbaden, den 7. Januar 1903.
Der Poliz«i-Direetor.
Bekanntmachung.
E« sind neuerdings mehrfach Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Polizei- Verordnung vom 1. August 1889 dadurch oorge- kommen, daß auf Grundstücken Entwäfferung«- arbeiten ohne baupolizeiliche Genehmigung au»- geführt worden sind.
Im Interesse der Beteiligten wird darauf aufmerksam gemacht, daß di- Herstellung, Erneuerung oder Veränderung einer Grundstücks- Entwäffcrung oder eines Teils derselben, einschl. der oberirdischen Anlagen, nur auf Grund einer polizeilichen Erlaubnis erfolgen darf.
Zuwiderbandelnde werden bestraft, auch können die Arbeiten zwangsweise eingestellt werden. *
Wiesbaden, den 1. Oktober 1902.
Königliche Polizei-Direktion, v. Schenck.
Bekanntmachung.
Die Müllerstraße wird zwecks Umbaues eines Teiles des bestehenden Kanals auf die Dauer der Arbeit für den durchgehenden Fuhr- verkehr polizeilich gesperrt. *
Wiesbaden, den 28. Januar 1903.
Nachweisung
der im Monat Januar 1903 ausgestellten Jagdscheine:
Lfd.
No.
Beginn
der
Giltigkeit. Tag und Monat
Name
Wohnort
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Ausländer
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5.
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22
Z
Jagd
cbeine
Jan.
1
3.
Michel. Wilh., jun.
Wiesbaden
1
2
8.
Koch, Oskar
1
3
8.
Birk, Georg
1
4
9.
Lichtherz, W. L.
1
5
9.
Mann, Jak. Franz
Mainz
1
— g
6
12.
Wi beliiii, Ludwig
Wiesbaden
1
7
11.
Schäfer, Karl
1
__
8
8
10.
Borggreve, Bernhard
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9
12.
Dern, Heinrich
Mainz
1
10
12.
Engel, Fritz
Wiesbaden
1
11
15.
Schneidewind, Gustav
1
12
16.
Gran, Wilhelm
1
13
22.
Rintclen, Wilbelm
1
—
14
24.
Frbr. von Kafferlingk
,. Z- '
1
15
26.
Schiink, Karl
1
—
_
Vorstehende Rachweisung bringe ich hiermit zur allgemeinen Kenntnis.
Wiesbaden, den 3. Februar 1903. Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Lieferung von Biktualien pp«
Bei der Unterzeichneten Küchenverwaltung ist auf die Dauer eines halben Jahres, und zwar vom I. April bis SV. September 1903 Nachstehendes zu vergeben:
Loos I.: Ca. 1000 Lx Zucker, 2000 Lg Salz, sowie alle übrigen Biktualien.
Loos II.: Sämmtliche Gemüsearten, als;
Rothkraut, Sauerkraut, Wirsing, Mohrrüben, Kohlrüben, grüner und Feld-Salat, Brech» und Schnittbohnen, Suppengrünes und Zwiebeln, von jeder Sorte ca. 2000 Lg.
Offerten mit entsprechender Aufschrift sind bis zum 2V. Februar 1VVL ein- zureichcn.
Die Lieferungsbedingungen können bei der Unterzeichneten Verwaltung eingesehen werden. F 289
Die Küchenverwaltnng des 2. Bataillons Füsilier-Regim. von Gersdorff (Kurhess.) Ro. 8V.
Bekanntmachung.
Von dem Feldwege Schiersstinerlach, zwischen
2. u. 3. Gewann No. 9043 1 b des Lagerbuch» — 4 ar 33 qm, soll der auf dem vorliegenden Plane mit a b d o e ( bezeichnest Theil eingrzogen werden.
Dies wird gemäß 8 57 des Zuständigkeits- gcfetze« vom 1. August 1883 mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Einwendungen hiergegen innerhalb einer mit dem 6. Februar 1903 beginnenden Frist von 4 Wochen bei dem Magistrat schriftlich vorzubringen oder zum Protokoll zu erklären sind.
Der Plan liegt während der BormittagS- dienststunden im Rathhause auf Zimmer No. 51 zur Einsicht offen. *
Wiesbaden, den 2. Februar 1903.
Der Oberbürgermeister. In Vertr.: Körner.
Bekanntmachung.
Montag, den 9. Februar d. I., Vormittags, soll i» dem städtischeil Walddistricte „Würzburg" das nachfolgend bezeichnctc Gehölz an Ort und Stelle öffentlich meistbietend versteigert werden:
1. 4 eichene Stämme von zusammen 3,64 Fmtr.,
2.18 buchene Stämme v. zusammen 18,02 Fmtr,
3. 32 Rmtr. buchene« Nutzscheitdolz,
4. 4 Rmtr. eichenes Scheitholz,
5. 188 Rmst. buchene« Scheitholz,
6. 49 Rmtr. buchene» Prügclholz und
7. 3165 buchene Wellen.
Auf Verlangen wird den Steigerern bi» zum
September d. I. Credit bewilligt.
Zusammenkunft Vormittag» 10 Uhr bei der Kanzclbuche. •
Wiesbaden, den 81. Januar 1903.
Der Magistrat.
Städtischer Volkskindergarte«.
(Thunes-Stiftung.)
Für den Volkrkindergarten sollen Hospttan- tinnen angenommen werden, welche eine auf alle Theilc des Dienste« sich erstreckende Ausbildung erkalten, so daß sie in die Lage kommen, sich später als Kindergärtnerinnen in Familien ihren Unterhalt z» verschaffen.
Vergütung wird nicht gewährt.
Anmeldungen werden im Rathhans«, Zimmer No. 12, Vormittag» zwischen 9 u. 12 Uhr, ent» gcgenaenommen. '
Wiesbaden, den 19. Juni 1902.
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Die Lieferung von circa 2200 Stück Hunde« rken jährlich soll aus 2 Jabre vergeben werden Angebote sind mit der Aufschrift: „Angebot Lieferung von Hundemarken" bi« zum 12. k. M. chloffen im Ratbbaufe, Zimmer No. 6. abzu- :n, woselbst auch vorher die Lieferungs-
Wiesbaden, den 29. Januar 1903.
Der Magistrat.
Staats- und Gemeindesteuer.
Die Erhebung der 4. Rate erfolgt vom 15. d.
W, Y, Z und außerhalb de« Stadtberinges am 6., 7., 8. Februar.
Es liegt im Interesse der Steuerzahler, daß
Wtesvaden, den 14. Januar 1903. Städtische Steuerkaste, Rathhaus, Erdgeschoß, Zimmer No. 17
