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Wiesbadener Tsnblstt.

S1. Jahrgang

Erscheint in zwei Ausgaben. — BezugS-PrciS: durch den Verlag SO Pfg. monatlich, durch die Post s Mk. so Pfg. vierteljährlich für beide Ausgaben zusammen.

Verlag: Langgasse 27.

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Uy. 57. Berlags-Fernsprecher No. 2988. Mittwoch, de« 4. FeKkUaV. Rebaktions-Fernsprccher No. 82. 1803.

UleipgeBi "MMsgafo©.

Die Pflicht, ein Zeugnis auszustellen.

Von Dr. jur. Brandis, Gr.-Lichterfelde.

Schon seit dreißig Jahren kennt unsere Gewerbe­ordnung die Vorschrift, daß die Arbeiter „beim Abgang" ein Zeugnis über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern können. Auf Verlangen der Arbeiter ist das Zeugnis auf ihre Führung und ihre Leistungen auZzu- dehnen; spricht sich der Arbeitgeber ohne solches Ver- langen hierüber aus, so kann der Arbeiter das Zeugnis zurückweisen. Die Zeugnispflicht besteht gegenüber allen der Gewerbeordnung unterstehenden Personen, also nicht nur für Fabrikarbeiter und die Gesellen und Gehülfen im Handwerk, sondern auch für die Aufseher, Werkmeister, Ingenieure und Direktoren von gewerblichen Betrieben. In den Lehrlingszeugnissen muß der Meister sich stets über Betragen, Kenntnisse und Fertigkeiten äußern. — Den Handlungsgehilfen und Handlungslehrlingen ist ein Recht aus ein gleiches Zeugnis erst durch das neue Handelsgesetzbuch im ganzen Deutschen Reich verliehen worden, während sie es bis dahin nur an denjenigen Orten hatten, an welchen die Zeugnispflicht durch einen Handelsgebrauch eingeführt war. Da im Kaufmanns­stande Zeugnisse wohl mehr als anderweit fiir die Er­langung einer Stellung von Wert sind, so kommt das Ge­setz den Handlungsgehilfen etwas entgegen durch die Son­dervorschrift, daß die Ortspolizeibehörde auf Wunsch des Handlungsgehilfen das Zeugnis kosten- und stempelfrei beglaubigen muß. — Durch das Bürgerliche Gesetzbuch ist das Recht auf ein Zeugnis, nach Belieben beschränkten oder vollen Inhalts, allen Personen verliehen, welche in einem dauernden Dienstverhältnis gestanden haben, d. h. in einem Dienstverhältnis, welches von vornherein für die Dauer berechnet war, auch wenn es aus irgend wel­chem Grunde nur ganz kurze Zeit bestanden haben sollte. ^Da Gewerbeordnung und Handelsgesetzbuch dies Erfor­dernis nicht aufstellen, so folgt daraus, daß Fabrikbesitzer, Handwerker und kaufmännische Prinzipale auch solchen Personen, welche sie nur aushilfsweise oder zur Probe beschäftigt haben, Zeugnisse erteilen müssen. — Un­günstiger stehen nur die Dienstboten, da sie nicht die Wahl haben, ob sie überhaupt und worüber sie ein Zeugnis wünschen, sondern die Herrschaft muß ihnen ein Zeugnis über Art und Dauer der Stellung, über Betragen und Leistungen ins Dienstbuch schreiben.

Wann die Ausstellung des Zeugnisses verlangt wer­den kann, war bis zum Erlaß des Bürgerlichen Gesetz­buches nicht bestritten. Der Geselle und Handlungsgehilfe bekamen es, wie dieGewerbeordnung sich ausdrückt, „beim Abgang". Bei Beratung des Handelsgesetzbuches wurde in der Kommission die Ansicht geäußert, daß nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über „Treu und Glauben" der Handlungsgehilfe das Zeugnis schon vom Tage der Kündigung an verlangen könne. Diese einseitige Äußerung wird der Grund sein, warum neuer-

dings mehrfach dieser Standpunkt als die Regel ver­treten wird. Meines Erachtens steht diese Auslegung des Bürgerlichen Gesetzbuches mit dessen deutlicher Wort­fassung im Widerspruch, Nachdem das Gesetzbuch dem Arbeitgeber die Verpflichtung auserlegt hat, dem Ange­stellten, welcher l«n Dienst verlassen wird, eine ange­messene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhält­nisses zu gewähren und zwar „nach der Kündigung", be­handelt es im folgenden Paragraphen die Zeugnispflicht und wählt dabei nicht die gleichen Worte, wie es sonst zu tun pflegt, wenn es das Gleiche besümmen will, sondern sagt: „bei der Beendigung" könne das Zeugnis gefordert werden. Daß ein Unterschied von der entsprechenden Vorschrift der Gewerbeordnung gemacht werden solle, ist nirgends in den Verhandlungen gesagt, vielmehr auf jene alte Vorschrift ausdrücklich hingewiesen worden.

In einem Falle wird man allerdings Ergeben müssen, daß Treue und Glauben die Erteilung eines Zeugnisses erfordern, obwohl die Beendigung des Dienstes noch streitig ist. Wenn nämlich ein Angestellter, sei er Ar­beiter, Handlungsgehilfe oder Privatbeamter, von dem Dienstberechtigten ohne Kündigung plötzlich sofort ent­lassen wird, der Dienstberechtigte also das Verhältnis als beendigt ansieht, während der Dienstverpflichtete es als fortdauernd betrachtet, so wird man verlangen müssen, daß der Dienstberechtigte auch die Konsequenzen seines Standpunktes zieht und dem entlassenen Ange­stellten das Zeugnis erteilt. Wenn hingegen der Ange­stellte ohne Kündigung plötzlich den Dienst verläßt, rechts­widrig nach der Auffassung des Dienstberechtigten, so hieße es nicht, Treue und Glauben aufrechterhalten, son­dern unserem Rechtsgefühl ins Gesicht schlagen, wenn man hier den Tienstberechtigten für verpflichtet erachten würde, dem sofort seine Stellung verlassenden Arbeiter oder Beamten ein Zeugnis auszustellen und demselben dadurch noch behilflich zu sein zur schleunigen Erlangung einer änderest Stellung und damit zur Fortsetzung seines rechtswidrigen Verhaltens. In.einsm ^solchen Falle kann, wie Professor Lehmann und Kammcrgerichtsrat Ring in ihrenr Kommentare zum Handelsgesetzbuch, im Gegen­satz zu Justizrat Staub und den Rechtsanwälten Hachen­burg und Fuld, ausführen, der Chef das Zeugnis bis zu dem Zeitpunkt verweigern, in welchem der Angestellte es bei rechtmäßiger Kündigung verlangen könnte.

Es ist völlig verfehlt, weirn in einer Juristen-Zeitung ein Berliner Landgerichtsrat behauptet, der Anspruch des Angestellten auf Ausstellung des Dienstzeugnisses sofort nach der Kündigung werde allgemein anerkannt. Das Oberlandesgericht zu Darmstadt hat z. B. in seinem Urteil vom 7. Juli 1901 ausgesprochen, daß das Zeugnis erst am Zeitpunkt der Beendigung, nicht schon vom Tage der Kündigung an, gefordert werden könne. Obige Behaup­tung dürste nicht einmal für Berlin richtig sein. Der langjährige Berliner Gewerberichter und namhafte Kenner rmseres sozialen Rechts, Bürgermeister Cuno in Hagen i. W„ erklärt in seinem Büchlein: „Das Recht des Handlungsgehilfen", die Worte: „Bei der Beendigung" bedeute „im Zeitpunkt der Beendigung"; die in der vor­beratenden Kommission ausgesprochene Meinung, das

Zeugnis könne schon von der Kündigung an gefordert tverden, habe im Gesetz keinen Ausdruck gefunden. Der vormalige Rechtsanwalt I>r. Hause in Berlin, Syndikus des „Verbandes deutscher Handlungsgehrlfen", des „Ver­eins der Bankbeamten zu Berlin", des „Vereins dev deutschen Kaufleute", der „Allgemeinen Vereinigung deutscher Buchhandlungsgehilfen", also gewiß Sachkenneo und berufen, die Interessen der Angestellten wahrzu­nehmen, erklärt in seinem Werke: „Ter Handlungsgehilfs und sein Chef" (2. Auflage, S. 47), daß nach dem Gesetz das Zeugnis erst beim Abgang gesordert werden könnep der von vielen kaufmännischen Vereinen befürwortete Antrag, das Zeugnis schon bei der Kündigung ausstellen zu müssen, sei in der Reichstagskommission abgelehnt worden. Die von mehreren Seiten versuchte Jwerpre- tation, daß mich ohne diese gesetzliche Bestimmung das Zeugnis schon bei der Kündigung gegeben werden müsse, sei eiche gewaltsame und dämm nicht zutreffende.

Zweifel sind noch entstanden, nach wie langer Zeit noch ein Zeugnis verlangt werden könne. Der jüngst (in der Zeitschrift „Das Recht") vertretenen Auffassung, daß eilt Zeugnis nach Beendigung des Dienstes nicht mehr gefordert werden könne, ist durchaus nicht beizutretem Die Annahme, daß der Gehilfe, welcher ein Zeugnis nicht sofort verlangt Hobe, anerkannt habe, es sei für ihn ohne Wert, ist völlig verfehlt: man denke nur an den Fall, wo der Gehilfe sich selbständig macht, aber weil das Ge­schäft nicht geht, später wieder Gehilfe werden muß, oder daran, daß der Gehilfe, durch private Empfehlung sofort eine Stellung bekommt und deshalb das Zeugnis nicht verlangt hat, es aber später benötigt. Da das Gesetz eins zeitliche Grenze für die Dauer des Rechts auf ein Zeugnis nicht festsetzt, so muß die allgemeine Verjährungsfrist Platz greifen. Der Angestellte kann also innerhalb dreißig Jahren nach dem Austritt aus der Stellung das Zeugnis jeder Zeit fordern. Eine natürliche Grenze findet das Recht darin, daß der Arbeitgeber nach längerer Zeit dig Einzelheiten der Tätigkeit des Angestellte:! nicht mehr im Gedächtnis haben wird, und daß er in solchen Fällen das Zeugnis natürlich nur nach Maßgabe seines Gedächtnisses und seiner Bücher ausstellen, und wenn ihn beide im Stich lassen, dasselbe ablehnen kann.

Über den notwendigen und den nur auf Wunsch zu­lässigen Inhalt des Zeugnisses habe ich bereits im Ein­gang gesprochen. Hier sei noch der Fall erörtert, daß der Arbeitgeber, nachdem er ein gutes Zeugnis ausgestellt hat, nachträglich sicht, daß der Gehilfe, Arbeiter rc. ihn j. B. betrogen oder in so fahrlässiger Weise seine Pflichten erfüllt bat, daß das erteilte Zeugnis nicht wahrheits­gemäß ist. In diesem Falle stehen ihm zwei Möglichkeit^ offen. Er kann den Gehilfen auffordern, das irrtümlich erteilte Zeugnis zurückzureichen, damit er es durch ein anderes ersetzt. Er kann aber auch, statt dieses nicht gerade sehr aussichtsreichenWeges, von vornherein einen anderen einschlagcn, nämlich dem Gehilfen ein zweite?, das erste ersetzendes oder ergänzendes Zeugnis ausstellen und dasselbe einfach zusenden. Wenn dann der Gehilfe, G» selle rc. bei Bewerbung um Stellung das für ungültig erklärte Zeugnis -vorzeigt, so würde er sich einer Fälschung

Feuilleton.

Eine Erklärung für das Geheimnis . des Fenerlnnzes.

Die merkwürdigen Ceremonien des Feuertanzes, die in Japan, Indien, auf den Fidschiinseln nnd in anderen Ländern des fernen Ostens in Übung sind, haben schon oft die Aufmerksamkeit der Forscher auf sich gelenkt, ohne daß es jedoch möglich gewesen wäre, eine völlig genügende Erklärung zu geben. Durch einen Zufall glaubt Dr. Robert Fulton aus Neu-Secland jetzt das Geheimnis entdeckt zu haben. Das Fcuerlaufen wurde auf der Insel M'Benga bei Suva, Fidschiinseln, von Mitgliedern des Nga Ngalita-Stammcs ausgeführt, die alle in dem Rufe stehen, der Hitze besonders widerstehen zu können. Inmitten eines freien Raumes in einem Kokospalmenhain war eine kreisrunde Grube von etwa 20 Fuß Durchmesser und 2 Fuß Tiefe gegraben, und die Erde aus der Mitte war rundherum gehäuft. Von der Mitte ausgehend waren Pfähle hingelcgt, dann hatte man trockne Palmzweige darauf gelegt und Brennholz darauf geschichtet. Schließlich wurden große Steine da­rauf gehäuft, bis die ganze Schicht mehrere Fuß hoch war. Das Feuer wurde etwa 48 Stunden vor der Ceremonie angezündet und mit frischem Holzvorrat unterhalten. Schließlich glühte die ganze Masse in Weiß­hitze, es war nicht angenehm und auch gefährlich, nur einige Fuß davon entfernt zu stehen, da große Stcin- splitter umhcrflogcn. Als die Stunde der Schaustellung nahte, brachten die Eingeborenen 20 Fuß hohe grüne junge Bäume, grüne Zweige und massenhaft grüne Reben von großer Länge und beträchtlicher Dicke. Dr. Fulton berichtet nun weiter: „Das Feuer sinkt jetzt, und gelegentlich tropft ein großer Stein durch. Es raucht wenig, aber die Steine glühen ordentlich. Jetzt schließen die Arbeiter ab. Die kleineren Reben werden

in Schlingen an das Ende der langen Bäume befestigt. Die noch nicht verbrannten Klötze werden mit lautem Gesang herausgezogen, bis keine mehr bleiben. Die Enden der jungen Bäume brechen unaufhörlich in Flammen ans, wenn sie die Steine berühren. Schließlich scheint nichts in der Grube geblieben zu sein als Steine, und einige sind von der großen Hitze zu Stücken zer­splittert. Jetzt ist alles für das große Finale bereit. Die Arbeiter treten zurück. Einer der Leute, die über das Feuer laufen sollen, läßt sich von Dr. Smith und ! mir untersuchen. Wir können an den Füßen des Mannes ! äußerlich nichts Ungewöhnliches entdecken. Die Häupt­linge gebieten Ruhe, und Stille senkt sich auf den Schau­platz. Plötzlich brechen die versammelten Eingeborenen in lautes Geschrei aus, als zehn phantastisch gekleidete I Fidschis sichtbar werden. Ohne Zögern oder Eile treten ! sie auf die Steine und gehen um die Grube, wozu sie zehn bis fünfzehn Sekunden brauchen. Sie schreiten ' schnell, nnd in einem Augenblick werden große Massen grüner Blätter auf die Mitte geworfen. Die Feuerläufer stürzen zurück und drücken die Blätter mit Händen und Füßen nieder. Der aus den Blättern steigende Dampf hüllt sic in eine Wolke. Körbe mit Nahrung werden hereingcreicht, und immer mehr grüne Blätter werden darüber gehäuft, bis ein Hügel gemacht ist. Darin bleiben die Feuerläufcr einige Minuten." Der Mann, den Dr. Smith und Dr. Fulton vor dem Fcucrtanze geprüft hatten, war ein gut gebauter Mann, mit einem Puls etwas über 00, dessen Hände und Füße kühler als der übrige Körper waren. Die Füße waren rein und geruchlos, und kein Präparat konnte an ihnen entdeckt werden. Die Sohlen waren gelblich-weiß, glatt, biegsam und weich wie Ziegenleder. Der Mann trug einen Unterrock aus trockner Eibischrinde und Blumenrohr- blättcrn nnd kleine Fußspangen aus trockncm Farn­kraut. Jeder Mann hielt beim Gehen die Augen ans die Steine gerichtet. Einer wurde nachher untersucht: sein Puls war 120, die Sohlen schienen kühl, wenn nicht

kalt, aber wenn man mit der Hand au dem Bein hinaus­tastete, war ein ausgesprochener Temperaturunterschied bemerkbar: auf der Wade war die Temperatur wie die eines Mannes mit hohem Fieber. Die Pflanzenkleidung war nicht angesengt, auch nicht die Farnkrautfußspangen und die kurzen, schwarzen krausen Haare auf den Beinen. Gleich nach der Ceremonie ging Dr. Fulton an den Rand der Grube und berührte wenige Steine mit den Füßen. Er stand eine oder zwei Sekunden darauf, ohne daß seine Stiefel gebräunt wurden, obgleich sie äugen- scheinlich zu heiß zum Anfassen waren. Er bat einen Eingeborenen aus Suva, der nicht zu den Feuerläufern gehörte, ihm einen Stein zu holen, und dieser bewegte sich mit bloßen Füßen auf den heißen Steinen und nahm einen Stein aus dem Haufen, aber er war Zu heiß, um in der Hand gehalten zu werden. Dr. Fulton sucht das Rätsel nun folgendermaßen zu erklären: Die Anord­nungen für das Erhitzen waren eigenartig: wenn man nur glühendrote Steine hätte haben wollen, wäre es leichter gewesen, flache Steine in die Grube zu legen nnd ein großes Feuer darüber zu unterhalte:!. Man brauchte aber 48 Stunden, die Steine „geeignet" zu machen. Sie kühlten sich auch sehr langsam ab. Dieselben Steine werden nie zweimal gebraucht. Sie werden all­mählich erhitzt, bis sie durch die Expansion des enthaltenen Wassers spalten, nnd dann mit der gebrochenen Seite nach oben angeordnct. Der geprüfte Stein war ein gewöhnlicher Angit-Andesin, ein äußerst schwacher Wärmeleiter. Die Bruch- oder Innenseite des Steins hat also nicht annähernd die Hitze, die man erwarten sollte, und ivcgcn der langsamen Wärmestrahlung wird der Fuß daher nicht verbrannt, wenn er eine Sekunde oder weniger mit dem Stein in Berührung kommt. Der Fuß ist natürlich kalt o^er künstlich gekühlt. Es ist aber eine bekannte Tatsache, daß man mit kalten Füßen bis zu einer Minute Hitze von einem Feuer er- tragen kann, das bei gewöhnlicher Fuhtemperatnr nicht fünf Sekunden lang erträglich wäre.

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