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Amtliche

des

Anzeigen

Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

Wiestmdmrr TaMatts.

N-. s.

Bekanntmachung.

Dar Publikum wird darauf aufmerksam ge­macht, daß nach den Bestimmungen der Postord­nung jeder Landbriefträger aus seinem Bestellqange ein Annahmcbuch mit sich führen muß, in welches er die van ihm angenommenen Einschreibesendungen. Sendungen mit Wertangabe, Postanweisungen, ge­wöhnliche Packctc und Nachnahmesendungen, die »ur Frankierung dieser Sendungen bar entrichteten Beträge, sowie die angenommenen Bestellungen auf Zeitungen nebst den ihm hierfür übergebenen Geldbeträgen einzntragen hat. Der Einlieferer oder Auftraggeber ist berechtigt, sich das Annahmc- bnch vorzeigen zu lassen, um sich von den Ein­tragungen zu überzeugen, auch kann er die Ein­tragungen selbst bewirken. In gleicher Weise kann das Publikum die bei den Posthilsstelle» nieder- «ulegcnden Postanweisungsbeträge. Wertsendungen v. s. w. entweder eigenhändig in das Annahmebnch Iber Posthilsstelle eintragen, oder sich von der Buchung durch den Posthilfstelleninhabcr oder dessen Vertreter überzeugen.

An das Publikum ergeht hiermit gleichzeitig die Aufforderung, von der ihm zusteheuden Be­rechtigung in jedem Falle Gebrauch zu machen.

Frankfurt (Main), den 6. Oktober 1902.

Kaiserlich Deutsche Ober-Postdirektion.

Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hier­mit zur allgemeinen Kenntnis. *

Wiesbaden, den 11. Oktober 1902.

Der Polizei-Direktor: v. Scheu«.

Bekanntmach»ng.

Nach dem Erlab de» Herrn Finanzm>nlst-rs vom 31 Oktober d. I. findet wegen der Neu- bemessnna der Portopauschalsumme für oje Postsendungen in StaatSdienst-«n»elegenbe>ten in der Zeit vom 1. Januar bi« /»liclllicßlich 31. Dezember 1903 eine Portozablnng in der -Pen

statt daß alle unter dem AvernonierungSvermerk

abgcbenden Postsendungen vom Adiender >nil Zahl- marken beklebt, und diese von den Postanstalteii durch den Aufgabestempel entwertet werden. Die Sendungen sind auch wahrend des ZabUahrcs in der bisherigen Weise mit dem AversionierungL- stempel und dem Dienstsiegel VP. ö>! "ersehen.

Infolgedessen ist es erforderlich, daß die- jmiflcu Herren Ärzte, welche die von ihnen zu erstattenden Anzeige» von dem AuSbrnch ansteckender Krankheiten durch die Post abscndcn, si» nut dem erjorderUche

Markcnvorrat versehen, bcziehungswene denscl i im Kassenbüreau — Zimmer No. 24 des Polizei- Direktions-GebändcS — abholcn lasse».

Ucber die Verwendung der Zablniarken wird die Kontrolle diesseits anSgeübt werden

Zählinarken, welche unvcrwendet geblieben find, müssen bestimmungsmäßig zurückgegeben werden und wird um deren Rückgabe bis 3. Januar 1004

"^Wiesbaden, den 8. Dezember 1902.

Der Polizei-Direktor, v. Schenck.

Bekanntmachung.

Dienstag, den 24. März 1903, Nachmittags 4 Uhr, wird die dem Rentner Franz Rebstein zu St. Galle»

(Schweiz) gehörige, in der Gemarkung Wies baden beiegene zweistöckige Villa, be. stehend in einem Hauptbau mit Vorbau im Erdgeschoß, Vorbau im 1. und 2. Stock, Thürmchen, Erker im 2. Stock, sowie Hof­raum, belegen an der verlängerten Parkstraße 93, zwischen Theodor Jacobs und Josef Beitscher, taxirt zu 65,000 Mark, im Gerichtsgebäude, Zimmer 98, zwangs­weise versteigert. § 267

Wiesbaden, den 23. Januar 1903.

Königliches Amtsgericht 12.

Bekanntmachung.

Es wird darauf hingewiescn, daß cs im eigenen Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentlichen Veränderungen iürer gewerblichen <ln-- lagen den Königlichen Gcwerbeaufsichtsbcamte» (Gewerbe-Inspektor) zu Rate zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und un­nötiger 51 osten von vornherein diejenigen Ein­richtungen getroffen werden können, deren es zur Er­füllung der durch die Bestimmungen der §§ 120a—d der Gewerbeordnung den, Betriebsur.ternchmern auferlegtcn Pflichten bedarf.

Wiesbaden, den 1. November 1902.

Der Polizei-Direktor: v» Schenck»

Bekanntmachung.

Gefunden: 2 Trauringe, 3 Portemonnaies mit Inhalt, 1 Revolver, 1 silbernes Kettenarmband mit Anhängsel, 1 Paar Schlittschuhe. 1 goldene Damenuhr, 1 Damcnpelzkragcn.

Zugelaufen: 6 Hunde.

Wiesbaden, den 26. Januar 1903.

Königl. Polizei-Direktion.

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 10 und folgende des Reichgesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, wein­haltigen und weinädnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901 (Reichs-Gesetzblatt Seite 175), tn süerbuibuna mit Ziffer 2 des Ministerial-Erlasses vom 23. Januar 1902 ernenne ich hiermit nachstehende Personen als Sachverständige behufs Durchführung der im obigen Gesetze vorgesehenen Revisionen:

Bekanntmachung.

Die Termine zur Prüfung über die Befkihignng zum Betriebe des Hufbeschlag- gewerves sind für das 1. Viertelsahr des Jahres 1903 wie folgt festgesetzt: in Diez auf den 14. Februar 1903; in DiUenbnrg aus den 28. März 1903; in Frniikfnrt a. M. auf den 7. Februar 1903; in Wiesbaden auf den 21. Februar 1903. Meldungen zur Prüfung sind unter Einsendung:

1. des Geburtsscheines,

2. etwaiger Zclignisse über die erlnngte technische

Ausbildung, , . , .

3. einer Erklärung darüber, ob und be>ahen°

denfalls wann und wo der sich Meldende schon ein mal erfolglos einer Hliffchmiede- prüfung sich unterzogen bat, und wie lange er nach bieiem Zeitpunkte — was durch Zeugnisse nachzuweijen ist — berufsmäßig thätig gewesen ist, „

4. der Prüfungsgebühr von 10 Mark nebst

5 Pf. Postbestellgeld an den am Ort der Prüfung wohnenden Königlichen Krclsthier- arzt, in Wiesbaden an den Königlichen Departementsthierarzt vr. Augstei», welcher der Vorsitzende der Prüfungskommission ist, zu richten.' . .

Die PrüsungSordnung für Hufschmiede ist im Regierungs-Amtsblatt von 1885 S. 61/63 und im Frankfurter Amtsblatt desselben Jahres Seite58/59, die Erweiterung des § 3 derselben im RcgierungS- Amisblatt von 1894, S. 260 und von 1896 S. 151, sowie im Frankfurter Amtsblatt von 1894 S. 266/67 und von 1896 S. 195 abgkdruckt.

Wiesbaden, den 3. Januar 1903

Der Regierungs-Präsident.

In Vertr.: Bake.

„Wird hiermit veröffentlicht".

Wiesbaden, den 12. Januar 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Um auch den in der Woche den Tag über durch ihre BernsSgeschäfte in Anspruch genommenen Personen Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung mit den Bcaiiiten der König!. Gewerbe-Inspektion zu geben, finden für die Königliche Gewerbe- Inspektion zu Wiesbaden besonder Sprech­stunden am 1. und 3. Soiintag jeden Monats, vormittags von 11V- bis mittags l 1 /« Ubr und am Sonnabend der 2. und 4. Woche jeden Monats nachmittags von 5'/» bis 7V* Uhr in deren Ge­schäftslokal, Dotzheimersiraße 6, hier statt. * Wiesbaden, den 8. Januar 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Kreis

Gcschäfts-

bezirk

Wiesbaden

Stadt

Wiesbaden

Land

Rheingau-

krcis

Unter-

taunuskreis

Wiesbaden

Stadt

Wiesbaden

Land

Rheinaau-

kreis

Unter-

taunuskreis

Name und Stand der Sachverständigen

a. Dahlheim, W., Rentner

b. Brandscheid, A., Rentner

a. Dahlheim, W., Rentner

b. Brandscheid, A., Rentner

c. Wolfs, 2. Bürgermeister

Dahlheim, W„ Rentner Wiesbaden

Braodscheid, A., Rentner dto.

o. Wolfs, 2. Bürgermeister Biebrich

a. Dahlheim. W„ Rentner Wiesbaden

d. Brandscheid, A., Rentner dto.

c. Wolff, 2. Bürgermeister Biebrich

Bemerkungen Seiten« der Herren Landräte, sowie des Herrn Polizei-Präsidenten zu Frankfurt md des Herrn Polizei-Direktors hier, wird weitere Ausführungs-Anweisung darüber eraeben. in

Wohnort

Bemerkungen.

Wiesbaden

dto.

dto.

dto.

Biebrich

(Siehe unten.)

und des Herrn Polizei-Direktors hier, wird weitere Ausführnnas-Anweisung darüber ergehen, in welcher Reihenfolge die für denselben Geschäftsbezirk ernannten Personen von den betreffenden Orts- polizeibehörden hcrangezoacn werden sollen, in welcher Weise nötigenfalls die Stellvertretung durch Sachverständige, welche für andere Geschäftsbczirke innerhalb desselben Kreises ernannt worden sind, erfolgen soll und ob etwa mehrere Sachverständige gleichzeitig nebeneinander in Tätigkeit treten sollen.

Wiesbaden, den 26. September 1902.

Der Regierungs-Präsident. In Vertr.: gez. Bake.

Wird veröffentlicht.

Wiesbaden, den 18. Oktober 1902._ Der Polizei-Direktor, v. Schenck .

Bekanntmachung.

Auf Grund des 6 3 Abs. 2 des Reichsgesetzcs, betreffend den Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege, vom 28. Mai 1894 - Reichs-Ges.-Bll Seite 463 - wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß der Brieftauben-Verein „Columbia" zu Wiesbaden dem Verbände deutscher Brieftauben-Liebbaber-Vereine angehört und die ,m Besitze der nachverzeichncten Mitglieder dieser Vereins befindlichen Brieftaiiben den Schutz de« obenerwähnten Gesetzes genießen.

Liste des Brieftauben-Bereins „Columbia" Wiesbaden,

über die demselben angehörigen Mitglieder und der im Besitz derselben befindlichen Militär-Brieftauben:

Lfd.

Die Mitglieder

Zahl

der

Militär-

Brief­

taube»

Lage de»

Zu- und Vorname

Stand

oder Gewerbe

Wohnung

Taubenschlages.

Jeckel, Wilhelm

Momderger, Karl Philipp

Prinz, Kar!

Ruppert, Heinrich

Schiffer, Jak. Ed.

Seel, Karl

Kreuter, Heinrich

Wiesbaden, den 16. Januar

Gastwrrth

Kailimann

Weinhändler

Architekt

Schornsteinfeger

Schneidermeister

Schmiedemcister

(903.

Sonncnberg

Riehlstraße 20

Sonnenberg Kellerstraße 9 Sonnenberg Friedrichstr. 44 Adelheid str. 49 Der Polizei

50

22

50

35

25

36

70

-Direktor

Vorderhaus

Lagerplatz Adolfs-Allee 40 Seitenbau Vorderhaus

Hinterhaus

: p. Schenck.

Bekanntmachung.

Im Jahre 1903 finden an der Königlichen Lehranstalt für Wein-, Obst- und Garten­bau zu Geisenheim am Rhein folgende Unterrichtsknrse statt:

2. Obstwciiikursiis in der Zeit vom 23. Februar bis 5. März 1903.

3. Öffentlicher ReblauSkursnS vom 23. bis 25. Februar 1903.

4. Obstbauknrsus in der Zeit vom 26. Februar bis 21. März 1903.

5. Bauniwärterknrsii« in der Zeit vom 26. Febr. bis 21 März 1903.

6. HefeklirsnS in der Zeit vom 2. bis 13. Juni 1903.

7. Analysenkurins in der Zeit vom 15. bis 27. Juni 1903.

8. Obstbannachknrsus in der Zeit vom 17. bis 22. August 1903.

9. BaumwärternachkursnS in der Zeit vom 17. bis 22. August 1903.

10. Obstvcrwertlingsknrsns für Frauen vom 24. bis 29. August 1903.

11. Obstverwertungrkmsns für Männer vom 31. August bis 5. September 1903.

Da» Untcrrichtshonorar beträgt: für Kursus 2: für Preußen 20 Mk., für Nichtprenßen 25 Mk.

Außerdem für Reagcntien 2 c. 20 Mk., für Bedienung 1 Mk.

Kursus 3 ist frei.

Für Kursus 4: für Preußen 20 Mk., für Rlchtpreußen 30 Mk. Preußische Lehrer sind frei. Personen, die lediglich am Nachkursus (8) teilnehmcn, zahlen 8 Mk., Nichtpreußen 12 Mk.

Für Kursus 5: Preußen sind frei, Nicht Preußen bezahlen 10 Mk., wenn sie nur am Nachkursus (Nr. 9) teilnehmcn 5 Mk- Für Kursus 6 n. 7: für Preußen 20 Mk., für Nichtpreußen 25 Mk. Außerdem für Reagentien 20 Mk., für Bedienung 1 Mk. Für Kursus 10 u. 11: für Preußen 6 Mk., für Nichtpreußen 9 Mk.

Anmeldungen sind zu richten bezüglich der Kurse 4, 5 und 8 bi» 11 an die Direktion, bezüg­lich der Kurse 2 und 7 an den Dirigenten der önochemiichen Versuchsstation und bezüglich Kurfus6 an den Dirigenten der pflanzenphysiologischen Ver­suchsstation.

Wegen Zulassung zum Reblauskursus wende man sich an den zuständigen Herrn Obcrpräsidentcn. Weitere Auskunft erteilt das Sekretariat Geisenheim, den 1. Dezember 1902.

Der Direktor.

gez.: Goethe, Königl. Landesökonomierat.

Vorstehendes wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. *

Wiesbaden, den 19. Dezember 1902.

Der Polizei-Direktor: v» Schenck.

Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.

Auszug

aus der Polizei-Verordnung, betreffend da» Melde» tvefcn von: 17. Februar 1900.

8 6. Durchreisende Fremde.

Durchreisende Fremde (Badegäste, Reisende 2 t.), welche in Privathäusern für Entgelt ob« unent­geltlich Wohnung nehmen, sind binnen 24 Stunden durch den Wohmnigsgebcr bei dem Bureau des Polizeireviers an- bczw. abzumeldcn.

Gast- und Herbergswirte haben täglich bis 11 Uhr vormittags alle während des vorher- gegaugencn Tages oder während der Nacht an- gkkommcnen beziv. abgereisten Fremden bei dem Bureau des Polizei-Reviers au- bezw. abzumetden.

Die Meldung der Fremden geschieht schriftlich durch zwei Meldezettel, welche enthalten muffen: Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe, Geburts­und Wohnort und Nationalität des Fremden.

Die Gast- und Herbergswirte sind verpflichtet, ein Fremdenbuch nach dem Muster 4 zu halten, dasselbe einem jeden Fremden alsbald »ach seiner Ankunft zur Eintragung vorzulege» und auf die richtige und vollständige Aussüllimg der Rubriken zu achten. ..... „

Vorstehendes wird hiermit wiederholt zur all­gemeinen Kenntnis gebracht.

Wiesbaden, 2. Januar 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der 8 5 und 6 des Gesetzes über die Einsührnng der Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Laiidestcilen vom 20. September 1867 wird nach Beratung mit dem hiesigen Gemeinde- vorstande verordnet wie folgt: .

8 1. Die Bäcker, sowie alle, welche m,t Brot- warcn bandeln, sind »«pflichtet, die Preise des gewöhnlichen Brotes für je '/»Kilogramm (IPfnnd) an dm Verkaufsstellen durch einen von außen sicht­baren und von dem Revier-Polizei-Komnnssar abgcstenipclten Anschlag zur Kenntnis des Publikums zu bringen. .

Die Preise dürfen nur an einem Montag abgeändert werden. Diese Abänderung muß am nämlichen Tage dem Revier-Polizci-Kommissar mitgeteilt und von dem letzteren der abgeanderte Anschlag abgestempelt werden. .

8 2. Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brot- waren bandeln, sind ferner verpflichtet, an den Verkaufsstellen eine Wage mit Gewichten anf- znstellen oder mitznführen und den Käufern auf Verlangen das Brot vorzuwiegcn.

8 3. Wer einen höhere» Preis für Brot, als den nach 8 1 angeschlagenen verlangt oder sich zahlen läßt oder wer weniger Brot an Gewicht liefert, als er verkauft hat oder wer sonst den Be­stimmungen dieser Verordnung zuwidcrhandelt, wird, sofern nicht eine Bestrafung auf Grund de» Strafgesetzbuches erfolgt, mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder in, Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. „ ,

8 4. Die Polizei-Verordnung vom 25. Februar d. I. wird hiermit außer Kraft gesetzt und tritt an deren Stelle die obige Verordnung. *

Wiesbaden, den 12. April 1881.

Königliche Polizei-Direktion.

Dr. v. Strauß.

„Wird veröffentlicht."

Wiesbaden, den 1. Oktober 1902.

D er Polizei-Direktor, v. Schenck.

Polizei-Verordnung.

Aus Grund der 88 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizei-Verwaltung in dm neu erworbenen Landesteilcn vom 20. Scpt. 1867 und der 88 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Laiidesverwaliung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustinimung des Magistrats für den Stadtbezirk Wiesbaden nachstehende Polizei-Ver­ordnung erlassen: ^

8 1. 1) Zur Unterkunft für die an Bauten beschäftigten Arbeiter bei ungünstiger Witterung und in den Rnhepaiism müssen überdachte Räume geschaffen werden, welche im Mittel mindestens 2 20 Meter im Lichten hoch, mit Wänden um­schloffen sind und deren Grundfläche derart bemessen sein muß. daß auf jeden am Bau dauernd be­schäftigten Arbeiter eine Fläche von mindesten» 0,75 Quadratmeter entfällt. 2) Die Unterkunfts­räume muffen einen festm. trockenen Fußboden haben. Auch find die Räume auf besonderes Er­fordern der Polizei-Direktion vom 15. Oktober bis 15. März heizbar zu machen. 3) Eine Beschränkung des vorgeschriebcnen Mindestraumes durch Lagern von Baumaterialien ist verboten.

8 2. Zuwiderhandlungen gegen die Be­stimmungen dieser Verordnung werden mit Geld­strafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Un- vermögensfalle entsprechende Saft tritt, geahndet.

8 3. Diese Verordnung tritt mit dem 15. Juli d. I. in Kraft. *

Wiesbaden, den 15. Juni 1900.

Der Polizei-Präsi dent: K. Pr inz v. Ratibor.

„Wird veröffentlicht."

Wiesbaden, den 28. Oktober 1902.

Der Polizei-Direktor: V. Schenck.

Bekanntmachung.

Diejeniaen Herren Aerzte, welche im Laufe l des Jahres 1902 in ihrer Prioatprari» Impfungen vorgenommen haben und mit der Vorlage der im 8 8 de» Reichs-Jmpfgesetzes vom 8. April 1874 vorgeschriebcnen Listen noch im Rückstand sind, werden ersucht, diese Listen umgehend der Königl. Polizei-Direction cinzureiche». *

Wiesbaden, den 7. Januar 1908.