Erscheinungstage:
Mittwoch und Samstag.
Wiesbadener Tagblalls.
Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.
Wo. 8.
Mittwoch, den 28. Jannar.
1903.
Bekanntmachung.
Die Termine zur Prüfung über die Befähigung zum Betrieve des Hufbeschlag- gewervcö sinn für da« 1. Vierteljahr d-S Jahres 1803 wie folgt festgesetzt: in Diez auf den 14. Februar 1903; in Dilleiiburg auf den 28. März 1903; in Frankfurt a. M. auf de» 7. Februar 1903; in Wiesbaden auf den 21. Februar 1903.
Meldungen zur Prüfung sind unter Einsendung:
1. des Geburtsscheines,
2. etwaiger Zeugnisse über die erlangte technische Sti:Sb ldnng,
8. eiiur Erklärung darüber, ob und bejahen- densallS waitn und wo der sich Meldende schon einmal erfolglos einer Hlisfcinniedc- Prüfung sich unterzogen bat, und wie lange er nach dieseni Zeitpunkte — was durch Zeugnisse nachzuweiscn ist — berufsmäßig tbätig gewesen ist.
4. der Prüfungsgebühr von 10 Mark nebst 5 Pi. Postbestcllgeld an den am Ort der Prüfung wohnenden Königlichen Krcislhier- arzt, in Wiesbaden an de» Königlichen DepartementSthierarzt Dr. Ungstein, welcher der Vorsitzende der Prüfungskommission ist. zu richten.
Die Prüfungsordnung für Hufschmiede ist ini Regierungs-Amtsblatt von 1885 S. 61/63 und im Frankfurter Amtsblatt desselben Jahres Seite 58/59, die Erweiterung des § 3 derselben int Regierungs- Amtsblatt von 1894, S. 260 und von 1896 <B. 151, sowie im Frankfurter Amtsblatt von 1894 S. 266/67 und von 1896 S. 195 abgedruckt. *
Wiesbaden, den 8. Januar 1903.
Der Regierungs-Präsident.
In Vertr.: Bake.
„Wird hiermit veröffetttlicht". Wiesbaden, den 12. Januar 1903.
Der Polizei-Direktor: v. ScheuÄ.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der § 5 und 6 des Gesetzes über die Einführung der Polizei-Verwaltnnq in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 wird nach Beratung mit dem hiesigen Gemeinde- vorstande verordnet wie folgt:
8 1. Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brot- Waren handeln, sind verpflichtet, die Preis« des gewöhnlichen Brotes für je 4-Kilogramm (1 Pfund) an den Verkaufsstellen durch einen von außen sichtbaren und von dem Revier-Polizei-Kommissar abgestempelteu Anschlag zur Kenntnis des Publikums zu bringen.
Die Preise dürfen nur an einem Montag abgeändert werden. Diese Abänderung niuß am nämlichen Tage dem Nevier-Polizei-Kommissar mitgeteilt und von dem letzteren der abgeäuderte Anschlag abgestempelt werden.
8 2. Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brotwaren bandeln, sind ferner verpflichtet, au den Verkattfsstellcn eine Wage mit Gewichten anf- zristelleu oder initznsühren und den Käufern auf Verlangen das Brot vorzuwiegen.
8 3. Wer einen höheren Preis für Brot, als den nach 8 1 angeschlagenen verlangt oder sich zahlen läßt oder wer weniger Brot an Gewicht liefert, als er verkauft hat oder wer sonst den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderbandclt, wird, sofern nicht eine Bestrafung auf Grund des Strafgesetzbuches erfolgt, mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder im Unvcrmögcnrfallc mit entsprechender Haft bestraft.
8 4. Die Polizei-Verordnung vom 25. Februar d. I. wird^ hiermit anßcv Kraft gesetzt und tritt an deren Stelle die obige Verordttuno. *
Wiesbaden, den 12. April 1881.
Königliche Polizei-Direktion.
Dr. v. Strauß.
„Wird veröffentlicht."
Wiesbaden, den 1. Oktober 1902.
Der Polizei-Direktor, v. Scheint.
Bekanntmachung.
Es sind neuerdings mehrfach Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Polizei- Verordnung vom 1. August 1889 dadurch vorgekommen, daß auf Grundstücken Entwäfferungr- arbeiten ohne baupolizeiliche Genehmigung ans- geführt worden sind.
Im Interesse der Beteiligten wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Herstellung, Erneuerung oder Veränderung einer Grundstücks- Entwässerung oder eine» Teils derselben, cinschl. der oberirdischen Anlagen, nur ans Grund einer polizeilichen Erlaubnis erfolgen darf.
Zuwiderhandelnde werden bestraft, auch können die Arbeiten zwangsweise eingestellt werden. *
Wiesbaden, den 1. Oktober 1902.
Königliche Polizei-Direktion, v. Scheuet.
Bekanntmachung.
Interessenten werden hiermit auf die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Oktober 1902 — betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Raßhaarspinnereien, Haar-u. Borstenznrichlereien, sowie der Bürsten- und Piitselmachereien — mit dem Bemerken ausdrücklich hingewiesen, daß die betreffenden Bestimmungen in No. 34 des Reichs- Gesetzblattes 0902) zum Abdruck gelangt sind und am 1. Januar 1803 in Kraft treten, an Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Januar 1899 (Reichs-Gesetzblatt S. 51 verkündeten Vorschriften. *
Wiesbaden» den 13. Dezember 1902.
Der Polizei-Direktor. In Vertr.: Faleke.
Bekanntmachung.
betreffend das Verabfolgen geistiger Getränke.
Auf Grund der 88 137 und 189 de? Gesetzes über die allgemciite Landekverwaltung vom 30. Juli 1883 und gemäß der 88 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeivcrwaltnng in den neu erworbenen Landesteilcn vom 20. Sept. 1867 wird unter Zustimmung de« Provinzialratr für de» Umfang der Provinz Hessen-Nassau Folgendes verordnet:
8 1. Den Gast- und Schankwirten, sowie den Branntweinkleinhändlerii ist Verbote», geistige Getränke zum sofortigeti Genuß oder zum Mit- nchmen an Betrunkene und an solche Personen, die von der Polizeibehörde als Trunkenbold bezeichnet sind, zu verabfolgen.
Den von der Polizeibehörde als Trunkenbold bezeichneten Personen darf der Aufenthalt in den zum Ausschank von geistigen Getränken bestimmten Lokalen nicht gestattet werden.
8 2. Das Verabfolgen von Branntwein und nicht denaturiertem Spiritus zum sofortigen Genuß an Personen unter 16 Jahren ist den Gast- und Schankwirten und den Branntweinklcinhändlern verboten.
8 3. Verantwortlich für die Befolgung der vorstehenden Vorschriften (88 1, 2) sind außer den Inhabern der Gast- und Schankwirlschaften und Brannuveinkleinhandlnngen auch deren Stellvertreter, Beauftragte und Gewcrbegedülfen.
8 4. Die Gast- und Schankwirte und die Branntweinkleinhändler haben einen deutlich lesbaren Abdruck dieser Polizciverordnnng in ihren Schank- und Vcrkaufslokalen an augenfälliger Stelle ansznhänpen.
Sie haben ferner die ihnen zugehcnden Mitteilungen der Ortspolizeibebörden über die als Trunkenbolde bezeichneten Personen, solange diese Bezeichnung in Kraft besteht, anszubewabren und dem Polizeibeamtcn (Gendarmen) auf Verlangen vorznzeigen.
8 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung tverdcn mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. bestraft.
8 6. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1903 in Kraft.
Alle sonstigen polizeilichen Vorschriften über das Verabfolgen geistiger Getränke an Betrunkene und solche Personen, welche von der Polizeibehörde als Trunkenbolde bezeichnet sind, treten außer Kraft.
Polizeiliche Vorschriften, welche das Verabfolgen geistiger Getränke an jugendliche Personen weitergehendcn Einschränkungen unterwerfen, und welche das Verabfolgen geistiger Getränke an andere, als die in den 88 1 und 2 genannten Personen betreffen, bleiben unberührt. *
Cassel, den 9. Dezember 1902.
Der Ober-Präsident: Zedlitz.
Wird hiermit veröffentlicht.
Wiesbaden, 27. Dezember 1902.
_ Der Polizei-Direktor: v. Scheuet.
Auszug
aus der Polizei-Verordnung, betreffend das Meldewesen vom 17. Februar 1900.
8 6. Durchreisende Fremde.
Durchreisende Fremde (Badegäste, Reisende rc.), welche in Privathänsern für Entgelt oder unentgeltlich Wohnung nehmen, sind binnen 24 Stunden durch den Wohnungsgeber bei dem Bureau der Polizeireviers an- bezw. abzunieldcn.
Gast- und Herbergswirte haben täglich bis 11 Uhr vormitiags alle tvährend des vorhergegangenen Tages oder wäbretid der Nacht an- gekommencn bezw. abgereistcn Fremden bei dem Bureau des Polizei-Reviers an- bezw. abzumelden.
Die Meldung der Fremden geschieht schriftlich durch zwei Meldezettel, welche enthalten müssen: Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe, Gebnrts- und Wohnort und Nationalität des Fremden.
Die Gast- und Hervergswirte sind verpflichtet, ein Fremdenbuch nach deni Muster 4 zu halten, dasselbe einem jeden Fremden alsbald nach seiner Ankunft zttr Eintragung vorzulcgen und auf bie richtige und vollständige Ausfüllung der Rubriken zu achten.
Vorstehender wird hiermit wiederholt zur allgemeinen Kenntnis gebracht. *
Wiesbaden, 2. Januar 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Scheuet.
Bekanntmachung.
Der Gärtner Reinhard Kieme hier beabsichtigt auf seinen Grundstücken unter der Wellritzmüble, Lagerb. No. 2763 und 2787'89 ein Gärtnerwohnhans zu erbauen und hat deshalb die Erlheilnng der Ansiedelungs-Genehmigung (8 1 des Gesetzes, betr. die Gründung neuer Ansiedelungen in der Provinz Hessen-Nassau, vom 11. Juni 1890, Gesetz-Sammlung Seite 173) beantragt.
Gemäß 8 ^ des genannten Gesetzes wird dieser Antrag mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß gegen den Antrag von den Eigenthümern.Nntzungs- imd Gebranchs-Berechtigten und Pächtern der benachbarten Grundstücke innerhalb einer Präklusivfrist von zwei Wochen — vom Tage der erstmaligen Bekanntmachung an gerechnet — bei der Königlichen Polizeidircction hier Einspruch erhoben werden kan», wenn der Emsvruch sich durch Tdat- sachen begründen läßt, welche die Annahme rechtfertigen, daß die Ansiedelung das Gcmeinde- interessc oder den Schutz der Nutzungen benachbarter Grundstücke aus dem Feld- oder Gartenbau, aus der Forstwirthschafl, der Jagd oder der Fischerei gefährden werde. *
Wiesbaden, den 22. Januar 1903.
Der Magistrat.
Juvalideu-Bcrsicherung.
In dem Verlage der Königlichen Hosbuch- druckerei der Gebrüder Gotthelst in Cassel ist ein Beschcinigungsbuch für dieJuvaltden-Ver- sicherung erschienen, das lieben dem Vordruck für 54 Atlftechmtiigsdescheinigiingen in einem Anhänge die für die Versicbertcn wichtigeren Bcstimmungeii des neueti Jnvalidcn-PersicherungS-GesetzcS vom 13. Juli 1899 enthält. Diese Anleitung wird allen Versicherten um io werthvollcr sein, als sie nicht eine bloße Zusammenstellung der bezüglichen Gesetzes-Paragrapben bietet, sondern in einfacher und verständlicher Weise über den Zweck der Jnvaliden-Versichernng, sowie die Rechte und di« Pflichten der Versicherten belehrt. Wenn auch ein großerTheil von den Versicherten bereits im Besitz ähnlicher Qnittnngsbüchcr ist, so können wir die allseitige Beschaffung dieses neuen Buches schon um deswillen empfehle», Ivcil die meisten jetzt im Gebrauch befindlichen Bücher Bcstimiiiniigcn des inzwischen von dem neuen Jiivalidell-Versicbcrilngs- Geietz ersetzten Jnvalidiläts- und Altcrs-Versiche- rungs-Geictzes enthalten und daher veraltet sind.
Der Preis beträgt 80 Pf. für das Einzelstück, der sich bei Abnahme von 100 Stück ab auf 25 Pt. ermäßigt. *
Cassel, den 9. Januar 1903.
Freiherr von Riedesel,
Landeshauptmann.
Wird veröffentlicht.
Wiesbaden, den 21. Januar 1903.
Der Magistrat,
Abtheilung siir Versicheiungssachen.
Bekanntmachnng. Donnerstag, den 20. Januar d. I., Vormittags, soll in dem städtischen Walddistricte HeUkund 33c das nachfolgend bezeichnet« Gehölz an Ort und Stelle öffentlich meistbietend versteigert werden:
1. 2 birkene Stämmchen, 0,28 Festmtr.,
2. 33 buch. Stangen 1. Cl. — Langwieden,
3. 6 Rmtr. eich. Scheitholz,
4. 11 Rmtr. buch. Scheitholz,
5. 145 Rnitr. buch. Prttgclholz,
6. 2980 blich. Wellen,
7. 1 Rmtr. birken Scheitholz,
8. 30 Rmtr. birken und aspen Prügelholz. Auf Verlangen wird bis zum 1. September 1903
Credit bewilligt.
Zniammenkilnft Vormittags 10 Uhr vor dem Portale des neuen Friedhofes an der Platterstraße. *
Wiesbaden, den 20. Jannar 1903. _ Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Um Angabe desAufcnthalts folaeiiderNersoncn, welche sich der Fürsorge für bülssbedürstige Angehörige cniziehen, wird ersucht:
1. des Arbeiters Karl Baum, geboren am 20. 5. 1868 zu Wiesbaden,
2. des TaglöbnerS Georg Beikler, geboren am
22. 6. 1849 zu Hechtsheim,
3. des Taalöhncrs Johann Bickert, geboren am 17. 8. 1866 zu Schlitz,
4. der ledigen Dieilstinagd Karoline Bock, geb. 1l. 12. 1864 zu Weilmünstcr,
5. des Glaiergehülfeii Karl Böhnke, geboren 81. 8. 1867 zu Elberfeld.
6. der ledigen Katharine Christ, geb. am 16. 4. 1875 zu Oberrod,
7. des Monteurs Johann Adam Delp, geb. am
23. 10. 1869 zu Egelsbach,
8. des TaglöhncrS Anton Etz, geb. 22. 10. 1866 zu Hahn,
9. der Ehefrau des Arztes Theodor Ford, Hermine, geb. Stcinbcrger, geb. am 2. 2.1875 zu Eppelsheim,
10. der ledigen Dienstmagd Elise Fuhr, geb. 11.12. 1874 zu Holzhansen n. A..
11. des Reisenden Alois Hcilmann, geboren 11. 4. 1856 zu Hainstadt,
12. des Taglöhners Wilhelm Horn, gen. Dietrich, geboren am 1l. 2. 1863 zu Hadamar,
13. der ledigen Modistin Adele Knapp, geb. 13. 2. 1874 zu Mannheim,
14. der ledigen Näberin Paulinc Krämer, geb. am 2. 1. 1880 zu Caub,
15. des Chorsängers Johann Malsy, geboren 11. 4. 1861 z» Engenhahn,
16. der ledigen Marie MathcS, geb. 18. 4. 1877 zu Kreuznach,
17. de« Asphalteurs und Plattenleger« Johann Baptist Maurer, geb. 4. 5. 1862 zu Main,.
18. der Maurers Karl Menk, geb. 15. 3. 1872 zu Biskirchen,
19. des TaalöhnerS RabannS Nauheimcr, geb. 28. 8. 1874 zu Winkel,
20. der ledigen Dienstmagd Gertraud Rheinberger, geb. 19. 4. 1879 zu Franenstcin,
21. des Maurergehülfcn Karl August Schneider, geb. 9. 8. 1868 zu Wiesbaden,
22. der ledigen Margaretha Schnorr, geb. 23. 2. 1874 zu .Heidelberg,
23. der Plnsikers Johann Schreiner, geb. 20.1. 1863 zu Probbach,
24. der ledigen Lina Simons, geb. 19. 2. 1871 zu Haigcr,
25. der ledigen Katharina Stoppler, geb. 7. 5. 1874 zu Emmerich,
26. der Dienstmagd Regina Volz, geb. 7.10.1872 zu Jtilingen,
27. des Taglöhners Alfred Wendelmuth, geb. 8. 2. 1867 zu Rohrbach,
28. des Bierbrauers Jobann Bapt. Zapf, geb.
16. 9. 1870 zu Oberviechtach. *
Wiesbaden, den 15. Jannar 1903.
Der Magistrat. Armcn-Vcrwaltung.
Bekanntmachung.
Anläßlich einiger als unbegründet zurück- gewiesener Beschwerden werden die Herren Interessenten darauf aufmerksam gemacht, daß für an und für sich accisepflichtigc Geaenstände mit Rücksicht auf deren cilislcilidiichen Ursprung eine Befreiung von der Acciscabgabe auf Grund vor- gelegter Zollgliittungen oder zoll- und steuer- amtlicher Beicheiiligllng selbstverständlich nur soweit gewährt werden kann, als der Nachweis der Identität der hier ciuzuführenden mit der an einem anderen Orte verzollten Waare nnzwciselhaft geführt ist. Dieser Nachweis kann in der Regel und insbesondere bei allen Waaren, welche nicht an einem Grcnzorte verzollt und von dort aus in unmittelbarem zeitlichen Anschlnsse an die Verzollung in unllnterbrochenem Transport hierher befördert worden sind, nur dann als erbracht nn- geseheii werden, wenn die betreffenden Waaren mit zollamtlichem Verschlüsse hier eingehen.
Für die Herren Interessenten dürfte es sich daher zur Vermeidnilg von Weiterungen empfehlen, bei Bestellung ausländischer Waaren der in Frage stehenden Art zu verlangen, daß dieselben hier am Platze verzollt werden, wa« der Absender dadurch errciälen kann, daß er dem betreffenden Frachtbrief rc. den Vermerk „zur Verzollung in Wiesbaden" beifügt.
Wiesbaden, den 19. Juni 1885.
Der Erste Bürgermeister:
v. Jvell.
Vorstehende? wird hierdurch wiederholt zur Kenntniß der Betheiligten gebracht. *
Wiesbaden, den 26. Februar 1901.
_ Städtisches Acetse-Aml.
Bekanntmachung
betr. die zum Transport accisepflichtiaer Gegen- tände in die Stadt z» benützenden Straßenzügc.
Für die Zufuhr acciscvflichtiger Gegenstände Ui den Accise-Erhebnngsstellen werden außer den m tz 4 der Accife-Ordnung für die Stadt Wies baden genanlltcn Straßen noch folgende Straßen PP, zur Benutzung frei gegeben:
-*• Zur Accise-Erhebungsstelle beim Haupt-Accise-Amt in der Rengasse.
1. Biebricbcr Chaussee: die Adolfsallee, di Goctdestraße, die Nicolasstraße, über bi« Rheinstraße, Bahnhofstraße, den Schiller« Platz, die Friedrichstraße bis zur Nengass" oder die Moritzstraßc, über die Nheinstraß«, die Kirchgaffe, die Friedrichstraße dis zu«, Nengaffe, dann durch dieselbe zum Accife-Amtr
2. Schwalbachcr- und Platter- oder Ltmburgel
Chaussee: die Lahn-und Aarstraßc, die Seer robenstraße, den Sedanplatz, dk» BtSmarck» ring, die Bleichstraße, die Schwalbachcr» straße, die Friedrichstraße bis zur Nengaffe» durch diele zum Accife-Amt; .
3. Soniicnberger Vicinalweg: den Bingertweg, die Parkstraßc. — Für Tranrportanten zu Fuß, den Kuriaalplatz, die Wilhelmstraße, Große Burgstraße, den Schloßplatz, die Marktstraße, die Manergaffe, die Neugaffe. — Für Fuhrwerke, die Panlinenstraße, die Bierltadterstraßc. Frankfurterstraße, über die Wilhelmstraße, Fricdrichstraße, bis zur Neugaffe, dann durch dieselbe zum Accise-Amt.
B. Zur Aceise-Erbebunasstell« in den
Schlachthaus-Anlagen.
1. Frankfnrterstraße: die Leisingstraße, den
Gartenfeldweg. die Schlachthausstraße zu den Schlachbaus-Anlagen, ferner die Mainzer- landstraße bi» in Höhe der Schlachthaus- Anlagen, über den Verbindungsweg zu den Schlachthaus-Anlagen;
2. Biebricber Chaussee: die Adolssallee, die Goethestraße, über den Bahnübergang, den Gartenfeldweg, die Schlachthausstraße zu beu Schlachthaus-Anlagen;
3. Schiersteiner Vicinalweg: die Herderstraßc, die Goethestraße. den Bahnübergang, den Gartenfeldweg, die Schlachthausstraße zu den Schlachthaus-Anlagen;
4. Schwalbachcr- und Platter- oder Limbnrgcl Chaussee: die Lahn- und Aarstraßc, die Seerobenstraße, den Scdanplatz, Bismarck- Ring, die Bleichstraße, Schwalbacherstraße, Rheinstraße, den Gartenfeldweg, die Schlacht- haurstiaße zu den Schlachthaus-Anlagen.
5. Sonnenberger Vicinalweg. den Bingertweg.
die Parkstraße, Panlinenstraße, Bicrstadter- straße, Frankfnrterstraße, Wilhelmstraße. den Gartenfeldweg, die Schlachthausstraße zu den Schlachtbaus-Anlagen. *
Wiesbaden, den 19. Dezember 1901.
Der Magistrat. In Vertr.: .Heß.
Staats- und Gemeindesteuer.
Die Erhebung der 4. Rate erfolgt vom 15. d. M. ab straßenweise nach dem auf dem Steuerzettel angegebenen Hebeplan. Di« Hebetage sind nach den Anfangsbuchstaben der Straßen wie folgt festgesetzt (die auf dem Steuerzettcl angegebene Straße ist maßgebend):
M, K am 26., 27., 28. Januar,
0, P, Q, R am 29., 80., 31. Januar u.
2. Februar,
8, T, U, Y am 3., 4., 5. Februar.
W, Y, Z und außerhalb des StadtberiugcS am 6., 7., 8. Februar.
Es liegt im Interesse der Steuerzahler, daß sie die vorgeschriebcnen Hebctage benutzen, nur dann ist rasche Beförderung möglich. *
Wiesbaden, den 14. Januar 1903.
Städtische Stcuerkasse,
Rathhans. Erdgeschoß, Zimmer No. 17.
