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Ao. 38. Brrlags-FerafprecherN». 2953. SttMStag» 24. IttNUktt'. RedaktianS-Frrnsprecher Na. 52. 1983.

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Aaufmannsgerichte.

Daß für Streitigkeiten zwischen Kaufleuten mrd ihren Angestellten das ord-entliche Gerichtsverfahren völlig un­zureichend ist, wird heute von keiner Seite mehr in Ab­rede gestellt. Seitdem der Antrag Bassermann, der die Einrichtung kaufmännischer Schiedsgerichte forderte, vorn Reichstag fast einstimmig angenommen wurde und ein entsprechender Gesetzentwurf nunmehr dem Bündes- rate zugegangen ist, darf diese Vorfrage als erledigt an­gesehen werden. Ganz anders aber steht es hinsichtlich -der Gestaltung dieser Gerichte. Hier stehen sich die An­sichten schroff gegenüber. Tie einen wollen die neuen Gerichte den Amtsgerichten angliedern, die anderen fordern chre Verschmelzung mit den Gewerbegerichten. Die neue Regierungsvorlage, betreffend Kaufmanns­gerichte, stellt sich ans letzteren Standpunkt. Es besteht aber noch völlige Unklarheit, ob die Majorität des Reichs­tages mit dem Anschluß an die Gewerbegerichte eiuver- stauden ist. Es dürfte deshalb von Interesse sein, die von beiden Seiten geltend gemachter! Gründe kurz zu­sammenzufassen.

Für die Angliederung an die Amtsgerichte besteht eine gewisse Vorliebe unter den Juristen, die zum Teil in den Gewerbegerichten eine Art von minderwertiger Kon­kurrenz sehen': bei den Rechtsanwälten koinmt noch hinzu, daß sie von dem gewerbegerichtlichen Verfahren ausge­schlossen sind. Aber auch unter den Arbeitgebern besteht gegerr dieselben eine gewisse Abneigung. Sind auch die gegen ihre Unparteilichkeit anfangs laut gewordenen Anklagen allmählich verstummt, so ist inan ihnen schon aus dem Grunde nicht getrogen, weil die Wahlen dee Beisitzer zur politischen Agitation ausgenützt werden und in den größeren Städten regelmäßig die sozialdemo- kratische Partei die von ihr ausgestellte Liste durchsetzt. Herr v. Sttunm hat deshalb die Gewerbegerichte bis zu- letzt hartnäckig bekämpft. Herr v. Kardorfi hat noch bei der Reichstagsversamnllung vom 29. Januar 1902 in ihrer Einführung den ersten Schritt zu dem Umsturz der bestehenden Gesellschaftsordnung gefunden. Von den Bereinigungen der Handlungsgehülfen ist der Verein für Handlungskommis von 1858, sowie der Leipzlger

Feuilleton.

Unbewußtes Erinnern.

Daß alles, was wir wirklich wahrgenommen haben, sich unserem Geiste in gewisser Weise einprägt, ist keine Frage. Gewiß geht uns scheinbar vieles wieder verloren, aber ein zufälliger Umstand oder ein gewolltes darauf Hinlenken kann uns fast jede Tatsache ins Gedächtnis zurückbringen, ein Beweis, daß das Bewußtsein davon, von uns unbemerkt, in irgend einem Winkel unseres Ge. Hirns schlummerte. Häufig allerdings strengen wir uns vergeblich an, um uns an etwas zu erinnern, aber dann ist unserem Gedächtnis eben nicht in geeigneter Weise Hilfe geworden. Doch sind eine Menge Beispiele vor» Händen, die da zeigen, daß selbst in den jüngsten Jahren Vorkommnisse sich einprägen, die dann durch einen Zufall wieder in die Erinnerung kommen. So erzählt Goethe in seinen Gesprächen mit Eckermann, daß ein Greis, der der oberen Aristokratie angehört hatte, zu aller Erstaunen auf seinem Totenbette ganze Stellen in griechischer Sprache herfagte, obgleich er, wie man wußte, dieselbe absolut nicht kannte. Natürlich wurde die Sache als etwas Übernatürliches hingestellt, doch erklärte sie sich bald auf weniger wunderbare Weise. Während seiner Jugend hatte dieser Greis griechisch auswendig lernen und her- sagen müssen, um einem hochgeborenen, aber nicht gerade intelligenten Knaben seine Aufgabe zu erleichtern. Mechanisch lernte er die Stellen auswendig, ohne ein Wort davon zu verstehen. Und 50 Jahre später, nachdem er sie sicher langst vergeflen glaubte, kehrten sie ihm auf dem Totenbette ins Gedächtnis zuritck, es flössen ihm die Worte, die er nie verstanden, über die Lippen.

Ähnlich erging es einem alten Forstmann, der seine Jugend an der polnischen Grenze verbrachte, dann sich aber in einer völlig deutschen Gegend niederlietz und während mehr als 80 Jahren nie mehr polnisch sprach.

Verband für den Anschluß an die Amtsgerichts, der deutschnattonale Handlungsgehülfen-Verband, der Hirsch- Dunkersche Gewerkverein und der Verband reisender Kaufleute sind für die Angtiederung an die Gewerbe­gerichte eingetreten.

Sehr gründlich ist die Frage von Jastrow in seinem Buche „Sozialpolitik und Verwaltungswissenschaft" Baud I behandelt worden. Tie Gründe, aus denen ec sich für die Verbindung mit den Gewerbegerichten ent­scheidet, sind so durchschlagend, daß jedem, der sich mit der Frage beschäftigen will, das Studium dieser Arbeit warm empfohlen werden kann. Es sollen hier nur die wichtigsten Gründe kurz cmfgezäl)lt werden.

Von den mit Recht aufgestellten drei Forderungen, daß die Entscheidung kaufmännischer Streitigkeiten sach­gemäß, d. h. unter Zuziehurlg von sachlich geschulten Personen billig und rasch geschehen müsse, sind die beiden ersten allenfalls auch bei den Amtsgerichten zu erfüllen, sofern man die Kvstentarife ermäßigt und dem Amts­richter Vertreter von Prinzipalen und Gehülfen an die Seite stellt. Dagegen ist eine Beschleunigung des Ver­fahrens, wie sie bei den Gewerbegerichten erzielt wird, beim Anschluß an die Amtsgerichte völlig unmöglich. Unser amtsgerichtliches Verführen ist nichts anderes als das Abbild des landgerichtlichen. Die Abweichungen sind verhältnismäßig unbedeutend und ändern nichts daran, daß nun einnral mehr Gewicht auf die Richtigkeit als auf die Fixigkeit gelegt ist. Der ganze Apparat ist bureau- kratisch schwerfällig und es ist ganz undenkbar, daß es gelingen könnte, durch Sondervorschriften, die immer nur Efirzelheiten betreffen können, diesen Grundzug zu be­einträchtigen. Auch daß von den Amtsgerichten der hohe Satz von 44,3 pCt. von vergleichsweise erledigten Sachen erzielt loürde, wie chn die Gewerbegerichte aufweisen, ist ganz ausgeschlossen, denn daß die Zuziehung von Laien darauf keinen Einfluß übt, beweist die Tatsache, daß bei den Landgerichten von den Kammern für Handelssachen nicht mehr Vergleiche erzielt werden, als von den Civil- kammern, nämlich nur 8,2 pCt.

Die Grenze zloischen Handlungsgehülfen und Ge- werbegehülfen ist recht häufig schwer zu ziehen und so- lange Nne bisher hiervon die Zuständigkeit der Gerichte abhängig ist, sind Schwierigkeiten, die sich hieraus ergeben und Kosten wie Zeitverlust Hervorrufen, ganz unvermeid­lich. Sind dagegen in dem einem wie in dem anderen Falle die Gewerbegerichte zuständig, so ist dieser Übel­stand beseitigt.

Für die Amtsgerichte selbst würde die Angliederung von kaufmännischen Schiedsgerichten eine erhebliä)e Last, ja die Hineintragung eines fremden Elements be­deuten, denn die Beteiligung von Schöffen kann, da sie irgend welche Anordnung deS Geschäftsganges nicht er- fordert, hiermit nicht etwa auf dieselbe Stufe gestellt werden. Umgekehrt ist es für die Gewerbegerichte fast eine Existenzfrage, daß ihnen durch ihre Ausdehung aus das Handelsaewerbe eine breitere Grundlage geschaffen wird. Hiermit hängt freilich ein Einwand zusammen, dem eine gewisse Bedeutung nicht bestritten werden kann.

Um ihn zu operieren, unterzog man ihn einer Betäubung und in diesem Zustande sang und sprach er unausgesetzt nur polnisch.

Eine Unzahl solcher Tatsachen ließen sich anführen, aber diese genügen, um zu beweisen, daß alle Wahr» nehmungen bleiben, auch wenn uns dies vielleicht niemals zum Bewußtsein kommt. Manchmal fliegt ein Erinnern daran uns durchs Gehirn, ohne daß wir ja doch zur völli. gen Klarheit darüber gelangen. Häufig konrmt es aller­dings auch vor, daß unser Gedächtnis uns scheinbar etwas zurückruft, das wir in der Tat nie wahrgenommen haben. Ist es nun eine Täuschung, wenn wir uns an diese Dinge zu erinnern glauben, oder ist es wirklich wahr, was viele meinen, nämlich, baß die Erfahrungen, die unsere Vor­väter gemacht haben, sich in gewisser Weise auf uns über­tragen?

Jeder weiß, daß trotz einer durchaus verschiedenen Erziehung, trotz einer vollkommenen Veränderung der Umgebung der Mensch die Jnsttnkte seiner Rasse bewahrt und ein Leben ähnlich dem seiner Vorväter leben will. Der Drang ist ein so starker, daß man ihm nicht wider­stehen kann. Es zeigt sich dies z. B. bei den Zigeunern? alle Bemühungen, sie seßhaft zu machen, sind vergeblich. In Österreich wurde ein Dorf begründet, um dort eine Anzahl anzusiedeln, aber sie bebauten das Land nicht, son- bern machten sich davon, sobald sie konnten. Eine ähnliche Erfahrung erlebte man mit den Eingeborenen der Philippinen. Ganz jung werden Kinder von ihren Eltern getrennt, erhalten eine europäische Erziehung und scheinen sich sehr gut einzugewöhnen. Aber nach jahre­langem Aufenthalt verschwanden sie eines schönen Tages, ließen Lacksttefel und feine Manieren hinter sich und be- gaben sich in die heimatlichen Berge, um daS Leben ihrer Vorfahren zu führen.

Aber all dieses, so wird man sagen, ist eben Ver- erbung. Gewiß. Was ist jedoch Vererbung? Die Uber- tragung, in verschiedenen Graden übrigens, des Charak- ters der Ascendenten auf die Descendenten, der Gewohn-

Nach den heutigen gesetzlichen Vorschriften sind Gewerbe­gerichte nur obligatorisch für Gemeinden von mindestens 20 000 Seelen und man hat deshalb geltend gemacht, daß die Verbindung der kaufmännischen Schiedsgerichte mit den Gewerbegerichten ben Vorteil dieser Einrichtung den kleineren Städten und dem flachen Lande vorent­halten würde. Aber gerade durch Ausdehnung ihrer Tätigkeit auf kaufmännische Streitigkeiten lvürde man in die Lage gesetzt sein, die Gewerbegerichte auch für kleinere Orte verwendbar zu machen, in denen es bisher an ausreichender Beschäftigung fehlen würde. Der neue Gesetzentwurf bringt bereits die Ausdehnung der kauf- nrännischen Sondergerichte bei vorhandenem Bedürfnis auf foldje Gemeinden, die weniger als 20 000 Einwohner haben. Im übrigen können durch übereinstimmende Ortsstatnten mehrere Gemeinden zur Errichtung eines gemeinsamen Sondergerichts für ihre Bezirke vereinigt werden.

Hiernach kann kein Zweifel darüber bestehen, daß allein die Verbindung mit den Gewerbegerichten sach­gemäß ist und den kaufmännischen Schiedsgerichten die Möglichkeit bietet, das zu leisten, was man von ihnen erwartet. Ter Verbandstag deutscher Gewerbegerichte hat sich schon zweimal einstimnitg hierfür ausgesprochen und ebenso eine am 8. März 1901 abgehaltene Ver­sammlung der Arbettgeber und Arbeiterbersttzer des Ge­werbegerichts Berlin, unter dem sich zahlreiche angeschene Kaufleute befanden.

Nachdem sich die öffentliche Meinung immer ent­schiedener in diesem Sinne geltend gemacht hat, ist ei freudigst zu begrüßen, daß auch die Regierungsvorlage auf diesem Boden ausgebaut wurde. s. r.

Zur Kesiedeluug DeuW-MMjlusrjkkZ.

Im Etat des Schutzgebietes für 1908 sind zum Zwecke der Besiedelung 800 000 Mk. ausgeworfeu, während bis­her nur 100 000 Ml. aus dem Etat für das Rechnungs­jahr 1900 zur Verfügung standen. Diese Summe ist ver­ausgabt, und es konnten daher seit längerer Zeit über- Haupt keine Beihülfen mehr zur Besiedelung des Landes geleistet werden. Die Besitzstandskarte des Schutzgebietes läßt erkennen, daß die bisherige Ansiedelung sich, abge­sehen von kleineren Gruppierungen, hauptsächlich in drei großen Gruppen vollzogen hat: t. längs der Eisenbahn, wo sie meist jüngsten Datums ist? 2. im Bezirk Windhoek; 8. im Bezirk Gibeon. Von kleineren Gruppierungen sehen wir, um im Norden zu beginnen, eine solche um Outjo und eine zweite um Grootfontein? im Norbwesten besitzt ein früherer Angestellter der Kolonialgesellschaft eine Farm um Warmbad im Gebiete der Topnaars. Im Osten von Windhoek ist eine kleinere Besiedelungsgruppe um Gobabis. Obwohl im Norden und Osten der Regen­fall reichlicher und die Aussichten für Garten- und MaiS. bau recht günstig sind, haben doch die größere Entfernung von Absatzgebieten und bas Vorkommen der Malaria die Besiedlung hindernd beeinflußt. Leider sind im Süden die Verhältnisse der deutschen Besiedlung ungünstig ge- wesen. Obwohl das Klima hier ausgezeichnet und bas

heilen, Ideen rc. Aber wie geschieht dies, in welcher Form, weshalb oft in die Augen springend, oft kaum be- merkbar? Man hat viel über dieses Problem biskuttert, aber ohne es zu ergründen. Daß die Vererbung besteht, wird jedoch niemand bestreiten, sie besteht sogar oft in furchtbarem Grade.

Wenn nun Charaktere, Gewohnheiten, Neigungen sich übertragen, ist es nicht möglich, daß die Dinge noch weiter gehen, daß, wenn Vorkommnisse sich dem Gehirn der Vorväter stark einprägten, etwas davon auf die Enkel übergeht? Im Traume, so meinen viele, wacht die Er­innerung an ein Ereignis, bas wir selbst nie erlebten, in uns auf und dies erklärte, daß dieser so oft uns Dinge vorgeführt, von denen wir nie etwas wußten. Zu be- weisen ist dies allerdings schwer. Von Personen, an deren Aufrichtigkeit zu zweifeln kein Grund vorliegt, wird wohl berichtet, daß sie von Plätzen geträumt, die sic später zu sehen Gelegenheit hatten. Großeltern oder Eltern hatten dort einst gelebt und so die Erinnerung sich übertragen. Aber es ist wahrscheinlicher, daß infolgedessen manchmal von den Orten die Rede war und daher im Traume das Bild sich barstellte. Jnrmerhin ist bei Tieren nachgewiesen, daß sie wiflen, welches ihre Feinde sind, ohne Saß sie sie je gesehen. Der Affe, der im Zoologischen Garten ge- boren ist, fürchtet die Schlange wie der in den Wäldern Asiens und Afrikas, das junge Rebhuhn den Menschen, den es garnicht kennt, gleich den Alten, auf die schon Jagd gemacht worden.

Wenn wirklich Gewohnheiten, Gedanken :c. sich so übertragen, so erklärt sich daraus vielleicht die tiefgehende Liebe, die der Mensch für das Stück Erde fühlt, bas seinen Vorvätern gehört, eine Liebe, die mit Erziehung und Kinbheitsertnnerungcn oft garnichtS zu tun hat. In dem berühmt gewordenen Roman „Jörn Uhl" ist dies vor­trefflich geschildert. Doch, wie gesagt, all dies sind noch Probleme? unsere Zeit aber, der es gelungen, schon so manche und sehr schwere zu lösen, wird vielleicht auch aus diese Fragen die Antwort finden.