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Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

Meslmürmr Cnjblntts.

N- 7.

Samstag, den 24. Januar.

Der Steckbrief vom 24. Oktober 1896 gegen den Ingenieur Julius Söhnlein aus Schierstein wird zurückgenommen. F 269

Wiesbaden, den 17. Januar 1903.

Königlicher Grstcr Staatsanwalt.

Bekanntmachung.

Der Taglöhner August Freund dahier istwegen Verschwendung entmündigt. F267

Wiesbaden, den 20. Januar 1903.

Königliches Amtsgericht 12

Mittwoch, den 4. Februar d. I., Früh 1.0 Uhr, soll die Lieferung des Bedarfs an Petroleum, Holz, Seife, Soda, die Anfuhr der Steinkohlen, die Abfuhr von Müll und Asche und der Verkauf des aus­gelagerten Bettftrohes für die hiesigen Garnisonanstalten für 1903 im Geschäfts­zimmer der Unterzeichneten Verwaltung, Rheinstraße 47, öffentlich vergeben werden. Bedingungen liegen aus. F289

Garnison-Verwaltung Wiesbaden.

Bekanntmachung.

Bezüglich der cim Dienstag, den 27. Januar d. I.» vormittags 11'/- Ul,r, zur Feier des Geburtstages Seiner Majestät des Kaisers und Königs aus dem Kuriaalplatz stattfindenden Parade hiesiger Garnison wird auf Grund des § 73 der Straßeupolizei-Verordnung vom 18. September 1900 Folgendes verordnet:

Der Kursaalplatz und die Wilbelm- straße, zwischen der Sonnenbergerstraße und der neuen Kurhaus-Kolonnade, sind von 10°'» Uhr vormittags bis zur Be­endigung der vor« staltfindenden Militär- Parade für den öffentlichen Verkehr gesperrt.

Es wird ersucht, den Anordnungen der Schutz- wannicbafr unbedingt Folge zu leisten. *

Wiesdaden, den 21. Januar 1903.

Der Polizei-Direktor, v. SchenS.

Bekanntmachung.

Auf Grund de? 8 3 Abs. 2 der Reichsgesetzes, betreffend den Schutz der Brieftaube» und den Brieslanbenverkchr im Kriege, vom 28. Mai 1894 — Neichs-Ges.-BI. Seite 463 — wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß der Brieftauben- Vercm „Columbia" zu Wiesbaden dem Verbände deutscher Brieftauben-Liebbaber-Vereine angehört und die im Besitze der nachverzcichnetcn Mitglieder dieses Vereins befindlichen Brieftaube» den Schutz de« obenerwähnten Gesetzes genießen.

Liste des Brirftauven-Berein „Columbia" LvieSvaden,

über die demselben angchönqen Mitglieder und der im Besitz derselben befindlichen Militär- Bricitanben:

1. Jeckel, Wilhelm, Gastwirth, Sonnenberg, 60 Stück, Schlag im Vorderhaus,

2. Momberger, Karl Phil., Kauim., Riehl­straße 30, 22 St., Lagerplatz Adolfsall ec 40,

3. Prinz, Karl, Weinbändler, Sonncnberg, 50 St., Schlag im Seitenbau,

4. Rupveri, .Heinrich, Architekt, Kellcrstraße 9,

35 St., Schlag im Vorderhaus,

5. Schiffer, Jak. Ed„ Schornsteinfeger, Sonnen­berg, 25 St., Schlag im Vorderhaus,

6. Seel, Karl, Fchncidermeister, Friedrichstr.44,

36 St., Schlag im Hinterdan«,

7. Kreuter, Heinr., Schmiedcmeister, Adelheid­straße 49, 70 St., Schlag im Hinterhaus.

Wiesbaden, 16. Januar 1903. *

Der Polizci-Direkior. v. Schenck.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der Z8 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den iiciierworbenen LandeSteilcn vom 20. Sept. 1867 (G. S S. 1529) und der 88 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine LandeSverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) wird mit Zu­stimmung des Gemeinde-Vorstandes für den Stadt­kreis Wiesbaden nachstehende Polizei-Verordnung erlassen.

8 1 .

Die unverbüllt zum Verkauf ausliegenden ») Back- und Fleischwarcn. sowie b) sonstige Genußmittci. die znm Verzehren bereits fertig gestellt sind, dürfen von den Käuiern nicht belastet, und das Betasten darf von den Verkäufern und ihren An­gehörigen, Gehilfe,> und Bediensteten unter keinen Umständen geduldet werden.

8 2 .

Wer in Ausübung eines Gewerbes anSgc- schlachtete Tiere, Fleisch, Fleisch- oder Backwaren oder sonstige Nahrung?- und Gcnußmittel auf öffentlichen Straßen oder Plätzen trägt oder in offenen Wagen fährt, ist verpflichtet, diese Gegen­stände mit einem reine» Tuche verdeckt zu halten, sowie die etwa zur Besörderung verwendeten Körbe, Mulden, Fuhrwerke oder andere» Behältnisse dauernd in sauberem Zustande zu erhalten.

Die Bestimmung in 8 1 findet auch bezüglich der in vorstehender Weise beförderten Gegenstände entsprechende Anwendung.

8 3.

Wer die in 8 1 bezeichncten Ware» fcilbält, darf bei ihrer Verpackung in Papier, soweit die Umhüllung mit der Ware in direkte Berührung kommt, nur reines, naturfarbenes, vorher z» keinem Zweck gebrauchtes Papier verwenden oder durch seine Angehörigen. Gehilfen oder Bediensteten ver­wenden lassen.

Verboten ist insbesondere die Verwendung gebrauchter Schreibhefte oder Drnckschristcn (bei­spielsweise von Zeitungen oder Formularen), sowie von buntfarbigem und nicht naturfarbigcm Papier.

Er ist verboten, in Läden, in denen Nahrungs­oder Gcnußmittel offen ausgestellt sind, Hunde mitzubringe», sofern dieselben nicht an kurzer Leine gehalten werden.

8 6 .

Für die Befolgung der in den §8.. 1—3 ge­gebenen Vorschriften ist sowohl der Verkäuser, als auch dessen Personal, sowie der sonst Beauftragte verantwortlich.

8 6 .

In jedem Verkaufslokal bezw. an jeder Ver­kaufsstelle ist ein Abdruck dieser Polizei-Verord­nung für jeden Käufer sichtbar aurzuhängen.

8 7.

Zuwiderhandlungen werden, sofern Nicht die allgemeinen Strafgesetze zur Anwendung kommen, mit Geldstrafe von 1 bis zu 30 Mark und im Un- vcrmögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.

8 8 .

Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. *

Wiesbaden, de» 2. Dezember 1902.

Der Könial. Polizei-Direktor, v. Echenck.

Bekanntmachung.

Gefunden: 4 Portemonnaies mit Inhalt, 1 Gürtel mit Anbängetaschchcn, 2 Pelzboas, 1 Pompadour, 1 Brille, 1 vergoldete Kette mit Medaillon, 1 Damenichirm-Ueberzug, 2 Regen­schirme, 2 Herrenhemden u. 1 Hcmdkraqen, ein Taschenmesser, 1 Ladcnrcgal, 1 Pelz und 1 neu besohlter Damenstiefel.

Zugelaufen r 11 Hunde. *

Wiesbaden, den 17. Januar 1903.

Königl. Polizei-Direktion.

Bekanntmachung.

Auf Grund der 88 10 und folgende des ReichgetetzeS, betreffend den Verkehr mit Wein, wein­haltigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901 (Reichs-Gesetzblatt Seite 175), in Verbinduna mit Ziffer 2 des Ministe, ial-Erlaffcs vom 23. Januar 1902 ernenne ich hiermit nachstehende Personen als Sachverständige behufs Durchführung der im obigen Gesetze vorgesehenen Revisionen:

Krei»

GescbäftS-

bezirk

Name und Stand der Sachverständigen

Wohnort

Bemerkungen.

1

2

3

4

5

1

Wiesbaden

Stadt

Wiesbaden

Stadt

a. Dablbeim, SS., Rentner

b. Brandschcid, SSL, Rentner

Wiesbaden

dto.

(Siche unten.)

2

Wiesbaden

Land

Wiesbaden

Land

a. Dahlheim, SB., Rentner

b. Brandscheid, SL, Rentner

c. Wolfs, 2. Bürgermeister

dto.

dto.

Biebrich

8

Nheingau-

kreis

Rheingau­

kreis

a. Dablbeim, SB., Rentner

b. Brandscbeid, 21., Rentner e. Wolfs, 2. Bürgermeister

Wiesbaden

dto.

Biebrich

4

pp

Unter-

taunuskreis

Unter-

taunuskreis

a. Dahlheim, SB., Rentner

b. Brandscheid, 31., Rentner

c. Wolfs, 2. Bürgermeister

Wiesbaden

dto.

Biebrich

Bemerkungen. Seitens der Herren Landräte, sowie des Herrn Polizei-Präsidenten zu Frankfurt und des Herrn Polizei-Direktors hier, wird weitere Aurführunas-Auweisuug darüber ergehen, in welcher Reihenfolge die für denselben GeschäflSbezirk ernannten Personen von den betreffenden OrtS- polizeibetzölden herangczogen werden sollen, in welcher Weste nötigenfalls die Stellvertretung durch Sachverständige, welche für andere Kefchästsbezirke innerhalb derselben Kreises ernannt worden find, erfolgen soll und ob etwa mehrere Sachverständige gleichzeitig nebeneinander in Tätigkeit treten sollen.

Wiesbaden, den 26. September 1902. *

Der Regierungs-Präsident. In Vertr.: gcz. Bake.

Wird veröffentlicht.

Wiesbaden, den 18. Oktober 1902. Der Polizei-Direktor, v. Scheint.

Bekanntmachung.

Benachrichtigung und Anleitung über die Be­handlung von Lustballons und zuge'örigen Apparate», welche im Kreise Wiesbaden (Stadt) oufgefunden werden.

Znm Zwecke wissenschaftlicher Erforschung der höheren Luftschichten, in welche Menschen nicht mehr vorzudringen vermögen, läßt man fast in allen Staaten Europas von Zeit zu Zeit kleinere oder größere Luftballons steigen, die Instrumente tragen!, welche auf einer geschwärzten Papierfläche selbst­tätig Aufzeichnnngen über die Temperatur, die Feuchtigkeit und so weiter aursnhren. Für die nächsten Jahre finden derartige Auffahrten an dem ersten Donnerstag eines jeden Monats gleichzeitig in England, Frankreich, Elsaß-Lothringen, Bayern Preußen, Oesterreich und Rußland statt, außerdem aber noch gelegentlich an andern Tagen. In Preußen ersolgen dieselben seiten? der Aeronautischen Observatoriums des Königlichen Meteoro- lische» Institut» am Tegeler Schießplatz bei Berlin, die Ballons, Instrumente und aller Zubehör sind demnach fiskalisches Eigentum.

Da diese Ballons „unbemannt" sind, d. h. nur Apparate, aber keine Person tragen, muß man er­warten, daß sie, von verständigen Leuten gefunden, in zweckmäßiger Weise ambewahrt und zurück- gesch«ckt werden. Um den Bewohnern de? Stadt- kresie« Wiesbaden die Möglichkeit einer sachgemäßen Mitwirkung bei diesen wichtigen und in allen Kulturstaaten geübten Versuchen zu gewähren, seien folgende Erläuterungen und Vorschriften bekannt gegeben:

1. Zum Emporheben der Instrumente werden meisten« Luftballons, die mit Gas gefüllt sind, gelegentlich aber auch Dracbcnflächen verwandt, di- an einem Stahldraht gehalten und durch die Wirkung des Windes zum Anfsteigen gebrach« werden. Die Ballons sind entweder aus Stoff oder Gummi oder aus Papier bergestellt, an ihrem unteren Teile haben sie eine Oeffnung, ans der man durch vorsichtiges Drücken auf den Ballor das Gas entfernen knn», besonder» leicht, wenn man diese Oeffnung hierbei nach oben bringt.

Papierballons, deren Hülle an sich ohne Werl ist. können ohne Weiteres durch Zerreißen entleert werden. Bei dieser Tätigkeit ist selbstverständlich jedes offene Feuer (Zigarre, Pseife, Streichbelz »der anderer) mit größter Sorgfalt fern zu batten, da Gas leicht znm Explodieren ge­bracht werden könnte. Ballons aus Stoff und Gummi muffen mit tunlichster Sorgfalt behandelt i«nd deshalb z. B. aus Bäumen möglichst ohne Verletzungen frei gemacht werden.

Die zu demselben Zweck benutzten Drache,« haben die Gestalt eines viereckigen offenen, ans Holzstäben bestehenden Kastens, der teilweiie mit Baumwollstoff bekleidet ist. Befindet sich, wa? meist nicht der Fall ist, noch ein längeres Stück Stahldraht an dem Drachen, so ist, falls die Mög ltcbkeil vorliegt,daß dieses eine elektrische Starkstrom- Leitung berühren kn, n, jeder Ergreifen desselben mit den bloßen Hände» oder Berühren mit un­bedeckten Körperteilen sorgfältig zu vermeiden. Dagegen beseitigt ei» um die Hände gewickelter trockenes Tuch jede Gefahr. Man vermeide jede unnötige Beschädigung des sehr zerbrechlich ge­bauten Drachen.

2. Ist der Ballon oder Drache bei starkem Winde noch in ickncller Bewegung, so ist bei den Versuchen, ihn festznhalten, mit aller Vorsicht zu verfahren, um nicht nmgerissen und hierbei be­schädigt zu werden. Ein schnelles Umschlingen der herabhängcnden Leine um einen festen Pfahl oder Baum ist am vorteilhaftesten, um seine Bewegung aufzubaltkn.

3. Da? an dem Ballon oder Drachen hängende Instrument ist von besonderem Werte und muß deshalb mit der äußersten Vorsicht behandelt werden. Sobald man das mit Mctallpavier be­kleidete kleine Körbchen, in dem der Apparat untergebracht ist, in der Luft ergreifen kann oder wen» man es am Erdboden oder in einem Baume hängend findet, schneide man es, ohne im Geringsten mit den Fingern hineinzugreifen, ab und stelle c» uneröffnet vorsichtig bei Seite, wenn möglich, in einen geschützten Raum, wo es auch vor dem Regen bewahrt ist. Sind an dem Körbchen noch besondere Vorschriften angebracht, so führe man diese sofort aus, z. B., wenn gebeten wird, an einer besonders bezcichneten Schnur so lange zu ziehen bi» eine Feder ansschnavpt, was znm Zwecke hat, eine nachträgliche Zerstörung der auf mit Ruß geschwärztem Papier erfolgten Aufzeichnungen zu verhindern.

4. Ballon, Netz, Fallschirm, Drachen und alle zugehörigen Teile sind ebenfalls sorgfältig ans- zubewabrcn.

5. Bei allen innerhalb des Königrreich» Preußen und der übrigen deutschen Bundesstaaten, außer dem ReichSlande Elsaß-Lothringen, Bayern, Württemberg und Baden gefundenen Ballon?, Drachen und Apvaraten, ist sofort eine telegraphische Depesche an das Aeronautische Observatorium, Reinickendorf-Aest bei Berlin, abznschickcn, in der d e Adresse de» Finders genau anaegebcn i«'t. Auch bei ausländischen BaltonS, die nicht feiten in Nord- und Mitteldeutschland landen, ist zuerst eine solche Depesche nach Reinickendors-Bcrlin zu schicken. Ballon und Apparat werden entweder abgcholt oder nach weiter erfolgrnderVorschrift durch die Post zurückgefordert werden.

6. Für jeden ausacfundenen und in sach­gemäßer Weise behandelten Ballon oder Apparat wird an den oder die Finder eine Belohnung ge­zahlt, die von 5 bis 20 Mark betragen kann, je nachdem die Bergung mehr oder weniger sorgfältig erfolgt ist, worüber sich das Königliche Meteorologische

DerlagS - Fernsprecher: Nr. 2953.

1903.

Institut die Entscheidung vorbehält, außerdem werden alle sonstigen Kosten, auch für die Depesche, zurückcrstattet.

Im Falle von Streitigkeiten wird die König­liche Polizei-Direktion entscheiden, welchen Personen die Belohnung gebührt.

Ganz besonders wird darauf aufmerksam ge­macht. daß jedes Ocffnen oder Berühren der Apparate in ihren inneren Teilen, die sehr leicht zerbrechlich sind, ganz besonders aber an der mit geschwärztem Papier oder Metall überzogenen Walze oder Trommel den wissenschaftlichen Wert des Aufstieges unwiderruflich vernichtet und daß auch aus diesem Grunde die Höhe der Belohnung in erster Linie davon abhängt. ob die Aufzeich­nungen durch die Schuld oder Ungeschicklichkeit der Finder verdorben worden sind oder nicht. *

Wiesbaden, den 2. Januar 1903.

Der Polizei-Direktor.

_ v. SÄenck. _

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der § 5 und 6 de? Gesetzes über die Einführung der Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landcstcilen vom 20. September 1867 wird nach Beratung mit dem hiesigen Gemeindc- vorstande verordnet wie folgt:

8 1. Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brot­waren handeln, sind verpflichtet, die Preise des gewöhnlichen Brotes für je '/»Kilogramm (1 Pfund) an den Verkaufsstellen durch einen von außen sicht­baren und von dem Revicr-Polizei-Kommissar abgeftempeltcn Anschlag zur KenntniSdeS Publikums zu bringen.

Die Preise dürfen nur an einem Montag abgeändert werden. Diese Abänderung muß am nämlichen Tage dem Revier-Polizei-Kommissar mitgetcilt und von dem letzteren der abgeänderte Anschlag abgcstempelt werden.

8 2. Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brot- «varen bandeln, sind ferner verpflichtet, an den Verkaufsstellen eine Wage mit Gewichten auf- znstellen oder niitzusührcn und den Käufern auf Verlangen das Brot vorzuwiegen.

8 8. Wer einen höberen Preis für Brot, als den nach 8 1 angeschlagenen verlangt oder sich zahle» läßt oder wer weniger Brot an Gewicht liefert, als er verkauft hat oder wer sonst den Be­stimmungen dieser Verordnung zuwiderdandelt, wird, sosern nicht eine Bestrafung aus Grund des Strafgesetzbuches erfolgt, mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder im Unvermögenrfastc mit entsprechender Haft bestraft.

8 4. Die Polizei-Verordnung vom 25. Februar d. I. wird hiermit außer Kraft gesetzt und tritt an deren Stelle die obige Verordnung. *

Wiesbaden, den 12. April 1881.

Königliche Polizei-Direktion- Dr. v. Strauß»

„Wird veröffentlicht."

Wiesbaden, den 1. Oktober 1902.

Der Polizei-Direktor,

_ v. Tchenck.

Bekanntmachung.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis oebracbt, daß die Versteuerung der Pacht- und Mietverzcicbniffc für das Kalenderjahr 1902 bis zum Ablauf des Monats Januar 1903 bei der zuständigen Stcuerstellc zu bewirken ist.

Biebrich, den 2. Dezember 1902.

Königliches Hauptsteueramt.

Vorstehende Bckauntmachuug bringe ich hier­mit zur allgemeinen Kenntnis. *

Wiesbaden» de» 16. Januar 1903. _ Der Polnei-Direktor. v. Gchcnck.

Aufforderung.

Die nachbcnannten Militärpflichtigen:

1. Karl Josef Embs, geh. am 5. Oktober 1880,

2. Adolf Hümmerich , geboren am 22. De­zember 1880,

3. Eduard Louis Kreutzer, geboren am

28. Februar 1880,

4. Karl Kinzel, geboren am 28. Juni 1880,

5. Jacob Milz, geboren am 16. Oktober 1880,

sämnulich aus Wiesbaden» welche ihrer Militärpflicht noch nicht genügt und vermutlich das Reichsgebiet ohne Erlaubnis ver­lassen haben, werden hiermit aufgefordert, sich entweder innerhalb dreier Monate, vom heutigen Tage au gerechnet, bei der Unterzeichneten Behörde zu melden, oder, falls dieselben etwa vor läugcr als 5 Jahren nach Amerika aurgewandert sind, innerhalb derselben Frist den Nachweis zu liefern, daß sie naturalisierte Angehörige der Bereinigten Staaten von Nord-Amerika in Gemäßheit der Convention vom 22. Februar 1868 geworden sind, widrigensolls nach Ablauf der gestellten Frist die gerichtliche Untersuchung gegen sie eingeleitet werden wird.

Die Anverwandten der nach Amerika aus- gewanderten Militärpflichtigen, wen» solche noch hier leben sollten, weiden zur Mitteilung dieser Aufforderung an dieselben hiermit veranlaßt. * Wiesbaden, den 17. Dezember 1902.

Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission Wiesbaden Stadt. _ In Vertr.: Falke. __

Bekanntmachung.

Interessenten werden hiermit ausdrücklich da­rauf bingcwieien, daß sie bezüglich der Aufstellung und Verwendung von Acctylcngarapparaten von den Lieferanten Gewähr für die richtige Aus- führnng und Aufstellung dieser Apparate ver­langen müssen. *