Amtliche
des
Ammen
Erscheinungstage:
Mittwoch und Samstag«
Uiesbaüener Tagblatts.
Verlag» - Fernsprecher: Nr. 2953.
|to. 6«
Mittwoch, den 21. Januar.
1903.
Bekanntmachung der Landes-Bersicherungs.Anstalt Hessen-Nassau für den Kreis Wiesbaden (Stadt).
(8 34 de» Jnvaliden-VersicherungSgesctzes vom IS.Juli 1899.)
_ Für die nach dem vorbezeichnete» Reichsgefetze versicheruiigspNichtigen Personen im Kreise Wiesbaden (Stadt) sind für die Zeit vom 1. Januar 1900 bis 31. Dezember 1910, vorbebaltlich etwaiger anderweiter Festsetzung, nachbezeichnete Wochenbeiträge zu entrichten, und zwar:
Für
8 13 de, Statut»
X. Mitglieder der gemeinsamen Ortskrankenkasie zu Wiesbaden.
I Mitglicder-Claffe 1 .. II
„ III und IV
„ V und VI
* VII
2. Mitglieder der Betriebs - Krankenkasse sür die bei dem Wegebau des BezirkS-LerbandeS de« Regierungs-Bezirks Wiesbaden beschäftigten Personen zu Wiesbaden.
8 5 und 16 des Statuts.
8. Mitglieder der Krankenkasse der Glaser- Innung zu Wiesbaden.
Mitglicder-Classe I
., II und HI
„ IV und V
4. Mitglieder der Krankenkasse der Küfer-Innung zu Wiesbaden. 8 13 des Statuts | aRittfieber.ffilaffe^I unb H
5. Mitglieder der Krankenkasse der Fleischer - Innung zu Wiesbaden.
8 13 des Statut, ( Mitglieder-CIafs«^ und H
6. Mitglieder der Krankenkasse der Schneider-Innung zu Wiesbaden.
( Mitglieder-CIasse I
8 13 des Statuts { „ II und III
l » IV und V
7. Mitglieder der Krankenkasse der Schreiner-Innung zu Wiesbaden.
( Mitglieder-CIasse I § 13 de» Statut« { „ II
1 „ III und IV
8. Mitglieder der Krankenkasse der Schuhmacher-Innung zu Wiesbaden.
l Mitglieder-Claffe I 8 13 des Statuts \ „ II
I III und IV
9. Mitglieder der Krankenkasse der Tapczirer-Innung zu Wiesbaden.
( Mitglieder-CIasse I 8 13 de« Statuts \ „ II
l „ III und IV
9 a. Mitglieder der Krankenkasse für die Bäcker-Innung zu Wiesbaden.
„ f Mitglicder-Classe I und II
8 11 des Statuts f „ lli
l IV
9b. Mitglieder der Krankenkasse für die Fuhrhcrrcn-Jnnung zu Wiesbaden.
( Mitglieder-Clasie I 811 des Statuts ! »
Ä I " IV
9 c. Mitglieder der Krankenkasse sür Tüncher-, Stuccateur-, Maler- und Lackircr-Jnnung zu Wiesbaden.
I Mitglieder-Classe I
8 11 des Statuts » & und UI
l l V
10. Mitglieder der Krankenkasse der Maschinenfabrik Wiesbaden Ges. m. b. H. in Wiesbaden:
Mitglicder-Classe I . II
11. Mitglieder der Postkrankenkassen.
Elaste I bei einem Tagclobn bi» einschl. 1.16 Mk. .
„ II bei einem Tagelobn von mehr al» 1.16 Mk
bis einschl. 1.83 Mk.
» III bei einem Tagelobn von mehr als 1.83 Mk
bis einschl. 2.83 Mk.
* IV bei einem Tagelobn von mehr al» 2.83 Mk
bis einschl. 3.83 Mk.
,, V bei einem Tagclohn über 3.83 Mk.
12. Lehrer und Erzieher.
a) mit einem Jahrcsarbeitsverdienst bis zu 1150 Mk. b) mit einem Jahresarbcitsverdicnst von mehr al 1150 bis 2000 Mk....
18. Alle in Land- und Forstwirthschaft beschäftigten BetriebS- beamtcn.
Alle übrigen in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Personen, welche keiner der in unserer Bekanntmachung vom 14. Dezember 1899 und deren Nachträgen aufgeführten Krankenkassen angehören:
a) männlich...
b) weiblich... . . .
Ein Wochenbeitrag
in Lohnclaffe
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nach den Statuten für die Bemessung der Krankenkassen - Beiträge ru Grunde ju
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Di« Wochenbeiträge berjenlge» Lobnelalle, in welche b«t wirklich« StohrtSatbtitS-
Serbien» fallt unb zwar:
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mehr
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bis
bis
bis
bis
350 Mk.
550 Mk.
850 Mk.
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14 Pf.
20 Pf.
24 Pf.
30 Pf.
36 Pf.
Ein Wochenbeitrag in Lohnclaffe
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Ein Wochenbeitrag in Lohnclnss«
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IV | V
Pf.
Pf.
Pf.
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24
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20
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20
15. Alle in sonstiger Wesse beschäftigten Personen, sofern einer der vorerwähnten Krankenkassen nicht angehören:
a) erwachsene männliche Personen.
b) „ weibliche „ .
c) Lehrlinge über 16 Jahre .
d) Lehrmädchen über 16 Jahre ..
Für diejenigen Personen, welche als Lohn oder Gehalt eine
feste, für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre vereinbarte baare Vergütung erhalten, sind Beiträge derjenigen Lohnklasse zu entrichten, in deren Grenzen die baare Vergütung fällt, sofern diese Beiträge höher sind, als die nach der vorstehenden Be- kaniitmachling maßgebenden.
Die Verwendung von Beitragsmarken einer höheren Lohnklassefll« gesetzlich vorgeschriebe!» — ist allgemein zulässig. Wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten die Versicherung in einer höheren Lahnklasse nicht ausdrücklich vereinbart ist, so ist der Arbeitgeber nur zur Leistung der Hälfte desjenigen Beitrag« verpflichtet, welcher nach der vorstehenden Bekanntmachung für den Vcr- sicherten zu entrichten ist.
Zur richtigen und rechtzeitigen Verwendung der fälligen Beitragsmarken sind die Arbeitgeber verpflichtet. Rechtzeitig geschieht die Verwendung nur dann, wenn sie bei jeder Lohnzahlung, und wenn keine Lohnzahluna stattfindct und der Lohn gestundet wird, bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Schlüsse eine« jeden Kaksuderjahrcs erfolgt. Den Arbeitgebern steht das Recht zu, bei der Lohnzahlung den von ihnen beschäftigten Personen die Hälfte der Beiträge in Abzug zu bringen. Diese Abzüge dürfen sich jedoch höchstens auf die für die beiden letzten LohnzahlungSperioden entrichteten Beiträge erstrecken. Als Lohnzahlungen gelten auch Abschlagszahlungen.
Findet die Beschäftigung einer versicherungSpflichtigen Person nicht während der ganzen Beitragswoche bei demselben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen Arbeitgeber der volle Wochenbeitrag zu entrichte», welcher den Versicherten zuerst beschäftigt. Wurde dieser Verpflichtung nicht genügt und hat der Versicherte den Beitrag nicht selbst entrichtet, so hat derjenige Arbeitgeber, welcher den Versicherten weiterhin beschäftigt, den Wochenbeitrag zu leisten. Steht der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Vcrsichernngspflicht begründenden Arbeit«- und Dienstverhältnissen, so haften alle Arbeitgeber als Gesammtschuldner sür die vollen Wochenbeiträge. Die unterlassene Markenverwendung kann nicht damit entschuldigt werden, daß ein anderer Arbeitgeber, der den Versicherten vorher beschäftigt habe, zur BeitragSleistnng verpflichtet gewesen sei. Vcrsicherungspflichtige Personen sind befugt, die Beiträge an Stelle der Arbeitgeber zu entrichten. Dem Versicherten, welcher die vollen Wochenbeiträge entrichtet hat, siebt gegen den zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beitrags zu, wenn die Marken vorschriftsmäßig cnt- werthct sind.
Durch das neue Jnvalidkn-VersicheriingSgesetz ist die VersichernngSpflicht ausgedehnt auf die geaen Lohn oder Gehalt beschäftigten Werkmeister, Techniker, Lehrer und Erzieher, sofern ihr regelmäßiger Jahrcsarbeitsverdienst 2000 Mk. nicht übersteigt. Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten unterliegen der VersichernngSpflicht nicht, so lange sie lediglich zur Ausbildung für ihren zukünftige» Beruf beschäftigt werden, oder sofern ihnen eine Anwartschaft auf Pension im Betrage der geringsten Invalidenrente von mindestens 111,60 Mk. jährlich gewährleistet ist.
Die VersichernngSpflicht ergreift auch solche als Lehrer thätige Personen, welche au» dem Stundengeben bei wechselnden Auftraggebern ein Gewerbe niachen (selbstständige Mnsiklehrer, Sprachlehrer u. s. w.), und zwar auch dann, wenn sie den Unterricht in der eigenen Wohnung ertheilen.
Folgende Personen sind befugt, freiwillig in die Versicherung einzutrcten, so lange sie da» 40. Lebensjahr nicht vollendet haben (Selbstversicherung):
1. Bctriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, HandlnngSgehülfcn und sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, ferner Lehrer und Erzieher, sämmtlich sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt mehr al» 2000 Mk., aber nicht über 3000 Mk. beträgt.
2. Gewerbetreibende und sonstige Betriebsnnternehmer. welche nicht regelmäßig mehr als zwei versichcrungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Hausgewerbetreibende, sämmtlick soweit nicht durch Beschluß des Bnndcsrathes die Vcrsichcrungspflicht auf sie erstreckt worden ist.
3. Personen, deren Arbeitsverdienst in freiem Unterhalte besteht, sowie diejenigen, welche nur vorübergehende Dienstleistungen verrichten und deshalb der Versicherungspflicht nicht unterliege».
Versicherte, bei denen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht und Selbswersicherung aushören, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, sofern sie noch nicht dauernd erwerbsunfähig sind.
Die freiwillige Versicherung ist an die Entrichtung von Beiträgen einer bestimmten Lohnklasse nicht gebunden, hierbei steht vielmehr die Verwendung von Beitragsmarken zu 14, 20, 24, 30 und 36 Pfennig frei.
Zur Verwendung der Beitragsmarken auf Grund der VersichernngSpflicht und sich daran anschließender Weiterversicherung sind gelbe und für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung graue Quittungskarten z» verwenden.
Die ans der VersichernngSpflicht sich ergebende Anwartschast erlischt, wenn während zweier Jahre nach dem auf der QuittungSkarte verzcichneten Ausstellungstag ein die VersichernngSpflicht begründendes Arbeit?- oderDienstvcrhältniß oder die Weitcrversicherung nicht oder in weniger als insgesammt 20 Beitragswochen bestanden bat. Bei der Selbstversicherung und ihrer Fortsetzung müssen zur Äusrecht- crhaltung der Anwartschaft während der angegevenen 2 Jahre mindestens 40 Beiträge entrichtet werden.
Caflel, 14. Dezember 1899.
Der Vorstand:
Riedesel Mehr, zu Eiseubach,
LandeS-Direktor.
Vorstehende Bekanntmachung in der Fassung vom 14. Oktober 1902 und 18. Dezember 1902 wird unter Hinweis auf die Aenderungen in Ziffer 8 und 10 hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Wiesbaden, den 3. Januar 1903. *
Der Magistrat.
Abtheilung für VerstcherungSsachen._
Bekanntmachung.
Behufs Zurückstellung vom Militärdienste haben sich diejenigen jungen Leute, welche im Besitze de» Berechtigungsscheins zum einjährig- freiwilligen Dienst sind und in diesem Jahre das 20. Lebensjahr vollenden, d. h. im Jahre 1883 geboren find, bei der Ersatz-Commiision Hierselbst, Friedrichstraße 32, Zimmer No. 22, zu melden.
Die Meldungen haben innerhalb der Zeit vom 8. Januar bis 15. Februar d. I. zu erfolgen und ist dabei der Berechtignngsschein znm einjährig- freiwilligen Dienst vorznlegcn.
Versäuniniß dieser Meldung bat gemäß 8 26 ad 7 der Wehrordnung eine Bestrafung wegen Verstoße» gegen die Melde-und Controlvorfchriftcn zur Folge. *
Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Commission Wiesbaden-Stadt.
v. Schenck. _
Bekanntmachung.
Diejenigen Herren Acrzte, welche im Laufe der Jahres 1902 in ihrer Privatprari» Impfungen vorgenommen haben und mit der Vorlage der im 8 8 des Reichs-JmpfgefetzeS vom 8. April 1874 vorgeichriebencu Listen noch im Rückstand sind, werden ersucht, diese Listen umgehend der König!. Polizei-Direclion cinzureichen. *
Wiesbaden, de» 7. Januar 1903.
Der Polizei-Dtrector.
Mittwoch, den 4. Februar d. I.» Früh 10 Uhr, soll die Lieferung des Bedarfs an Petroleum, Holz, Seife, Soda, die Anfuhr der Steinkohlen, die Abfuhr von Müll und Asche und der Verkauf des ausgelagerten Bettstrohes für die hiesigen Garnisonanstalten für 1903 im Geschäftszimmer der Unterzeichneten Verwaltung, Rheinstraße 47, öffentlich vergeben werden. Bedingungen liegen aus. F289
Garnison-Verwaltung Wiesbaden.
Bekanntmachung.
Zufolge Beschlusses des LandeSauSschusicr soll für das Rechnungsjahr 1902 zum Rindvieh- Entschädigungsfonds sür lungcnscuche, milz- pdev' rauschbrandkrankcs Rindvieh die vierfache Abgabe von 20 Pf. für jedes Stück Rindvieh am 28. Februar d. Js. erhoben werden. Die Offenlegung des Rindviehbestaiids-Verzcichniffes erfolgt in der Zeit vom 20. Januar bis 3. Februar d. I. in den Vormittagsstunden im Zimmer No. 53 de» RathhaufeS. Die Besitzer von abgabepflichtigen Thicren werden ersucht, Einsicht von dem Verzeichniß zu nehmen und Anträge auf Berichtigung desselben stellen zu wollen. *
Wiesbaden, den 10. Januar 1903.
Der Magtstrat.
