Amtliche
des
Ammen
Erscheinungstage:
Mittwoch und Samstag.
Wiesbadener Tagblatls.
BrrlagS - Fernsprecher: Nr. 2953.
ya. 3.
Samstag, de» 10. Januar.
1003.
Bekanntmachung der Landes-Verfichernngs-Anstalt Hessen-Nassau für den Kreis Wiesbaden (Stadt).
(8 34 de» Jnvaliden-Versicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899.,
. Mr die nach dem vorbezeichneten Reichsgesetze versscherungspflichtigen Personen im Kreise WieSbaden (Stadt) find für die Zeit vom 1. Januar 1900 bis 31. Dezember 1910, vorbehaltlich etwaiger anderwciter Festsetzung, nachbezeichnete Wochenbeiträge zu entrichten, und zwar:
Für
1. Mitglieder der gemeinsamen Ortskrankenkasse zu Wiesbaden.
Mitglieder-Classe I
. n
§ 13 de» Statut, „ III und IV
„ V und VI
„ vii
2. Mitglieder der Betriebs - Krankenkasse für die bei dem Wegebau des Bezirks-Verbandes des Regierungs-Bezirks Wiesbaden beschäftigten Personen zu Wiesbaden.
8 5 und 16 de» Statuts.
3. Mitglieder der Krankcnkafic der Glaser- Innung zu Wiesbaden.
( Mitglieder-Classe I
§ 13 de» Statuts { „ II und NI
l „ IV und V
4. Mitglieder der Krankenkasse der Küfer-Innung zu Wiesbaden.
8 13 de, Statut, { Mitglieder-Clafs«^ und ll
5. Mitglieder der Krankenkasse der Fleischer - Innung zu
Wiesbaden.
8 13 der Statut, { MitgliedtE«^^ und ll
6. Mitglieder der Krankenkasse der Schneider.Jnnung zu
Wiesbaden.
l Mitglieder-Classe I
§ 13 de» Statut, { . II und lll
l „ IV und V
7. Mitglieder der Krankenkasse der Schreiner-Innung zu
Wiesbaden.
( Mitglieder-Classe I § 13 de, Statuts „ ll
[ „ III und IV
8. Mitglieder der Krankenkasse der Schuhmacher-Innung zu Wiesbaden.
f Mitglieder-Classe I § 13 der Statuts \ „ II
I „ lll und IV
9. Mitglieder der Krankenkasse der Tapezirer-Innung zu
Wiesbaden.
( Mitglieder-Classe I § 13 de, Statuts { „ II
l „ lll und IV
9«. Mitglieder der Krankenkasse für die Bäcker-Innung zu Wiesbaden.
„ , Mitglieder-Classe I und II
8 11 des Statuts { „ lll
.. IV
9 b. Mitglieder der Krankenkasse für die Fuhrherren-Jnnung zu Wiesbaden.
8 11 des Statuts
Mitglieder-Classe I . H
„ lll
l „ IV
9o. Mitglieder der Krankenkasse für Tüncher-, Stuccateur-, Maler- und Lackirer-Jnnung zu Wiesbaden.
Mitglieder-Classe I
8 11 des Statuts - $ und lll
I l V
10 . Mitglieder der Krankenkasse der Maschinenfabrik Wiesbaden Gef. m. b. H. in Wiesbaden:
Mitglieder-Classe I . ll
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11. Mitglieder der Postkrankenkassen.
Classe I bei einem Tagclohn bi, einschl. 1.16 Mk. . . „ II bei einem Tagelobn von mehr al, 1.16 Mk
dis einschl. 1.83 Mk.
„ lll bei einem Tagelobn von mehr als 1.83 Mk
bis einschl. 2.83 Mk.
» IV bei einem Tagelobn von mehr al» 2.83 Mk
bi» einschl. 3.83 Mk.
„ V bei einem Tagelohn über 3.83 Mk c2. Lehrer und Erzieher.
a) mit einem Jahresarbeitsverdienst bis zu 1150 Mk. .
b) mit einem JahresarbcitSverdienst von mehr als
1150 di» 2000 Mk.. .
13. Alle In Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Betriebs- bcamten.
14. Alle übrigen in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Personen, welche keiner der in unserer Bekanntmachung vom 14. Dezember 1899 und deren Nachträgen aufgeführten Krankenkassen angehören:
a) männlich.
b) weiblich. .
Ein Wochenbeitrag in Lohnclasse
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Die Wochenbeiträge derjenigen Lobnclasse.
in welche der wirkliche Jobrrsarbeits-
verdienst fallt und zwar:
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24 Pf.
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Ein Wochcnbcitrag in Lohnclasse
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Ein Wochenbeitrag in Lohnclassr
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15. Alle in sonstiger Weise beschäftigten Personen, sofern einer der vorerwähnten Krankenkassen nicht angehören:
a) erwachsene männliche Personen.
b) „ weibliche „ ........
o) Lehrlinge über 16 Jahre .
d) Lehrmädchen über 16 Jahre .
Für diejenigen Personen, welche als Lohn oder Gehalt eine feste, für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre vereinbarte baare Vergütung erhalten, sind Beiträge derjenigen Lohnklasse zu entrichten, in deren Grenzen die baare Vergütung fällt, sofern diese Beiträge höher sind, als die nach der vorstehenden Bekanntmachung maßgebenden.
Die Verwendung von Beitragsmarken einer höheren Lohnklasseals gesetzlich vorgeschriebe» — ist allgemein zulässig. Wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten die Versicherung in einer höheren Lohnklasse nicht ausdrücklich vereinbart ist, so ist der Arbeitgeber nur zur Leistung der .Hälfte desjenigen Beitrags verpflichtet, welcher nach der vorstehenden Bekanntmachung für den Ver- sicherten zu entrichten ist.
Zur richtige» und rechtzeitigen Verwendung der fälligen Beitragsmarken sind die Arbeit- geber verpflichtet. Rechtzeitig geschieht die Verwendung nur dann, wenn sie bei jeder Lohnzahlung, und wenn keine Lohnzahluna stattfindet und der Lohn gestundet wird, bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Schluffe eine« jeden Kalenderjahres erfolgt. Den Arbeitgebern steht das Recht zu, bei der Lohnzahlung den von ihnen beschästiglen Personen die Hälfte der Beiträge in Abzug zu bringen. Diese Abzüge dürfen sich jedoch höchstens aus die für die beiden letzten Lohnzahlungspcrioden entrichteten Beiträge erstrecken. Al, Lohnzahlungen gelten auch Abschlagszahlungen.
Findet die Beschäftigung einer versicherungspflichtigen Person nicht während der ganzen BcitragSwocke be, demselben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen Arbeitgeber der volle Wochen- beitrag zu entrichten, welcher den Versicherten zuerst beschäftigt. Wurde dieser Verpflichtung nicht genügt und hat der Versicherte den Beitrag nicht selbst entrichtet, so Hot derjenige Arbeitgeber, welcher den Versicherten weiterhin beschäftigt, den Wochenbeitraq zu leisten. Steht der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Versichernngspflicht begründenden Arbeit?- und Dienstverhältnissen, so haften alle Arbeitgeber als Gesammtichuldner für die vollen Wochenbeiträge. Die unterlassene Markenverwendung kann nicht damit entschuldigt werden, daß «in anderer Arbeitgeber, der den Versickerten vorher beschäftigt bade, zur Beitragsleistung verpflichtet gewesen sei. Vcrsicherungspfiichtige Personen sind befugt, die Beiträge an Stelle der Arbeitgeber zu entrichten. Dem Vcrsicherien, welcher die vollen Wochenbeiträge entrichtet hat. steht gegen den zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Hälfte de» Beitrags zu, wenn die Marken vorschriftsmäßig ent- wcrthet sind.
Durch das neue Jnvaliden-Vcrsicherungsgesetz ist die Versichernngspflicht ausgedehnt auf di» gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Werkmeister, Techniker, Lehrer und Erzieher, sofern ihr regelmäßiger JahreSarbeitSvcrdienst 2000 Mk. nicht übersteigt. Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten unterliegen der Versichernngspflicht nicht, so lange sie lediglich zur Ausbildung für ihren zukünftigen Beruf beschäftigt werden, oder sofern ihnen eine Anwartschaft auf Pension im Betrage der geringsten Invalidenrente von mindesten, 111,80 Mk. jährlich gewährleistet ist.
Die Versichernngspflicht ergreift auch solche als Lebrer thätige Personen, welche aus dem Stundengeben bei wechselnden Auftraggebern ein Gewerbe machen (selbstständige Mnsiklehrer, Sprachlehrer u. s. w.), und zwar auck dann, wenn sie den Unterricht in der eigenen Wohnung ertheilen.
Folgende Personen sind befugt, freiwillig in die Versicherung einzutreten, so lange sic da» 40. Lebensjahr nicht vollendet haben (Selbstversicherung).-
1 . Betricbsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsqehülfen und sonstige Angestellte deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, ferner Lehrer und Erzieher, sämmtlick iofcrn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdicnst an Lohn oder Gehalt mehr als 2000 Mk., aber nicht über 3000 Rk. beträgt.
2. Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig mehr al» zwei verstcherungSpflicktige Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Hausgewerbetreibende, sämmtlick soweit nicht durch Beschluß des BundrrratheS die Versichernngspflicht auf sie erstreckt worden ist.
3. Personen, deren Arbeitsverdienst in freiem Unterhalte besteht, sowie diejenigen, welch» nur vorübergehende Dienstleistungen verrichten und deshalb der Versichernngspflicht nicht unterliegen.
-versicherte, bei denen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht und Selbstversicherung iren, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, sofern sie noch nickt dauernd erwerbsunfähig sind.
Die freiwillige Versicherung ist an die Entrichtung von Beiträgen einer bestimmten Lohnklasse gebundeu, hierbei steht vielmehr die Verwendung von Beitragsmarken zu 14, 20. 24, 30 und fennig frei.
Zur Verwendung der Beitragsmarken auf Grund der Versichernngspflicht und sich daran ließender Weiterversicherung sind gelbe und für die Selbstvcrsicherung und deren Fortsetzung graue iungskarten zu verwenden.
Die aus der LersichernngSpflicht sich ergebende Anwartschaft erlischt, wenn während zweier e nach dem auf der QnittungSkarte verzeichneten Ausstellungstag ein die Versicherunaspflicht be- icndeS Arbeit«- oder Dienstverbältniß oder di- Weiterversicherung nicht oder in weniger als insgesammt sitragswocken bestanden bat. Bei der Selbstversicherung und ihrer Fortsetzung müssen zur Aufrecht- iung der Anwartschaft während der angegebenen 2 Jahre mindestens 40 Beiträge entrichtet werden. Eastel, 14. Dezember 1899.
Der Vorstand:
Riedefel Frhr. zu Eisenbach,
LandcS-Direktor.
Vorstehende Bekanntmachung in der Fassung vom 14. Oktober 1902 und 18. Dezember 1902
Wiesbaden, den 3. Januar 1803.
Der Magistrat.
Nbtheiluug für Bcrsicherurrgssaaien.
Bekanntmachung.
Diejenigen Herren Aerztc, welche im Laufe Jahre? 1902 in ihrer Privatpraxis Impfungen genommen haben und mit der Vorlage der im des ReichS-Jmpfgksetzes vom 8. Avril 1874 geschriebenen Listen »och im Rückstand sind, den ersucht, diese Listen umgehend der König!. lizei-Direclion cinznreichcn. *
Wiesbaden, den 7. Januar 1903.
Der Polizei-Dtreetor.
B» kanntmachnng.
Behufs Zurückstellung vom Militärdienste en sich diejenigen jungen Leute, welche im itze de? Berechtigungsscheins zum einjährigwilligen Dienst sind und in diesem Jahre das
Die Meldungen haben innerhalb der Zeit vom Lanuar bis 15. Februar d. I. zu erfolgen und ist dabei der Berechtigungsschein zum einjährig- freiwilligen Dienst vorznlegcn.
Versänmniß dieser Meldung bat gemäß 8 26 ad 7 der Wehrordnung eine Bestrafung wegen Verstoße« gegen die Melde-und Controlvorschrisren zur Folge. *
Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Commission Wiesbaden-Stadt, v. Schenck.
WhVerMys Oberförsterei $feÄH.
Dienstag, den 13. Januar 1903, Vorm. 10 Ubr, im Gastbof zum Deutschen Kaufe in Wehen aus Distr. 45 Rädchen, Buchen:
177 rm Sckeit n. Knüpp., 36 Hdt. Wellen. F 277
Bekanntmachung.
Den hiesigen Mitgliedern der hessrn-nassauischen landwirlhschaiUichen BerufSgenossenschaft wird hierdurch bekannt gegeben, daß an die Stelle de» Vertrauensmannes Herrn August Christmann, der seinen landwirthschattlichen Betrieb eingestellt hat, Herr Jakob Schweisguth, hier, Steingassr 3, als Vertrauensmann für die fämmtlichcn land- und forstwirthichaftlichen Betriebe im Stadtkreise Wiesbaden (mit Ausnahme der Handclsgärtnereicn) getreten ist. *
Wiesbaden, den 6. Januar 1903. __ Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Aus unserem Armen-ArbeitShanS, Mainzer, tandstraße 6, liefern wir von jetzt ab frei ins Haus: Kiefern-Anzündeholz, geschnitten und fein gespalten, per Centner Mk. 2.20. Gemischtes Anzündeholz, geschnitten und gespalten, per Centner Mk. 1.80.
Bestellungen werden im Rathdause. Zimmer 18, Vormittags zwischen 9—l und Nachmittags zwischen 3—6 Uhr, erttgrgengcnommev. *
Der Magistrat.
