Amtliche
des
Anreiaen
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Mittwoch und Samstag.
Wirslilldener Tagdlatts.
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Polizei-Verordnung.
Auf Grund der §§ 6, 11. 12 und 13 der Der. ub c C , r ^ Polrzei-Verwaltung in den neu cMorbeiienLandestheilen von: 20. September 1867 f«Q S * x , 15 i 9) r Verbindung mit den §§ 137 “ n J? ^ be8 Gesetzes über die allgemeine Landes- verwaltuna vom 30. Juli 1883 (@. S. S 195) unter Zustimmung de« Bezirksaur- WieLdm was"fo?gn bCS Regierungsbezirk»
r . r - Me aclvcrbsmäßigen Schlachtungen, cin- lchlietzOch deriemgen de« Federviehs, müssen in
KmÄ statifindem dub«k'"n "icht zugänglichen
i^i gewerbsmäßige Schlachtungen und Noth- miiachtungen dürfen nur dann im Freien statt- stndk,,. wenn für sic geeignete Räume nicht zur Verfügung stellen.
biefen Fällen ist der Schlachtplatz tbnn- ncbit so ii" wähle,,, daß er von öffentlichen Wegen, Straßen oder Platzen nicht Überselien werden kann. ... cv®tT‘ ,'? Anwesenheit von Kindern unter 14 Jahren beim gewerbsmäßigen Schlachten, sowie fremder Kinder bei HauSschlachtungcn darf nicht geduldet werden.
~.,§ 8 ; Da« Betäuben und das Abstechen beim Ochlgchtcn von Tbiercn — mit Ausnahme des ^"viehS — darf nur von Erwachsenen, des Schlachten? kundigen männlichen Personen vor- genommen werden und bat möglichst schnell zu s'kmn. Die Anziehung von Lehrlingen zu deren Ausbildung im Mctzgergewerbe ist zulässig.
„ >> ’• Das Schlachten sämmtlichen Lieh«, mit Ausnahme des Sckaf- und Federviehs, darf, so- Z 9 o! ,a,t nad> iüdffchem Ritus stattfinden soll rr 1 i u , r "ach vorbergegaugener Betäubung rate stattfiud'n"" Dbfr klkcignetcBetäubungr-Appa-
Bei dem Schlackten von Großvieh müssen ." Ostens zwei erwachsene kräftige männliche Personen tbatig sein.
verboten ®‘ e SInh,enblm fl be5 Genickstiches ist
h „„ jL 8 ;. Das Aufhängen, Abbäuten oder Brühen von Schsacktthieren, sowie das Rupfen von Feder- boten^o^ bollständigen Blntentzichung ist ver-
J a , n ~ l J n größeren Schlachtstätten, in weichen ein beständiger und hinreichend organisirter I rberwachunnsdicnst besteht, mit meiner Ein- werden, daß auch noch unbc- "" b Sckmiviehstücke mittelst um die 5-'"^Eenkel zu befestigender Schlingen aufge- ^^^werdcn, sofern solche Schlachtobjccte unmittel- var nach dem Mfhangen betäubt (bezw. soweit
nach jüdischem Ritus geschlachtet werden soll), ent b u'-t w-rden. Jn keinem Fall- darf aber ein U 1 * * * ’, fl h^wlbe Detzger ein weiteres unbetäubtes Schaiviebstück aufhänqen, bevor er M b ° 8 zunächst anigebängte getödtet hat. Das Eingangs dieses Paragraphen erwähnte Verbot l;? ,^ t3Te J I? von Federvieh erstreckt sich nicht auf d.e Entnahme soaenannter reifer Federn.
fcb1nLL„®& ® tut ?o" durch Halsschnitt ge- schlachtctei, Tkicren darf ziir Herstellung von
Nahrungs-od.Gknußmittelnnichtverwcndetwerdcn.
b /5 Schlachtung nach jüdischem D^'^Schachteii) find außer den vorstehend unter
ru)!fiTniLt,L n} & r 5 iT : t. betroffenen Bestimmungen nocfi wtgende Vorichriften maßgebend:
») Die Schachtln,g darf nur durch zuverläsfiqe. gepriifte Schächter ausgcführt werden. Jeder .Algier ist gehalten, sein ihm von dem zuständigen jüdischen Knltusbeamten anszu- »ellendes Fabigkeitszengniß der Ortspolizei- Beborde und dem beamteten Thierarztc auf ., I-derzeit vorz,.legen,
d) Der Schächter muß bei dem Niederlegen der zu schachtenden Tbicre bereit« zugegen sein und unmittelbar darauf die Schichtung vor- n^mcn. Der Schäcktschnitt soll schnell und sicher ausgefnbrt werden.
°) n von Großvieh zum Zwecke
der ^chachtung tft durch Winden oder ahn- “ nbpbi I!. at ^cher wirkende Vorrichtungen zu bewerkstelligen. Dieselben, sowie diedabci gebrauchten Seile müssen haltbar sein und 11' Mein leicht beweglichen (geschmeidigen) Zustande gehalten werden, damit das Niederer jM? stet« schnell und sicher von Statten geht, d) Wahlknd der N,eder!egens sowohl, als auch wahrend der Schächtung bis zum Aufhören ??.*.. dem Halrschnitte eintretenden ^.usk-lkrampfe ist der Kopf des Thierc? (bei Großvieh cventl. unter Benutzung gc- eianetcr Vorrichtungen) gehörig zu „nter- itutzen und derart zu führen bezw.festzulcgen, daß ein Aufschlaaen derselben auf den Fuß- boden und ein Bruch der Hörner wirksam verhindert wird. 1
Befolgung der Vorschriften chn^.d^'.^'Derordiil,ng ist sowohl der Eigen- ^E.^ b es SU schlachtenden Viehs, wenn er'zu- 5Ä Derjenige verantwortlich, welcher die Schlachtbandlung vornimmt oder leitet.
komm„n^i. 'Verordnung findet auf
kommunale Schlachthäuser keine Anwendung.
schriie.^. v"widerhanhliingcn gegen diese Vor- *ä.!v rben ' steril nicht nach sonstigen gcsetz- eine höhere Strafe verwirkt m nl® eI " ,trof f bi» zu 60 Mk., an deren Stelle trittentsprechende Haftstrafe
1 cX-*2- ^Djese Polizei-Verordnung tritt am
d I. jn Kraft. Zu demselben Termine
L " b ^I°>'N^-rordnung vom 30. Oktober 1889
(A. Bl. S. 329) aufgehoben. *
Wiesbaden, den 27. Mai 1902.
Der Regierungs-Präsident. In Vertr.: Bake.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der §§ 6. 12 und 13 der 533er- ordnung über die Polizei-Verwaltung in den nen- erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 (G.-S. S. 1529) und der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landes-Verwaltung vom 30. Juli 1883 (K.-S. S. 195) verordne ich mit Zustimmung der Bezirks-Ausschusses für den Umfang der Regierungsbezirks Wiesbaden was folgt: .. 1. Personen, welche, ohne approbirt zu sein, die Heilkunde gewerbsmäßig ansüben wollen, haben dies vor Beginn de« Gewerbebetriebes demjenigen Kreisärzte, in dessen Amtsbezirk der Ork der Niederlassung liegt, unter Angabe ihrer Wohnung zu melden und gleichzeitig demselben die erforderlichen Notizen über ihre Personalverhältnisse anzugeben.
Die Personen, welche bereits zur Zeit die Heil- kunt>e ausüben, haben die vorbezcichnete Meldung und Angabe binnen 14 Tagen nach dem Jnkraft- trete» dieser Polizei-Verordnung zu bewirken.
Dst in No. 1 bezcichneten Personen haben dem zuständigen Kreisärzte auch einen Wohnungswechsel iunerhalb 14Tagen nach dem Eintritt desselben, sowie die Aufgabe der Ausübung der Heil- kunde und den Wegzug aus dem Bezirke zu melden.
3. Oeffentliche Anzeigen von nicht approbirten Personen, welche die Heilkunde gewerbsmäßig aus- uden, sind verboten, sofern sie über Vorbildung, Befähigung oder Erfolge dieser Personen zu täuschen gecianet sind oder prahlerische Versprechungen enthalten.
,, 4. Die öffentliche Ankündigung von Gegenständen, Vorrichtungen, Methoden oder Mitteln, welche zur Verhütung, Linderung oder Heilung von Menschen- oder Thierkrankheiten bestimmt find, ist verboten, wenn
1) den Gegenständen, Vorrichtungen. Methoden oder Miticln besondere, über ihren wahren Werth hinausgchende Wirkungen bcigelegt werden oder das Publikum durch die Art ihrer Anpreisung irregcsührt oder belästigt wird, oder wenn
2) die Gegenstände, Vorrichtungen, Methoden oder Mittel ihrer Beschaffenheit nach geeignet find. Gesundheitsbcschädigungcn her- vorzurufcn.
5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, soweit in den bestehenden Gesetzen nicht eine höhere Strafe vorgesehen ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.
6. Die Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage
ihrer Verkündigung in Kraft. Der 8 1. Buchstabe v der Polizei-Verordnung vom 16. Mai 1902 (Amtsblatt S. 259 und Amtsblatt für Frankfurt a. M. S. 272) wird vom gleichen Zeitpunkte ab aufgehoben. *
Wiesbaden, den 13. September 1902.
Der Regierungs-Präsident. In Vertr.: Bake.
b) dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor einer Rekrutirungsbchörde gestellt, und
o) sich zwar gestellt, über ihre Militärver- haltnisse aber noch keine endgültige Entscheidung erhalten haben,
hierdurch aufgefordert, sich in der Zeit vom w ^"Uar bis 1. Februar 1903 zum Zwecke ihrer Aufnahme in die RckrutirungS-Stammrolle im Rathhapse, Zimmer Na. 18 (Erdgeschoß), nur
Vormittags von halb 9 vis halb 1 Uhr anznmeldc« und zwar:
1. die 18«1 und früher geborenen Militär- pstichtigen.
Freitag, den 2. Januar 1903, mit den Buchstaben 2» vis einschließlich E. Sonnabend, den 3. Januar 1993, mit den Buchstaben F bis einschließlich K. Montag, den 5. Januar 1993, mit den Buchstaben 8 bis einschließlich O. Dienstag, den 9. Januar 1993, mit den Buchstaben P bis einschließlich S. Mlttwolh, den 7. Januar 1993, mit den Buchstaben T bis einschließlich Z.
„Wird veröffentlicht."
Wiesbaden, den 3. Oktober 1902. Königliche Polizei-Direckion. v. Schenck.
Bekanntmachung.
Bebufz Zurückstellung vom Militärdienste baden sich diejenigen jungen Leute, welche im Besitze des Berechtigungsscheins zum einjährig- freiwilligen Dienst sind und in diesem Jahre das 20. Lebensjahr vollenden, d. h. im Jahre 1333 geboren find, bei der Ersotz-Commission hierselbst. Friedrichstraße 32, Zimmer No. 22, zu melden.
Die Meldungen haben innerhalb der Zeit vom 8. Januar bis 15. Februar d. I. zu erfolgen und ist dabei der Berechtigungsschein zum cinjährig- freiwilligen Dienst vorznlegen.
Versäumnitz dieser Meldung hat gemäß 8 26 ad 7 der Wehrordnung eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen die Melde-und Controlvorfchrifteii zur Folge. *
Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Commission Wiesbaden-Stadt. _ v. Schenck.
Nchmkails Oberförsterei Mlegbaden.
Dienstag, den 13. Januar 1993, Vorm 10 Uhr, im Gasthof zum Deutschen Kaufe in Lvchen au« Distr. 45 Rädchen, Buchen:
177 rm Scheit ». Knüpp., 36 Hdt. Wellen. § 27 7
Wiesen-Derpachtnng.
Nachstehend bezeichnest Wiesen der Kurverwaltung in der Gemarkung Bierstadt und zwar:
1. Wiese im .Aukamm". No. 2661 des Lager-
buchs, 6 ar 05 äm
2. Wiese im „Aukamm", No. 2591 des Lager-
^ buch?, 8 sr 88 gm
werden Ende d. I. leibfällig und sollen Samstag, den 19. Januar 1993» Vormittags 11 Uhr,
auf weitere 5 Jahre öffentlich verpachtet werden Zusammenkunft Gärtnerei Kilian im Aukamm." " *
Wiesbaden, den 29. Dezember 1902. _ Städtische Kurverwaltung.
Bekanntmachung.
Das Militär-Ersatzgeschäft für 1993 bctr.
Unter Bezugnahme auf § 25 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 werden alle dermalen sich hier aufhaltenden männlichen Personen, welche
a) m der Zeit vom l.Januar bis 31.Dez. 1883 «nschließlich geboren und Angehörige d-S Deutschen Reiches sind.
S. die 1882 geborenen Militärpflichtigen.
Donnerstag, den 8. Januar 1993, mit
den Buchstabe» A bis einschließlich D. Freitag, den 9. Januar 1903, mit den Buchstaben E bi« einschließlich S. Sonnabend, de» 19. Januar 1993, mit den Buchstaben I bis einschließlich M. Montag' dcn 12. Januar 1993, mit de» Buchstaben N bi« einschließlich R. Dienstag, de« 18. Januar 1993, mit den «n-..Z"4stabeu S bis einschließlich U. Mittwoch, den 14. Jauuar 1993, mit den Buchstaben V bi« einschließlich Z.
3. Die 1883 geborenen Militärpflichtigen.
Donnerstag, den 13. Januar 1993, mit
den, Buchstaben B.
^citag vcn i«. Januar 1903, mit den
Buchstaben Sl, C, D.
Sonnabend, den 17. Januar 1993, mit
den Buchstaben C, F.
Montag, den 19. Januar 1993, mit den
Buchstaben G, I.
Dienstag' dcn 29. Januar 1993, mit dem
Buchstaben H.
Mittwoch, den 21. Januar 1903, mit
dem Buchstaben K.
Donnerstag, den 22. Januar 1903, mit
dem Buchstaben 8.
Freitag, den 23. Januar 1998, mit dem
Buchstaben M.
Sonnabend, den 24. Januar 1903, mit
den Buchstaben R, O.
Montag, den 2«. Januar 1993, mit den
Buchstaben P, O.
Dienstag, den 27. Januar 1993, mit dem
Buchstaben R.
Mittwoch, den 28. Januar 1993, mit dem
Buchstaben S.
Donnerstag, den 29. Januar 1903, mit
den Buchstaben T, U, V.
8r»itag, den 39. Januar 1993, mit den ^ Buchstaben W, X, B.
Sonnabend, den 31. Januar 1993, mit
dem Buchstaben Z.
. . ,D>e nicht hier geborenen Meldepstichtigcn haben d" ..wrer Aiinieldung ihre Geburtsscheine und die znruckgestellten Militärpflichtigen ihre LoosungS- scheine vorzulcgen. Die erforderlichen Gebunr- Ichcine werden von den Führern der Civilstands- rcgister der betreffenden Gemeinde kostenfrei aus- gestellt. Die hier geborenen Militärpflichtigen benützt Geburtsscheines für ihre Anmeldung
^ . Mir diejenigen Militärpflichtigen, welche hier gcooreil oder domicilbcrechtigt, aber ohne ander- wciten dauernden AufentbaltSort zeitig abwesend luf i au l b F Reise begriffene HandlmigSgebülfen. auf See beftudlichc Seeleute rc.» haben die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikhcrrn derselben die Verpflichtung, sic zur Stammrolle an- zumeldcn.
<rtr Dienstboien, Haus- und
Wirthschaftsbeamie. Handlungsdiencr, Handwerks- gesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter rc., welche bier in Diensten stehen, Stndirendc, Schüler und Zög- LoJ®i. ber h^stgen Lehranstalten sind hier gestellungs- pflichtig und haben sich hier zur Stammrolle an- 3 um cioen.
Militärpflichtige, welche im Besitze der Be- rcchtigungsschcmes zum einjährig-freiwilligen Dienst oder des Befahigungsschcines zum Seesteucrmann sind, haben beim Eintritt in das militärpflichtige Alter ihre Zurückstellung von der Aushebung bei dem Civllvorsttzendcn der Ersatz-Commission. Herrn Polizcidirector von Schenk hier, zu beantragen und sind alsdann von der Anmeldung zur Rekrutirungs-Stammrolle entbunden.
Die Unterlassung der Anmeldung zur Stamm- rolle in oben angegebener Zeit wird mit Geldstrafe geahndefO ^ ^ ° b ' T rait bi» zu 3 Tagen Militärpflichtige, welche mit Rücksicht
?uf ihre Familtenverhältniffe n. s. w. Be- rng oder Zurückstellung vom Militär
fr htM* A* /u. i. .i. ... v! . ^ .a*
S»ÄÄÄfÄS 2JÄÄ8SS. am«.
eingercichte Gesuche werden nicht berücksichtigt. *
Wiesbaden, den 17. Dezember 1902 Der Magistrat. In Vertr.
Bekanntmachung.
Da Beschwerden gegen die Rechtrgiltigkeit der Gewerbegenchtswahl am 18-, 20. und 21. November v. I. innerhalb der zulässigen Frist nicht erhoben worden sind, setzt sich das Gewerbegericht sür die Geschäftsjahre 1903 bis 1905 einschließlich au» folgenden Herren Beisitzern zusammen:
a) Aus dem Kreise der Slrbeitgeberr
1. Bauer, Philipp, Spenglermeistcr, Michelsberg 26,
2. Berbcrich, Franz, Metzgermeister, Adlerstraße 41,
3. Bürschgens, Andreas, Schuhmachcrmeister, Dclaspeestraße 2,
4. Herrmann, Christian, Maurermeister. BiSmarckring 3.
5. Horz, Otto, Hotelbesitzer, Spiegclgasse 15,
6. Klein, Wilhelm, Barbier, Marktstraße 17,
7. Martin, Franz, Schreincrmeister, Schicr- steinerstraße 9.
8. Plaum, Peter, Buchdruckereibesitzcr, Moritz- straße 27,
9. Rauch, Peter, Tünchermeister. Arndtstraße 2,
10. Röbrig, Peter Johann, Gärtner. Platter» straße 82,
11. Sander, Georg, Bäckermeister, Bleich» straße 15 a,
12. Saßmann, Wilhelm, Schlosiermeister, Eaal- gaffe 30,
13. Schmidt, Eduard, Malermeister, BiSmarckring 34, 3,
14. Seul, Josef Mathias, Restaurateur, Hermaniistraße 23,
15. Ziß, Christian, Schneidermeister, Friedrichstraße 46.
b) Aus dem Kreise der Arbeitnehmer:
1. Baum, Johann, Glaser, Wellritzstraße 14,
2. Budy, Jakob, Taglöhncr, Schachtstraße 1,
3. Denier, Adolf, Glaser, Hirschgraben 10,
4. Diehl, Johann, Schneider, Steingasie 17.
5. Eul, August, Zimmerer, Seerobenstraße 25,
6. Funk, Peter. Riaurer, Platterstraße 40,
7. Häuser,Johann,Holzarbeiter,Adlerstraße5x
8. Heller, Wilhelm, Buchdrucker, Steingasse 2Y.
9. Krab, Gerhard, Maler, Walramstraßc 2,
10. Kretzschmar, Ernst, Schlosser, Bcrtram- straße 22,
11. Schäfer, Philipp, Holzarbeiter, Riehlstraße8,
12. Schuck, Friedrich, Tüncher, Schiersteinerstraße 9.
13. Stöffler, Friedrich, Spengler, Gustav- Adolfstraße 1,
14. Ulrich, Friedrich, Holzarbeiter, Hellmuud« straße 37,
15. Wortmann,Gcorg,Küfer,Hellmundstraße31.
Wiesbaven, den 2. Januar 1903. *
Der Vorsitzende des Gewerbegerichts.
Gewerbegericht.
Wir beabsichtigen, die aus dem Jahre 1896 stammenden Prozetzacten demnächst zu vernichten. Wir machen darauf aufmerksam, daß diejenigen, welche an der längeren Aufbewahrung der I Acten ein Interesse haben, dasselbe innerhalb einer Frist von 4 Wochen auf der Gerichtsschreiberci, Rathhaus, Zimmer No. 3, anzumeldcn und zu bescheinigen haben. *
Wiesbaden, den 2. Januar 1903.
__ Das Gewcrbegericht«
Bekanntmachung.
Montag, den 19. Januar cr., und event. die folgenden Tage, Vormittags 9 und Nachmittags 2 Uhr anfangend, werden im Leihhause, Ncugasse6a (Eingang Schulgasse) hier, die dem städtischen Leihdause bis zum 15. Dezember 1902 einschließlichverfallenenPfänder, bestehend in Brillanten. Gold, SUber, Kupfer, Kleidungsstücken, Leinen, Betten rc., versteigert.
Bis zum 16. Januar cr. können die verfallenen Pfänder Vormittag« von 8—12 Uhr und Nach» mittags von 2 Ubr bis zum Eintritt der Dunkelheit noch aiiSgelöst, bezw. die Pfandscheine über Metalle und sonstige, dem Mottenfraß nicht unterworfene Pfänder umgeschrieben werden.
..Areitag, den 16. d. M., ist das Leihhaus geschloffen. *
Wiesbaden, den 3. Januar 1903. _ Die 8eihhaus-Deputation.
Bekanntmachung
für die betheiligten Handwerksmeister pp.
Die Einreichung der Rechnungen (in duvlo) über gefertigte Unierhaltungsarbeiten in den städtische» Gebäuden der Bezirke 1—3 für das 3. Quartal (Oktober—Dezember 1902) wird hiermit in Erinnerung gebracht und erwarten solche I bis spätestens den 10. Januar 1903. *
Wiesbaden, den 23. Dezember 1902.
Stadtbauamt,
Bürean für Gebäude-Unterhaltung,
Friedrichstraße 15, Zimmer No. 2, Part.
Dienstboten-Abonnement.
. Zur Vermeidung von Rückfragen geben wir hierdurch zur öffentlichen Kcnntniß. daß die seither äbonnirten Herrschaften, sofern bis jetzt eine Ab- üieldung des betr. Abonnements nicht erfolgt ist stillschweigend Abonnent bleiben, auch wenn die Beiträge noch nichr abgehoben sein sollten.
Die Erhebung hat begonnen und wird sich dieselbe bei dem großen Umfang der Mitglicdcr- zahl bis ungefähr Anfang Februar hinauSzieden
Wiesbaden, den 1. Januar 1903.
Städt. Krankenhaus-Verwaltung.
