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Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

Wiesbaileiirr Tagblatts.

Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.

Ua 1.

Kam)1ag, den 3. Januar.

1903.

Bekanntmachung.

In Verlust geralhen und vermuthlich ge­stohlen ist hier das folgende Werthpapier:

K. K. Priv. Oesterr. Nord­westbahn. Schuldverschreibung über Mark 6V«, Emmission 1874 No. I27C«.

Es wird um gefl. Nachricht über den Verbleib des Wertbpapieres zu den Akten 3 I. 1979 02 ersucht. ^269

Wiesbaden, den 29. Dezember 1902. Lrön'alilch'cr Erster Staatsanwalt.

Bekanntmachung.

Um auch den in der Woche den Tag Über durch ibreBernfSakschäfte in Anspruch genommene» Personen Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung mit den Beamten der KöniglichenGewerbe-Jnspection zu geben, finde» für die Königliche Gewcrbc- Jnspection z» Wiesbaden besondere Sprech­stunden ani 1. und 8. Sonntag jeden Monats, Vormittags von 11'/» bis Mittags 1'/, Ubr und am Sonnabend der 2. und 4. Woche jeden Monats Nachmittags von 5 1 /» bis 7*/» Ubr in deren Ge- ichäftslokal, Dotzbeimcrstraße 5, hier statt. * 1 t. Vrinz v. Ratibor.

Bekanntmachung.

Interessenten werden bicrmit ausdrücklich da­raus t,ingewiesen, daß sic bezüglich der Aufstellung und Verwendung von Acetylengasapparaten von den Lieferanten Gewähr für die richtige Aus­führung und Aufstellung dieser Apparate ver­langen MÜNkN. *

ptalj-ei-Prä"dent. K. Prinz v. Ratibor.

Bekanntmachung.

Gefunden: 6 Portemonnaies mit Inhalt, 1 Schließkorb mit Kleidern :c., 1 Paar Schlitt­schuhe, 1 Petroleumkanne für Kaiieröl, 1 silberne Damenuhr, 1 Knabenumhang, 1 Kindersticfelchen, 1 Anhängetüschchen, 1 Wanderschcin. *

Zugelaufen: 9 Hunde.

Zngeflogen: 1 Kanarienvogel.

Wiesbaden, den 29. Dezeniber 1902.

König!. Polizei-Directio«.

Brennholz-Versteigerungen

der Oderförsterei EhausseehanS.

1. Donnerstag, den IS. Januar, Morgen»

10 Uhr, aus Rolbekrenzkopf und Rnmpclskellcr an Ort und Stelle: Eichen: 33 rm Knüppel,

19 Hdt. Wellen. Buchen: 183 rm Scheite. 89 rm Knüppel, 188 Hat. Wellen. Zusammenkunft: Kornweg, Distr. 15.

2. Donnerstag, den 22. Januar, Morgen» 10 Ubr, in der Restauration „TaunnSvlick"

aus Winterbuch, Haidckops und Tanncnüück: Buchen: 305 rm Scheite, 77 rm Knüppel, 82 Hdt. Wellen. Nadelholz: 1 rm Scheit, 25 rm Knüppel.

Das 1 m lange Holz kommt nicht zur Ver­steigerung. An den VcrstcigernngStagen ist der betreffende Förster und Holzhauermcister von Morgens 8 Ubr in de» Schlägen, um Auskunft zil ertbeilen. Am 2. VersteigerungSlag kann das Holz i>» Termin bezahlt werden. F279

Bekanntmachung.

An Stelle der seitherigen Bestimmungen über die Abgabe von Gas zum Privat­gebrauche treten von jetzt ab die nachstehender! durch Magistratsbeirbliih vom 26. März d. I. gencbinigten »curedigirlen Bestimmungen in Kraft, was bierniit znr öffentlichen Kenntnis; gebracht wird.

Wiesbaden, den 1. Mai 1902.

Die Verwaltung der Wasser-, Gas- n.

Elektr.-Werkc.

Bestimmungen über die Abgabe von Gas zum Privatgebrauchc.

(Genehmigt durch Magistrats-Beschluß vom 26. März 1902).

8 1. Allgemeines.

Das Gaswerk der Stadt Wiesbaden verab­folgt Ga» sowohl

zur Beleuchtung, als auch zum Heizen und Kochen, oder zum Maschinenbetrieb

unter der Bedingung, daß die nachstehenden Be­stimmungen nach erfolgter Anmeldung znm Gas­bezug ohne Weiteres in Kraft treten.

8 2. Anmeldung znm Gasbezng.

Wird für einen der angegebenen Zwecke der Bezug von Gas gewünscht, so ist ein demcnt- svrechcndes Gesuch bei der Verwaltung des Gas­werks einzurcichcn, unter Benutzung des hierfür von letzterer unentgeltlich zu verabfolgenden Formulars. Wenn der Gesuchsteller nicht Besitzer de? Hauses ist. für welches die Anlage einer Gas­leitung gewünscht wird, so ist die Zuttimmung des betreffenden Hausbesitzers nachzuwciscn.

Dem Gesuche ist eine Zeichnung im Maßstabe von mindestens 1:250 beizufügen, ans welcdcr die Situation, der Kellergrundriß, sowie die Lage der vorhandenen oder projectirten Entwässcrnngr- kanälc ersehen werden kann und ferner, an welcher Stelle die gewünschte Leitung eingeführt werden soll. Die letztere ist im 'Allgemeinen mindestens 2 Meter von den Kanälen und etwaigen anderen Leitungen entfernt zu projeclircn und entscheidet lediglich die Verwaltung des Gaswerks, ob die Leitung in der gewünschten Weife ausgeführt

werden kann, oder ob eine Verschiebung erforder­lich ist.

Die Herstellung größerer Einführungen zu gewerblichen Zwecken n. s. w. kann abgelehnt oder an besondere Bedingungen geknüpft werden.

Wenn der gewünschte Anschluß an eine bc- stebeiide städtische Leitung nicht direct erfolgen kann, hierzu vielmehr die Legung einer neuen Straßcn- leitnng oder die Verlängerung einer bestehenden Leitung erforderlich ist, so wird in jedem einzelnen Falle die Entscheidung darüber Vorbehalten, ob und unter welchen Bedingungen der Anschluß er­folgen und Gas abgegeben werden kann.

8 3. Herstellung der Gaseinrichtnngen.

a. Durch das Gaswerk herzustelleu.

Die bei Herstellung von GaSeinrjchtungen er­forderlichen Rohrleitungen »nd zwar von dem städtischen Hauptrohr bis zu den Gasmessern, die Ausstellung der letztere», sowie die Einrichtung zu solchen Flammen, welche ohne Gasmrsser benutzt werden sollen, müssen ausnahmslos durch Beanf- tragte des Gaswerks onsgesübrt werden.

Sind derartige Einrichtungen dennoch ganz oder Ibeilweiie von anderer Seite anSgesührt, io ist die Verwaltung des Gaswerks berechtigt, die Abgabe von Gar so lange zu verweigern, bis die betr.Tbeile wieder entfernt und durch solche ersetzt sind, welche durch Beauftragte des Gaswerks aus- gesührt worden sind.

In gleicher Weise dürfen Veränderungen oder Ausbesserungen an den vorgedachten Einrichtungen nur durch Beauftragte der Gaswerks ausgcsübrt werden. Das Gleiche bezieht sich auf die Brenner zu Flammen, deren Gasverbrauch nicht durch Messer controllirt wird.

Die Ocffnnng einer außer Betrieb gesetzten sabgemeldetensLeining, auch wenn in derselben ein Gasmesser noch eingeschaltet sein sollte, darf nnr durch Arbeiter de? Gaswerks erfolgen, linier feilten Ilmstände» dürfen Einrichtungen betroffen werden, welche einen mißbräuchlichen Gasbezng ermöglichen: sinket dies dennoch statt, so erfolgt entsprechender Antrag auf gerichilicke Bestrafung. In einem wichen Falle ist die Verwaltung des Gaswerks außerdem befugt, die bctr. Einrichtungen zu ent­fernen und die fernere Abgabe von Gas an den Abnehmer zu verweigern.

d. Durch Private Herzusteve«.

Alle übrigen im Privateigenthnm gelegenen und zur Fortleitung und zweckmäßigen Benutzung d-S bereits gemessenen Gase? dienenden Leitungen tind Einrichtungen können nach Maßgabe der hier­über jeweils bestehenden Vorschriften von sach­kundigen und alsznverlässig bekannten Installateuren anSgesührt werden, dürfen aber erst dann in Benutzung genommen werden, nachdem deren sachgemäße Anlage, die ausreichende Weite des Röbrendurchmeffer« und die Dichtigkeit aller Theile der Gasanlage seitens der Gaswerksverwaltiina fcstgestellt worden sind. Die Berwaltnng de? Gaswerks bebält sich das Recht vor. je nach Sach­lage eine Controle der ansgcfnbrten Arbeiten eintreten zu lassen und die Abgabe von Gas von dem Nestiltat der Untersuchung abhängig zu machen, allein sie übernimmt mit dieser etwaigen Controle dem Gnsabnehmer gegenüber keinerlei Verant­wortlichkeit für die Güte und Brauchbarkeit der bergestellten Arbeit und auch keine Eriatzpflicht für etwa eintrctcndcn Schaden wegen Mangelhaftigkeit derselben.

Die durch eine solche Prüfung entstehenden Selbstkosten hat der Gasabncbmer zu tragen.

An Privatlcitnngen dürfen bei Vermeidung sofortiger Gasabstelliing und Antragstellnng ans gerichtliche Bestrafung keine Einrichtnngenangebracht oder Handlungen vorgenommen werden, durch welche ein nachtheiliger Einfluß ans die benachbarten Leitungen anSaeübt werden kann.

8 4. Eiurichtunqs- u. Unterhaltungskosten.

DaS ZulcitunoSrohr vom Hanpirobr bis zur Grenze des Privatgrundstücks wird auf Kosten des Gaswerks gelegt und unterhalten und verbleib! Eigentbnm des letzteren; ebenso verhält e? sich mit dem Gasmesser, für welchen nur die Koste» der Ausstellung, sowie eine entsprechende Micthe zu vergüten sind.

Der übrige Tbeil der Leitung von der Grenze des Grundstücks bis zu dem Aufstellungsort des Gasmessers wird auf Kosten des Bestellers her- gestellt und unterhalten, wobei über die Notbwendig- keit und den Umfang der vorzuncbmenden Repara­turen lediglich die Verwaltung des Gaswerks ent- ickcidet. Die Kosten für die Ausstellung de? Gasmessers, die Herstellung der Verbindungen und die Lieferung des Hauptbahnen? hat der betr. GaSabnehmer zu tragen.

In den Fällen jedoch, in welchen in ein und dasselbe Gebäude außer der einen »och eine weitere Leitung eingeinbrt werden soll, oder wo der Ge- snchsteÜer nicht Eigentbümer des betr. Hanse? ist, hat der Besteller die Gesammtkosten der Leitung vom Hauptrohr ab und deren Unterhaltung zu tragen.

Die Größenverbältnisse dieser Einrichtungen werden nach Maßgabe der in dem Anmeldegesnch gemachten Mittkeilnngen über die Ausdehnung der Anlage von der Verwaltung des Gaswerks' fest- gestellt.

Die hiernach zu erhebenden, von der Ver­waltung des Gaswerks festznsctzcnden Beträge werden nach Fertigstellung der betreffenden Ein­richtungen bei Beträgen über 30 Mk. dem Besteller in Rechnung gestellt und sind alsbald, spätestens aber bei Vorzeigung der bezüglichen Quittungen zu bezahlen, unbeschadet etwa zu erhebender Rekla­mationen. Beträge unter 30 Mk. sind bei Vor­zeigung der quitttrten Rechnung fällig.

Der Verwaltung siebt da« Recht zu, für die richtige Zahlung der von dem Gaswerk au»- zuführenden Arbeiten und Lieferungen bei der Anmeldung zum Gasbezug eine Kaution in der ungefähren Höhe der Anlagekosten zu verlangen.

Bis zur vollständigen Zahlung aller Kosten verbleibt die Leitung Eigrnthum des Gaswerk« und ist die Einrichtung bis dahin nur als leihweise überlassen zu betrachten.

Ergiebt sich später ans Anlaß eines wesentlich erhöhten Gasverbrauchs die Nothwcndigkeit. einen größeren Gasmesser aufzustellen oder das Zu- leitnngsrohr durch ein weiteres zu ersetzen, so er­folgen diese Arbeiten auf Kosten des Gaswerks.

8 5. Controle der Gaseinrichtnngen.

ES steht der Verwaltung das Recht zu. die Kasmeffcr und Rohrleitungen, sowie die Räume, welche mit Gaseinrichtnngen versehen sind, von Zeit zu Zeit nackzusehen, die sog. nassen Gasmesser mit Wasser auffüllen, sowie den Verbrauch an Gas, io oft das erforderlich, controlliren zu lassen. Der Gasabnehmer ist verpflichtet, den Beamten und Arbeitern des Gaswerks behufs Vornahme von Betriebsarbeiten jedweder Art den Zutritt zu den Gasniesicrii, sowie zti allen Räumen, in welchen sich Gaseinrichtungen befinden, zu gestatten.

Die GaSabnehmer haben dafür zu sorgen, daß die Messer, wie auch die Hauptbähne stet« leickit zugänglich bleiben. Werden bestehende Hindernisse auf Verlangen der Gaswerksverwaltiina nicht als­bald beseitigt, so ist letztere ohne Weiteres be­rechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Gasabnchmcrs anSführen zu laffen.

8 6. Lieferung des Gases, a. Allgemeines.

Unter gewöhnlichen Verhältnissen steht das erforderliche GaS zu jeder Tages- und Nachtzeit den Gasabnehmerii zur Verfügung. Sollte da« Gaswerk jedoch durch Betriebsarbcitcn, Betriebs­unfälle. FeuerSgesahr, ArbeitSauSstände, Natnr- ercigniffc, Krieg, überhaupt durch Ursachen, deren Verhinderung nicht in seiner Macht steht, in der KaSbcreituiig oder Fortleitung des Gases zn den Abnehmern behindert sein, so hört die GaSlicfernng io lange auf. bis die Störungen beseitigt worden sind, ohne daß der GaSabnehmer irgendwelche Entschädigung beanspruche» kann.

l>. Gemeinschaftliche Einrichtungen.

Sofern die GaSeinrichtung des GaSabnehmer? mit den Hauptröhren des Gaswerks nicht in direkter Verbindung steht, sondern mit einer oder mehreren Leitungen nnr ein gemeinsames Zn- leitungSrohr besitzt, oder erst durch einen von einem anderen Abnehmer benutzten HanptgaSmeffer ge­streift wird, also nur einen Theil der Gesammt- emrichtungen bildet, so kann der betreffende GcrS- abnehmer keinen Anspruch gegen das Gaswerk geltend machen, wenn aus irgend einer Veran­lassung die Zuführung des Gases zu dem gemein­samen GaSzufübningSrohr oder zn dem Haupt- gasmeffer versagt werden muß.

8 7. Ermittelung der Größe des Gas- Verbrauchs.

a. Durch Gasmesser.

Die Menge der abgegebenen Gases wird durch Gasmesser ermittelt, welche dem Gaswerk cigen- tbümlich gehören. Das letztere trägt die Kosten für die Anschaffung und Unterhaltung der Messer, wogegen die GaSabnehmer als Vergütung für diese Unterhaltung und Entschädigung für die Ab­nutzung der Messer monatlich die nachstehenden Vergütungen zu zablen baden und zwar:

Mk. 0.30 für einen 3-fl. Messer " - 5 „ „

" " " ^0 „ „

0.70 .. . 20 , „

.. 0.80 . . 30 „ .

rt „ tt ^0 „ „

. U40 „ „ 60 „ „

„ 1.50 „ „ 80 „ „

. r so. .. im..

„ 2.50 „ „ 150 „ „

Für die passende Herstellung des Raumes in welchem der Gasmeffer aufgestellt wird, sowie An­bringung der etwa erforderlichen Schntzvorricht- nngen gegen Beichädigungen und Frost hat der betr. Gasabncbmer in ausreichendem Maße zu iorgen. Letzterer hat auch die Kosten zu tragen für alle Beschädigungen, welche an den Messern in Folge der Außerachtlassung der nothwendigcn Vor­sichtsmaßregeln entstehen.

Das Ein- und Ausschalten, insbesondere aber auch das Versetzen von Gasmessern darf nur durch Bedienstete des Gaswerks, keinesfalls durch einen Privat-Jnstcrllatcur, erfolgen.

Bei Zuwiderhandlungen erfolgt gerichtliche Klage.

b. Durch Schätzung.

Wenn einzelne Flammen nnr unter Anwendung außergewöhnllcher Kosten und Umstände von einem hinter dem Messer liegenden Tbeil der Rodrleitnng gespeist werden können, wie z. B. an Tborpfeiiern zn Landbansanlagen, so können solche Flammen von der Verwaltung des Gaswerks auch vor dem Messer abgezweigt werden. In solchen AuSnahmc- iällen wird dle Größe d,s Gasverbrauchs nach der Stundenzahl und Größe der Brenners resp. Regulators ermittelt. Solche Flammen werden lediglich durch die städtischen Laternenanzünder zu den Zeiten angezündet und gelöscht, zu welchen das Anüindcn und Löichcn der in der Nähe befindlichen öffentlichen Laternen erfolgt.

o. Schadhafte Gasmesser.

Wird ein Gasmeffer tch-dhasr oder zeigt der­selbe die verbraucht« Gasmenge nicht mehr mit Sicherheit an. so erfolgt nach Auswechselung dieics Messers alsbaldige Einschätzung des fraglichen

Bcrbrauch» nach Feststellung und Abwägung btt maßgebenden Verhältnisse. Die Höhe dieser Zahlungsanforderung wird endgültig von der Verwaltung des Gaswerk« festgesetzt.

Anträge auf Auswechselung eine« Gasmessers mit der Behauptung, daß derselbe zu viel anzcige, wird nur dann stattgcgeben, wenn der Antragsteller sich verpflichtet, die entstandenen Kosten für den Fall zu zahlen, daß der Messer nicht mehr al» 4 pCt. von der Richtigkeit abweicht.

8 8. Preis des GaseS.

Der Preis de» Gases zu allen VcrbrauchS- zwecken beträgt für die Verbrauchsmonatc April bis einschl. September 12 Pf. pro Cbm. und für die Verbrauchsmonate Oktober bis cmschl. Marz 16 Pf. pro Cbm., wobei der Mindestverbrauch für jeden Messer und jeden einzelnen Monat auf 6 Cbm. festgesetzt ist.

8 9. Vermeidung von Druckschwankungen.

Bei Benutzung de« GaseS durch GaSkraft- maschinen muß die Leitung zwischen dem Messer und der Maschine mit einer Vorrichtung zur Ver­hinderung der Druckschwankungen versehen sem, welche so ausreichend wirkt.daß bei der Vornahme einer Untersuchung für keine Gangart der Maschine an einem der hinter dem Gasmesser und vor der Regnlirungseinrichtung anzubringenden Wasser- manometer oder Argandbrenner sich Druck­schwankungen bcmerklich machen. Die Rohrver- bindung an dem Manometer oder der nach Ab­nahme des Manometers in dem Auslauf des RobrcS eingeschrandte Stöpsel, wird durch einen Bediensteten des Gaswerk« plombirt.

Die Vcrwaltuny des Gaswerks behalt sich das Recht vor, die Zuführung des Gase« zur GaS- kraftmaschine zn versagen oder die bereit» em- gerichtete Zuführung zu unterbrechen, fall« die zur Aufhebung der Druckschwankungen getroffene Ein­richtung sich später als ungenügend erweist.

8 10. Zahlung der Rechnungen.

Monatlich wird von den Bediensteten des Gaswerks der Gasmesserstand ausgenommen, der Verbrauch ermittelt und darüber zuzüglich des Betrages für Unterhaltung und Abnutzung des Gasmessers dem Gasabnehmer eine mit dem Stempel des Gaswerk» versehene Quittung über die zu zahlenden Beträge vorgelegt, welche sofort bei Vorzeigung ohne Rücksicht auf eine etwa zu erhebende Reclamation einzulösen ist.

Eine etwaige Reclamation ist entweder mündlich

oder schriftlich unter eingehender Begründung bei der Verwaltung des Gaswerks einzureichen.

Werden die fälligen Beträge ohne Erfolg m Anforderung gebracht, so hat die Verwaltung des Gaswerks,unbeschadet derevcnt.ZwangSbcitrcrbung der Rückstände im Verwaltungswege daS Recht, ohne jede Aufkündigung die Leitung abzuichlreßen, den Messer zu entfernen und nicht eher wieder zu öffnen, bis die rückständigen Beträge und die mit der Abstellung und Wiedereinschaltung der Leitung und der Messers verbundenen Kosten vorweg gedeckt worden sind. . , .

Die Verwaltung de« Gaswerks hat, abgesehen von dem Fall des 8 4. Abs. 6. zu jeder Z-'t da» Recht, für ihre Leistungen in Bezug auf GaS- zuführuna PP. eine von ihr nach Höhe und Art zu bestimmende Kaution zu verlangen und vor ordnungsmäßiger Bestellung dieser Kaution lebe weitere Leistung zu versagen.

Die Rückgabe der Kaution hat erst nach Deckung aller Forderungen des Gaswerks für Gasbezug und Messermiethe zu erfolgen. Auch kann sich die Verwaltung des Gaswerk« aus der Kaution für ihre jeweiligen Ansprüche befriedigen, obne daß es eines gerichtliche» Verfahrens oder einer vorgängigen Benachrichtigung des KautionS- bestellers bedarf.

8 11. Beseitigung der Privatleitnnge«.

Wird eine Privatabzweigung länger als zwei Jahre hindurch nicht benutzt, so kann dieselbe, soweit sie im öffentlichen Eiaenthum liegt, durch die Verwaltung des Gaswerks ganz oder thkll- wcife entfernt werden. Eine spätere Wieder- anmeldung zum GaSbezuge wird nur dann berück­sichtigt,wenn gleichzeitig die milder Wiederherstellung der Anlage verbundenen Kosten bezahlt werden.

12. Beendigung des Gasveznges.

». Durch Abmeldung.

Der GaSabnehmer ist verpflichtet, sobald er auf den fernere» Garbezug verzichtet, dieses der Verwaltung mündlich oder schriftlich anzuzeigen und die rückständigen Beträge zu zahlen. Meldet der­selbe die Gasbenutzung nicht ab, so bleibt er so lange für die B.zahluug auch des von seinem Nachfolger verbrauchten Gases verpflichtet bis diese Anzeige erfolgt oder der Uebergang der GaSein- ricblungen auf einen anderen GaSabnehmer von letzterem bei der Verwaltung des Gaswerks ange» meldet worden ist.

5. Durch zwangsweise Aufhebung.

Der Verwaltung stetst das Recht zu, in den Fällen, in welchen gegen eine der vorstehenden Bestimmungen gefehlt wird, ohne vorherige richter­liche Entscheidung oder Kündigung den Gasbezug in der ihr geeignet erscheinenden Weise ohne Weiteres zu unterbrechen, oder nach ihrem Ermessen eine Conventionalstrafe bis zum Betrage von 30 Mk. f-stzusetzen.

8 13. Aenderungen vorstehender Bestimmungen.

Der Magistrat behält sich das Recht vor, Aenderungen oder Zusätze au und zu diesen Be­stimmungen eintreten zu lassen, wenn hierzu das Bcdürfniß vorzuliegen scheint; solche Aenderungen erhaUkii einen Monat nach erfolgter Bckgnntmach-