Trscheinungstage:
Mittwoch und Samstag.
Wiesbllümkr Tagblatts.
Verlags-Fernsprecher: Nr. 2266.
N-. 139.
Karrrstag, den 13. Dezember.
Bekanntmachung.
Donnerstag, den 4. Februar IVOS, Nachmittags 8 1 /« Uhr, wird das dem Friedrich Kunz zu Biebrich gehörige einstöckige Wohnhaus nebst Scheuer, einem Schweiustall, einem Schuppen, einer Wohnung mit Schmiede- Werkstätte nnd Hofraum, belegen zu Biebrich an der Untergasse, zwischen Georg Philipp Bangert und Heinrich Hammerschmidt, taxirt zu 23,430 Mark, im Rathhans- zimmer zu Biebrich zwangsweise öffentlich persteigert. F 266
Wiesbaden, den 2. Dezember 1902.
Königliches Amtsgericht 12 .
Polizei-Berordnung.
Ans Grund der §§ 6. 12 und 13 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den nen- erworbenen Londestheilen vom 20. September 1867 (G.-S. S. 1639) und der §§ 137 und 139 de? Gesetze« ü'fr die allgemeine Landes-Verwaltung vom 80. Juli 1888 (G.-S. 8. 196) verordne ich mit Zustimmung de« Bezirks-Ausschüsse« für den Umfang des Regierungsbezirks Wiesbaden was folgt:
1. Perionen, welche, obne avvrobirt zu fein, die Heilkunde gewerbsmäßig ausüben wollen. baden die« vor Beginn de» Gewerbebetriebes bemfenigen Kreisärzte, in dessen Amtsbezirk der Ort der Niedcr- lastung liegt, unter Angabe ibrer Wobnung zu melden und gleichzntig demselben die erforderlichen Notizen über ihre Personalverbältnisse anzuaeben.
Die Personen, welche bereits zur Zeit die Heilkunde ausübcn, haben die vorbezeichncte Meldung und Angabe binnen 14 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Polizei-Verordnung zu bewirken.
2 . Die in No. 1 bezeichneten Personen haben dem zuständigen Kreisärzte auch einen Wohnungswechsel innerhalb 14Tagen nach dem Eintritt desselben, sowie die Aufgabe der Ausübung der Heilkunde und den Wegzug aus dem Bezirke zu melden.
3. Oeffentliche Anzeigen von nicht apvrobirten Personen, welche die Heilkunde gewerbsmäßig ausüben, find Verbote«, iofer» sie über Vorbildimg, Befähigung oder Erfolge dieser Personen zu täuschen aceionet find oder prahlerische Versprechungen enthalten.
4. Die österliche Ankündigung von Gegenständen, Vorrichtungen, Methoden oder Mitteln, welche zur Verbütnna, Linderung oder Heilung von Menschen- oder Thierkrankheitcn bestimmt sind, ist verboten, wenn
1) den Gegenständen, Vorrichtungen, Methoden oder Mitteln besondere. Über ihren wahren Werth hinanSaebende Wirkungen bcigeleat werden oder das Publikum durch die Art ihrer Anvrestung irrcgefübrt oder belästigt wird, oder wenn
2 ) die Gegenstände, Vorrichtungen, Metboden oder Mittel ihrer Beschoffenbeit nach geeignet sind, Geftmdheitsbeschädiqunqen her- vorzuniscn.
6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, soweit in den bestehenden Gesetzen nicht eine höhere Strafe vorgesehen ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.
6. Die Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Der 8 1, Buchstabe o der Polizei-Verordnung vom 16. Mai 1902 (Amtsblatt S. 269 und Amtsblatt für Frank- furt a.M. S. 272) wird vom gleichen Zeitpunkte gb ausgehoben. *
Wiesbaden, den 13. September 1902.
Der Regierungs-Präsident. In Vertr.: Bake.
„Wird veröffentlicht."
Wiesbaden, den 3. Oktober 1802. Königliche Polizei-Direction. v. Lckienck.
Bekanntmachung.
Auszug aus der Stratzenvolizei »Verordnung für die Stadt Wiesbaden vom 18. September 1800.
ß 2. Ziffer 2.
Dar Anbieien oder Anpreiseu von VerkauiS- gegenständen durck überlautes Rufen oder io anderer geräuschvoller Weise (z. B. mittelst heftigen »der anhaltenden Schellen«, Hornblasenr, Pfeifen«) P verboten.
Ziffer 3.
Ferner ist da» Feilbieten von Blumen, Bildern, Spietwaaren, Obst. Eßwaaren,Getränken, Cigarre», Ansichtspostkarten und derartigen VerkausSyege»- ständen auf öffentlichen Straffen, außer auf festen von der Königlichen Polizel-Dircction genehmigten Standplätzen, untersagt.
Ziffer 4.
Zur öffentlichen Straffe werden hier, wie überall in dieser Verordnung, auch die öffentlichen Plätze Wege, Brücken (soweit dieselben nicht der Land- straffenpolizei oder dem Feldschlitze unterstehe») und Durchgänge, sowie solche im Privateigentbuiii stehenden Straffen und Wege, in welchen berkömni' lich ein öffentlicher Verkehr stattfindet, endlich auch die vor der Straffenfront der Häuser belegenen Treppen nnd Rampe» gerechnet. *
Der Polizei-Präsident, ft. Prinz v. Natcbor.
Ortsstatnt,
betreffend die gewerbliche Fortbildungsschule in Wiesbaden.
Aui Grund der §§ 120, 142 und 150 der Gewerbeordnung für da« Deutsche Reich in der Fassung der Gesetzes, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzblatt Seite 261 und folgende) wird nach Anhörung be- tbeiligter Gewerbetreibender und Arbeiter »nd unter Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung für den Gemeindebezirk der Stadt Wiesbaden Nachstehendes festgesetzt:
81.
Alle im gedachten Bezirke sich regelmäßig auf- baltenden gewcrblichenArbeiter(Gesellcn, Gehülfcn, Lehrlinge, Fabrikarbeiter), mit Ausnahme der Lehrlinge und Gehülfcn in Handelsgeschäften, find verpflichtet, bis zum Ende des Schuljahre«, innerhalb dessen sie das 17. Lebensjahr vollenden, die bierjclbst errichtete öffentliche gewerbliche Fortbildungsschule an den festgesetzten Tagen und Stunden zu besuchen und an dem Unterrichte Theil zu nehmen.
Die Festsetzung der Tage und Stunden des Unterricht« erfolqt durch den Magistrat und wird in dem Organ für die amtlichen Bekanntmachungen des Magistrats zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
8 2 .
Befreit von dieser Verpflichtung find nur solche gewerbliche Arbeiter, die den Nachweis führen, baß sie diejenigen Kenntnisse nnd Fertigkeiten besitzen. deren Aneignung dar Lehrziel der Anstalt bildet.
§ 8 .
Gewerblich« Arbeiter, welche das fortbildungs- schulpflicktige Alter überschritten baden oder in dem Kemeindebezirke nicht wobnen, aber beschäftigt werden, können, wenn der Platz ansreicht, ans ihren Wunsch zur Tbeilnabme am Unterricht zuaelaffcn werden. Der Schulvorstand (Kuratorium) bestimmt über die Zulassung solcher Schüler.
8 4.
Zur Sicherung des regelmäßigen Besuches der Fortbildungsschule durch die dazu Verpflichteten, sowie zur Sickerung der Ordnung in der Fortbildungsschule und eines gebührlichen Verhaltens der Schüler werden folgende Bestimmunoen erlassen:
1) Die zum Besuche der Fortbildungsschule vervflickteten gewerblichen Arbeiter wüsten ffch zu den für ffe bestimmten Unterrichtsstunden rechtzeitig einffnden und dürfen sie ohne eine nach dem Ermessen der Schulleitung ausreichende Entschuldigung nicht ganz oder zum Tbeil versäumen.
2) Sie müssen die ibnen al» nötbig bezeichneten Lernmittel in den Unterricht mitbringen.
3) Sie baden die Bestimmungen des für vie Fortbildungsschule erlassenen Schulreglements zu befolgen.
4) Sie müssen in ^ie Scknle sauber gewaschen und in reinlicher Kleidung kommen.
6) Sie dürfen den Unterricht nickt durch ungebührliches Betragen stören und die Schnlntenfflien und Lehrmittel nickt verderben oder bcschädiaen.
6) Sie buben sich ans dem Wege zur Schule und von der Schule jedes Unfugs und Lärmen? zu enthalten.
Zuwiderhandlungen werden nach § 150 No. 4 der Gewerbe-Ordnung in der Fassung de« Gesetze», betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1881 (Reichs-Gesetzblatt Seite 2871 mit Geldstrafe bi« z» 20 Mark aber im Unver- mögenssalle mit Hast bi« zu drei Tagen bestraft, kosern nickt nach gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
8 5 .
Eltern und Vormünder dürfen ihre zum Betuche der Forthiidnnasschule vervflickteten Söhne oder Mündel nickt davon abbalten. Sie haben ibnen vielmehr die dazu erforderliche Zeit zu gewähren.
8 6 .
Die Gewerbe-Unternebmer haben ieden von ibnen belchästinten nach vorflebenden Bestimmungen ''S 1) schulvflichtiflen gewerblichen Arbeiter sväteffcns om 6. Tage, nachdem sie ibn angenommen haben, r»m Eintritt in die FartbiidunaSschule bei dem Magistrat anznmelden »nd spätestens am 3. Tage, "nckdem sie ibn ans der Arbeit entlasten haben, bei dem Magistrat wieder abnimelden. Sie habe» die zum Besuche de- Fortbildungsschule Vervflickteten sg zeitig von der Arbeit zu entlassen, daß sie reckt- "itig nnd soweit erforderlich, gereinigt und um- gckleidet im Unterricht erscheinen können.
8 7.
Die Unternehmer haben einem von ihnen beschäftigten gewerblichen Arbeiter. der durch Krankheit am Besuche des Unterricht« gehindert oewescn ist, bei dem nächsten Besuche der Fortbildungsschule bierüber eine Bescheinigung mit- »uaeben. Wenn sie wünschen, daß ein gewerblicher Arbeiter an« dringenden Gründen vam Bew^e des Unterricht» für einzelne Stunden oder für längere Zeit entbunden werde, so habe» sie die» bei dem Leiter der Scknle so zeitig zu beantragen, daß dieser oötbigensalls die Entscheidung de» Schulvorstandes einholen kann.
8 8 .
Eltern nnd Vormünder, die dem 8» entgegcn- bandeln, und Arbeitgeber, welche die im 8 6 vor- aeichriebenen An- und Abmeldungen überhaupt nicht, oder nicht rechtzeitig machen, oder die von ibnen beschäftigten, schulpflicbtinen Lehrlinge, Ge- iellen, Gebülleu »nd Fabrikarbeiter ohne Erlaubniß au« irgend einem Grunde veranlassen, den Unterricht ganz oder zum Theil zu versäumen, oder ihnen
die im 8 7 vorgeschriebcne Bescheiniaung dann nicht mitgeben, wenn der Schulpflichtige krankheitshalber die Schule versäumt hat, werden nach 8 150 No. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung de? Gesetzes betr. die Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzblatt Seite 287) mit Geldstrafe bi« zu 20 Mark oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
Wiesbaden, den 28. Januar 1897.
Der Magistrat. V. Jbe«.
Bestätigt durch Beschluß de« Bezirks-Ausschusses zu Wiesbaden vom 8. Februar 1897,J.-Nr.B.A. 358.
Vorstehendes Ortsstatut wird hierdurch wiederholt veröffentlicht.
Anmeldungen sind auf dem Rathhaus. Zimmer No. 3, zu bewirken. *
Wiesbaden, den 16 . Avril 1902.
Der Magistrat.
Ortsstatnt,
betreffend die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung des Kanalnetzes der Stadt Wiesbaden.
Die 88 10 und 11 des Ortsstatuts vom 11. Avril 1891, betreffend Neukanalisation, werden ans Grund des Beschlusses der Stadtverordneten- Versammlima vom 6. Juli — 5. Oktober — 1900 ansgehoben. Dagegen greifen folgcndeBcstimmungen Platz:
81-
Begründung der Zablungsfrist.
Für alle bebauten Grundstücke, die nach Maßgabe der volizeilichen Vorschriften an die städtische» Kanäle bereit» angesckloffen sind oder in der Folge zum Anschluß gelanaen. ist als Vergütung für die Benutzung des städtischen Kanalnetzes eine Gebühr an die Stadtkasse zu entrichten.
82 .
Fälligkeit der Gebühr.
Die Gebühr wird fällig:
a) für bisher an da« städtische Kanalnetz entweder aar nickt oder dock nicht den polizeilichen Vorschriften entsprechend anaeschloffene Grundstücke bei Besinn der Anschlnffarbeiten,
b) für bereits anaeschloffene Grundstücke, sobald die bestehenden Entwässcrunasaniagen des Grundstücks ganz oder tbeilweiic erneuert oder einer Veränderung unterzoaen werden, zu deren AuSsübrnna die baupolizeiliche Ge- nehmiguna einaebolt werden muß. Dabei ist es obne Belana, ob di« Einmünduna in den Straßenkanal an der alten Stelle erfolgt oder nicht.
83 .
Betrag und Berechnung der Gebühr.
Die Höbe der Gebühr bestimmt sich nach der Straßenkrontlänae des betreffenden Grundstücks nnd beträgt kür den lausenden Frontmeter 25 Mk. Bei Eckgrundstücken und Eckhäusern wird die längere Front berechnet. Für Grundstücke, welche an mehr als zwei Straßen, oder welche, obne Eckarundstücke zu sein, an zwei Straßen liegen, werden die Straßenfrontlänaen zusammenaerecknet, doch ist der Magistrat berechtigt, im Einrelsall ein- oder mehrere Fronten bei der Berechnung der Gebühr außer Ansatz zu lasten.
Ist die Straßenfront gerinaer als die Hans- sront. io bemißt sich die Gebühr nach der Länge der Hansfront.
Für Grundstücke in den Landbansauartieren soll jedoch die Gebübr bei cnaräilmiaerBebauunns- weise mindestens 400 Mk.. bei weiträumiger Bebauungsweise mindesten« 600 Mk. betraaen, auch wenn weder die Han«- noch die Straßenfront da» Maß van 16 oder von 20 Metern erreichen. Für die Festffellnna der Frontlängen eines Grundstück« ist die Kintbeilnng und Bezeichnung im Stockbuck o»er die sonstige amtliche Bczeicknuna nickt allein entscheidend. Es ist vielmcbr die ganze Front der tbaffäcklick mit dem zu entwässernden Gebäude winbickaftlick zusammenhängende» Liegenschaft, einerlei, ob solche mehrere Grnndstücksnummern trägt, oder nicht, und ab dieselbe ausHos, Garten, Park oder anderen Flächen besteht, maßgebend.
Wird die Frontlänge eine» beitraaspstichtiaen Grundstücks nachträglich dadurch vergrößert, daß ein Nackbarorundstück, für welches nock keine Gebühr entrichtet ist, wirthschastlick mit ibm vereinigt wird, io erweitert ffck die Zablunaspsticht nach Maßgabe des Zuwachses der Frontlänge.
8 4.
Befreiung von der Gebühr.
Befreit von derGebübr sind diejenige» Grundstücke oder Grundftückstbeile. für die ein Beitrag zu den Kosten der Knindstücksentwässeruiig nach den bisher geltenden statuarischen Bestimmungen oder auf Grund besonderer Vereinbarung bereit» geleistet worden ist.
8 5.
Haftbarkeit.
Neben dem zur Zeit der Fälligkeit derGebübr im Stackbucke eingetragenen Eiaenthümer de» Grundstück« hasten der oder die Rechtsnachfolger solidarisch für die Zahlung der Gebühr.
8 6 .
Rechtsmittel.
Dem Abgabepflichtigen steben die im 8 69 st. des Commnnalabgabengesetzcs bezeichneten Rechtsmittel zu. *
Dieses Ortsstatnt tritt mit demTagc der i öffentlichnng in Kraft.
Der Magistrat.
1908.
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Bekanntmachung.
Nachstehend wird der 8 1 des Gemeinde« beschlusses vom 29. Mai 1883 in der durch bt< Beschlüsse des GemeinderatbS vom 6. und deS Bürgerausschusses vom 21. November 1890, fotoij des Bezirksausschusses vom 21. November 1896 genehmigten veränderten Fassung mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift gemäß 8 14 de« Geiehe» vom 9. März 1899 für jeden UebertretungSfall mit Kcldstraic bis zu 160 Mk. oder mrt Haft bestraft werden kann.
8 1. Innerhalb des Gemeindebezlrks der Stadt Wiesbaden darf das Schlachten von Ochsen, Stieren, Kühen, Rindern, Schweinen, Kälbern, Schafen und Ziegen und zwar sowohl gewerbsmäßig, als das' nicht gewerbsmäßig betriebene Schlachten, nur in der städtischen SchlachthauS- anlage voraenommen werden. Ausnahmsweise kann nur den Bewohnern entleoener Gehöfte, z. B. Adamstbaler Dos, Fasanerie. Platte v. A. auf besonderen Antraa durch den Gemeinderatb gestattet werden, das Schlackten für ibren Bedarf (Hausschlachten) ans dem Gebölte vorzunebmen.
Wenn ein Tbier (Satz 3 de» 8 1) außerhalb der Schlacktbansanlage durch Beinbruch, Läbmung, schwere Erkrankung zum Geben mifäbia^geworden nnd der Transport zu Wagen imausfübrbar ist, so kann dasselbe, wenn ein opvrobirter Tbierarzt die Notbwendigkeit einer sosortiaen Abiehlachtnng bescheinigt, in dem Gehöft getödtet und die Ab- schlacktung vorqenommen werden. Von der erfolgten Schlachtung ist unter Vorlage der vorerwähnten Bescheiniauna über die Natbwendiakeit der sofortigen Abschlachtnna der ScklachtbauSverwaltnna und dem Accise-Inivector alsbald Anzeige zu erstatten. Das geschlachtete Tbier einschließlich der Geweide muß bis zur Ankunft des Schlacktbans-Directors oder dessen sachverständiaen Vertreter« ausgebobenwerden, welcher nach stattgebabter Beffcktianng über die Verwendbarkeit des Fleische« entscheidet, wie wenn die Schlachtung in dem Schlachthaus stattgefunden hätte. *
Wiesbaden, 1. Dezember 1902.
Der Magistrat»
Bekanntmachung.
In der Volizeiverordmmq vom 12. März 1884, 13. Mai und 29. August 1893 ist u. A. FolgmdeS bestimmt:
8 1, Montags, Mittwochs und Freitags in ieder Wockc findet in der Schlachtbans-Anlage imd zwar auf dem Matze zwischen dem Graß- und Kleinviebstalle daselbst, Viebmarkt statt. Fällt auf einen dieser Tage ein gesetzlicher Festtaa. so wird der Viehmarkt an den: darauf folgenden Tage abgebalten.
8 3. Der Viehmarkt kür Großvieh beginnt > um 11.30 Ubr Vormittags, derfenige kür Kleinvieh (excl. Zuchffchweine) um 11 Ubr Vormittags und derjenige für Zuckstckweine um 8 Ubr Morgens.
8 4. Bis zum Schluß des Markier ist der Verkehr mit Vieh allein auf die Schlachthaus- Anlage beschränkt. In der Stadt oder der Stadt-- aemarknna ist bis zu dieser Zeit der Handel mit Vieb untersagt.
Ebenso ist der Hgndel mit Vieh vor Beginn de« Marktes in der SchlachtbanS-Anlaae verboten. Es dürfen in dieser Zeit die Handelsleute unter sich keinen Bicbbandel betreiben.
8 5. Nack Schluß de« Marktes, um 1 Ubr Nachmittags, stebt cs Jedem frei, das aus dem Markt ansgetriebene Dieb dorten ferner seilzubalten nnd dasselbe mit Ausnahme des in 8 6 gedachte« Schlachtviebe« zum Verkaufe oder Tausche in die Stadt zu verbrinoen.
8 6. Die Viehhändler dürfen nur in bei Scklacktbaus-Anlaae verkaufen. E« ist untersagt, solches Vieh znm Zwecke des Verkaufes oder Tausches in die Stadt zu bringen.
8 9. Auf den Markt darf nur gesundes Vieh gebracht werden. Es unterliegt alle« znm Markt gebrachte Vieb der volizeilichen Veickan (ckr. 8 17 des Rcichs-ViehseuchenaeseheS vom 23. Juni 1880).
8 11. Sofern nickt nach den allgemeine« Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, werden Uebertretnnaen dieser Vorschriften mit Geldbuße bis zu 9 Mk. und im Falle de« Unvermögens mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. *
Wiesbaden, 1. Dezember 1902.
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Der Fluchtlinienplan für den District Walluferweg,zwischen Totzheimer-imdRildeSbeimer- straße, hat die Zustimmung der Ortspolizeibebördc erhalten und wird nunmehr im Rathhau«, 1. Obergeschoß, Zimmer No. 88 a. innerhalb der Dienst- stundeu zu Jedermann« Einsicht offen gelegt.
Dies wird gemäß 8 7 de« Gesetzes vom 2 Juli 1875, betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen re., mit dem Bemerken hierdurch; bekannt gemacht, daß Einwendungen gegen diesen Plan innerhalb einer präklusivischen, mit dem 11. Dezember 1902 beginnendeii und einschließlich 8. Januar 1903 endenden Frist von 4 Wochen beim Maalstrai schriftlich anzubriiigen sind. *
Wiesbaden, den 8. Dezember 1902.
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Wir bringen zur öffentlichen Kenntniß, daß der Rentner Dr. August Lade hier zum DchiedSmauu-TteNvertreter iür den I. Bezirl auf drei Jabre gewählt und bestätigt worden ifh Wiesbaden, den 8. Dezember 1902. *
Der Magistrat.
