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so. Jahrgang.

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|lfl. 573. Redaktions-Fernsprecher No. 52. Dienstag» bei, 9. De^mbkr. Verlags-Fernsprecher No.2266. 190%.

Bfloipgefi-Miiggafae.

Zur Grundtmchanlegung in Mssau.

Von Dr. jur. Marx-Usingen.

Seitdem das bürgerliche Gesetzbuch seine Herrschaft angetreten, sind so manche, durch langjährige Uebung ge- heiligte Einrichtungen dem Untergange geweiht, so marlche Einrichtungen, die von den Anschauungen und Levens- gewohnyeiten gewisser Volkstreise nnzerlrennlich schienen: so auch das nassauischeStockbuch und alle damit zusammenhängenden Rechtseinrichtungen. Nachdem die Stockbuchsgesetzgebung eine Vergangenheit von fast einem halben Jahrhundert erlebt, ist thr Lebensstern jetzt am Erbleichen und die Zeit liegt nicht mehr fern von mrs, wo die altehrwürdigen Stockbuchsbände in den dunkelster« Repositorien der Gerichte ihren elvigen Schlaf halten, aus dem sie höchstens noch bei Entscheidung von Pcozetzfragen oder zwecks Befriedigung archtvalrscher Neugier aufge- rüttelt lverden.

Denn die Grundbuchanlegung schreitet schnell.

Zweck der folgenden Zeilen soll nrcht eine abschließende Kritik der alten und der neuen Gesetzgebung sein, sondern die Hervorhebung der Gegensätze beider, sowie die Be­sprechung einiger Uebergangsfragen. Was die Stock- buchgesetzgebung so populär machte, war vornehmlich die Einfachheit der Formen, in denen sich der Güterwechsel vollzog: Wer einen Acker verkaufen wollte, ließ sich von dem Bürgermeister (Feldgerichtsvorsteher) zunächst die Beschreibung des Ackers in dem sogenannten Duplikat- stockbuche zeigen, das von dem Bürgermeister geführt und in genauer Uebereinsttrnmung mit dem bei Gericht ge­führten Originalstockbuch gehalten wurde. Der Bürger- Meister protokollirte den Kaufvertrag, reichte ihn bei Ge- richt ein, und dieses veranlagte dann, wenn nicht noch zu- vor Anstände zu beseitigen waren, die Verbriefnng des Vertrages — d. h. das Ab- und Zuschreiben im Stock- buch und die Ausfertigung der Kausurkunde für den Er- Werber. Die Betheiligten — Verkäufer und Käufer — hatten also nichts weiter als einen Gang zum Bürger­meister zu thun, damit war die Sache für sie in den meisten Fällen erlediat. — In dem Kaufverträge konnten zugleich mancherlei dingliche Rechts — z. B. Nießbrauch, Jnsitz- oder Pfandrechte — bedungen werden. Wenn auch nach streng nassauischem Rechte Nießbrauch und In- sitzrechte nur in einem von dem Richter protokollirten Vertrage bestellt werden konnten, so ließ man doch in der Praxis nicht selten die Bestellung solcher Rechte in einem Kaufverträge zu. Das Pfandrecht, das in einem Kauf- verttage gültig bestellt werden konnte, war der sogenannte Eigenthumsvorbehatt — wir würden sonst sagen: die Kaufgelderhypothek. Wenn der Kaufpreis hvpothekarisch sicher stehen bleiben sollte, so drückte man dies in dem Kaufverträge durch den Vermerk aus „Eigenthumsrecht bleibt Vorbehalten", und demgemäß wurde die Kauf­summe als eine hypothekarisch gcfidjcrte in das Stockbuch eingetragen.

Die Bestellung einer eigentlichen Hypothek — d. h. einer Darlehenshypothek — hatte durch eine vor Gericht abgegebene Erklärung der Verpfändung zu erfolgen.

Sehr einfach war auch das Verfahren bei Ueber­schreibung von Grundstücken des Erblassers auf den Namen des Erben. Der Erbe, der die Ueberschreibung — bei Gericht oder bei dem zuständigen Bürgermeister' — beantragte, brauchte nur ein Zeugniß des Feld-(Orts-) gerichts — einer unter dem Vorsitz des Bürgermeisters bestehenden Ortsbehörde — dahin, daß er Erbe ser, ber- zubrmgen: die Ueberschreibung wurde dann von dem Gerichte anstandslos vorgenommen.

Die Löschung eingetragener Rechte erfolgte auf An­trag des Berechtigten. Der vom Gläubiger allein zu stellende Antrag auf Löschung eines Eigeullnuns- Vorbehaltes oder einer Hypothek bedurfte gerichtlicher oder notarieller (ortsgerichtlicher) Beglaubigung. Rechte, die mit dem Tode des Berechttgten end-gten, insbesondere Nießbrauchs- und Jnsitzrechte, wurden auf einfach- Be- scheinigung des Feldgerichts, daß der Berechtigte gestorben ser, gelöscht.

Besondere Sorgfalt wurde auf die Darstellung der Eigenthumsverhältnisse verwendet. Jeder Grundngen- thümer — bei Verheiratheten der Mann — hatte einen eigenen Artikel, in welchem seine Grundstücke einzeln auf- gefichrt und bei jedem einzelnen die Erwerbsarr und -zeit genau angegeben wurde. Es wurde, wenn Eheleute in Betracht kamen, streng unterschieden zwischen dem, was sie als errungenschastliches Gut, und dem, was sie als Sondergut erwarben. — Der Klarstellung der Eigen- thumsverhältnisse diente auch die Vorschrift, daß der Erbe des eingetragenen Grundergenthümers gezwungen — durchOrdnungsstrafen gezwungen werden konnte,die Grundstücke des Erblassers auf seinen Namen über­schreiben zu lassen.

Nun wird die Grundbuchanlegung viele Veränderun­gen und mancherlei Erschwerungen bringen. Wem« auch nur das kleinste Aeckerchen veräußert werden soll, müssen beide Theile — Verkäufer und Käufer — bei Gericht er­scheinen und ihren Willen, das Grundeigenthum zu über- tragen bezw. zu erwerben, zu Protokoll geben — eine Willenserklärung — oder richtiger — em Vertrag, den man technisch „Auflassung" nennt. Bei der Auslastung müssen beide Theile — Verkäufer und Käufer — gleich­zeitig anwesend sein; es genügt nicht, wie sonst bei Ver­trägen, daß zuerst die Erklärung des einen Theiles und in einem späteren Akte diejenige des anderen Thefles auf- genommen wird. Natürlich kann man sich bei der Aus­lassung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen; es ist sogar möglich, daß sich Verkäufer und Käufer durch denselben Bevollmächtigten vertreten lassen; aber die Voll- macht bedarf gerichtlicher oder notarieller (ortsgericht- licher) Beglaubigung.

Was Nießbrauch, Jnsitzrecht oder Grnnddienstbar- keiten anlangt, so genügt zu deren Bestellung ein obrig- keitlich beglaubigter Antrag des Grundergenthümers. Es ist nicht mehr erforderlich, daß der Grundeigentümer und derjenige, zu dessen Gunsten das Recht bestellt tuerben soll, vor Gericht erscheinen und ihre aus Bestellung des

Rechts gerichteten Erklärungen zu Protokoll geben. —• Ebenso verhält es sich mit der Hypothek. Es genügt öffent­lich beglaubigte Verpfändungserllärung des Schuldners bezw. Grundeigentümers. Ein Unterschied zwischen Eigenthumsvorbehalt und eigentlicher (Darlehens-) Hypothek wird nicht mehr gemacht. Tie Kausgeldhypothek wird in derselben Weise bestellt, wie die Darlehens- yypothek.

Tie Löschung eingetragener Rechte ist gegen früher er­schwert. Während früher unvererbliche Rechte ans Antrag des Feld-(Orts-)Gerichts gelöscht wurden, erfolgt die Löschung solcher Rechte im Grundbuch nur auf Anrrag eines Betheiligten — sei es des Rechtsnachfolgers des Be­rechtigten, sei es des Grundeigenthümers —; freilich ge­nügt auch, wo es sich um unvererbliche Rechte handelt, meist der Antrag des Grundeigenthümers, wenn der Tod des Berechtigten durch eine ösfenktiche Urkunde nachge­wiesen wird. Die Löschung von Hypotheken und den diesen gleichstehenden Grundschutden und Renrenschulden rann nur mit Zusttmmung des Grundeigentümers erfolgen. In solchem Falle mutz also der Gläubiger den Antrag auf Löschung stellen, und der Grundeigenthümer seine Zusttmmung zu der Löschung in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde erklären.

Die Vorschrift, daß die Erben von Anits wegen an­zuhalten sind, die Grundstücke des Erblassers auf ihren Namen überschreiben zu lassen, besieht für das Grund­buch nicht; vielmehr durchzieht das gesammte Grundbuch- recht der Grundsatz, daß Eintragungen und Löschu.rgen nur auf Antrag bewirkt werden können, und daß Nie- mand zur Stellung eines Antrages durch behördliche An- vrdnung gezwungen werden kann. — Wenn der Erbe bla Ueberschreibung beantragt, hat er gleichzeittg einen ge­richtlichen Erbschein, der ihn als Erben ausweist, vorzu- legen; ein Zeugniß des Feld-(Orts-)Gerichts genügt nicht mehr.

Seine Beliebt eit verdankte das Stockbuchswesen zum großen Theile auch dem Umstande, daß es in ständiger Fühlung mit den betbeiligten Volkskreisen blieb. Wie bereits erwähnt, wurde von dem Bürgermeister ein Duplikat des Stockbuches geführt, das Jedermann leicht zugänglich war. Die Sprache des Siockbuchs war eine durchaus volkstümliche, Ausdrücke wie „Triesch, Wasum, Seifen, Anwender, Trummstück und Aehnliches" waren Jedermann geläufig, auch sorgte die Angabe der Neben- lieger bei jedem einzelnen Grundstcke dafür, daß nicht leicht Verwechselungen Vorkommen konnten. Wenn das Grundbuch in Geltung ist. bildet das bei Gericht geführte Grundbuch die einzige Orientirungsquelle. Detaillirte Beschreibungen eines Grundstückes, sowie die Angabe von Nebenliegern kennt das Grundbuch nicht; es sind also, da die Grundstücke nur nach Kartenblatt und Parzellen- nummer — wie sie in den Steuerbüchern eingetragen sind — charakterisirt sind, leichter Verwechselungen für die Be­teiligten möglich.

Es ist wie oben hervorgehoben, nicht unsere Aufgabe, die Vortheile und Nachtheile der alten und neuen Gesetz- gebung gegenüber zu stellen und vergleichende Kritik zu üben. Indessen können wir uns nicht versagen, ein" be-

Frmlleton.

Hie Künstlerklew - hie Refsrircklmd!

Schadenfreude soll — nach der Meinung bösartiger Menschenkenner — die reinste Freude sein. Es mag ettvas Wahres daran sein; sicher ist wdenfalls, daß wir Frauen bei der Betrachtung der Ausstellung von „Künstler"- und „Resorm"-K leidern, die seit einigen Wochen im Hohen- zollernkaushaus in Berlin stattfrndet, diese reinste Freude in ganz hervorragendem Maße auskosten können. Denn da sieht man's wieder mal so recht, was dabei hcraus- kommt, wenn sich die — Männer in Dinge mischen, von denen sie nichts verstehen. Und nebenbei sieht man auch, daß es ein ander Ding ist, klug und weise über ein Ding reden und an dem Bestehenden herumznkritisiren — und wieder ein anderes, an Stelle deS so weise beredeten und kritisirten ein anderes zu setzen. Oder ganz präcise aus. gedrückt — ein Besseres! Denn ein Anderes haben unS die Herren Künstler — und leider auch die Damen aus ihrer Schule — allerdings gegeben — ob aber ein Besseres, das möchten wir doch sehr ernstlich bezweifeln.

Abgesehen von der Idee an sich, die übrigens durch­aus keine „Neuheit" ist, wie man uns glauben machen will, und von der nachher zu reden sein wird, hat die Ausstellung zwei sehr große Fehler. Der eine liegt in der sehr wenig auf der Höhe stehenden, rein technischen Ausführung der vorgeführten Kleider, die Vieles, in manchen Fällen sogar Alles vermissen läßt, der andere in der ganz verfehlten „Aufmachung" der Kostüme, die höchst unglücklich auf Kleiderständern hängen — im wahrsten Sinne deö Wortes „hängen", und so ohne die genügende Unterkleidung überhaupt schon gar nicht den richtigen Faltenwurf zeigen, ans den doch beiin Künstlerkleid Alles ankommt. Hat doch s«hon einer der bekanntesten Bahn- brecher auf diesem Gebiete gesagt, daß der Zweck des Künstlerkleides sei, „tiefe, weiche und bewegte Falten, in denen der Kampf des Lebens mit der Materie aus-

gefochten wird", zu bilden; der Normalmensch, besonders die Normalfrau, hat allerdings nur eine entfernte Ahnung von der Bedeutung dieses Axioms, aber sie nimmt es gläubig hin. Nur schade, daß hier gar kein Reiz tiefer, weicher und bewegter Faltern auch kein Kamps

des Lebens mit ... re. zu erschauen ist! WaS wir sehen, sind vielmehr sehr faltenarme, sehr anmuthlose, sehr nüchterne sackartige Gewänder, die statt der verpönten Zwcithcilung von Rock und Taille entweder eine Zwei- thcilnng stark handbreit über oder unter dem Gürtel zeigen, die ebenso wenig anatomisch richttg ist alS die

andere und durch die völlig gerade Linie, in der sie ge­schieht, von direkt häßlicher Wirkung ist.

Man kann die Kleiderreform in zweierlei Weise be- werkstelligen wollen. Entweder man verwirft die Ein­schnürung der Taille und dadurch die Zweitheilung der Kleidung völlig und läßt das Gewand vom Halse in lässigem Schnitt abwärts fallen — und so sind in der Thal einige sehr hübsche Kleider vorhanden — oder man behält eine Zweitheilung ohne Einschnürung bei, die man nach Belieben verschiebt. Kleider der elfteren Art werden von den Dalnen der Berliner Gesellschaft viel gettagen und wirken sehr reizvoll und apart. Diese Kleider sind allerdings nur von einer guten Schneiderin gemacht, ohne jeglichen Männerbeirath und ohne „künstlerische" Prätensionen, dafür aber technisch vollendet und vor Allem mit jenem undcfinirbaren Etwas ausgestattet, das man „Chic" nennt, und ohne das die Kleidung der Frau zur anmuthlosen Einhüllung und Vermummung wird. Dieser Chic aber fehlt — es ist traurig und vielleicht ge- wagt, das sagen zu müssen — allen den Kleidern, die von Männern entworfen sind, wenn diese Männer nicht etwa — Schneider sind. Was soll man dazu sagen, wenn bei- spielswcise Paul Schulze-Naumburg ein Gewand der zweiten Art ausstellt, das aus einem häßlich geschnittenen, nicht ganz fußfreien und nicht schleppenden Rock besteht, der völlig unverziert ist, und einer darüber gezogenen jackenartigen Taille von einem Schnitt, wie die bekannten Sweater der Radfahrer. Dieser Bweater ist nicht an­liegend, nicht lose und gicbt dem Körper die denkbar häß­lichste Mehlsackform. „Verziert" ist er mit auf der Brust radförmigen, sonst horizontalen Linien, ein niedriger Stehkragen schneidet den HalS in zwei Hälften. Keine weiche anmuthige Linie, keine gleitende Falte, kein Schmuck, keine Verschönerung. (Um unseren Leserinnen einen Begriff von diesem „Künstlcrkleid" zu geben, fügen wir eine Skizze bei sFig. 1j, die nur in Umrissen die Idee zeigen soll und natilrlich keinen Anspruch auf treue Nach­bildung irgend welcher Details erhebt.) Das Kleid ist