'*=5=*'
des
Erscheinungstage: Mittwoch und Samstag.
lesbaümer Tagblatls.
Verlags - Fernsprecher: Nr. 2266.
U-. 137.
Samstag, den 6. Dezember.
1902.
r.
Bekanntmachungen«
Poli»et»Drrordn«ng.
Auf Grund der §§ 187 und 199 der Gesetzes über die allgemeine Landcsverwaltnna vom 8 V. Juli 1889 (G. S. S. 129) und der §8 0 , 12 und 19 der Verordnung über die Polizei-Verwaltuna in den ne» erworbenen Landektbeilen vom 20. Sev- tember 1887 (G. S. S. 1529) wird mit Zustimmung der Vrovinzialratbs für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau Folgendes verordnet'
81 .
Die §8 9 und 13 Absatz 1 der Provinzial» Polizei-Verordnima vom 13. November 1901, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen,werden durch nachstehende Vorschriften ersetzt:
§ 9. „Jedes Kraftsahrzena, mit welchem innerhalb der Provinz Hessen-Nassau öffentliche Straffen befahren werden, muff mit einem polizeilichen Kennzeichen versetzen sein, welches aus einer Bezeichnung der Provinz, inwelcherdasFahrzeuavolizeilichreaistrirt ist, und einer Erkennnnysnummer besteht."
8 13 Abs. 1 . „Da? Kennzeichen (8 9) ist auf der Rückseite de? Fahrzeugs nach anffen bin an leicht sichtbarer Stelle, sowie in deutlich lesbarer Schrift anzubringen und während der Dunkelheit zu beleuchten."
§ 2 .
Diese Verordnnna tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Cassel, den 23. Mai 1902.
Der Ober-Prästdent. Zedlitz.
In Ausführung de? si 13 Absatz 2 der Polizei- Verordnung über den Verkehr mit Krastfahrzenaen vom 13. November 1901 — 29. Mai 1902 — wird unter Aufhebung der NussührunaS-Vekanntmachnng vom 13. November 1901 hierdurch Folgendes bestimmt:
1. Zur Beieicbnnna der in der Provinz Hessen-Nassau polizeilich registrirten Kraitsabr- zenge dient der Buchstabe T in großer lateinischer Schrift.
Für die Erkennnngsnummer stnd arabische Ziffern zu verwenden.
2. Da? polizeiliche Kennzeichen (Buchstabe und Grkennungsnnmmcr) ist auf der Wandung des Fahrzeugs selbst oder ans einer mit diesem durch Schrauben mit versenkten Kopsen lest verbundenen Talel mit möglichst glatter Oberffäche bei Kralt- sabrrädern auf einem hinten am Rade, rechtwinklig zur Fabrrichtnna und senkrecht zum Erdboden untrennbar befestigten Metallschilde anzn- bringen. Es ist in schwarzer 12 am hoher und im Grundstrich 2 am starker Schrift auf weißem Grunde herzustellen.
Der Buchstabe mnb über der Erkennnnas- nummer stehen. Der Abstand zwischen beiden und zwischen den einzelnen Ziffern der Erkennungr- nummer bat 2 cm zu betragen.
Die Anbringung bon Schnörkeln und Ver- zierunaen an den Bnchstoben „nd Zahlen, sowie auf der Tafel selbst ist unzulässig.
Cassel, den 23. Mai 1902.
Der Ober-Präsident. Zedlitz.
Vorstehende Bekanntmachungen werden hiermit veröff'ntlicht.
Die Befftz-r von Kraftsabrzeuaen de? Stadt kreises Wiesbaden werden anfg'fordert, den Antrag ans Znertbeiluna der nach den Bestimmungen obiaerBekanntniachuna-nvoraeschriebenen Nummern bei der Königlichen Polizei-Direktion Wiesbaden zu stellen.
Wiesbaden. d-n 8 . Juki 1902.
Der Palizei-Präffdent. In Pertr.: Falike.
Polizei-Berordimng-
Ans Grund der 88 8 . 12 »nd 13 der Verordnnna über die Polizei-Verwaltuna in den neu erwarbenen Landestbeiken vom 20. September 1867 (G. S. S. 16291 und der 88 137 und 139 de? Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltuna Vom 80. J„l! 1883 (G. S. S. 196) verordne ich mit Znstimmuna des Vezirks-"stiskchnffes für den Umlana de? Regierung« - Bezirke« Wiesbaden was kalgt:
81. Geaenstände. Stoffe und Znbereitunaen seder Art, a) deren Feilbalten und Verkauf gesetzlich beschränkt ist, ’ Kailerl. Verordnung vom 22. Oktober 1901 (R. K. Bl. S. 880), b) deren Bestandtheile und Zusammensetzung weder durch ihr- Benennung oder Ankündigung erkennbar gemacht werden, noch allgemein bekannt sind, oder
o) denen Wirkungen beiaeleat werde», welche ffe nicht tzefftzeu. dürfen al? Mittel geaen Krankheiten und Körperschäden bei Menschen und Tbieren nicht öffentlich anaekündiat oder anacpriesen werden.
8 2. Zuwiderhandlungen werden, sofern dir gesetzlichen Bestimmungen nicht eine höhere Strafe androben, wit Geldstrafe bis zn 60 Mk.. im Un- vcrmögenssalle mit entsprechender Haft bestraft.
8 8 . Di-st Volirei-Verardnnng tritt mit dem Tage ihrer Verfündiavng in Kraft. Die Poliz'i- Verordnnno vom 19. Juli 1899 kAmtsbl. S. 293) wird vom gleieben Zeitvnnkte ab ansaehoben. *
Wiesbaden. den 16. Mai '902.
Der Regierungs-Präsident. In Vertr.r gez. Bake.
.
Polizei-Verordnnnq.
Auf Grund der 88 6 . 12 und 1» der «er. ardnilna vom 20. September 1867 und ans Grund der 8 $ 137 und M des LandeSverwaltiingsgeletzcS wird zm EinNernebwen mit der Königlichen Eiftn- bghiidirectiyn zu Frankfurt c>. M. unter Zu» fiimmnnn de» Bezirks«,„fchnsses für die mit
elektrischer Kraft betriebenen Kleinbahnen de« Regierungsbezirks Wiesbaden verordnet war folgt: § 1 .
Der Betrieb der von dieser Verordnung betroffenen elektrischen Kleinbahnen unterliegt den Bestimmungen der von dem Unterzeichneten Regieriingsprästdenten im Einvernehmen mit der Königlichen Eisenbahndirection zn Frankfurt a. M. erlassenen Beiriebsvorschristen. Insoweit nicht die Betriebsvorschriften oder die gegenwärtige Polizei- Verordnung Ausnahmen begründen, ist der Betrieb außerdem den allgemeinen straßcnpolizcilichen Vorschriften unterworfen.
8 2 .
Jede Beschädigung der Bahn »nd der dazu gehörigen Anlagen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, die Nachahmung der Signale, die Verstellung oder Versperrung der Ausweicbevor- richtiingen, überhaupt jede den Bahnbetrieb gefährdende oder störende Handlung ist untersagt.
8 8 .
Es ist verboten, die elektrischen Leitungen zn befassen, die Over- und Arbeitsdrähte mit irgend welchen Geaenständen zu behängen oder zn berühren, sowie Fahnen oder sonstige Gegenstände an Gebäuden oder Masten derart anzubrinaen daß die Drähte der elektrischen Bahn berührt werden.
8 4.
Beim Ertönen der Warnungsstgnale haben Fußgänger, Radfahrer und die Führer von Wagen sofort die Fahrbahn für den Bahnbetrieb freizii- machen. Reiter, Radfahrer und Fuhrwerke haben den Straßenbahnwagen so weit Raum zu geben, daß weder die letzteren in der Fahrt, noch die Fahrgäste beim Ein- und Aussteigen behindert oder gefährdet werden.
8 6 .
Die Vorschriften des 8 4 gelten nicht für Wagen,in denen Allerböchsteund HöchsteHerrlchasten sabr.cn, für geschlossene marschircnde Milltär- nbtheilungen, Leichen- und andere öffentliche Ani- züae, sowie für Postwagen und im Dienste befindliche Fuhrwerke der Feuerwehr.
8 6 .
Schwere? Fuhrwerk dark die Bahn, sobald und soweit der Fahrdamm neben derselben frei ist, nicht befahren.
8 7.
Fuhrwerk oder Vieh ohne Anfstcht ans dem Gleise oder unmittelbar neben demselben stehen z» lassen, ist untersagt.
Aufsichtslos dastehende« Fuhrwerk und Vieb, sowie sonstige Gegenstände, welche die Gleise ver- lperren, sind die Babnbedienffeten zu entfernen befugt, unbeschadet der Strafbarkeit der Verantwortlichen.
8 8.
Das Abladen von Holz, Steinen »nd sonstigen Gegenständen (tu? dem Bahnkörper, sowie neben demselben innerhalb 1 Meter von der äußeren Schienenkante ist verboten.
Solern die Einhaltung dieser Entfernung nach den örtlichen Verhältnissen nicht möglich ist, muß soweit Raum gelassen werden, daß der Verkehr auf der Straßenbahn nicht beeinträchtigt wird.
8 st.
Während der Fahrt ist das eigenmächtige Oeffnen der Wagenverseblüffe, das Stehenbleiben auf den Trittbrettern, sowie das Auf- und Ab springen verboten.
8 10 .
Das Rauchen, sowie das Mitfnbren brennender Cigarren und Pfeifen ist nur auf den Anßenvlätzen und in denjenigen Wagenabtbeilnngen gestattet, welche für Rancher bestimmt und mit einer entsprechenden Bezeichnung versehen sind.
§ 11 .
Das Lärmen und Singen der Fabrgnste, sowie jedes »nanständiae und die Mitfahrenden belästigende Betragen ist untersagt.
8 12.
Personen, welche den Mitfahrenden durch abstoßende Krankbeitserscheinungen oder nnreinlicbe« Aenßere lästig fallen, sowie trunkene Personen stnd von der Mitfahrt ansgeschloflen.
8 13.
Die Mitnahme von Hunden, sowie von Geväck. welche? durch Umfang, üblen Geruch oder schmutzige Beschaffenheit die Mitfahrendcn belästigt, ist nicht erlaubt.
§ 14.
Die Fahrgäste haben den aus Grund dieser Verordnung an sie gerichteten Aufforderungen der Schaffner Folge zu leisten. Wer ffe unbeachtet läßt, kann, abgesehen von seiner Bestrafung, von der Mitsabrt ausgeschlossen werden, ohne daß er für das bereits gezahlte Fahrgeld Ersatz zu fordern bat. § 15 .
Wer auf Grund der vorstehenden Bestimmungen von der Mitsabrt anrgelchlosse» wird, hat den Wagen beim nächsten Halten zu verlassen.
§ 16 .
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht nach sanstiaen gesetzlichen Vor schriften, insbesondere nach 8 866 N 0 .10 des Reichs strasaelehhncher, eine höhere Strafe verwirkt ist. mit Geldstrafe bis z» 60 Mk.. im Unvermögens falle mit vcrhältnißmäßiaer Haft bestraft.
8 17.
Die unterm 12. Juli 1899 erlassene Polizei- Verordnung für die Kleinbahnen de« Regierungsbezirks wird hiermit für die mit elektrischer Kraft betriebenen Kleinbahnen ausgehoben.
8 18 .
Diese Pollzeiverordnung tritt sofort in Kraft.
Wiesbaden, de» 9 , Juli 1902.
.Der Regierungs-Präsident. In Vertr.: »aks.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der 8 ? 3. 12 »nd 13 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den nen- erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 (K.-S. S. 1529) und der 88 187 und 139 des Gesetzes ü'-er die allaemeine Landes-Verwaltnna vom 80. Juli 1883 (K.-S. S. 195) verordne ick mit Zustimmung de« Bczirks-Anstchnffes für den Umfang der Regierungsbezirks Wiesbaden was folgt:
1 . Perlonen, welche, obn? apvrobirt zu sein, die Heilkunde gewerbsmäßig anrüben wollen, haben dies vor Beginn der Gewerbebetriebes demjenigen Kreisärzte, in dessen Amtsbezirk der Or: der Niederlassung liegt, unter Angabe ihrer Wohnung zu melden und gleichzeitig demselben di« erforderlichen Notizen über ihre Perionasverbältnisse anzugeben.
Die Personen, welche bereits zur Zeit die Heilkunde nusüben, haben die vorbezeichnete Meldung und Angabe binnen 14 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Polizei-Verordnung zu bewirken,
2. Die in Ro. 1 bezeicvneten Personen baden dem »nstäiidiaen Kreisärzte auch einen Wohnungswechsel innerhalb 14Tagen nach dem Eintritt desselben, sowie die Ausgabe der AnSübnng der Heilkunde und den Wegzug ans dem Bezirke zu melden.
9. Oeffentliche Anzeigen von nicht apvrobirten Personen, welche die Heilkunde gewerbsmäßig anS- Üben, sind verboten, sofern sie über Vorbildung, Befähigung oder Erfolge dieser Perionen zu täuschen geeignet sind oder prahlerische Versprechungen enthalten.
4. Die öffentliche Ankündigung von Gegenständen, Vorrichtungen, Metboden oder Mitteln, welche zur Vcrbütnna, Linderung ober Heilung von Menschen- oder Thierkrankheiten bestimmt stnd, ist verboten, wenn
1) den Geaenständen, Vorrichtungen, Metboden oder Mitteln besondere, über ihren wahren Werth hinauSqebende Wirkungen beigeleqt werden oder da« Publikum durch die Art ihrer Anpreisung irregeführt oder belästigt wird, oder wenn
2) die Geaenstände, Vorrichtungen, Metboden oder Mittel ihrer Beschaffenheit »ach geeignet sind, GesnndheitSbeschädigungen her- vorznriifen.
5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, soweit in den bestehenden Gesetzen nicht eine höhere Strafe vorgesehen ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.
6 . Die Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Krait. Der 8 1, Buchstabe o der Polizei-Verordnung vom 16. Mai 1902 «Amtsblatt S. 259 und Amtsblatt für Frankfurt a.M. S. 272) wird vom gleichen Zeitpunkte ab anfaeboben.
Wiesbaden, den 13. September 1902.
Der Regierungs-Präsident. In Vertr.: Bake.
„Wird veröffentlicht."
Wiesbaden, den 9. Oktober 1902. Königliche Polizei-Direclion. v. Schenck.
Bekanntmachung.
Gefunden: 1 Bogenpcitsche, 1 Schildvattkamm, 1 Kneifer in einem Ledertäscbchen, 1 Zicbkarrcn, 1 Fubrmannspcitsch«. 1 sch. Mullboa. 1 Taschenmesser, 1 Sack mit Weißkraut, 1 breiter Pelzkragen, 1 schwarzer Pompadour, 1 Spazierstock, 4 Portemonnaies mit Inhalt, 1 silberne Brosche, 1 schw. Regenschirm.
Im Anfang de« Monats Juli d. I. wurde in hiesiger Stadt eine Cabinetsphotoaraphie (Dame m. Kind) und beiliegend ein braunes Leder- portemonnai-gefunden. *
Zugelaufen: 18 Hunde.
Wiesbaden, den 28, November 1902.
König!. Polizei-Direction.
Bekanntmachung.
Bekanntmachung.
Der Muchtlinicnplan eines Berbindnngs^ Wege» zwi.chen Rerothalstraße, HausRo.
43 und 47
und Weinbergstraße, sowie zur Festsetzung von Baufluchtlinien bei den Berberich'schen Bauplätzen dalelbst hat die Zustimmung der OrtSpolizcibebörde erbalten und wird nunmehr im Rathbans, 1. Obergeschoß, Zimmer Ro. 38», innerhalb der Dienststunden zn Jedermanns Einsicht offen aelegt.
Dies wird gemäß 8 7 des Gesetzes vom 2. Juli 1876, betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen rc., mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß Einwendunaen gegen den Plan innerhalb einer präklusivischen, mit dem 6 . Dezember 1902 bis einschließlich 2. Januar 1903 endenden Frist von 4 Wochen beim Magistrat schriftlich anzubringen sind. *
Wiesbaden, den 1. Dezember 1902.
Der Magistrat.
Montag, den 8. Dezember d. I.» Vormittags II Uhr, wollen die Geschwister Mißmann ihr an der Mainzerstrasie No. 38, zwischen M. Kinkel, Wittwe, und der August«» straße belegenes Besitzthum, bestehend ans einer zweistöckigen Billa nebst 2« ar 66 qm Hosraum und Gebäudefläche, in dem Rathhause, Zimmer No. 33, abtheiinnashalber freiwillig öffentlich meistbietend versteigern lassen. F293
Wiesbaden, den 26. Nov. 5902, Der Oberbürgermeister. In Bertr.r Körner.
Bekanntmachung.
Samstag, de« 6. Dezember d. I«, Bo.» mittags 8’/» Uhr, soll in der Rhetnstraße, Wilhelmstraße und im Paulinenschlößcken da« Holz von verschiedenen Platanen» und Weiden» bäumen an Ort und Stelle öffentlich meistbietend gegen Baarzahlnng versteigert werden.
E» komme» zum Ausgcbot:
1) 6 Stämme, Durchmesser 60, 66 , 66 ,
2) 2 Raummeter Scheitholz.
8) 7 Raummeter PrUgejholz und
4) 70 Wellen.
Zusammenkunft Vormittags 8'/, Uhr Ecke Nikolos, und Rhelnstraßc. *
Wiesbaden, den 4. Dezember 1902.
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Nachstehend wird der 8 1 des Gemeinde, beschlnffe« vom 29. Mai 1889 in der durch die Beschlüfle de? Gcmeinderatb» vom 6 . und de? BürgeraiiSsebnffeS vom 21. November 1890, sowie des Bezirksausschusses vom 21. November 1890 genehmigten veränderten Fassung mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, daß Zuwiderhandlungen aeacn diese Vorschrift gemäß 8 14 des Gesetzes vom 9. März 1899 für jeden UebertretuugSfall mit Geldstrafe bi« zu 160 Mk. oder mit Haft bestraft werden kann.
8 1. Innerhalb de? Gemeindebezirks der Stadt Wiesbaden darf das Schlackten van Ochsen, Stieren. Kühen, Rindern, Schweinen, Kalbern. Schafen und Ziegen und zwar sowohl gewerb«» mäßig, als da? nickt gewerbsmäßig betriebene Schlachten, nur in der städtischen Schlachtban»- arilage voraenommen werden. Ausnahmsweise kann nur den Bewohnern entleaener Gehöfte, z. B. Adamstbaler Hof, Fasanerie. Platte n. A. am besonderen Antrag durch d-n Gemeinderatb genattet werden, das Schlackten für ihren Bedarf (Hausschlachten) auf dem Gehöfte vorznnebmen.
Wenn ein Tbier (Satz 9 de? 8 1) außerhalb her Schlachtbansanlaae durch Beinbrn», Lähmung, schwere Eckrankuna znm Geben nnfäbia geworben und der Transport zn Wagen unausführbar 0t. io kann dasselbe, wenn ein apvrobirter Tbierarzt die Rotbwendiakeit em-r sofortigen Abschlachtung bescheinigt, in dem Keböst aetödtet und die .Ib- schlacktnna vorgenammen werden. Von der erfolgten Schlachtung fft nnter Varlaae der vorerwähnten Belcheinianng über die Notbwendiakeit der sofortigen Ahschlochtnna der S»lnchtbansverwaltima und dem Aecis'-Jniveetor alsbald Anieiae zn erstatten. Da« geschlachtete Tb'er eiMeblieklich der Geweide muß 6 !« zur Ankunft de» SchlacktbanS-DirectorS oder
dessen sackverständtaen Vertreter, aufgehoben werden.
welcher nach stattgebabter Besichtigung über die Verwendbarkeit de« Fleisches entscheidet, wie wenn die Scklachtnna in dem Schlachthaus stattgefunden hätte.
Wiesbaden, 1. Dezember 1902.
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
In der Polize'verordnnna vom 12. Mär, 1884. 19, Mai und 29. August 1899 ist u. A. Folgendes bestimmt:
8 1. Montags. Msttwocks »nd Freitag» in ieder Mocke findet in der SchlachtbanS-Anlaae und zwar auf dem Make zwischen dem Grob- und Kleinviebstall' daselbst, Biebmarkt statt. Fällt auf einen dieser Tage ein aeseklicker Festtao. so wird der B'ehmarkt an dem daraus folgenden Tage abgebalten. ....
8 3. Der Biebmarkt für Großvieh beginnt um 11.80 Uhr Vormittags, d-rieniae kür Kleinvieh lercl. Zuchtschweine) um 11 Ubr Vormlttaa« und derjenige für Zuchtschweine um 8 Ubr Morgen«.
8 4. Bis znm Schluß de, Markte? ist der Verkebr mit Vteb allein auf die Schlachtbans- Anlage beschränkt. In der Stadt oder der Stadt- aemarkuna ist bis zu dieser Zeit der Handel mit Vieb untersagt. m .
Ebenso ist der Handel mit Weh vor Beginn de« Markte« in der Scklachtbans-Anlaae verboten. Es dürfen in dieser Zeit die Handelsleute unter sich keinen Viebbandel betreiben.
8 6 . Rack Schluß de« Marktes, um 1 Ubr Vachmittaa«. steht e? .Jedem frei, da» ,auf dem Markt niikaetriebene Vieb dorten ferner seilznbalten und dasselbe mit Ausnahme de« In 8 6 gedachten Schlachtviehes zum Verkaufe oder Tausche in die) Stadt zu verbringen.
8 6 , Die Viebbändler dürfen nnr in der Schsachtbanr-Anlagc verkaufen. Es ist untersagt, i solches Vieh znm Zwecke des Verkaufes oder!' Tausches in die Stadt zu bringen.
8 9. Ans den Markt darf nur gesundes Vieh gebracht werden. Es nnterliegt alles znm Markt gebrachte Vieb der polizeilichen Beichan (ckr. 8 IT des Relchs-Viehseuchenoesetzes vom 23. Juni 1880).
8 11. Sofern nicht nach den allgemeinen': Strafgesetzen böbere Strafen verwirkt sind, werden; llebertretnnaen dieser Vorschriften mit Geldbuße! hi« zn 9 Mk. und Im Falle de? Unvermögen» mits Haft bis zn drei Tagen bestraft. *
Wiesbaden, 1. Dezember 1909.
D»r Magistrat.
