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Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

Wiesbadener TaOlatts.

Verlags - Fernsprecher: Nr. 2266.

U-. 128 .

Mittwoch, den 3. Uovemder.

IVOS.

Bekanntmachung.

Freitag, den 12. Dezember kNVS, Nachmittags S'/- Uhr, wird das den minderjährigen Kindern des Tünchers

Friedrich Lerch in Dotzheim, 1. Anna, 2. Wilhelm, 8. Hermann Lerch gehörige zweistöckige Wohnhaus mit Kniestock, einem Stall und Hofraum, mit Garten, belegen in Dotzheim zwischen Christian Weist Wittwe und Friedrich Silbereisen,taxirt zu 37,000Mk., im Rathhauszimmer zu Dotzheim öffentlich zwangsweise versteigert. F266

Wiesbaden, den 30. Oktober 1902.

König!. Amtsgericht 12.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der §§ 6. 12 und 13 der Ver­ordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu­erworbenen Landestbeilcn vow 20. September 1807 (G.-S. S. 1529) und der §§ 137 und 139 des Gesetzes ü er die allgemeine Lander-Verwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195) verordne ich mit Zustimmung der Bezirks-Anslchusse? für den Umfang dcS Regierungsbezirks Wiesbaden wns folgt:

1. Verionen, welche, obne apvrobirt zu sei», die Heilkunde gewerbsmäßig aurüben wollen, babeu die» vor Beginn de? Gewerbebetriebes demjenigen Kreisärzte, iii dessen Amtsbezirk der Ort der Nieder­lassung liegt, unter Angabe ibrer Wobnung zu melden und gleichzeitig demselben die erforderlichen Nötigen über ibre Personalverbältnisse anzuaeben.

Die Personen, welche bereits ?ur Zeit die Heil­kunde ausüben, haben die vorbezeichnete Meldung und Angabe binnen 14 Tagen nach dem Inkraft­treten dieser Polizei-Verordnung zu bewirken.

2. Die in No. 1 bezeichneten Personen haben dem zuständigen Kreisärzte auch einen Wohnungs­wechsel innerhalb 14Taaen nach dem Gintritt des­selben, sowie die Aufgabe der Ausübung der Heil­kunde und den Wegzug aus dem Bezirke zu melden.

3. Oeffentliche Anzeiaen von nicht avvrobirten Personen, welche die Heilkunde gewerbsmäßig aus- Lben, sind verboten, sofern sie über Vorbildung, Befähigung oder Erfolge dieser Personen ru täuschen geeignet sind oder prahlerische Versprechungen ent­halten.

4. Die öffentliche Ankündigung von Gegen­ständer Vorrichtungen, Methoden oder Mitteln, welche zur Verhütung, Linderung oder Heilung von Menschen- oder Thierkrankheiten bestimmt sind, ist verboten, wenn

1) den Gegenständen, Vorrichtungen, Methoden oder Mitteln besondere, über ihren wahren Werth binauSoehende Wirknnaen beiaekeat werden oder das Publikum durch die Art ihrer Anpreisung irregefübrt oder belästigt wird, oder wenn

2) die Gegenstände, Vorrichtungen, Metboden oder Mittel ibrer Beschaffenheit nach ge­eignet find, Gesundheitsbeschädigungen her- vorznrnken.

5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, soweit in den bestebend-n Ge­setzen nicht eine höhere Strafe vorgesehen ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.

6. Die Vokirei-Verordnung tritt mit dem Tage

ibrer Verkündiauna in Krakt. Der 8 1. Buch­stabe r der Polsrei-Verordnimo vom 16. Mai 1902 (Amtsblatt S. 269 und Amtsblatt für Trank- snrt a.M. S. 272) wird vom gleichen Zeitpunkt" ab aukgeboben. *

Wiesbaden, den 13. September 190"

Der RegicrungS-Bräffdent. In Vertr.: Bake.

Wird veröffentlicht."

Wiesbaden, den 8. Oktober 1909 . Königliche Polizei-Direction. v. SckenS.

Bekanntmachung.

Um auch den in der Woche den Tag über durch ibre Berussaeschäfte in Anspruch genommenen Personen Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung mit den Beamten der KönialicbenGewerbe-Jnlvection zu geben, ffnden kür die Königliche Gewerbe- Jittpection zu Wiesbaden besondere Sprech­stunden am 1. und 3. Sonntag jeden Monats, Vormittag» van 11'/, bis Mittags 1'/- Ubr und am Sonnabend der 2. und 4 Woche jeden Monats Nachmittags von 5'/s bi? V'i Ubr in deren Ge- schäftslokal, Dotzbeimerstraffe 5. hier statt. *

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.

Bekanntmachung

über

Abhaltung der Herbst-Controlversammlungeu 1902

Zur Tbeilnabme an den Herbst-Control- Gersammlungen werden berufen:

a) die zur Disposition der Ersatzbehörden Entlassenen,

d) die zur Disposition der Truppentheile Beurlaubten,

«) sämmtliche Mannschaften der Reserve (mit Einschluß der Mannschaften der Reserve der Jägerklaffe A aus den Jabresklnffen 1890-1894), d) die Mannschaften der Land« und See- wehr 1. Aufgebots, welche tu der Zeit

vom 1. April bis 30. September 1890 in den activen Dienst getreten sind.

Die zeitig Kauz- und Halbinvalidcn, die zeitig Feld- und Karnisondienstunfähigen, sowie die dauernd Halbinvalidcn und die nur Gnrnison- dicnstfäbigen erscheinen mit ihren Jabrcsklassen.

Im Kreise Wiesbaden-Stadt

haben die Vorgenannten zu ericheinen wie folgt:

In Wiesbaden

im Exerzicrbanse der Infanterie-Kaserne, Schwalbachcrstrahe,

I. fämmtliche Mannschaften der Garde- und der Provinzial-Infanterie und zwar: Jal»resklaffe 1.190 (Frnbjabrscinstellnn-,1 am Freitag, 7. November 1802, Vorm. 9 Ubr,

Jahresklaffe 1397» am Freitag, 7. Novbr. 1902, Vorm. 9 Uhr,

Jahresklasse 1896 am Freitag, 7. Novbr.

1902, Vorm. 11 Uhr,

Jabresklasse 1897 am Freitag, 7. Novbr.

1902, Nachm. 3' 2 Uhr,

JabreSklaffe 1898 am Samstag, 8. Novbr. 1902, Vorm. 9 Uhr,

JabreSklaffe 1899 am Samstag, 8. Novbr.

1902, Vorm. 11 Uhr,

JabreSklaffe 1900,1901,1902 am Samstag, 8. November 1902, Nachm. 3'/- Ubr,

II. die übrigen gedienten Mannschaften »nd zwar: Marine, Jäger, Maschinen- aewebrtrnvven, Kavallerie, Fcldartillerie, Fustartillerie, Pioniere, Eisenbahn-, Telegravben- u. Lnftfchiffertrnppen, Train (einschließlich Krankenträger), SänitätS- nnd Beterinärpcrsonal n. sonstige Mann­schaften, Oekonomie-.Handwerkcr, Arbeits- soldaten n. f. w. wie folat: JabreSklaffe 1890 (FrttbiabrSeinsttllnna) am Montag, 10. November 1902, Vorm. 9 Ubr,

JabreSklaffe 1893 und 1898 am Montag, 10. November 1902, Vorm. 9 Ubr, JabreSklaffe 1897nd 1898 am Montag, 10. November 1902, Vorm. 11 Uhr, JabreSklaffe 1899. 1900, 1901, 1902 am Montag» 10. November 1902, Nachm. 3'/- Ubr.

Im Kreise Wiesbaden-Land

haben die Vorgenannten zu erscheinen:

In Wiesbaden

im Exerzierbause der Infanterie-Kaserne, Schwalbacherstraße,

am Dienstag, den 11. November 1902» Vormitoas 9 Ubr, die Mnnnsebaften uns: Anringen,Breckenbeiw.Dotzheim n.Fronenstein: am Dienstag, den 11. November 1902, Vormittags 11 Ubr, die Mannschaften a»S: B'crsiadt. Erbenhsim und Instadt: am Dienstaa, den 11. November 1902, Nachmittags 3'/- Ubr, die Mannschaften aus: Georgeuborn. Heßloch. Klopvmbeim. Medenbach, Naurod. Nordenstadt, Rambach, Sonnenberg und Wildsachsen.

In Biebrich

am Mittwoch, den 12. November 1902, Vormittags 9 Ubr, diejenigen Mannschaften aus B'-brich. welche den Iahresklassen 1895 bi? 1898 einschließlich angeboren: am Mittwoch, den 12. November 1902, Vormittags 10"»Ubr. die übriaen Mann­schaften au» Biebrich und die Mannschaften aus Schierstcin.

In .Hochbeim

auf dem Schloßbose bei der Katb. Kirche

am Donnerstag, den 13. November 1902, Vormittags 8 Ubr 13 Minnten. die

Mannschaften an?: Delkenheim, Hochheim, Massenheim und Wallau.

In FlörSiieim

auf dem Ratbbansbafe

am Donnerstag, den 13. November 1902. Vormittags 10 Ubr, die Mannschaften an«: Diedenbergen, Flörsheim, Eodersheim, Weilbach, Wickcr.

Ans dem Deckel jeden Militärvasses ist die Jahresklasse des Inhaber« angegeben.

Zugleich wird zur Kenntniß gebracht,

1) daß besondere Beorderung durch schrift­lichen Befebl nicht erfolgt, sondern diese öffentliche Aufforderung der Beorderung gleich zu erachten ist.

2) daß jeder Eontro'vflichtige bestraft wird, wen» er nicht erscheint,

wer durch Krankbeit oder durch sonstige besonders drinoliche Verhältnisse am Erscheinen verhindert ist, bat ein von der Ortsbebörde bealaubigtes Gesuch seinem Bezirksteldwebel baldigst ein- znreichen, die Entscheidung trifft das BezirkS-Commanda. wer fortbleibt, ohne daß ihm die Genebmianng seines Gesuchs zuaeaangen ist. macht sich strafbar,

3) daß Mannschaften bestraft weiden, wenn sic zu einer anderen als der befohlenen Controlversammlnng erscheinen,

4) daß es verboten ist, Schirme und Stöcke mit ans den Controlvlatz mitziibringen,

5) daß jeder Mann seine'Militärpapiere

(Paß und Führnngszeugniß) bei sich haben muß. *

Wiesbaden» 9. Sevtember 1902.

Königl. BezirkS-Commsndo.

Gewerbegerichtswahl.

Die AmiSdaner der unter der Herrschaft der Gewerbegerichtsstatiit« vom 14. Juni 1892 ge­wählten Beisitzer läuft mit dem Schluffe diese« Jahre« ab. Nach Magistratsbeichluß hat deshalb eine Neuwahl staitzusinden. Zur Vornahme der Wahl werden

1. Die Arbeitaeber auf Dienstag, den 18. November l. I., 2. Die Arbeitnehmer auf Donnerstag, den 20., und Freitag, den 21. November l. I.,

eingeladen.

Die Wahl findet in dem Wahlsaal des Rath- banses, Zimmer No. 16 im Erdaestboß, und zwar am 18. November von 10 Ubr Morgens bis 2 Ubr Nachmittags, sowie von 8 bis 8 Ubr Abends und am 20. und 21. No­vember von 3 bis 8 Ubr StbendS statt.

Zur Tkeilnahme an der Wahl sind nur dic- senigen Personen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, berechtigt, die ihre Wahlberechtigung rechtzeitig zu den Wählerlisten (vergl. unten Z 13 des Statuts) angemeldet haben.

lieber die erfolgte Anmeldung wird eine amtliche Bescheinigung ertheilt. Diele Bescheinigung ist, worauf wir besonders aufmerksam machen, bei der Wahlhandlung vorznlcgen.

Die Wählerlisten (Anmeldelisten) liegen vom Dienstag, den 28. Oktober, vis Montag» den 10. November l. I. einschl., im Rath­hanse, Zimmer No. 3, offen. Dortselbst werden an den vorbezeichnete» Taaen von Vormittags 9 bis Mittags 1 Ubr und Nachmittag? von 4 bis 6 Ubr Anmeldiingkn unter Vorlage der erforder­lichen Bkicheinignnaen (vergl. 8 13 nnten) ent- aegengenommen. Schriftliche Anmelduiigen sind ebenfalls während der Zeit der Offenlagc der Listen Nom 28. Oktober bis 10. November I. I. einschließlich unter Beissignng der erforderlichen Bescheinigungen beim Gewerbegcricht (Rathhan«, Zimmer No. 3) einzureichen.

Die Formulare für den Beschäftignngsnach- weis (Z 13, Abs. 2) und die Bescheinigungen über die geschehene Anmeldung werden innerhalb der vorgedachten Zeit von der Anmeldestelle im Ratbbaus (Zimmer No. 8) verabfolgt.

Für die Wabl sind insbesondere nachfolgende Bestimmunaen des Ortsstatiits für das Gewerbc- gericht der Stadt Wiesbaden zu beachten.

8 5 .

Das Gewerbegericht besteht ans einem Vor­sitzenden, drei Stellvertretern desselben und 80 Beisitzern.

§ 6 .

Allgemeine Erfordernisse bezüglich der Mitglieder.

Zum Mitaliede des Gewerbegerichts ein­schließlich des Vorsitzenden und der Stellvertreter !oll nur berufen werden, Werdas dreißigste Lebens­jahr vollend"! nnd in dem der Wahl voran- gegangenen Jahre für sich oder seine Familie Armennnteistütziltig au« öffentlichen Mitteln nicht empfanaen oder die emvfanaene Armennnterstütznng erstattet bat. Als Beisitzer fall nur berufen werden, wer in dem Bezirke des Gerichts seit mindestens zwei Jahren wohnt oder beschäftigt ist.

Desgleichen sollen zu Mitgliedern des Gewerbe­gerichts nicht berufen werden Personen, welche weaen geistiger oder körverlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind.

Es können nicht berufen werben solche Personen,

1. weiche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen,

2. welche die Befähigung in Folge strafrecht­licher Vcriirtbeiluiig verloren haben,

3. aegen welche bas Hnnptversabren wegen eines Verbrechens oder Beraebens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fäbiakeit zur Bekleidung öffentlicher Acmter zur Folge haben kann.

4. welche in Folge gerichtlicher Nnordniiity in der Verfüaung über ihr Vermögen beschränkt sind. (§ 11 G.-G.-G.)

§ 8.

Die Beisitzer niüssen zur Hälkte ans den Arbeit- aebern, zur Hälfte ans den Arbeitern entnommen werden.

8 9.

Zur Tbeilnahme an den Wablen ist nur be­rechtigt, wer das fünfniidzwanzinste Lebensjahr vollendet und in dem Bezirke des Gewerbcgerichts Wohnung oder Beichäktigung bat.

Die in § 6 Abi. 3 dieses Statuts bezeichneten Personen sind nicht wahlberechtigt.

Mitglieder einer Innung, für welche ein Schiedsgericht in Gemäßheit des 8 816 No. 4 tiiid der §§ 91 bis 916 der Gewerbeordnung er­richtet ist. sowie deren Arbeiter sind weder wählbar noch wahlberechtigt. (§ 14 G.-G.-G.)

8 13 .

Wählerlisten.

Zum Zweck der Wahlen sind von dem Gewerbe- aericht Listen anzulegen, in welche alle Wähler, Arbeitgeber nnd Arbeiter getrennt, einziitraaen sind, die ihre Wahlberechtigung unter Beifügung der erforderlichen Vescheitiigungen innerhalb zweier Wochen nach der Bekanntmachung de« Wahltags bei den von dem Gewcrbegerichtc bezeichneten Stellen mündlich oder schriftlich anyemeldet habe».

Als Bescheinigung genügt für die Arbeitgeber ein Ausweis über die nach § 1.4 der Gewerbe­ordnung erfolgte Anmeldung des Gewerbebetriebes, sowie die letzte Quittung über Zohlung der Gewerbesteuer, für die Arbeiter ein Zengniß ihres

Arbeitgebers oder der Polizeibehörde, durchweiche» bestätigt wird, doß der Arbeiter innerhalb des Stadtbezirkes Wiesbaden arbeitet oder wohnt. Formulare zu diesen Zeugnissen werden von dem Gcwerbegericht verabfolgt. Die Anerkennung anderer Legitimationen ist nicht ausgeschlossen.

Ucber die geschehene Anmeldung wird eine amtliche Bescheinigung ertheilt.

Bei unterlassener rechtzeitiger An» Meldung kann das Stimmrecht nicht auS» geübt werden.

815 .

Die an der Wahl sich betbeiligenden Personen haben sich vor dem Wahlvorstand, insoweit dem­selben ihre Wahlberechtigung nicht bekannt ist, auf Erfordern auszuweisen. Hierzu genügt der Vor- weis der amtlichen Bescheinigung, daß die An­meldung zur Wählerliste geschehen ist. Die An­erkennung anderer Legitimationen ist nicht aus­geschlossen.

Personen, welche in die Wählerlisten nicht eingetragen sind, werden zur Wahl nicht zugelaffcn.

8 16 .

Das Wahlrecht ist mir in Person durch Stimmzettel auszuüben, welche handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung herzustellen sind. *

Wiesbaden, den 20. Oktober 1902.

Der Borfitzende des Gewerbegerichts.

Verabreichung warmen Frühstücks an arme Schulkinder.

Die vor Jahren nach dem Vorbild- anderer Städte ans Anregung eines Menschenfreundes zum ersten Male eingeführte Verabreichung warmen Frühstücks an arme Schulkinder erfreute sich seither der Zustimmung nnd werktbätigen Unterstützung weiter Kreise der kiesigen Bürgerschaft. Wir hoffest daher, daß der erprobte Wohltbätigkeitsstnn unserer Mitbürger sich auch in diesem Winter bewähren wird, indem sie uns die Mittel zufließen lassen, welche uns in den Stand setzen, jenen armm Kindern, welche zu Hause Morgens, ehe sie in die Schule geben, nur ein Stück trockenes Brod, ja mitunter nicht einmal die« erhalten, in der Schule einen Teller Hafergrütz-Suppe und Brod geben lasten zu können.

Im vorigen Jahre konnten durchschnittlich täglich 459 von den Herren Rectoren ausgesuchte Kinder während der kältesten Zeit des Winters geipeist werden. Die Zahl der ausgegebenen Portionen betrug nahezu 36,300.

Wer einmal gesehen bat, wie die warme Supp« den armen Kindern schmeckt nnd von de» Aerztep nnd Lehrern gehört bat, welch' günstiger Erfolg für Körper und Geist erzielt wird, ist gewiß gern bereit, ein kleines Opfer für den guten Zweck zu bringen.

Wir haben daher das Vertrauen, daß wir durch milde Gaben auch die kleinste wird dankbar cntgegengenommen in die Lage gesetzt werden, auch in diesem Jahre dem Bedürfniß zu aenügcn.

Ueber die eingegangencn Beträge wird öffentlich quittirt werden.

Gaben nehmen entgegen die Mitglieder der Armendepntation:

Herr Stadtrath Jnstizrath vr. Bergas» Lnisen- straße 20,

Herr Stadtverordneter vr. insä. Cnntz» Kl. Burg­straße 9,

Herr Stadtverordneter Oberstleutnant a. D.

von Detten, Adelheidstraße 62,

Herr Stadtverordneter Gastwirth Groll» Bleich- straße 14,

Herr Stadtverordneter Rentner Kimmek, Moritz» straße 29,

Herr Bezirksvorsteher Margerie, Kaiser-Friedrich» Ring 86,

Herr Bezirksvorsteber Jaeobi, Bertramstraße 1, Herr Bezirksvorsteber Zottinger, Schwalbacher» straße 25,

Herr Bezirksvorsteber Berger» Mauergasse 21, .Herr Bezirksvorsteber Rumpf, Saalqasse 18.

Herr Bezirksvorsteber E. Müller, Feldstraße 22. Herr Bezirksvorsteher St. Hoffman«, Wcstend- straße 20,

Herr Bezirksvorsteber Schröder, Emserstraße 48, sowie das städtische Slrmenbüreau, Rathhaus Zimmer No. 12, und der Botenmeister» Rathhaus Zimmer 19.

Ferner haben sich zur Entgegennahme von Gaben gütigst bereit erklärt:

Herr Kaufmann Hoflieferant August Engel, Hauptgeschäft: Taunusstraße 14, Zweig­geschäft: Wilbclmstraße 2,

Herr Kaufmann Emil Hees jr., Inhaber der Firma Carl Acker Nachf., Gr. Burgstr. 16, Herr Kaufmann A. Mollath, Michelsberg 14, Herr Kaufmann E. Schenck, Inhaber der Firma C. Koch, Ecke Michelsberg und Kirchgaffe, Herr Kaufmann Will). Unverzagt, Langgaste 30, Wiesbaden, den 18. Oktober 1902. * .

Namens der städtischen Armen-Depulation: _Körner, Beigeordneter._

Bekanntmachung.

Volks - Badeanstalten.

Die Bäder sind geöffnet in den Monaten Mas bis August von Morgens 6 Ubr bis Abends 9 Uhr, März, April. September, Oktober von Morgens 7 Ubr bis Abends 8 Uhr, November bis Februar von Morgens 7'/» Uhr bis Abends 8 Uhr. An allen Samstgaen wird um 9 Uhr Abends, a» den Sonn- nnd Feiertagen um 11 Uhr Vormittag» geschloffen. Die Franenbäder bleiben i» der Zeit von 14 Uhr Nachmittags geschlossen. Der Karten­verkauf wird 20 Minuten vor Schluß der Bades eingestellt. Das Stadtbanamt. *