des
Immen
OrfcheinungSkage: Mittwoch und Samstag.
resbailrner Tagblatts.
Verlags - Fernsprecher: Nr. 2266.
P». ISS.
Mittwoch, de» 15. Oktober.
1S0S.
Bekanntmachungen.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über bst allgemeine Landcsverwaltnng vom 30. Juli 1883 (©. G. S. 129) und der §§ 6, 12 und 13 der Verordn»«« über die Polizei-Vrrwaltung in den neu erworbenen Landestbeilen dom 20. September 1837 (ß. ©. ®. 1529) wird mit Zu- stimmunkl des Provinzialraths für den Umfang der Provinz Heffen-Naffau 'Folgendes verordnet:
8 1 .
m ..Die W 9 und 13 Absatz 1 der Provinzial. Polics-Verordnung vom 18. November 1801. betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, werden durch nachstehende Vorschriften ersetzt:
„Jedes Kraftfahrzeug, mit welchem innerhalb der Provinz Heffen-Naffau öffentliche Straßen befahren werden, muß mit einem polizeilichen Kennzeichen versehen sein.
8 ».
ist, und einer Erkennungsnummer besteht-'
§ 18 Abs. 1. „Das Kennzeichen (§ 9) ist auf der Rückseite des Fahrzeugs nach außen bin an leicht sichtbarer Stelle, sowie in deutlich ^ lesbarer Schrift anzubrinaen und während der Dunkelheit zu beleuchten."
8 2 .
Diese Verordnuna tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Cassel, den 23. Mai 1902.
Der Ober-Präsident. Zedlitz.
In Ausführung des 818 Absatz 2 der Polizei- Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 18. November 1901 — 23. Mai 1902 — wird unter Aufhebung der Ausführungs-Bekanntmachung v om 1 3. November 1901 hierdurch Folgendes bestimmt:
_ 1. Zur Bezeichnung der in der Provinz
Heffen-Naffau polizeilich registrirten Kraftfahrzeuge dient der Buchstabe 7 in großer lateinischer Schrift.
Für die Erkennungsnummer sind arabische Ziffern zu verwenden.
2. Das polizeiliche Kennzeichen (Buchstabe und Erkennungsnnmmer) ist auf der Wandung des Fahrzeugs selbst oder auf einer mit diesem durch Schrauben mit versenkten Kövsen fest verbundenen Tafel mit möglichst glatter Oberfläche bei Kraft- fabrrädern aus einem hinten am Rade, rechtwinklig zur Fabrrichtung und senkrecht zum Erdboden untrennbar befestigten Metallschilde anzn- bringen. . Es ist in schwarzer 12 cm hoher und im
f rundstrich 2 cm starker Schrift auf weißem runde herzustcllen.
Der Buchstabe muß über der ErkennungS- »ummer stehen. Der Abstand zwischen beiden lind zwischen den einzelnen Ziffern der Erkennungs- Nummer bat 2 cm zu betragen.
Die Anbringung von Schnörkeln und Verzierungen an den Buchstaben und Zahlen, sowie auf der Tafel selbst ist unznlässig.
Cassel, den 23. Mai 1902.
Der Ober-Präsident. Zedlitz.
Vorstehende Bekanntmachungen werden hiermit veröffentlicht.
Die Besitzer von Kraftfahrzeugen des Stadtkreises Wiesbaden werden aufgefordert, den Antrag aus Znertheilung der nach den Bestimmungen obigerBekanntmachunaenvorycschriebenen Nummern bei der Königlichen Polizei-Direktion Wiesbaden zu stelle«. *
Wiesbaden, den 8. Juli 1902.
Der Polizei-Präsident. In Vertr.: Falcke.
Polizei - Verordnung.
Auf Grund der 88 6. 12 und 13 der Verordnung Über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestbeilen vom 20. September 1867 (®. S. S. 1529) und der §8 137 und 139 des Gesetze« über die allgemeine LandeSverwaltnng vom 30. Juli 1888 (G. S. S. 195) verordne ich mit Zustimmuna des Bezirks-Ausschusses für den Umfang des Regiernugs - Bezirkes Wiesbaden was folgt:
8 1. Gegenstände, Stoffe und Zubereitungen jeder Art. a) deren Feilbalten und Verkauf gesetzlich beschränkt ist, Kaiferl. Verordnung vom 22. Oktober 1901 (R. G. Bl. S. 880), b) deren Bestandtbeilc und Zusammensetzung weder durch ihre Benennung oder Ankündigmig erkennbar gemacht werden, noch allgemein bekannt sind, oder v) denen Wirknnaen b-igelegt werden, welche sie nicht besitzen, dürfen al« Mittel gegen Krankheiten und Körperschäden bei Menschen und Tbieren nicht öffentlich angekiindiat oder angepriesen werden.
8 2. Zuwiderhandlungen werden sofern bte gesetzlichen Bestimmungen nicht eine bobere Strafe androben, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk.. im Nn- vmnögenssalle mit entsprechender Haft bestraft.
8 3. Diese Polizei-Verordnimg tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft Die Noll»i- Verordnung vom 19. Juli 1899 (AmtSbl S.293) wird vom gleichen Zeitpunkte ab aufgehoben.
Wiesbaden, den 16. Mai 1902.
Der Regierungs-Präside nt. In Vertr.: gez. Bare.
Polizei-Verordnung.
Ans Grund der 88 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20 . September 1867 und auf Grund
Elektrischer Kraft betriebenen Kleinbahnen des Regierungsbezirks Wiesbaden verordnet was folgt:
8 1 .
Der Betrieb der von dieser Verordnung betroffenen elektrischen Kleinbahnen unterliegt den Bestimmungen der von dem Unterzeichneten Regierungspräsidenten im Einvernehmen mit der Königlichen Eisenbahndirection zu Frankfurt a. M. erlassenen Betriebsvorschriften. Insoweit nicht die Betriebsvorschriften oder die gegenwärtige Polizei- Verordnung Ausnahmen bearünden, ist der Betrieb außerdem den allgemeinen straßenpolizeilichen Vorschriften unterworfen.
8 2.
_ Jede Beschädigung der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, die Nachahmung der Signale, die Verstellung oder Versperrung der Ausweichcvor- richtnnge», überhaupt jede den Bahnbetrieb gefährdende oder störende Handlung ist untersagt.
8 3.
ES ist verboten, die elektrischen Leitungen zu befassen, die Quer- und Arbeitsdrähte mit 'irgend welchen Gegenständen zu behängen oder zn berühren, sowie Fahnen oder sonstige Gegenstände an Gebäuden oder Masten derart anzubrmgen. daß die Drähte der elektrischen Bahn berührt werden.
8 4.
Beim Ertönen der WarnungSstgnale haben Fußgänger. Radfahrer und die Führer von Wagen sofort die Fahrbahn für den Bahnbetrieb freizumachen. Reiter, Radfahrer und Fuhrwerke haben den Straßenbahnwagen so weit Raum zu geben, daß weder die letzteren in der Fahrt, noch die Fahrgäste beim Ein- und Anssteigen behindert oder gefährdet werden.
8 5.
Die Vorschriften des 8 4 gelten nicht für Wagen, in denen Allerhöchstennd Höchste Herrschaften fahren, für geschloffene marschirende Militär- abtheilnngen, Leichen- und andere öffentliche Aufzüge, sowie für Postwagen und im Dienste befindliche Fuhrwerke der Feuerwehr.
8 6 .
Schweres Fuhrwerk darf die Bahn, sobald und soweit der Fahrdamm neben derselben frei ist, nicht befahren.
8 7.
Fuhrwerk oder Vieh ohne Aufsicht ans dem Gleise oder unmittelbar neben demselben stehen zu laffen, ist untersagt.
Aussichtslos dastehendes Fuhrwerk und Vieh, sowie sonstige Gegenstände, welche die Gleise versperren, sind die Bahnbcdiensteten zu entfernen befugt, unbeschadet der Strafbarkeit der Verantwortlichen.
8 8 .
Das Adladen von Holz, Steinen und sonstigen Gegenständen auf dem Bahnkörper, sowie neben demselben innerhalb 1 Meter von der äußeren Schienenkante ist verboten.
Sofern die Einhaltung dieser Entfernung nach den örtlichen Verhältnissen nicht möglich ist, muß soweit Raum gelaflen werden, daß der Verkehr aus der Straßenbahn nicht beeinträchtigt wird.
8 9.
Während der Fahrt ist das eigenmächtige Oeffnen der Wagenverschlüsse, da« Stehenbleiben ans den Trittbrettern, sowie das Auf- und Abspringen verboten.
8 10 .
Da« Rauchen, sowie das Mitführen brennender Cigarren und Pfeifen ist nur auf den Anßenvlätzen und in denjenigen Wageiiabtheilnngrn gestattet, welche für Raucher bestimmt und mit einer entsprechenden Bczeichnuna versehen sind.
8H.
Das Lärmen und Singen der Fahrgäste, sowie jedes unanständige und die Mitfahrenden belästigende Betragen ist untersagt.
812.
Personen, welche den Mitfahrenden durch abstoßende Krankbeitserscheinungen oder unreinliches Acußere lästig fallen, sowie trunkene Personen find von der Mitfahrt ausgeschlossen.
8 13.
Die Mitnahme von Hunden, sowie von Gepäck, welche« durch Umfang, üblen Geruch oder schmutzige Beschaffenheit die Mitfahrenden belästigt, ist nicht erlaubt.
8 14.
Die Fahrgäste haben den ans Grund dieser Verordnung an sie gerichteten Aufforderunacn der Schaffner Folge zu leisten. Wer sie unbeachtet läßt, kann, abgesehen von seiner Bestrasnng. von der Mitfabrt ausgeschloffen werden, ohne daß er für das bereits gezahlte Fahrgeld Ersatz zu fordern bat.
8 15.
Wer auf Grund der vorstehenden Bestimmungen von der Mitiabrt ausgeschlossen wird, hat den Wagen beim nächsten Halten zu verlaßen.
8 16.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht nach sonstigen gcietzlicheu Vorschriften, insbesondere nach 8 368N». 10 de« Reicb«- strafaeietzbuches, eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk., im Unvermögenssalle mit vcrhältmßmäßiger Haft bestraft.
817.
Die unterm 12. Juli 1899 erlassene Polizei- Verordnung für die Kleinbahnen des Regierungsbezirks wird hiermit für die mit elektrischer Kraft betriebenen Kleinbahnen aufgehoben.
818.
Diese Polizeiverordnung tritt sofort in Kraft.
Wiesbaden, den 9. Ärli 1903.
Der NcgicrurigL-Präsidcnt. In Vertr.: »«kt.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der 83 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu- erworbcnen Landestbeilen vom 20. September 1867 (G.-S. S. 1529) Und der 88 137 und 189 des Gesetzes über die allgemeine Landes-Verwaltung vom 30. Juli 1683 (G.-S. S. 195) verordne ich mit Zustimmung des Bezirks-Ausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Wiesbaden was folgt:
1. Perionen, welche, ohne approbirt zu sein, die Heilkunde gewerbsmäßig ansüben wollen, haben die« vor Beginn des Gewerbebetriebes demjenigen Kreisärzte, in deffen Amtsbezirk der Ort der Niederlassung liegt, unter Angabe ihrer Wohnung zu melden und gleichzeitig demselben die erforderlichen Notizen über ihre Personalverhältnisse anzugeben.
Die Personen, welche bereits zur Zeit die Heilkunde ausüben, haben die vorbczeichnete Meldung und Angabe binnen 14 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Polizei-Verordnung zu bewirken.
2. Die in No. 1 bezeichneten Personen haben dem zuständigen Kreisärzte auch einen Wohnungswechsel innerhalb 14Tagen nach dem Eintritt desselben, sowie die Aufgabe der Ausübung der Heilkunde und den Wegzug aus dem Bezirke zn melden.
3. Oeffentliche Anzeigen von nicht approbirten Personen, welche die Heilkunde gewerbsmäßig ausüben, sind verboten, sofern sie über Vorbildung, Befähigung oder Erfolge dieser Personen zu täuschen geeignet sind oder prahlerische Versprechungen enthalten.
4. Die öffentliche Ankündigung von Gegenständen, Vorrichtungen, Methoden oder Mitteln, welche zur Verhütung, Linderung oder Heilung von Menschen- oder Tyierkrankhciten bestimmt sind, ist verboten, wenn
1) den Gegenständen, Vorrichtungen, Methoden oder Mitteln besondere, über ihren wahren Werth hinauSgehende Wirkungen beigelegt werden oder das Publikum durch die Art ihrer Anpreisung irregeführt oder belästigt wird, oder wenn
2) die Gegenstände, Vorrichtungen, Methoden oder Mittel ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind, Geslmdheitsbeschädigungen hervorzurufen.
5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, soweit in den bestehenden Gesetzen nicht eine höhere Strafe vorgesehen ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.
6. Die Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage
ihrer Verkündigung in Kraft. Der 8 1. Buchstabe r der Polizei-Verordnung vom 16. Mai 1902 (Amtsblatt S. 259 und Amtsblatt für Frankfurt a.M. S. 272) wird vom gleichen Zeitpunkte ab aufgehoben. *
Wiesbaden, den 13. September 1902.
Der Regierungs-Präsident. In Vertr.: Bake.
„Wird veröffentlicht."
Wiesbaden» de» 3. Oktober 1902.
Königliche Polizei-Direction. v. Schenck.
Bekanntmachung»
betreffend das Verbot des Fnhrverkehrs ans dem Platze zwischen der Evangelischen Hauvtkirche nnd dem Marktkever, sowie zwischen diesem und dem Rathhause befindlichen Fahrstraße während der Marktzeit.
Ans Grund der 8 73 der Polizei-Verordnung vom 18. September 1900 wird hiermit bestimmt:
1) Das Befahren des für den Fußgängerverkehr bestimmten Platzes an der Westseite der Evangelischen Hanpikirche zwischen dieser und dem Marktkcller mit Fuhrwerken aller Art ist verboten.
Ebenso ist es untersagt, bespannte oder nn- bespannte Fuhrwerke aus diesem Platze aufzustellen.
2) Der Verkehr mit Fuhrwerken aller Art, welche nicht den Marktzwecken dienenbezw. nicht zur An- oder Abfubr van Marktgeacnständen bestimmt sind, auf der Fahrstraße zwischen dem Ratbbaus und dem Marktkeller ist während der Marktzeit, also zwischen 6 Uhr Vormittags und 2 Uhr Nachmittags, untersagt.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden mit der im 8 75 der obengenannten Ver- ordnima anaedrobten Strafe geahndet. *
Wiesbaden, den 81. November 1901.
Der Königliche Polizei-Präsident.
_K. Prinz von Ratibor.
Bekanntmachung.
Interessenten werden hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie bezüglich der Aufstellung nnd Verwendung von AcetplengaSapparaten von den Lieferanten Gewähr für die richtige A»S- fübrnng nnd Aufstellung dieser Apparate verlangen müssen. *
Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.
Bekanntmachung
über
Abhaltung der Herbst-Controlversammlungen 1902.
Zur Tbeilnahmc an den Herbst-Control- Versammlungen iverden berufen:
a) die zur Disposition der Ersatzbehördcn Entlassenen,
b) die zur Disposition der Truppentbeile Beurlaubten,
o) sämmtliche Mannschaften der Reserve (mit Einschluß der Mannschaften der Reserve der Jqgerklssse A aus den Jahresklaffen 1890—1394),
ä) die Mannschaften der Land- und Sce- wehr 1. Aufgebots, welch« in der Zeit
7. Rovbr. 7. Novbr. 7. Novbr.
vom 1. April bis 30. September 1890 in den acttven Dienst getreten find.
Die zeitig Ganz- und Halbinvaliden» die zeitig Feld- und Garnisondienstunfähigen, sowie di« dauernd Halbinvaliden und die nur Garnison- dienstfähigen erscheinen mit ihren Jahresklaffen.
Im Kreise Wiesbaden-Stadt
haben die Vorgenannten zu erscheinen wie folgt/ In Wiesbaden
im Exerzicrbause der Jnsauterir-Kaserue» Schwalbacherstraßc,
I. sämmtliche Mannschaften der Garde« und der Provinzial - Infanterie und zwar: Jahresklaffe 1890 (Frühjahröeinstellnng) am Freitag, 7. November 1902, Dorm. 9 Uhr,
Jahresklaffe 1895 am Freitag,
1902, Norm. 9 Uhr,
Jahresklaffe 1898 am Freitag,
1902, Norm. 11 Uhr,
Jahresklaffe 1897 am Freitag,
1902, Nachm. 37- Uhr,
Jahresklaffe 1898 am Samstag, 8. Novbr.
1902, Borm. 9 Uhr, m .
Jahresklaffe 1899 am Samstag, 8. Novbr.
1902, Vorm. 11 Uhr, _ m
Jahresklaffe 1900,1901,1902 am Samstag, 8. November 1902, Nachm. 87- Uhr,
II. die übrigen gedienten Mannschaften und zwar: Marine, Jäger, Maschine»» gewehrtruppen, Kavallerie, Feldarttllerie, Fußartitterie, Pioniere, Eisenbahn», Telegraphen- u. Lnftschiffertrnppen, Tram teinschlietzlich Krankenträger), Tänttäts« und Beterinärpersonal u. sonstige Mann« schäften, Oekonomie-Sandwerker, Arbeits« soldaten ». s. w. wie folgt: Jahresklaffe 1890 (Frühjahrseinstellung) am Montag, 10. November 1902» Vorm. 9 Uhr, _
Jahresklaffe 1895 und 1896 am Montags 10. November 1902, Vorm. 9 Uhr, Jahresklaffe 1897 nnd 1898 am Montags 10. November 1902, Vorm. If Uhr, Jahresklaffe 1899, 1900, 1901. 1902 am Montag, 10. November 1902, Nachm» 37c Uhr.
Im Kreise Wiesbaden-Land
haben die Vorgenannten zu erscheinen:
In Wiesbaden
im Exerzierbause der Infanterie-Kaserne Schwalbacherstraße,
am Dienstag, den 11. November 1902, Vormittags 9 Uhr, die Mannschaften a«sr
Nuringen,Breckenheim.Dotzhcimii.Frauenstein;
am Dienstag, de« 11. November 1902,1 Vormittags 11 Uhr, die Mannschaften
aus: Bierstadt, Erbenheim und Igstadt; am Dienstag, den 11. Rovemver 1902» Nachmittags 37- Uhr, die Mannschaften au»: Georgenborn, Heßloch, Kloppenheim, Medenbach, Naurod, Nordenstadt, Rambach, Sonnenberg und Wildsachsen.
In Biebrich
am Mittwoch, den 12. November 1902, Bormittags 9 Uhr, diejenigen Mannschaften au» Biebrich, welche den Jahresklaffen 1898 bis 1898 einschließlich angeboren; am Mittwoch, den 12. November 1902. Vormittags 107- Uhr. die übrigen Mann« schäften aus Biebrich und die Mannschaften aus Schierstein.
In Hochheim
auf dem Schloßhofe bei der Kath. Kirche
am Donnerstag, den 13. November 1902» Vormittags 8 Uhr 15 Minuten, die
Mannschaften au«: Delkenheim, Hochheim. Maffenheim und Wallau.
In Flörsheim
auf dem Rathhaushofe
am Donnerstag, den 13. November 1902, Vormittags 10 Uhr, die Mam,schäften
au«: Diedenbergen, Flörsheim, Eddersheim, Weilbach, Wicker.
Auf dem Deckel jeden Militärpaffes ist bi| Jahresklaffe des Inhabers angegeben.
Zugleich wird zur Kenntniß gebracht,
1) daß besondere Beorderung durch schrist» lichen Befebl nicht erfolgt, sondern diese öffentliche Aufforderung der Beorderung gleich zu erachten ist,
2) daß jeder Controlvslichtige bestraft wird, wenn er nicht erscheint,
wer durch Krankheit oder durch sonstige besonders dringliche VerhSItniffe ach Erscheinen verhindert ist, hat ein von der OrtSbehörde beglaubigter Gesuch seinem Bezirkrfeldwebel baldigst einzureichen, die Entscheidung trifft dgS BezirkS-Cammando, wer fortbleibt, ohne daß ihm die Genehmigung seines Gesuchs zugegangcn ist. macht sich strafbar,
3) daß Mannschaften bestraft werde», wen» sie zu einer andere» al» der befohlene» Controlversammlung erscheinen,
4) daß es verboten ist, Schirme »iid Stöcke mit auf de» Controlplatz igitjubringe,,.
5) daß jeder Man» seine Militärpapicr«
(Paß und Führimgszengniß) bei sich haben mich. '
Wiesbaden, (). Sepiember 1009.
Kvnigl. Bcznks-Commando,
