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ErschelttvttgStager

Dienstag, Donnerstag, Samstag.

teslmöiwr Tagblalls.

Verlag«. Fernsprecher: Nr. LWS.

. 117 .

Diertstag» den 90 . September.

1V0S«

Bekanntmachung

de» SteCchSkanzlerS, detr. die Beschäftigung von «fcltftifm u. Lehrlingen in Gast- 1 ». in Schankwirthschaften vom 23. Januar 1902.

« »ttf Grund des § 120 e, Abs. 8. der Gewerbe- «nng Kat der BnndeSratd nachstehende Be- imnyae« Über die Beschäftigung van Äehnlsen Md Lebrkmaen in Gast» und in Schankwirth-

schaften erlaflen.

I.

1» Gast- und in SrKanstvirtbstbasten ist Aem GeKstlfen und Lehrling Über sechszebn Jabr« für die Woebe siebenmal eine ununterbrochene Ruhe­bett von mindestens acht Stunden Mi gewähre n. Der Beginn der erste» Ruhezeit darf in dir vorher» aedendr. das Ende der fiebenten Ruhezeit in dir nachfvlaende Woche fasten.

Für Gebülfen und Lebrlina« unter sechszehn Jahren mich die Ruhepause mindesten» neun Stunden betragen. Durch Polizeiverordnunaen der zum Grlafle solcher Verordnnngen berechtigten Behörden kann diese längere Ruhezeit auch für Gehülst» und Lrhrmigeuber sechSzeKn Jahre vorgeschrieben werden.

Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, in Bade- und anderen Kurorten die Rub-zeit für Aebülfen und Lehrlinge über sechs,elm Jahre in Kastw rthschaften während der Saison, jedoch nicht über eine Dauer von 8 Monaten, bi« aut sieben Stunden berabznsetzen. Neben dieser Ruhezeit muffen täglich, abgesehen von den Mahlzeiten, Ruhepausen in der Gesammtdaucr von mindestens zwei Stunden gewährt werden.

2- Der Zeitraum zwischen zwei Ruhezeiten, welcher auch die Arbeitsbereitschast „nd die Ruhe- vansen mnfaßt, darf in den fallen der Ziffer 1 Abs. 1 höchsten« sechzehn Stunden, in den Fällen der Ziffer 1 Abs. 2 höchsten« fünfzehn Stunden »nd sn den Fällen der Ziffer 1 Abs. 8 höchstens siebzehn Stunden betragen.

8. Eine Verlängerung der in Ziffer 8 be­zeichnest» Zeiträume ist für den Betrieb bi» zn sech^gmolim Jabrezulässig. Dabei kommtstderFall in Anrechnung. wo auch nur für einen Gebttkstn oder Lehrling diese Verlänaerung stattgesnnden bat.

Auch in diesen Fällen must für die Woche eine Unterbrechung dnrch sieben Ruhezeiten von der vorgeschriebenen Dauer (Ziffer 1) stattsinden.

4. An Stelle einer der nach Ziffer 1 zn gewährenden ununterbrochenen Ruhezeiten ist den Kehülsen und Lehrlingen mindestens in ieder dritten Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindesten« viernndzwanzig Stunden zu gewähren.

In Gemeinden, welche nach der jeweilig lebten Volkszählung mebr al« zwanziatansend Einwohner haben, ist diese Ruhezeit mindestens in jeder zweiten Woche zu gewähren.

In denjenigen Wochen, in welchen hiernach eine vieriindzwanzigstündine Rnbezeit nicht gewährt zn werden braucht, ist außer der ununterbrochenen Rnbezeit von der vorgeschriebenen Dauer (Ziffer 1) mindestens einmal eine weitere uniintrrbrochene Rnbezeit von mindesten« 6 Stunden »n gewähren, welche in der Zeit zwischen 8 Uhr Morgens und zehn Ubr Abend« liegen mnß.

6. Die Arbeitgeber sind vervstichtet. ein Ber» zeichniß anznlegen. welche» die Namen der einzelnen Gebülfen und Lehrlinge enthalten mnß. In das Verzeichniß ist für jeden einzelnen Gebülfen und Lehrling einzntragen, wann nnd für welche Dauer eine Rnbezett gemäß Ziffer 4 gewährt worden ist.

Arbeitgeber, welche von den Bestimmungen der Ziffer 3 Gebrauch machen, sind vervstichtet. ein weitere« Berzeickniß anznsegen, in welches einzn­tragen ist, wann Ueberarbeit im Betriebe während der Kalendersabres stattacfnnden bat.

Die noch Abs. 1. I „> machenden Eintragungen baden svätestens am ersten Taae nach Ablauf jeder Woche für die verffasscne Woche zu erfolge».

Die Berzeichniffe sind ans Erfordern den zu­ständigen Behörden und Beamten zur Einsicht vorznleoen.

6. Gebülfen nnd Lehrlinge unter 16 Jahren bffrfen in der Zeit von 10 Ubr Abends bis 6 Ubr Morgen« nicht beschäftigt werden. Anßerdem dürfen Gebülfen und Lehrlinge weiblschen Geschlecht? zwischen 16 nnd 18 Jahren, welche nicht zur Eomilie der Arbestgeber« gebären, während dieser Zeit nicht zur Bedienung der Gäste verwendctwerden.

H.

7. Al« Gehilfen nnd Lehrlinge im Sinne dieser Bestimmnnaen gelten solche Personen männlichen »nd weiblichen Geschlecht», welche im Betriebe der Gast- und der Schankwirtbschasten al« Oberkellner, Kellner oder Kellnerlehrlinge, al» Köche oder Koch- l-brlinoe. am Büffet oder mit dem Fertigmachen kalter Svßistn beschäftigt werden. Anraenommen stnd iedoch Personen, welche honvtsächlich in einem mit der Gast- oder der Schankwirtbschast ver­bundenen kaufmännischen oder sonstigen gewerb­lichen Betriebe beschKstiat werden, sofern ihre täaUche Arbeitszeit in diesem Betrieb anderweitcn reichsrechtlichen Vorschriften unterliegt.

III.

8. Die vorstebenden Bestimmungen treten am 1. April 1902 in Kraft.

Bi« zum 31. Dezember 1902 ist Ueberarbeit (Ziffer 8) höchsten? sünfnndvierzigmal zulässig.

Bon dem in Ziffer 6. Sah 2. enthaltenen Verbot« stnd diejenigen Personen auSgenomWe». welche bei der Verkündung dieser Bestimmungen Kellnerinnen stnd. *

Berlin, den 23. Januar 1902.

Der Stellvertreter de« Reichskanzler«:

Graf von PosadowSky.

Bekanntmachungen.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der §8 187 und 189 de« Gesetze» über die allgemeine LaiideSverwaltnna vom 80. Juli 1888 (05. @. S. 129) und der §§ 6. 12 und 13 der Verordnung Über die Polizei-Bcrwaltuna in den neu erworbenen Landestbeilen vom 20. Sep- temder 1867 (G. S. S. 1529) wird mit Zu­stimmung de« Vrnvinzialratb» für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau Folgendes verordnet-

8 1.

Die 9 »nd 13 Absatz 1 der Provinzial. Polizei-Vcrordnuna vom 13. November 1901, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, werden durch nachstehende Vorschriften ersetzt:

8 9, „Jedes Kraftkahr,eng. mit welchem inner­halb der Provinz Heffen-Nassan öffentliche Straßen befahren werden, muß mit einem polizeilichen Kennzeichen versehen sein, welch«? an« einer Bezeicknnnfl der Provinz, > in welcher dasFabrzeug polizeilich registrirt

ist, und einer ErkenmingSnummer besteht."

8 18 Abs. 1. „Das Kennzeichen (8 9) ist auf der Rückseite de« FabrzengS nach außen hin an leicht sichtbarer Stelle, sowie in dcntlich lesbarer Schrift anzubringen und während der Dunkelheit zu be­leuchten."

8 2 .

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.

Cassel, den 88. Mai 1902.

Der Ober-Prästdeut. Zedlitz.

In Aueführmig de« 813 Absatz 2 der Polizei- Verordnung über den Verkehr mit Krastfahrzengen vom 18. November 1901 — 23. Mai 1902 — wird unstrAufhebung derAu«ssihruna«-Bekanntmach»ng vom. 13. November 1901 hierdurch Folgendes bestimmt:

1. Zur Bezelchnima der in der Provinz Hessen-Nassau volizeilich registrirten Krastfabr- zenge dient der Buchstabe T in großer lateinischer Schrift.

Für die Erkrnnnngsnummer sind arabische Ziffern zu verwenden.

2. Da« polizeiliche Kennzeichen (Buchstabe nnd Erkennungsnummer) ist auf der Wankung des Fahrzeugs selbst oder ans einer mit diesem durch Schrauben mit versenkten Kövien fest verbundenen Taiel mit möglichst glatter Obcrstäche bei Kraft- sabrrädern nns einem hinten am Rade, recht­winklig zur Fabrrichtvng und ienkrecht zum Erd­boden untrennbar befestigten Metallschiidc anzn- bringen. Es ist in schwarzer 12 cm hoher und im Grundstrich 8 am starker Schrift auf weißem Grunde berznstellen.

Der Buchstabe muß über der Erkennung«» Nummer stehen. Der Abstand zwischen beiden und zwischen den einzelnen Ziffern der ErkennungS- nummer bat 2 am zu betragen.

Die Anbringimg von Schnörkeln und Ver­zierungen an den Buchstaben nnd Zahle», sowie auf der Tafel selbst ist unzulässig.

Cassel, den 23. Mai 1902.'

Der Ober-Präsident. Zedlitz.

Vorstehende Bekanntmachungen werden hiermit veröffentlicht.

Die Besitzer von Kraftighrzengen de« Stadt­kreises Wiesbaden werden anfgefordert, den Antrag auf Zuertbkilung der nach den Bestimmungen obigerBekanntmachunaenvorgeschriebenen Nummern bei der Königlichen Polizei-Direktion Wiesbaden zu stellen. *

Wiesbaden, den 8. Juli 1908.

Der Polizei-Präsident. In Pertr.: Falcke.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der 88 6. 12 nnd 18 der Ver­ordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestbeilen vom 20. Sevtemberl867 <G. S. S. 1529) und der 88 137 und 139 des Gesetze? über die allgemeine Landerverwaltung vom 80. Just 1883 (K. S. S. 195) verordne ich mit Zustimmung de« Bezirks-Ausschusses für den Umfang des Regierung« - Bezirkes Wiesbaden was folgt:

8 1. Gegenstände, Stoffe und Zubereitungen jeder Art, ») deren Feilbalten und Verkauf gesetz­lich beschränkt ist, Kaiser!. Verordnung' vom 22. Oktober 1901 (R. (SS. Bl. S. 380), b) deren Restandtbeile und Zusammensetzung weder durch ihre Benennung oder Ankündigung erkennbar gemacht werden, noch allgemein bekannt stnd, oder o) denen Wirkungen beigeiegt werden, welche ste nicht besitzen, dürfen als Mittel gegen Krankheiten nnd Körperschäden bei Menschen und Tbieren nicht öffentlich anaeknndiat oder anqcvriesen werden.

8 2. Zuwiderhandlungen werden, sofern die gesetzlichen Bestimmungen nicht eine höhere Strafe androben, mit Geldstrafe bis z» 60 Mk.. im Un- vermöaenSkalle mit entsprechender Haft bestraft.

8 3. Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Krait. Die Polirei- Verordnnna vom 19. Juli 1899 (AmtSbl. S. 293) wird vom gleichen Zeitpunkte ab aufgehoben. *

Wiesbaden, den 16. Mai 1902.

Der Rcg:eruny«-Präsident. In Vertr.: gez. Bake.

Polizei-Berordnunff.

Auf Grund der 88 6, 12 und 13 der Ver­ordnung vom 20. September 1867 und auf Grund der §8137 und 139 des Landesverwaltungsgesetzes wird im Einvernehmen mit der Königlichen Eistn- babndirection zu Frankfurt a. M. unter Zu­stimmung des Bezirksausschusses für die mit

elektrischer Kraft betriebenen Kleinbahnen de« Regierungsbezirks Wiesbaden verordnet was folgt:

8 1.

Der Betrieb der von dieser Verordnung be­troffenen elektrischen Kleinbahnen unterliegt den Bestimmungen der von dem Unterzeichneten Regierungspräsidenten im Einvernehmen mit der Königlichen Eiscnbahndirection zu Frankfurt a. M. erlassenen Bcrriedsvorschriften. Insoweit nicht die Betriebsvorschriften oder die gegenwärtige Polizei- Verordnung Ausnahmen begründen, ist der Betrieb außerdem den allgemeinen straßcnpolizcilichen Vor­schriften unterworfen.

8 2.

Jede Beschädigung der Bahn nnd der dazu gehörigen Anlagen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, die Nachahmung der Signale, die Ver­stellung oder Versperrung der Ausweichevor- richtungen, überhaupt jede den Bahnbetrieb ge­fährdende oder störende Handlung ist untersagt.

ß 3 -

Es ist verboten, die elektrischen Leitungen zu befassen, die Quer- und Arbeitsdrähte mit irgend welchen Geaenständen zu behängen oder zu be­rühren, sowie Fahnen oder sonstige Gegenstände an Gebäuden oder Masten derart anzubringen. daß die Drähte der elektrischen Bahn berührt werden.

§4.

Beim Ertönen der WarnnngSflgnale baden Fußgänger, Radfahrer und die Führer von Wagen sofort die Fahrbahn für den Bahnbetrieb freizu- machen. Reiter, Radfahrer und Fuhrwerke habe» den Straßenbahnwagen so weit Raum zu geben, daß weder die letzteren in der Fahrt, noch die Fahrgäste beim Ein- und Aussteigen behindert oder gefährdet werden.

8 5.

Die Vorschriften des 8 4 gelten nicht für Wagen.in denen Allerhöchste und SöchsteHerrschaften fahren, für geschlossene marschirende Militär- abtbeilungen, Leichen- und andere öffentliche Auf­züge, sowie für Postwagen und im Dienste befindliche Fuhrwerke der Feuerwehr.

8 6 .

Schweres Fuhrwerk darf die Bahn, sobald und soweit der Fahrdamm neben dcrselbm frei ist, nicht befahren.

8 7.

Fuhrwerk oder Vieh ohne Aufficht auf dem Gleise oder unmittelbar neben demselben sichen zu lassen, ist Untersaat.

Aufsichtslos dastehendes Fuhrwerk und Vieh, sowie sonstige Gegenstände, welche die Gleise ver­sperren, stnd die Bahnbediensteten zu entfernen befugt, unbeschadet der Strafbarkeit der Ver­antwortlichen.

8 8 .

Dar Abladen von Holz, Steinen und sonstigen Gegenständen auf dem Bahnkörper, sowie neben demselben innerhalb 1 Meter von der äußeren Schienenkante ist verboten.

Sofern die Einhaltung dieser Entfernung nach den örtlichen Verbältniffen nickt möglich ist, muß soweit Raum gelassen werden, daß der Verkehr auf der Straßenbahn nicht beeinträchtigt wird.

8 9.

Während der Fahrt ist da« eigenmächtige Oeffnen der Wagenverseblüffe, da« Stehenbleiben auf den Trittbrettern, sowie das Auf- und Ab­springen verboten.

8 10 .

Das Rauchen, sowie da« Mitfübren brennender Cigarren und Pfeifen ist nur auf den Außenvlätzen und in denjenigen Wagenabtheilungen gestattet, welche für Raucher bestimmt und mit einer ent­sprechenden Bezeichnuna versehen stnd.

8 11 .

Das Lärmen und Singen der Fahrgäste, so­wie jedes unanständige und die Mitfohrenden belästigende Betragen ist untersagt.

812.

Personen, welche den Mitfahrendcn durch ab­stoßende KrankbcitSerscheinungen oder unreinliches Aeußere lästiq fallen, sowie trunkene Personen sind von der Mitfahrt ausgeschlossen.

8 13.

Die Mitnahme von Hunden, sowie von Gebäck, welche« dnrch Umfang, üblen Geruch oder schmutzige Beschaffenheit die Mitfahrenden belästigt, ist nicht erlaubt.

8 14.

Die Fahrgäste haben den aus Grund dieser Verordnung an sie gerichteten Aufforderungen der Schaffner Folge zu leisten. Wer sic unbeachtet läßt, kan», abgesehen von seiner Bestrafung, von der Mitfahrt ausgeschlossen werden, ohne daß er für das bereits gezahlte Fährgeld Ersatz zu fordern bat.

8 15.

Wer auf Grund der vorstehenden Bestimmungen von der Mit'abrt anSaescblosse» wird, hat den Wagen beim nächsten Halten zu verlassen.

8 16.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht nach sonstiyen gesetzlichen Vor- ichristen, insbesondere nach 8 366No. 10 des Reichs- strafacsetzbuches, eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk.. im Unvermögens­falle mit verhältnißmäßiqer Haft bestraft.

8 17.

Die unterm 12. Juli 1899 erlassene Polizei- Verordnung für die Kleinbahnen des Regierungs­bezirks wird hiermit für die mit elektrischer Kraft betriebenen Kleinbahnen ausgehoben.

818.

Diese Polizeiverordnung tritt sofort in Kraft.

Wiesbaden, den 9. Juli 1902.

Der Regierungs-Präsident. In Vertr.: Bake.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der §8 6, 11,12 und 18 der Ver­ordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestbeilen vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) in Verbindung mit den 88 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landes­verwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) verordne ich unter Zustimmung de» Bezirksaus­schusses für den Umfang de» Regierungsbezirk» Wiesbaden war folgt:

8 1. Alle gewerbsmäßigen Schlachtungen, ein­schließlich derjenigen des Federvieh«, muffen in geschloffenen, dem Publikum nicht zugänglichen Räumen stattfinden.

Nicht gewerbsmäßige Schlachtungen und Noth- ichlachtungen dürfen nur dann im Freien statt- stnden, wenn für ste geeignete Räume nicht zur Verfügung steben.

In diesen Fällen ist der Scklachtplatz thuu- lichst so zu wählen, daß er von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen nicht übersehen werden kann.

8 2. Die Anwesenheit von Kindern unter 14 Jahren beim gewerbsmäßigen Schlackten, sowie fremder Kinder bei Hausschlachtungen darf nicht geduldet werden.

8 3. Dar Betäuben und da» Abstechen beim Schlachten von Tbieren — mit Ausnahme de» Federviehs — darf nur von Erwachsenen, de» Schlachten« kundige» männlichen Personen vor- genommcn werden nnd bat möglichst schnell zu geschehen. Die Zuziehung von Lehrlingen zu deren Ausbilduna im Metzgergewcrbe ist zulässig.

8 4. Das Schlachten sämmtlicken Vieh«, mit Ausnahme des Sckaf- und Federviehs, darf, so­fern es nicht nach jüdischem Ritus stattsinden soll (cfr. Z 8), nur nach vorbergegangener Betäubung durch Kovfschlag ober geeignete Betäubungs-Appa­rate stattfinden.

Bei dem Schlackten von Großvieh ntöffen mindestens zwei erwachsene kräftige männliche Per­sonen tbätia sein.

8 5. Die Anwendung de« Genickstiches ist verboten.

8 6. Da« Aufhängen, Abbäuten oder Brühe» von Schlackttbieren, sowie das Rupfen von Feder­vieh vor der vollständigen Blutentziehung ist ver­boten.

Jndeß kann in größeren Schlachtstätten, i« welchen ein beständiger nnd hinreichend organistrter Ueberwachunardienst besteht, mit meiner Ein- williguna gestattet werden, daß auch noch unbe- täubte Kälber und Schafviehstücke mittelst um die Hinterichenkcl zu befestigender Schlingen aufge- bängt werden, sostrn solche Schlachtobjecte unmittel­bar nach dem Aufhänaen betäubt (bezw. soweit nach jüdischem Ritus geschlachtet werden soll), ent­blutet werden. In keinem Falle darf aber ein nnd derselbe Metzger ein weiteres mibetäubte» Kalb oder Schafviedstück aufhänaen, bevor er nicht das zunächst anfgebängte getödtet hat. Das Eingang« dieser Paragraphen erwähnte Verbot de« Rupfens von Federvieh erstreckt sich nicht auf die Entnahme soaenannter reifer Federn.

8 7. Das Blut von durch Halsfchnitt ge­schlachtete» Tbieren darf zur Herstellung von Nahrung«-od. Gennßmittelnnicht verwendet werden.

8 8. Bei der Schlachtung nach jüdischem Ritus (Schächten) sind außer den vorstehend unter den 88 1—3 und 5—7 gettoffenen Bestimmungen noch folgende Vorschriften maßgebend:

a) Die Schäcktimg darf nur durch zuverlässige, geprüfte Schächter auSgefübrt werden. Jeder Schächter ist yebalten, fein ihm von dem znständiaen iüdiikben Knlttirbeamten auszu­stellender Fähigkeitszeugniß der Ortspolizest BebSrde und dem beamteten Thierarzte auf Erfordern jederzeit vorzulegen.

d) Der Schäckter muß bei deni Niederlegen der zu schachtenden Tbiere bereit« zugegen sein und unmittelbar darauf die Schäcktuna vor­nehmen. Der Schäcktschnitt soll schnell und sicher ausgesührt werden.

o) Da« Niederlegen von Großvieh zum Zwecke der Sckächtuna ist durch Winden oder ähn­liche unbedingt sicher wirkende Vorrichtungen zu bewerkstelligen. Dieselben, sowie die dabei gebrauchten Seile müssen haltbar sein und in einem leicht beweglichen (geschmeidigen) Zustande gebalten wei den, damit das Nieder- tegen stet« schnell und sicher von Statten geht.

ä) Während de« Niederiegen» sowohl, als auch während der Schächtung bis zum Aufhören der nach dem HalSschnitte eintretenden Muskelkrämpfe ist der Kopf des Thiere» (bei Großvieh eventl. unter Benutzung ge- eiaueter Vorrichtungen) gehörig zu unter­stützen und derart zu führen bezw. ftstzuleaen, daß ein Auffcklaaen derselben auf den Fuß­boden und ein Bruch der Hörner wirksam verhindert wird.

8 9. Für die Befolgung der Vorschriften dieser Polizei -Verordniina ist sowohl der Eigen- thümer de« zu schlachtenden Vieh», wenn er zu­gegen ist, wie auch Derjenige verantwortlich, welcher die Schlachtbandlung voruimmt oder leitet.

8 10. Diese Polizei-Verordnung findet auf kommunale Schlnchtbänler keine Anwendung.

, 8 11. Zuwiderhandlungen geflen diese Vor­schriften werden, sofern nickt nach sonstigen gesetz­lichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk., an deren Stelle im Unvermöaensfalle eine entsprechende Haftstraf« tritt, geahndet.

8 12. Diese Polizei-Verordnung tritt am 1. Juli d. I. in Kraft. Zu demselben Termine wird die Volizei-Berordnung vom 30. Oktoberl889 (A. Bl. S. 329) aufgehoben. *

Wiesbaden, den 27, Mai 1902,

Der NeaierunaL-Vräsident, In Vectra Balz