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Amtliche

des

Ameigen

WiesbaLmer Tagblatts.

Verlag- - Fernsprecher: Nr. 2266.

Die Lieferung der für daS hiesige Justiz- Gefängnis; in der Zeit vom 1. November 1902 bis 81. Oktober 1903 erforderlichen Vcr-

pflegungs- und Reinignnas-Bedürf- uisse soll am I. Oktober ISvS, Vor-

mittags II Uhr, im Jnspections-Büreau deS Justiz-Gefängnisses, Albrcchtstraße 29 hier, im Submissionswege vergeben werden.

Die Bedingungen für die Lieferung sind in dem bezeichneten Büreau in den Dienst­stunden einzusehen und wird daselbst über Art und Höhe der Lieferung Auskunft ertheilt.

Die Angebote sind von dem Unternehmer unterschrieben, versiegelt und mit folgender Ueberschrift versehen: Angebot auf die

Lieferung von Wirthschafts-Bedürfnissen bis zur Eröffnung des Verdingungstcrmins — getrennt von den verlangten Proben — an den Gefüngniß-Vorstand portofrei einzureichen und müssen die in den Lieferungs-Bedingungen verlangten Erklärungen enthalten. F 269 Wiesbaden, den 16. September 1902. Königlicher Erster Staatsanwalt.

Bekanntmachung.

Der Herr Minister für Handel und Gewerbe bat unterm 10. Jnli d. I«. Vorsckriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der Versteigerer und unterm 11. Juli d. I. solche über den Umiang der Be­fugnisse und Verpflichtungen, sowie über den Ke- schäftsbetrieb der Versteigerer, die in Markt­hallen Gegenstände des Wockienmarktver- kehrs versteigern, erlassen, deren Veröffentlichung in nächster Zeit in Form einer Beilage zum RegierungSamtSblatt (Frankfurter Amtsblatt) er­folgen wird, und die am 1. September d. IS. in Kraft treten.

Die betheiliaten Gewerbetreibenden werden hierauf mit dem Bemerken ausdrücklich binaewieien, daß die in Ziffer 31 der ersterwähnten Vorschriften bczeichnete Frist, welche zwischen dem Eingang der Anzeige der fraglichen Versteigerung und dem Ver- steigernngstermine liegen muß, hierdurch für den Stadtkreis Wiesbaden auf 48 Stunde» fest­gesetzt wird.

Die betreffende Anzeige iff demnach, nebst den erforderlichen Unterlagen, spätestens 48 Stunden vor Beginn der Versteigerung und zwar, im Interesse der Beichleunigung, nicht bei der König­lichen Volizei-Direktion, sondern bei demjenigen Polizei-Revier einznreichen, in desien Bezirk die Versteigerung abgebaltcn werden soll. *

Wiesbaden, den 20. August 1902.

Der Volizei-Direktor. v. Scheu».

Auszug

aus der Polizei-Derprdnung, betreffend dar Melde wesen vom 17. Februar 1900.

§ 6. Durchreisende fremde. Durchreisende fremde sBabegäste, Nciienderc.), welche in Drivathänsern für Entgelt oder unent­geltlich Wobmmg nehmen, sind binnen 24 Stunden durch den WobnnngSgeber bei dem Büreau der Polizeireviers an- bczw. ahrumclden.

Gast- und Herberaswirtbe haben täglich bis 11 Uhr Vormittags alle während de? vorber- gegougencn Tages oder während der Nacht an- gekommencn berw. abgereisten Fremden bei dem Büreau de« Polizei-NevierS an- bezw. abzumelden Die Meldung der Fremden gcschiebt schriftlich durch zwei Meldezettel, welche enthalten müssen: Bor- und Zuname, Stand oder Gewerbe, Geburtr- und Wohnort und Nationalität de» Fremden,

Die Gast- und Herbergswirtbe find verpflichtet, eiy Fremdenbuch nach dem Muster 4 zu halten, dasselbe einem jeden Fremden alsbald nach seiner An­kunft zur Eintraguna vorzulegen imd ans die richtige und vollständige AuSfülluna der Rubriken zu achten.

Vorstehendes wird hiermit wiederholt zur allgemeinen Kenntniß gebracht. *

Wiesbaden, den 6. Februar 1902.

Der Volizei-Vräfident. St. Prinz v. Ratibor.

Bekanntmachung.

Die diesjährigen öffentlichen Impfungen finden im Ratbhause, Zimmer No. 16. Nachmittags um ö Uhr, a» folgenden Tagen statt: 2., 8., 18.. 14.,

15., 16., 17.. 26., 27., 28., 30., 81. Mai. 1., 8., 4.,

5.. 6.. 15., 16., 17., 18., 19., 20. September, für

Kinder au« infioirtcn Häusern am 29. uno 80. September. .

Di- Termine für die Wiederimpfung werden den betreffenden Kindern in ihren Schulen bekannt gegeben. Für Wiederimvflinge au» inffcirten Häusern ist der Termin auf den 1. Oktober, Nach- mittaa« 5 llhr, angesetzt. , . „ , .

Der Eingana zum Jmvflokal erfolgt durch dar Portal gegenüberdem Hotel „Zum grünen Wald .

Eine Woche na» der Impfung find dre aeimpsten Kinder zur Prüfung des Erfolge» im Impftermine vorzuste^en. Nachschau findet eben­falls Nachniittya« 5 Ubr statt.

Die Angeböriaen dürfen fick erst na» Empfang- nähme der Impfscheine» au« dem Jmpflokal ent- fernen.

Die Angehörigen der Impflinge (Eltern, Vflegeeltern und Vormünder) werden ersucht ihre Kinder bezw. Pflegebefohlenen ptinktlicki Nam« mittags »nt 5 Uhr zur Impfung und Nach- schau zu bringen, andernfalls müfien dre Kinder, bei Vermeidung der im NeichLimpioesetz anyedrohten Strafen, an? eigene Kosten geimpft werden.

Jmpfpflichtig find alle im Jabre 190,1 nyd srüber geborenen Kinder, soweit fie nickt mit Er­folg aeimpst worden sind oder nach ärztlichem Zengnist die natürlichen Blattern überstanden haben, ferner dieieifiaeri Kinder, welche in früheren Jabren wegen Krankheit zurückaestellt oder der Impfung vorschriftsmäßig entzogen worden find.

Gleichzeitig macke ich daraus aufmerksam, daß Abimpfnnaen von Arm ,n Arm nicht stattstnden nnd dafi der zur Verwendung aelgngende Jmm- stoff au« dem staatlichen Jmpfinstitut zu Cassel bezogen wird

Bekanntmachnnst, betreffend daS Verbot deS FnhrverkehrS auf dem Plat?e zwischen der Evangelischen Kauvtkirche und dem Marktkeller, sowie zwischen diesem nnd dem Rathhause befind­lichen Fahrstratze während der Marktzeit.

. Ans Grund de» 8 73 der Polizei-Verordnung vom 18. September 1800 wird hiermit bestimmt:

1) Da» Beiadren de« für den Fnßgänger- verkebr bestimmten Vlatze« an der Westseite der Evanoelischen Hanptkirche zwischen dieser nnd dem Marktkeller mit Fuhrwerken aller Art ist verboten.

Ebenso ist e? Untersaat, bespannte ober un- bespannteFubrwerke auf diesem Vlatze auszustellen.

2) Der Verkebr mit Fnbrwerken aller Art. welche nicht den Markt-Wecken dienen bezw. nickt zur An- oder Abnibr von Marktaeaenständen bestimmt sind, aus der Fahrstraße zwischen dem Raibhau« und dem Marktkeller ist während der Marktzeit, also zwischen 6 llbr Vormittag» und 2 Uhr Nach­mittags, untersagt.

Zuwiderbandliinaen gegen diese Anordnungen «erden mit der im 8 75 der obengenannten V«r- »rdnnng angedrobten Strafe geahndet. *

Wiesbaden, den 21. November 1901.

Der Königliche Volizei-Prästdent.

K. Prinz von Ratibor.

Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Erstimpflinge.

8 1. An« einem Hause in welchem an­steckend« Krankbeiten, wie Scharlach, Masern. Divhtberie. Eronp, Kkiichhiisten, Flecktvvbns, rosen­artige Entziliiduna od-w die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge znm allakmein-n Termine nickt gebracht werden, auck haben fick Erwachsene, die in solchen Häusern wohnen, vom Impftermine sernziibalten.

8 2. Die Eltern de« Impflinge« oder deren Vertreter haben dem Jmpsarzte vor der ANS- sflbrnng der Jmpflina über frübere ober noch be­stehende Krankheiten' bt« Kinde» Mittheilung zu machen. ^

§ 3. Die Kinder muffen znm Jmvfterwine mit "rsingewascheneni Körper und mit reinen Kleidern gebracht werhsn. - ,.. n

8 4. Auck nach dem Impfen ist möglichst graste Reinhaltung de« Impflinge« die wichtigste Pflicht. _ .., , t „ ft .

8 5. Man versäume eine tägliche sorgfältige Waschung nicht.

8 6. Die Nahrung der Kinde« bleibe un­verändert. . . ^ ...

8 7. Bei günstigem Wett-r darf da« Kind In« Freie gebracht werben. Man vermeide im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die direkte Sonnenhitze. , _

8 8. Die Kmpfstellen find mit groster Sorg­falt vor dem Ausreiben, Zerkratzen und vor Be­schmutzung »» bewahren, sie dürsen nur nfit »ri.ch aereinigten Händen berührt werden, znm Waschen der Impfstellen darf nur reine Leinwand oder reine Watte verwendet werden.

Vor Berühr,ina mit Personen. w-Icke an eiternden Geschwüren. HaiitanSschläyen oder Wund­rose sRotblaui) erkrankt sind, ist der Jmpflina sorgfältig zu bewahren, um die llebertragnna von KrankbeitSkeimen in die Impfstellen zu verhüten, apch find die von solchen Personen benutzten Gegenstände von dem Impflinge sernziibalten Kommen unter den Rnaebörsaen der Jmpflina'«. welche mit ibm denselben Hau»bnlt theilen Fall- von Krankheiten der obigen Art vor, so ist eS zweckinästig. den Ratb »ine» Arzte« einznbolen.

8 9. Nack der erfolgreichen Jmvsting zeigen fick vom vierten Taae ab kleine Bläschen, welche sich in der Regel bi« znm nennten Tage unter mäßigem Fieber vergrößern und zu erhabenen von einem rotben Entzünbunasbof „maebenen, Schntz- vocken entwickeln. Dieselben enthalten eine klare Flüssigkeit, welcke sich am ackten Taae zn trüben beginnt. Vom zehnten bis zwölften Tage beginnen die Pocken zu einem S»orie einzutrocknen, der nach drei bi« vier Wochen von selbst abkällt.

Die erfolgreiche Impfung läßt Narben von der Grobe der Vnsteln zurück, welche mindesten« mehrere Jabre hindurch deutlich sichtbar bleiben.

8 10. Bei regelmäßigem Verlauf' der Sckntz- vocken ist ein Verband überflüssig fall« aber in der näckst-n llmaebuna derselben eine starke, breite Rötbe entsteben sollte find kalt-, bänfig zu wechselnde llmschläae mit abaekocktem Waffer anznwenden: wenn die Pocken sich öffnen, ist ein reiner Verband

""^Bei jeder erbeblichen, nack der Jmviuna ent­stehenden Erkrankung ist ein Ar,t zuznzieben: der Jmpiarzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt. in Kenntnist ;n setzen

tz 11 An d'M ini Jinpktermiiie bekannt zu acbeiiden Tage crschefiien d-c Impflinge Nach­schau. .Kann ein Kind am Taae der Nacktsma« wegen erheblicher Erkranknna. oder Weil in dem Hans« eine ansteckende Krankheit herrscht (8 1). nicht in das Jmpflokal gebracht werden, so haben

di- Eltern oder deren Vertreter diese» spätesten» am Termintage dem Jmpfarzt anziizeigen

8 12. Der Impfschein ist sorgfältig anf- zubewahren.

Verhaltungsvorschriften für Wiederimpflinge.

8 1. Au« einem Hanse, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern. Divhtberie. Croup. Keuchhusten, Flecktyphus. rosenartige Ent­zündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termin nicht kommen.

§ 2. Die Kinder sollen im Impftermine mit reiner Haut, reiner Wäsche nnd in sauberen Kleidern

erscheinen. dem Impfen ist möglichst

araße Reinhaltung des Impfling» die wichtigste

W ' 1 f' 4 . Die Entwickelung ber Impfpusteln tritt am 8. oder 4. Tag« ein und ist für gewöhnlich mit so gering«, Beschmrden !m U««w^efinden^ver­bunden. daß eine Nersänmniß de« Schulunterricht« deshalb nicht nothwcnifi« Ist. Nur wenn aus­nahmsweise Fieber eintritt. soll da» Kind zu Hans« bleiben. Stellen sich vorübergehend größere Röthe und Anschwellungen der Impfstellen ein. so find kalte, bänfig zu wechselnde Umschläge nfit ab- gekochtem Waffer anznwenden. Die Kind« können das gewohnte Baden fortsetzen. Dar Turnen ist vom 3. bi« 12. Tage von Allen, bet denen st» Jmpfblatlern bilden, aurzusetzen. Die Imv stellen stnd, solange st- nicht vernarbt sind, sorgfältig vor Beschmutzung. Kratzen nnd Stotz, sowie vor Reibungen durch ciiaeKleidnna und vor Druck von Außen zu hüten. Jiirbesondere ist, der Verkehr mit solchen Personen, welche an eiternden Ge­schwüren, Hantausschlägen oder Wnndrascn (Rotb- lauf) leiden, und die Benutz»»« der von ihnen gebrauchten Gegenstände zu vermeiden.

8 5. Bei jeder erheblichen, na» der Impfling entstehenden Erkrankung, ist ein Arzt zuziizieben, d« Jmpfarzt ist von solchen Erkrankimaeii. welche vor der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt, in Kenniniß zu setzen.

8 6. An dem im Jmpkterw-ne bekannt zu aebenden Tage erscheinen die Jn'vflina- scha». Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erbebli»« Erkranknna. oder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (§ nickt in da» Jmpflokal kommen, so haben die Eltern oder deren Vertreter diese« spatesten» am Termintage dem Jmvfarzt anznzeiaen.

8 7. Der Impfschein ist forgfältig ani- zubewabren.

Wiesbaden. 16. Avril 1902.

Der Boliiei-Pröfident. tK. Prinz v. Ratibon.

Bekanntmachung.

Diefcnigen Herren Aerzte. welche in ihrer Privalvrar!« Impfungen vornehmen, macke '» mir die Beschlüsse und Vorschriften des BnndeSi-atbe? vom 28 Juni 1899 znr Aussübrnng de« illmpf- aesetzer nebst den Erlänternngen hierzu (Ertra- Beilage zn No. 13 de« Amtsblattes der Koma- licken Regierung zu Wiesbaden vom 29. Marz 1900) ansmerkiam.

Indem ich die Herren Aerzte NM genaue Be­folgung dieser Varichristen ersiicke, weiie >ck be­sonder» ans die 88 16 und 17 a. a. O. hin, welche lauten: .... m...,

„8 16. Di« Jnivfiina wird der Regel nach nus einen, Oberarm voraenoinmen. und zwar bei Erstimpslingen aifi dem rechten.be, Wiederjmvsllnge" ans dem linken Artzie E? genügen vier selchte Schnitte von höchsten«

1 Centimeter Länae. Die einzelnen Jmps- schnitte sollen mindesten? 2 Centmieter von einander entfernt liegen. Stärkere Blutiingen beim Impfen find zu vermeiden. Eininaliaes Einstrcichen der Lvmpbe in die durch An- lvannen der .iäant klaffend aetzaliencn Wunden ist im Allgemeinen an?reicheiid.

Das Aufträgen der Lymphe mit dem Pinsel ist verboten.

llebrig gebliebene Mengen Non Lvmvbe dürfen nickt in da« Gesäß znrückaesnNs oder zu sväteren Jnivsiingen verwendet werden 8 17. Die Erstimvinna bat als ersola- reich zu gelten, wenn mindesten« eine Pnstel zur regelmäßigen Entwickeliina gekommen H. Bei der Wiederimvinng genügt für den Erfolg schon die Bfidnna von Knötchen oder Bläschen an den Impfstellen."

Driickeremvlare der Vorschriften, welche von den Aer,ten bei der Ausführung de« Jmvfgkschäste? »ii befolgen sind, sowie der VerbaltnngSvorschristen für die Angehörigen der Jmvflinge und Wieder- Impflinge find in der Biichdrnckere! vo'- Plaum, Morltzfiraße No. 27. blersclbst z» baden.

Ferner mache ich wiederholt daraus aiifmerk- sam, daß Seiten« der Herren Aerzte bei Adgabe von Zeugnissen, in welchen gemäß der 88 2 nnd 10 des Keichsimpsaesetzes von, 8. Avril 1874 in aültiger Form (8 10) die Nothwendiykeit der Zurückstellung eine« Impfling« bezw. Wiederimvflina« bescheinigt werden soll, nur do« durch d-n Bnndc«raths- 8-schfüß vom 80, Oktober 1874 tMin.-Bl. f. i, tz, 235) vorgeschriebene Formular 3 »-i be­nutzen fst, E« unterlieot dabei keinem Bedenke», wenn dos Wort „kann" de« Vordrucks in d-m bezeichneten Formular gceignetenfalls tu „konnte umgeändert wird, . . ,

Ist ein Jmpfpflichtiger ans Grund eine« ärzt- lichen Zeugnisse« von der Jmvs'ing-weimal befreit worden. Io kann die fernere Besreiung nur durch den ziiständigen Ampfarzt erfolgen (Z 8 Abs. 2 d-S JmvisesetzeS). ^

Wiesbaden, den 16. Avril 1902.

Der Hüsizei-Brästdent. St. Prinz v. Ratibor.

Bekanntmachung.

Die Herren Stadtverordnete« werden zu einer außerordentlichen Sitzung auf Montag, den 22. September l. I., Nachmittags 4 Uhr,

in den Bürgersaal de» Rathbause« -rg-dmN -m geladen. Tagesordnung: Antrag de» Magistrats den Kurhaus-Neubau betreffend.

Wiesbaden, den 18. September 1902.

Der Vorsitzende

der Stadt verordneten-Versammlung.

Bekanntmachung. .

Nachstehend wird der 8 1 de« Kemmide- beschlnffe« vom 29. Mai 1893 in der durch d>e Bficklüsse de» Gemcinderatb« vom 6. und dk» Bürgerausschuffe« vam 21. November 1890 sowie der Bezirksausschusses vom 21. November IM

genehmigten veränderten Fassung mitdem Bemerken zur Kenntnist gebracht, dvß ZuwiderhanUu a aegen diese Vorschrift gemäß § b . 8 .

vom 9. März 1899 für i-d-n UebertretungSiall mit Geldstrafe bi« zu 150 Mk. oder mit Hast

bestraft w«den kann. , .

8 1. Innerhalb' de» Gememdebezirkr J tr Stadt Wiesbaden darf dar Schlackten von Ochien. Stieren. Kühen. Rind«». Schwnnen. Kalbern. Schafen und Ziegen >lnd zwar sowohl a-werb«

mäßig, al« das nicht gewerbsmäßia betriebene

Schlachten, nur in der städtfickeu Schlachthaus aulage voraenommen werden. Ausnahmsweise kann nur den Bewohnern cntleaener Gehpfte, z. Adamstbaler Hof, Fasanerie Platte u A- J»

besonderen Antrag durch den Gemeinderatb gefia et

werden, da« Schlackten für ibren Bedarf (Haus­schlachten) ans dem Gedöste vorzunehmen.

Wenn ein Thier (Satz 3 de» 8 1) aiißerbal der Schlachtbansanlage durch B-inbrnch. Lahmuna schwere Erkrankung znm Geben nnfäb'a aeworden nnd der Transport zu Wagen unauSsubrbar fit. so k.'Ni, dasselbe, wenn ein apurobiicher Tbierarzt die Notbwendiakeit eü„r sosortiaen Abschlacktung l-escheinias. in dem Gehört aetodtet und die Ab schsgchtima voraenommen werden Von d« «rsolgten

Schlachtung ist »"ter Vorlage der vorerwähnt n

Bescheiniaung über die Natbwendiokeit der sofortigen Ahschlachtima der SchlachtbauSverwaltnua und dem Aec's'-F"sveetor alrbald Anzeige zn -rstatiem Da« aeschlacktete Tb-er einschließlich der Keweide muß bi« znr Ankimst de« Schlachtbau«-Director« -der dessen sachverständigen Vertreter? amaeboben werden, welcher na» stastgedabter Befichtiauna über d>- Verwendbarkeit de« Fleische« entscheidet, wie wenn die Schlachtung in dem Schlachthaus stattgefunden

Wiesbaden, 1. September 1602

Der Maaistrar.

Dekanntmnchnna.

Fn der Valtzeiverordnnna vom 12. Mörz 1^4.

18 Mai und 29. August 1893 ist U. A. Folgendes

bestimmt. ^ . «, Mittwoch» und Freitags in ieder Wocke findet in der Scklachtbans-Anlage und -war a„s dem Vlatze -wischen dem Groß- und s'leinv'ebstall. daselbst. Viebmarkt statt Fällt^ans einen dieser Tag- ein aes-tzl'»er Festtag, so wird der V'-bmarkt an dem darauf folgenden Tage

abgebalien.^^ ^^hmarkt für Großv/eb beamni nm 11.30 llbr Vormittag«, d-rseniae für Kleinvieh 'r r c\. Zuchtschweine) um 11 llbr Vormfisaa» und derjeniae für Zucktschweine "M 8 Nbr Morgen»

8 4. Bi« zum Schluß de« Ma^kt'? ist der Verkehr mit V'eh allein a«s die Schlnchihau«- Anlaae beschränkt. In b« Stabt vder der Stabt- a'marknna ist bis zu dieser Zeit der Handel mit

^'^Ebe!fio"ist' der Handel mit V'eb vor Beginn Vf» Mark!-? in der Schlachtban«-Anlaoe verboten. S» dürfen in dieser Zeit die Handelsleute unter sich keinen Viebbandcl betreiben.

8 5. Nack Schluß de» Markts«, um 1. Mr Vachmiitaa«. stebt e« Zedem sr'i. da« aus dem Markt onkaetriebene Vieb dorten ferner scilzubalten nnd dasselbe mit Aii«nabme de» in 8 6 aedacktev Schlachtviehes zum Dnckanfe oder Tausche tu die Stadt »„ verbrinoen. , .

8 6. Die Viehhändler dürren nur n der Scklachibans-Anlaae verkaufen. E« ,st nntersaat tnl»,« Vieb znm Zwecke de« Verkaufes oder Tausche? i" die Stadt zu bringen.

8 9. Ans den Markt darf nur aesnnde« Vieb gebracht werben. E« nnterlieat all»? znm Markt gebrachte Vieb der vol!z'ili»m Besckai' (ch. .8.17 de« Re'chs-V'-bs-nchenaesetze« vom 23. Jnni 1880).

8 11. Sokern nickt nach den allgemeinen Strakaesetzen bobere Strafen verwirkt find werden liebertretnnaen dieser Vorschnsten mit Geldbntze b>« ,i, 9 Mk. und im Falle de« Unvermögen« mit jöaft bi« *'t drei Tagen bestraft.

Wiesbaden, 1. September 1902.

De r Magistrat.

Bckänntmäckmnq.

i Zweck« Herstelliiiia einer Waffer« und Gaö- leilung auf dem Gutenbergplatz wird der Feldwca vom Gnteiibergvlatz bi« sitr_ Aler«ndra- ftvnfie vam 17. September er. ab für Fuhrwer« auf die Dauer der Arbeit gesperrt.

Wiesbaden, den 16. S-Vtember 1902.

Der Oberbü roermeister. In Vcrtr.: Körner.

Bekanntmachnnst.

Herr Stadtarzt vr. mack. Stricker ist bi« zum l 15. Oktober d. I. verreist. Er wird durch den Herrn lin, med. Geißler, W-llritzstraße 1. vertreten.

Wiesbaden» den 9. Sevtember 1902.

Dev Magistrat. — Armen-Verwaltun«.